- Arteil vom 19. Juli 1911 in Sachen
Hamburg-Amerika Linie, A.-G., gegen Luzern.
Zulässigkeit der Besteuerung eines einheitlichen interkantonalen Ge-
werbebetriebs auch seitens eines Kuntons, auf dessen Gebiet nach-
weisbar mehr ausgegeben als eingenommen wird, z. B. weil sich
daselbst lediglich ein zu Reklamezwecken bestimmtes Bureau be
findet. Das Verhältnis der in den verschiedenen Kantonen wirksamen
Produktionfaktoren, als Handhabe zur Berechnung der in diesen
Kantonen steuerpflichtigen Einkommensquoten.
A. Die Rekurrentin ist pro 1910 von der Staatssteuer
kommission des Gerichtskreises Luzern für ihr luzerner Bureau zur
Entrichtung der Einkommensteuer ab 15,000 Fr. Erwerb pflichtig
erklärt worden, während sie sich selber auf den Standpunkt ge
stellt hatte, sie könne im Kanton Luzern überhaupt nicht
Einkommenssteuer herangezogen werden. Ein von ihr gegen dies
Verfügung der Steuerkommission ergriffener Rekurs ist am
- Februar 1911 vom Regierungsrat des Kantons Luzern ab
gewiesen worden.
AS 37 1 1911
B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat die Ham
burg Amerika Linie rechtzeitig und formrichtig den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit der Behauptung, es
liege Willkür und interkantonale Doppelbesteuerung vor, und mit
dem Antrag auf Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides.
J. Der Regierungsrat des Kantons Luzern und die Staats
steuerkommission des Gerichtskreises Luzern haben Abweisung des
Rekurses beantragt.
D. Über die Natur und die Bedeutung des luzerner Bureaus
der Rekurrentin geben die nachfolgenden Erwägungen Aufschluß;
desgleichen über die Ausführungen der Parteien, soweit sie erheb
lich sind.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Ausführung, daß keine Willkür vorliege.)
Aber auch eine interkantonale Doppelbesteuerung,
bezw. ein Eingriff in die Steuerhoheit anderer Kantone, liegt,
soviel aus den Akten ersichtlich ist, hier nicht vor. Die Rekur
rentin geht von einer vollkommen unrichtigen Auffassung aus,
wenn sie glaubt, im Kanton Luzern deshalb nicht steuerpflichtig
zu sein, weil sie daselbst mehr Ausgaben habe, als Einnahmen.
Nach der neuern Praxis des Bundesgerichts (vergl. BGE 36 1
S. 16 und 24, sowie namentlich die Urteile vom 12. Oktober
1910 i. S. Petroleumhandelsgesellschaft gegen Waadt, Erw. 3
a. E. , vom 12. April 1911 i. S. Motor gegen Zürich,
Erw. 3 und vom 21. Juni 1911 i. S. Speisewagengesellschaft
gegen Solothurn, Erw. 3 ) ist bei einem Geschäftsbetrieb, der sich
als einheitlicher Organismus auf das Gebiet mehrerer Kantone
erstreckt und in jedem dieser Kantone ständige, körperliche Anlagen
oder Einrichtungen besitzt, mittels deren sich daselbst ein qualitativ
und quantitativ wesentlicher Teil seines technischen oder kommer
ziellen Betriebes vollzieht, weder der Steuerpflichtige, noch der
Fiskus eines einzelnen Kantons berechtigt, ein Spezialeinkommen
aus den in diesem Kanton befindlichen Einrichtungen oder An
lagen zu konstruieren, sondern Gegenstand der Steuerhoheit eines
jeden Kantons ist grundsätzlich nur, aber auch stets, eine Quote
AS 36 1 S. 582 f. 37 I S. 239 f. 37 1 S. 270 f.
des Gesamteinkommens. Ist an diesem Grundsatz sogar dann
festzuhalten, wenn der Geschäftsbetrieb an den verschiedenen in
Betracht kommenden Orten ein gleichartiger ist, sodaß wirklich bei
jeder einzelnen Filiale von einem besondern Geschäftsergebnis
gesprochen werden könnte (vergl. das bereits zitierte Urteil vom
- Oktober 1910 i. S. Petroleumhandelsgesellschaft gegen Waadt,
Erw. 3 a. E. ), so muß er a fortiori auch dann gelten, wenn
es sich um verschiedenartige Geschäftszweige handelt, die sich
gegenseitig in der Weise ergänzen, daß erst aus ihrem Zusammen
wirken ein Geschäftsgewinn resultiert. Von diesem Gesichtspunkte
aus können daher auch Einrichtungen oder Anlagen, die lediglich
zu Reklamezwecken bestimmt sind, und also direkt gar nichts ab
werfen, in gleicher Weise besteuert werden, wie z. B. umgekehrt
ein Bureau, dessen einzige Tätigkeit in dem Einzug der Fakturen
besteht. Gerade wie nun ein derartiges Inkassobureau trotzdem
es rein rechnerisch allein Einnahmen aufweist, während an allen
andern Orten nur Ausgaben gebucht werden nicht für das
Gesamteinkommen des Unternehmens besteuert werden darf, weil
ja der Einzug der Fakturen nur einen einzelnen Zweig der Ge
schäftstätigkeit darstellt, so kann umgekehrt bei einem lediglich oder
hauptsächlich zu Reklamezwecken bestimmten Bureau der Geschäfts
inhaber sich nicht darauf berufen, daß dieses Bureau nur Betriebs
ausgaben und keine Betriebseinnahmen, oder doch mehr
Ausgaben als Einnahmen und daher keinen Reingewinn auf
weist.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Wie die Parteien überein
stimmend annehmen, erzielt die Rekurrentin, in ihrer Eigenschaft
als internationale Schiffahrtsgesellschaft, in Luzern und überhaupt
in der Schweiz nur wenig direkten Gewinn , da in der Schweiz,
als einem Binnenland, und speziell in Luzern, nur selten Über
fahrtskarten zum Verkauf kommen und selstverständlich noch
weniger Frachten bezahlt werden. Die Rekurrentin ist jedoch
gerade in ihrer Eigenschaft als große internationale Transport
anstalt, wie sie selber ausführt, genötigt", in allen Ländern
Europas zum Zwecke der Auskunfterteilung an das Publikum
sogenannte Filialen zu unterhalten, d. h. sie findet bei dieser In
AS 36 1 S. 582 f.
stitution ihr Interesse. Alsdann aber muß gesagt werden, daß
alle diese Filialen, wenn auch zum Teil nur indirekt , zur Er
zielung des Geschäftsgewinns beitragen und daher im Sinne der
neuern bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis jede ein be
sonderes Steuerdomizil begründen.
Ist es nun auch nicht Sache des Bundesgerichts, in derartigen
Fällen, wenn es sich um einen inter nationalen Geschäftsbetrieb
handelt, eine Abgrenzung zwischen der Steuerhoheit der betreffenden
Schweizerkantone und dem Ausland vorzunehmen, so ist doch
auch in diesen Fällen, sofern ein Steuerkonflikt zwischen den
einzelnen in Betracht kommenden Kantonen vorliegt, bezw. wenn
der Steuerpflichtige sich über interkantonale Doppelbesteuerung
beschwert, davon auszugehen, daß ein bestimmter Teil des in den
verschiedenen Ländern erzielten Gesamtreingewinns in der Schweiz
zu versteuern ist, und daß zu dessen Besteuerung alle diejenigen
Kantone berechtigt sind, in denen das betreffende Geschäft ständige,
körperliche Einrichtungen oder Anlagen besitzt, mittels deren sich da
selbst ein qualitativ und quanitativ wesentlicher Teil seines technischen
oder kommerziellen Betriebes vollzieht.
3. Was das Verhältnis betrifft, in welchem die verschiedenen
Kantone steuerberechtigt sind, so ist in der Regel (vergl. BGE 361
S. 16 f. Erw. 3 und 24 ff. Erw. 2 f., sowie die bereits
zitierten Urteile vom 12. April 1911 i. S. Motor , gegen
Zürich und vom 21. Juni 1911 i. S. Speisewagengesellschaft
gegen Solothurn) von dem Verhältnis der in den einzelnen
Kantonen wirksamen Produktionsfaktoren auszugehen. Dieses
letztere Verhältnis wird nun seinerseits in den meisten Fällen am
besten in dem Verhältnis der Betriebsausgaben (inkl. Ver
zinsung der eigenen und fremden Kapitalien) zum Ausdruck
kommen; denn im Zweifel muß angenommen werden, daß die
verschiedenen Produktionsfaktoren wenn denn der Steuerpflichtige
selbst ihre Verwendung für nötig oder vorteilhaft befunden hat
im Verhältnis der auf sie gemachten Aufwendungen
zum Gesamtresultat des Geschäftsjahres beigetragen haben.
4. Nun hat im vorliegenden Falle die Rekurrentin selber
mehrfach betont, daß von ihren sämtlichen schweizerischen Filialen
gerade diejenige in Luzern die höchsten Betriebskosten aufweise,
nämlich:
Fr. 13,800
Mietzins
4,500
Druck der Schiffsnachrichten
10,000
Salarien zirka
Beleuchtung, Verzinsung der Einrichtungskosten,
5,000
Telegramme, Porti 2c..
zusammen Fr. 30,000 bis 35,000
Schon aus diesen Zahlen ergibt sich, daß die luzerner Filiale
der Rekurrentin in deren Geschäftsbetrieb eine nicht unbedeutende
Rolle spielen muß, da nicht einzusehen ist, wieso die Rekurrentin
sonst dazu käme, für diese Filiale derartige Aufwendungen zu
machen. Die Rekurrentin hat dies denn auch insofern zugegeben,
als sie in ihrer Beschwerde an den Regierungsrat ausführte, der
Zweck des luzerner Bureaus sei ein dreifacher: es habe den in
Luzern anwesenden Fremden über die von der Gesellschaft gebotenen
Fahrgelegenheiten Auskunft zu erteilen; es habe die übrigen
Bureaus in der Schweiz zu inspizieren und zu kontrollieren;
namentlich aber sei es dazu bestimmt, in Luzern, als einem der
ersten Fremdenplätze Europas, für die Hamburg Amerika Linie
Reklame zu machen; dieser letztere Zweck erfordere ein geräumiges
und schönes Lokal, ein elegant ausgestattetes Lesezimmer u. s. w.
Stellt darnach die luzerner Filiale der Rekurrentin, obwohl sie
direkt vielleicht nicht viel einträgt, dennoch einen wesentlichen und
verhältnismäßig wichtigen Betriebsfaktor des von der Rekurrentin
in allen Ländern der Welt ausgeübten Transportgeschäftes dar,
so ergibt sich daraus, nach den oben entwickelten Grundsätzen,
ohne weiteres für den Kanton Luzern das Recht zur Besteuerung
eines Teils des von der Rekurrentin erzielten Gesamteinkommens,
und zwar eines zu den Betriebsausgaben der luzerner Filiale in
einem angemessenen Verhältnis stehenden Teils.
5. Zur Berechnung des Betrages, für welchen die Re
kurrentin im Kanton Luzern einkommensteuerpflichtig ist, bieten
die Akten keine genügenden Anhaltspunkte. Einerseits nämlich
fehlen alle und jede Angaben über die Höhe des von der Re
kurrentin erzielten Gesamteinkommens oder auch nur über den vermut
lich auf die Schweiz entfallenden Teil desselben; anderseits aber
ist auch über das Verhältnis der Produktionsfaktoren, die in
Luzern, in den andern Kantonen der Schweiz und im Ausland
wirksam sind, bezw. über das Verhältnis der Betriebsausgaben,
den Akten nichts genaues zu entnehmen. Da es nun aber Sache
der Rekurrentin gewesen wäre, dem Bundesgericht das nötige Ma
terial vorzulegen, aus dem sich eine allfällige Doppelbesteuerung
ergeben würde, so muß auch sie die Folgen dieser Unterlassung
tragen, und es ist daher der vorliegende Rekurs abzuweisen, weil
weder aus den von der Rekurrentin produzierten Akten, noch aus
den von ihr gemachten Angaben ersichtlich ist, daß der Kanton
Luzern einen zu großen Teil ihres Einkommens zur Steuer her
anziehe.
6. Bei dieser Sachlage braucht hier auch zu der Frage
nicht Stellung genommen zu werden, nach welchen Grundsätzen
die Höhe des von der Rekurrentin in der ganzen Schweiz er
zielten Einkommens zu bestimmen wäre, und ob das Bundesgericht
gegebenen Falls kompetent wäre, anläßlich eines interkantonalen
Steuerkonfliktes auch diese Frage des internationalen Steuer
rechts wenigstens als Präjudizialfrage zu entscheiden, um über
haupt die nötige Grundlage zur Lösung des interkantonalen
Konfliktes zu erhalten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.