- Entscheid vom 16. Mai 1911 in Sachen
Früh-Gerosa.
Beschwerdeverfahren. Unverbindlichkeit tatsächlicher Feststellungen
für das Bundesgericht, wenn sie in bundesrechtswidriger Verletzung
wesentlicher Grundsätze des Verfahrens erfolgt sind. Art. 8 Abs. 3
SchKG : Garantie des Rechtes zur Leistung des Beweises für eine
allfällige Unrichtigkeit im Inhalte des Protokolles eines Konkurs
amtes.
Im Konkurs des Karl Weidmann in Weinfelden mel
A.-
deten Alfred Keller, Glaser, und Jakob Halter, Maler, Forderungen,
der erste eine solche von 299 Fr. a Cts., der zweite eine solche
von 269 Fr. 16 Cts. für Reparaturarbeiten an, die sie am Haus
zur Rose auf Bestellung des Kridars hin vorgenommen hatten.
Dieses Haus war vom Rekurrenten I. Früh Gerosa in Schaff
hausen, dem Gemeinschuldner zuerst vermietet und später verkauft
worden, ohne daß jedoch eine Eigentumsübertragung stattgefunden
hätte. Das Konkursamt Weinfelden als Konkursverwaltung machte
im Eingabenprotokoll mit Bleistift einen Eintrag, wonach beide
Forderungen in der I. Klasse zu kollozieren seien, sofern sie nicht
vom Rekurrenten bezahlt würden. Diese Bedingung wurde aber
wieder gestrichen. Der Kollokationsplan wurde vom 23. Juli bis
- August 1910 zur Einsicht aufgelegt. Die Kollokation der beiden
Forderungen wurde nicht angefochten. Gemäß einer Zessionsurkunde
vom 3. September 1910 traten dann Keller und Halter ihre For
derungen dem Rekurrenten ab. Dessen Anwalt gab dem Konkurs
amt Weinfelden hievon am 3. Februar 1911 Kenntnis, indem er
bemerkte, der Rekurrent habe die in 1. Klasse eingestellten Forder
ungen der Gläubiger Halter und Keller erworben. Am 7. März
1911 zeigte dann das Konkursamt Weinfelden dem Rekurrenten an,
daß Schlußrechnung und Verteilungsliste aufliege und er danach
für die beiden Forderungen gemäß Kollokation in 5. Klasse die
Beträge von 35 Fr. 76 Cts. und 32 Fr. 10 Cts. erhalte.
B. Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde bei der kanto
nalen Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, daß die beiden Forder
ungen so zu kollozieren seien, wie es im rechtskräftigen Kolloka
tionsplan vorgesehen sei, also in der 1. Klasse. Zur Begründung
führte er folgendes aus: Die von Keller und Halter angemeldeten
Forderungen seien in erster Klasse, mit der Bemerkung, sofern er,
der Rekurrent, sie nicht bezahle, kolloziert worden. Diese Kolloka
tion sei rechtskräftig, da sie von niemand angefochten worden sei
und er die Forderungen auch nicht bezahlt habe. Es sei daher nicht
zulässig die Forderungen bei der Verteilung als solche fünfter
Klasse zu behandeln.
Das Konkursamt Weinfelden ersuchte um Abweisung der Be
schwerde, indem es einen Kollokationsplan vorlegte, wo die beiden
Forderungen unter der 4. (richtig 5.) Klasse mit der Bemerkung
laut Abtretung an Früh Gerosa eingestellt sind. In der Ver
nehmlassung bemerkte es u. a. folgendes: Bei der Eingabenprü
fung habe es gefunden, daß die Forderungen in 1. Klasse zu kollo
zieren seien, sofern sie der Rekurrent nicht bezahle. Inzwischen sei
dieser mit Keller und Halter in Unterhandlungen eingetreten, die
am 17. August in der Weise zum Abschluß gekommen seien, daß
der Rekurrent beide je mit einem neuen Velo bezahlt habe. Damit
wären im Grunde die Forderungen weggefallen, aber die Konkurs
verwaltung habe sie in der 5. Klasse kolloziert, weil ihr bekannt
gewesen sei, daß sie an den Rekurrenten abgetreten worden seien.
Dieser habe gewußt, daß die Forderungen nunmehr in 5. Klasse
kolloziert worden seien, er hätte auch die Kollozierung in 1. Klasse
bestritten, doch habe er dies unterlassen, weil er gefunden habe, es
sei seine Pflicht, die Handwerksleute zu bezahlen. Mit der Zahlung
sei die Übertragung der im Konkurse mit den Forderungen ver
knüpften Rechte im Grunde dahingefallen; unter keinen Umständen
aber könne dem Rekurrenten noch das Recht der vollen Deckung
zukommen. Es könne ihm nicht eine volle Rückzahlung durch das
unter Vorbehalt den Cedenten und nur diesen zugestandene Pri
vileg zuerkannt werden.
Die kantonale Aufsichtsbehörde ersuchte zunächst das Konkurs
amt um Aufklärung darüber, wieso es komme, daß im Kolloka
tionsplan, der vom 23. Juli bis 2. August 1910 aufgelegen
haben solle, die Forderungen bereits als zediert eingetragen seien,
während die Abtretung erst am 3. September 1910 erfolgt sei.
Das Konkursamt gab zur Antwort, von der Zession habe es
allerdings erst im September Kenntnis erhalten, es sei ihm aber
bekannt gewesen, daß der Rekurrent mit Halter und Keller unter
handelt und jedem ein Velo an Zahlungsstatt gegeben habe, und
weil nun durch die Zahlung unter allen Umständen das Vorrecht
der 1. Klasse habe wegfallen müssen, so habe es die Forderungen
in 5. Klasse kolloziert.
C. Durch Entscheid vom 8. April 1911 hat die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, es sei durch die Vernehmlassung der Konkursverwal
tung dargetan, daß die beiden Forderungen bereits im Kolloka
tionsplan in 5. Klasse eingereiht gewesen seien und keine Anderund
nach Eintritt der Rechtskraft des Kollokationsplanes vorgenommen
worden sei.
D. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung
seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen, indem er
zur Begründung folgendes ausführt: Es sei nicht wahr, daß die
Forderungen in 5. Klasse kolloziert worden seien, sondern die Kon
kursverwaltung habe sie in die 1. Klasse aufgenommen und hievon
den Gläubigern Halter und Keller mündlich durch das Betreibungs
amt Weinfelden Mitteilung gemacht. Am 27. August 1910 habe
die 2. Gläubigerversammlung stattgefunden und dabei sei der Kol
lokationsplan verlesen worden. Bei diesem Anlaß habe der Kon
kursbeamte ausdrücklich wieder erklärt, die beiden Forderungen seien
als privilegiert in der 1. Klasse kolloziert worden. Der Anwalt
des Rekurrenten habe hiegegen reklamiert und erklärt, er hätte dieses
Privileg angefochten und bedaure, den Kollokationsplan während
der Auflegungsfrist nicht eingesehen zu haben. Der Konkursbeamte
habe ihm aber geantwortet, der Kollokationsplan sei rechtskräftig,
da gebe es nichts mehr anzufechten . Es sei nicht wahr, daß er,
der Rekurrent, die Mitteilung erhalten habe, die Forderungen seien
in 5. Klasse eingestellt.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Vorinstanz hat festgestellt, daß die Forderungen von
Halter und Keller in der 5. Klasse kolloziert gewesen seien. Wäre
diese wesentlich tatsächliche Annahme für das Bundesgericht ver
bindlich, so müßte der Rekurs abgewiesen werden. Indessen ist das
Bundesgericht an jene Feststellung nicht gebunden. Sie ist zwar
nicht aktenwidrig, da sie sich auf den vom Konkursamt vorgelegten
Kollokationsplan stützt und dessen Unrichtigkeit aus den Akten nicht
wenigstens nicht mit Sicherheit hervorgeht. Aber eine tatsäch
liche Feststellung ist für das Bundesgericht nicht nur dann unver
bindlich, wenn sie aktenwidrig ist, sondern auch dann, wenn sie in
bundesrechtswidriger Verletzung wesentlicher Grundsätze des Ver
fahrens erfolgt ist (vergl. AS Sep. Ausg. 12 Nr. 78 und Entscheid
in Sachen Fivaz vom 7. März 1911 ). Mit einer solchen Rechts
verletzung hat man es im vorliegenden Fall zu tun. Art. 8 SchKG
bestimmt, daß die Protokolle der Konkursämter, Gegenbeweis vor
behalten, für ihren Inhalt beweiskräftig sein sollen, und garantiert
damit das Recht zur Leistung des Gegenbeweises für die Unrich
tigkeit des Inhaltes dieser Protokolle. Da der Rekurrent behaup
tete, die Forderungen von Halter und Keller seien in dem zur
Einsicht der Gläubiger öffentlich aufgelegt gewesenen Kollokations
plan, auf den natürlich allein abgestellt werden kann, in 1. Klasse
kolloziert worden, und da das Konkursamt dies unter Vorlegung
eines abweichenden Kollokationsplanes bestritt, so mußte also die
Vorinstanz dem Rekurrenten Gelegenheit geben, für seine Behaup
tung den Beweis zu leisten. Sie mußte dies um so eher tun, als
die Vernehmlassung des Konkursamtes über die Kollokation der
erwähnten Forderungen unklar war und Zweifel an der Richtigkeit
Ges.-Ausg. 35 I S. 857 und Sep.-Ausg. 14 Nr. 19.
des vorgelegten Kollokationsplanes erwecken konnte. Es sei nur
darauf hingewiesen, daß das Konkursamt selbst erklärt, es habe
den Cedenten das Privileg zugestanden, ferner, es habe die For
derungen in 5. Klasse kolloziert, weil Halter und Keller am 17.
August 1910, also als der Kollokationsplan längst rechtskräftig
geworden war, ein Velo an Zahlungsstatt erhalten hätten, endlich,
der Rekurrent habe es unterlassen, den Rang jener in 1. Klasse
kollozierten Forderungen zu bestreiten. Die Erklärung des Kon
kursamtes über den Grund der Eintragung der Zessionen in den
Kollokationsplan war denn auch gewiß nicht geeignet, die Zweifel
an der Richtigkeit des vorgelegten Kollokationsplanes zu beseitigen.
Die Vorinstanz durfte nicht etwa deswegen davon absehen, dem
Rekurrenten den angetragenen Beweis abzunehmen, weil er ihn
nicht ausdrücklich anerboten hatte. Ein solches ausdrückliches Be
weisanerbieten und die Bezeichnung von Beweismitteln für jede be
hauptete Tatsache ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren,
das keinen streng formellen Charakter hat, nicht notwendig. Zudem
hatte der Rekurrent keinen Anlaß, für seine Behauptung von An
fang an den Beweis anzubieten, da er, wenn er von deren Rich
tigkeit überzeugt war, keinen Grund hatte, anzunehmen, die Kon
kursverwaltung werde einen von seinem Standpunkt aus unrich
tigen Kollokationsplan vorlegen, sondern davon ausgehen durft
daß die Konkursakten ohne weiteres die Richtigkeit seiner Behaup
tung ergeben würden. Die Vorinstanz hat also in Verletzung des
Art. 8 SchKG einfach auf den vom Konkursamt vorgelegten
Kollokationsplan abgestellt. Demgemäß muß ihr Entscheid aufge
hoben und die Sache zur neuen Behandlung an sie zurückgewiesen
werden, damit sie dem Rekurrenten den Gegenbeweis dafür ab
nehme, daß der vom Konkursamt vorgelegte Kollokationsplan mit
dem wirklich aufgelegten und in Rechtskraft erwachsenen insoweit
nicht übereinstimme, als er sich auf den Rang der von Halter und
Keller angemeldeten Forderungen bezieht, und also in dieser Be
ziehung unrichtig sei. Der Rekurs enthält allerdings keinen Antrag
in diesem Sinne, sondern verlangt einfach die Anderung der Ver
teilungsliste auf Grund einer Kollokation der erwähnten Forder
ungen in 1. Klasse. Die Aufsichtsbehörden haben indessen von
Amteswegen den der Sachlage entsprechenden Entscheid zu erlassen,
sofern er nicht über die Anträge des Beschwerdeführers hinausgeht,
und dies ist hier nicht der Fall; denn die Einladung an die Vor
instanz, die Sache nochmals zu behandeln, gibt dem Rekurrenten
weniger als was er verlangt hat.
2. Bei der Neubehandlung der Sache durch die Vorinstanz
wird dem Rekurrenten insbesondere Gelegenheit zu geben sein, seine
neuen Behauptungen über die Vorgänge in der 2. Gläubigerver
sammlung und über die Mitteilung, die das Betreibungsamt Wein
felden im Auftrag des Konkursamtes den Gläubigern Halter und
Keller über die Kollokation ihrer Forderungen gemacht haben soll,
zu beweisen. Diese Behauptungen sind, wenn sie sich als richtig
erweisen, genügend, um dem vom Konkursamt im Beschwerdever
fahren vorgelegten Plan jede Beweiskraft zu nehmen; sie sind auch
rechtzeitig vorgebracht, da der Rekurrent ebenso, wie er keine Ver
anlassung hatte, schon in der Beschwerdeschrift an die kantonale
Aufsichtsbehörde den Beweis für die darin angeführten Tatsachen
anzubieten, auch keinen Grund hatte, damals schon die erwähnten
neuen Behauptungen aufzustellen. Es mag im übrigen noch darauf
verwiesen werden, daß die Übereinstimmung der Einträge im Ein
gabenprotokoll mit dem, was der Rekurrent über die Kollokation
der beiden ihm abgetretenen Forderungen behauptet, es nicht als
ausgeschlossen erscheinen läßt, daß dieses Protokoll seinerzeit als
Kollokationsplan zur Einsicht aufgelegen habe.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, daß der an
gefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Behand
lung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, mit der Einladung
dem Rekurrenten den Gegenbeweis dafür abzunehmen, daß der vom
Konkursamt Weinfelden vorgelegte Kollokationsplan im Konkurse
des Karl Weidmann unrichtig sei, soweit er sich auf den Rang
der von Jakob Halter und Alfred Keller angemeldeten Forderungen
bezieht.