- Arteil vom 21. Juni 1911 in Sachen
Schweiz. Speisewagengesellschaft gegen Solothurn, event. Vern.
Vergl. Exzerpt zu Nr. 52.
Gegenstand der Steuerhoheit ist bei derartigen interkantonalen Ge-
schäftsbetrieben nicht ein jeweilen besonders zu berechnendes Spezial-
einkommen der in dem betreffenden Kanton befindlichen Einrichtun
gen oder Anlagen, sondern stets nur eine Quote des Gesamtein
kommens.
Anwendung dieses Grundsatzes auf die Besteuerung der Reparatur-
werkstätte und der Wäscherei einer Speisewagengesellschaft.
A. Die Rekurrentin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in
rn und betreibt die Restauration in sämtlichen Speisewagen der
Schweiz. Sie besitzt in Olten auf eigenem Grund und Boden
eine Reparaturwerkstätte sowie eine Waschanstalt. Das Aktien
kapital beträgt 750,000 Fr., der Erneuerungsfonds 14,700 Fr.,
der Wagenreparaturfonds 20,000 Fr. und der Reservefonds
14,000 Fr
Die Aktiven belaufen sich nach der Bilanz auf 1,395,764 Fr.
a Cts. Auf dem Rollmaterial sind dabei keine Abschreibungen
vorgenommen worden; wohl aber findet sich unter den Passiven
ein Rollmaterialamortisationskonto" von 205,000 Fr.
Unter den Aktiven figuriert die Reparaturwerkstätte mit
74,475 Fr. 30 Cts. (inkl. Terrain) und die Waschanstalt mit
21,969 Fr. 85 Cts. (inkl. Terrain).
Die Gewinn und Verlustrechnung lautet pro 1909:
Soll.
Haben.
Bruttogewinn auf Eßwaren.
Fr. 288,107
Getränke
133,634
14,048 65
Liqueurs u. Zigarren
Publizität
20,583 a Zinsen
17,561
Kursdifferenzen
26 95
3,404 25
Unfall Konto
Werkstätte Betriebskonto
21,066 a Waschanstalt Betriebskonto
5,582
Betriebs und Generalunkosten
231,455
456,374 05
Fr. 279,097
279,097 50
Bruttogewinn pro 1909 Fr. 171,276 55
Der Reingewinn beläuft sich nach der Bilanz pro 1909 auf
53,578 Fr. 60 Cts.; die Rekurrentin hat jedoch gegen die vom
Regierungsrat des Kantons Solothurn vorgenommene Einschätzung
des Reingewinns auf 60,000 Fr. keinen Einspruch erhoben.
Nach dem Geschäftsbericht der Rekurrentin wurden im Jahre
1909 in der Reparaturwerkstätte
neben den Arbeiten für
eigene Rechnung für Rechnung der Intern. Schlafwagenge
sellschaft Lackierarbeiten und allgemeine Reparaturen in einem
Gesamtbetrage von 13,147 Fr. 20 Cts. ausgeführt; in der
Wäscherei wurden ferner außer dem eigenen Weißzeug auch
noch Handtücher für Rechnung der SBB gewaschen, und dabei
ein Betrag von 142 Fr. 20 Cts. erlöst.
B. Durch Beschluß vom 25. November 1910 hat der Re
gierungsrat des Kantons Solothurn das in diesem Kanton pro
1910 zu versteuernde Einkommen der Rekurrentin auf 5000 Fr.
1/12 des Gesamtreingewinns pro 1909 festgesetzt.
rechtliche Rekurs mit den Anträgen:
Es sei der Entscheid des Kantons Solothurn vom 25. No
vember 1910, wonach die Speisewagengesellschaft für ihre in
Olten gelegene Reparaturwerkstätte für 5000 Fr. Einkommens
steuer bezahlen muß, als verfassungswidrig aufgehoben und der
Kanton Solothurn nicht berechtigt, von der Rekurrentin in
Zukunft eine Einkommenssteuer zu erheben.
Eventuell möge das Bundesgericht festsetzen, in welchem Um
fange die Kantone Bern und Solothurn mit Bezug auf das
Einkommen der Rekurrentin einkommenssteuerberechtigt seien.
Zugleich sei die Rekurrentin zu ermächtigen, denjenigen Betrag,
für den sie im Kanton Solothurn steuerpflichtig erklärt wird,
von ihrem gesamten in Bern versteuerten Einkommen in Abzug
zu bringen.
Die Rekurrentin behauptet, bisher in Bern stets ihr ganzes
Einkommen versteuert zu haben, weshalb die Besteuerung eines
Teils dieses Einkommens durch den Kanton Solothurn eine un
zulässige Doppelbesteuerung darstelle.
D. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat
Abweisung des Rekurses beantragt.
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat folgende Anträge
gestellt:
- Es sei festzustellen, daß der Kanton Bern zur Besteuerung
des Erwerbseinkommens der Rekurrentin ausschließlich befugt ist.
- Eventuell: es sei der Steueranteil des Kantons Solothurn
festzustellen und gegenüber dem erhobenen Anspruch gebührend
herabzusetzen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Daß die Rekurrentin, wie sie behauptet, bisher ihr
ganzes Einkommen in Bern versteuerte, ist kein stichhaltiges
Argument gegen die Berechtigung des Kantons Solothurn, das
Einkommen aus der in Olten befindlichen Reparaturwerkstätte,
sowie aus der dortigen Wäscherei, zu besteuern. Vielmehr hat um
gekehrt, falls sich ergibt, daß die Rekurrentin für einen Teil ihres
Einkommens im Kanton Solothurn steuerpflichtig ist, der Kanton
Bern diesem Umstande durch einen entsprechenden Abzug Rechnung
zu tragen.
- Mit Unrecht gehen sodann die Regierungsräte beider betei
ligten Kantone, wie übrigens auch die Rekurrentin, davon aus, daß
das Besteuerungsrecht des Kantons Solothurn die Selbständigkeit
oder doch eine relative Selbständigkeit der in Olten befindlichen
Reparaturwerkstätte zur Voraussetzung habe. Nach der, nunmehr
als feststehend zu betrachtenden neuern Praxis des Bundesgerichts
ist bei einem Geschäftsbetriebe, der sich als ein einheitlicher Orga
nismus auf das Gebiet zweier oder mehrerer Kantone erstreckt,
ein Steuerdomizil in allen denjenigen Kantonen anzunehmen, in
denen das Geschäft ständige, körperliche Anlagen oder Ein
richtungen besitzt, mittelst deren sich daselbst ein qualitativ
und quantitativ wesentlicher Teil seines technischen
oder kommerziellen Betriebes vollzieht. Dabei ist im Gegen
satz zur frühern Auffassung kein entscheidendes Gewicht mehr
darauf zu legen, ob die in Betracht kommenden Anlagen oder
Einrichtungen unter einer besondern , selbständigen oder re
lativ selbständigen Leitung stehen, bezw. ob ihr Betrieb ohne
wesentliche Veränderung vom Hauptbetrieb losgelöst und mit recht
licher Selbständigkeit ausgestattet werden könnte . Vielmehr hat
eine Teilung der Steuerhoheit u. a. gerade auch dann einzutreten,
wenn es sich um einen einheitlichen Betrieb handelt, bei dem
der Geschäftsgewinn durch das Zusammenwirken der in den
verschiedenen Kantonen lokalisierten Betriebsfaktoren erzielt wird,
und also von einer Selbständigkeit der betreffenden Anlagen oder
Einrichtungen nicht wohl gesprochen werden könnte. Vergl. BGE
31 I S. 77, 33 I S. 54 f. Erw. 1, 34 I S. 681, 35 I
S. 331 f. Erw. 3, 36 I S. 207, sowie Urteil vom 12. April
1911 i. S. Motor gegen Zürich, Erw. 2 .
Auf die von den Parteien eingehend erörterte Frage, ob die
Oltener Reparaturwerkstätte der Rekurrentin eine selbständige
oder relativ selbständige bezw. leicht loslösbare Anstalt dar
stelle, ist daher nicht einzutreten. Vielmehr ist ein Steuerdomizil
der Rekurrentin im Kanton Solothurn schon dann anzunehmen,
wenn sich jene Reparaturwerkstätte und die damit verbundene
Wäscherei als ständige, körperliche Anlagen oder Einrichtungen
qualifizieren, mittelst deren sich in Olten ein qualitativ und quan
oben S. 236 ff.
titativ wesentlicher Teil des technischen oder kommerziellen Betriebes
der Rekurrentin vollzieht. Das Vorhandensein dieser Voraus
setzung ist nun aber zweifellos zu bejahen, zumal da es sich um
Installationen im Bilanzwert von 96,445 Fr. und um jährliche
Betriebsausgaben von 25,000 bis 30,000 Fr. handelt.
Im übrigen ist hier auch nicht zu untersuchen, ob die Rekur
rentin die Reparatur des Wagenmaterials und das Waschen des
Weißzeuges, statt diese Arbeiten auf eigene Rechnung ausführen
zu lassen, ebensogut Dritten übertragen könnte, wie die Rekur
rentin und der Regierungsrat des Kantons Bern behaupten, um
daraus den Schluß zu ziehen, daß es sich bei den Oltener In
stallationen nicht um einen notwendigen Bestandteil der Be
triebseinrichtungen der Rekurrentin handle. Die Frage, ob dieser
oder jener Teil eines industriellen oder kommerziellen Betriebes
besser vom Geschäftsinhaber selber besorgt werde, oder ob es vor
teilhafter wäre, die betreffende Arbeit an Dritte zu vergeben, ist
allzu subjektiver Natur, als daß von ihrer Beantwortung die
Bejahung oder Verneinung der Steuerhoheit eines Kantons ab
hängig gemacht werden könnte. Es muß vielmehr präsumiert
werden (und zwar ohne Zulassung eines Gegenbeweises), daß,
wenn ein Gewerbetreibender sich hinsichtlich eines bestimmten Ge
schäftszweiges für den Selbstbetrieb entschieden hat, dies im In
teresse seines Geschäftes geschehen ist, und daß also der betreffende
Nebenbetrieb ebenfalls, in größerem oder geringerem Maße, zur
Erzielung des Gesamteinkommens beiträgt.
Im vorliegenden Falle hat übrigens der Verwaltungsrat der
Rekurrentin in seinem Geschäftsbericht pro 1909 (S. 2) u. a.
ausdrücklich konstatiert, daß allein schon der Besitz einer eigenen
Waschanstalt gegenüber der Lohnwäscherei eine Ersparnis von
reichlich 6000 bis 8000 Fr. per Jahr zur Folge habe.
3. Was die Höhe des von der Rekurrentin im Kanton
Solothurn zu versteuernden Einkommens betrifft, so ist zwar nicht
einfach auf die vorstehende, vielleicht etwas übertriebene Schätzung
im Geschäftsbericht des Verwaltungsrates abzustellen. Dagegen
kann anderseits keine Rede davon sein, daß das Vorhandensein
eines im Kanton Solothurn zu versteuernden Einkommens mit
der Rekurrentin deshalb verneint werde, weil die Reparaturwerk
stätte nach der Bilanz pro 1909 nicht nur keinen Gewinn, son
dern sogar einen Betriebsausfall von 21,066 Fr. a Cts. und
die Wäscherei einen solchen von 5582 Fr. 75 Cts. ergeben habe.
Da nach der bereits erwähnten neuern Praxis des Bundesgerichts
u. U. auch unselbständige Einrichtungen oder Anlagen ein
Steuerdomizil begründen, bei solch unselbständigen Anlagen oder
Einrichtungen aber von einem Spezialeinkommen meist keine Rede
sein kann, so ist auch für die Festsetzung der Höhe des von einem
sofern es sich wirklich
Kanton zu versteuernden Einkommens
um einen einheitlichen Geschäftsbetrieb handelt, der sich als
solcher auf das Gebiet mehrerer Kantone erstreckt weder der
Steuerpflichtige noch der Fiskus des in Betracht kommenden
Kantons berechtigt, ein Spezialeinkommen der betreffenden Ein
richtungen oder Anlagen zu konstruieren; Gegenstand der Besteu
erung kann vielmehr nur eine Quote des Gesamteinkommens
sein. Ist an diesem Grundsatze sogar dann festzuhalten, wenn
eigentliche Filialen vorhanden sind, von denen die einen nach
weisbar mit Verlust, die andern nachweisbar mit Gewinn gear
beitet haben (vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober
1910 i. S. Petroleumhandelsgesellschaft gegen Waadt, Erw. 3 i. f. )
so muß er a fortiori auch da gelten, wo es sich nur um ver
schiedene Betriebszweige handelt, bei denen naturgemäß nicht wohl
von einem speziellen Reingewinn oder Verlust gesprochen werden
kann. Vergl. BGE 36 I S. 16 und 24, sowie das bereits
zitierte Urteil vom 12. April 1911 i. S. Motor gegen Zürich,
Erw. 3. Abs. 3
Danach darf im vorliegenden Falle nicht darauf abgestellt
werden, daß in der Gewinn und Verlustrechnung der Rekurrentin
der Betrieb der Reparaturwerkstätte und der Wäscherei lediglich
unter den Ausgaben figuriert und daher pro 1909 einen buch
mäßigen Betriebsausfall von 26,649 Fr. 55 Cts. aufweist, woraus
die Rekurrentin ableiten will, daß jener Betrieb tatsächlich gar
keinen Gewinn ergeben habe. Vielmehr ist anzunehmen, daß der
Anteil der Reparaturwerkstätte und der Wäscherei an der Erzie
lung des Gesamtgewinns ungefähr dem Verhältnis der Betriebs
AS 36 I S. 382 f. oben S. 239 f.
kosten jener beiden Nebenbetriebe zu den Betriebskosten des gesamten
Unternehmens entspricht.
4. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen, in
Verbindung mit den Angaben des Geschäftsberichts, ließe sich nun
zwar der auf die Oltener Installationen der Rekurrentin entfal
lende Anteil am Gesamtreingewinn ziffernmäßig berechnen, und
es würde auch zweifellos in der Kompetenz des Bundesgerichts
liegen, diese Berechnung vorzunehmen oder durck
Experten vor
nehmen zu lassen. Da indessen die Rekurrentin sowohl als der
Regierungsrat des Kantons Bern für den Fall, daß die Steuer
hoheit des Kantons Solothurn für einen Teil des Einkommens
der Rekurrentin grundsätzlich anerkannt werden sollte, gegenüber
der Prätention des Kantons Solothurn auf Besteuerung von
112 des Gesamteinkommens keine bestimmten Gegenvorschläge for
muliert und auch nicht etwa auf Expertise abgestellt, sondern ein
fach beantragt haben, das Bundesgericht möge festsetzen, in wel
chem Umfange die Kantone Bern und Solothurn mit Bezug auf
das Einkommen der Rekurrentin einkommenssteuerberechtigt seien ,
bezw. es sei der Steueranteil des Kantons Solothurn festzu
stellen und gegenüber dem erhobenen Anspruch gebührend herabzu
setzen , so genügt es, zu konstatieren, daß jener Ansatz von 1/12
prima facie keineswegs als übersetzt erscheint, zumal da pro 1909
die Betriebskosten der Reparaturwerkstätte und der Wäscherei nach
der Gewinn und Verlustrechnung der Rekurrentin 26,649 Fr.
55 Cts., also etwa 110 der Gesamtbetriebskosten betragen.
Übrigens hat die Rekurrentin nach ihrem Geschäftsbericht (vergl.
oben Fakt. A i. f.) während des Jahres 1909 in Olten auch
Arbeiten für Rechnung Dritter ausführen lassen, und zwar im
Gesamtbetrage von 13,289 Fr. 40 Cts. (13,147 Fr. 20 Cts.
für Rechnung der Internat. Schlafwagengesellschaft und 142 Fr.
20 Cts. für Rechnung der SBB). Sie hat somit tatsächlich im
Kanton Solothurn nicht nur Betriebsauslagen, sondern auch
Betriebseinnahmen gehabt und dabei offenbar auch einen Bar
gewinn erzielt. Wenn es sich also überhaupt darum handeln
könnte, ein spezielles Einkommen der Reparaturwerkstätte und der
Wäscherei zu berechnen, so wären außer den mit der Repara
tur des eigenen Inventars und mit dem Waschen des eigenen
Weißzeuges verbundenen Ersparnissen auch noch jene Brutto
einnahmen von 13,289 Fr. 40 Cts. zu berücksichtigen, denen
allein schon ein Reingewinn von einigen Tausend Franken ent
sprechen dürfte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne abgewiesen, daß für das Jahr
1910 das im Kanton Solothurn zu versteuernde Einkommen der
Rekurrentin auf 5000 Fr. festgesetzt wird, und daß bei der Be
rechnung des im Kanton Bern steuerpflichtigen Einkommens
dieser Betrag in Abzug zu bringen ist.