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BGE 37 I 115 ΓÇó Loss of voting rights unavailable under Food Act penalties
BGE 37 I 115Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I14 janv. 1911Granted
Kathriner was convicted by the Obwalden Obergericht of milk adulteration and sentenced to one month in prison, a fine of CHF 150, and one year’s loss of active voting rights. He challenged only the ancillary sanction. The Federal Court held that Art. 4 Abs. 5 BStrR cannot be used to add loss of active voting rights where a special federal statute, such as the Food Act, regulates penalties exhaustively. The complaint was upheld, the challenged part of the judgment annulled, and the case remanded for a new decision.
Art. 4 Abs. 5 BStrR; Art. 42 Lebensmittelgesetz; scope of general provisions in special federal penal statutes; ancillary penalties not expressly provided by the special act. — Where a special federal statute establishes an exhaustive penalty scheme for a specific offense, the supplementary ancillary sanction of loss of active voting rights under Art. 4 Abs. 5 BStrR is not applicable, even if Art. 42 of the Food Act makes the general provisions of the first section of the BStrR applicable. Art. 42 must be construed restrictively in light of the statutory system and legislative history: it incorporates only general rules on culpability, attribution, participation, limitation, and similar matters, not additional penalties. The special statute’s enumeration of principal and ancillary sanctions excludes recourse to general penal-law ancillary sanctions not expressly provided (consid. 2-4).
Lebensmittelgesetzes, Art. 19 der kantonalen Vollziehungsverordnung hiezu und Art. 8 kant. PolStrGB erkannt:
sie abschließend geordnet werden wollten und daß nun nicht noch überdies die Bestimmungen des Bundesstrafrechtes Anwendung finden sollten. Die Heranziehung der Nebenstrafe des Verlustes des Aktivbürgerrechts auf Grund des Art. 4 Abs. 5 BStrR in Lebensmitteldelikten geht gewiß ebensowenig an, wie etwa die Ver hängung der Strafe der Landesverweisung (bei ausländischen Tätern) nach Art. 5 Abs. 5 ibid. Die Bestimmung des Abs. 5 des zit. Art. 4 BStrR ist nach dieser Richtung qualitativ ver schieden von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2; sie geht viel weiter, indem sie eben die Verhängung des Verlustes des Aktivbürgerrechtes als Nebenstrafe einführt. Es kann denn auch gewiß unbedenklich der allgemeine Satz vertreten werden, daß überall da, wo Bundesspezialgesetze Straf normen aufstellen und für Delikte Gefängnisstrafen und Bußen androhen, diese Strafen ausschließlich in den Spezialgesetzen ge regelt sind und daneben nicht noch, auf Grund von Art. 4 Abs. 5 BStrR, die Nebenstrafe der Einstellung im Aktivbürgerrecht ver hängt oder als zulässig erklärt werden wollte. So z. B. bei Art. 13 UrhRGes; Art 25 und 26 MSchG; Art. 25 PatGes vom 29. Juni 1888/23. März 1893; Art. 20 MMG vom 21. De zember 1888 und Art. 25 desjenigen vom 30. März 1900; Art. 39 PatGes vom 21. Juni 1907. Es ist dem Bundesgericht kein Fall bekannt, daß je ein kantonales Gericht Veranlassung genommen hätte, bei Delikten nach diesen Gesetzen auf Grund des Art. 4 Abs. 5 BStrR die Zusatzstrafe der Einstellung im Ak tivbürgerecht auszusprechen, obschon auch auf diese Gesetze nach dem Präjudiz des Kassationshofes i. S. Iff die allgemeinen Be stimmungen des BStrR Anwendung finden. Weshalb für das Lebensmittelgesetz etwas anderes gelten sollte, ist nicht einzusehen. Der Umstand allein, daß bei diesem Gesetze sich die Einstellung im Aktivbürgerrecht wegen der Natur der betreffenden Delikte be sonders rechtfertigen würde, könnte nur de lege ferenda einen Grund bilden; übrigens sind auch Fälle von Patent usw. Ver letzungen denkbar, in denen die Verhängung jener Nebenstrafe sich als wünschbar erweisen könnte. Diese Erwägungen ergeben, daß die angefochtene Bestrafung bundesrechtswidrig ist, sodaß die Kassationsbeschwerde gutzuheißen und das angefochtene Dispositiv aufzuheben ist. Da die Vorinstanz ferner gemäß Art. 172 OG eine neue Entscheidung zu treffen hat, ist vom Kassationshof auch eine solche zu verfügen, obschon hier wohl durch die Aufhebung des ange gefochtenen Dispositivs alle nötige Remedur geschaffen würde. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheißen. Demgemäß wird das Urteil des Obergerichtes des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 14. Januar 1911 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses Gericht zurückgewiesen.