- Arteil vom 1. Dezember 1910 in Sachen
Schmid, Kl. u. Ber. Kl., gegen Aerikon-Bauma-Bahn, A.-G.,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Nichtanwendbarkeit des EHG, weil kein Unfall vorliegt: Herzfehler,
der auf wiederholte Ueberanstrengung zurückzuführen ist. Haf
tung der Bahngesellschaft aus Dienstvertrag (Art. 338 OR), spe
ziell aus der Verpflichtung des Dienstherrn, die zur Wahrung von
Leben und Gesundheit der Angestellten erforderlichen Vorkehren zu
treffen. Anwendbarkeit der Art. 115 und 116 OR. Rückweisung
der Sache zur Aktenvervollständigung (Art. 82 Abs. 2 0G).
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 21. September 1910 hat das Ober
gericht des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) über die
Streitfrage:
Ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger 10,000 Fr. nebst 5%
Zins seit 1. Mai 1909 zu bezahlen?
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und
formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den
Anträgen:
- Es seien Dispositiv 1 und 4 (Kostenbestimmung) des an
gefochtenen Urteils aufzuheben.
2 Es sei das Rechtsbegehren des Klägers gutzuheißen, und
seien die Akten an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen
Abnahme der vor denselben anerbotenen Beweise dafür:
daß der Kläger im März und April 1909 in zehn ein
zelnen Fällen durch seine Vorgesetzten dienstlich zu Lauf
schritt bei schwerer Bepackung genötigt worden sei;
b) daß der Kläger bei jedem dieser Fälle plötzlich an seiner
Gesundheit geschädigt worden sei und zufolge dieser zehn
maligen Überanstrengungen ¾ bis ¾ seiner Erwerbs
fähigkeit eingebüßt habe;
c) daß der Kläger beim Antritt seiner Anstellung bei den
Schweiz. Bundesbahnen, während der ganzen Dauer dieser
Anstellung, und ebenso beim Antritt seiner Anstellung bei
der Beklagten völlig gesund gewesen sei;
d) daß die erlittene Einbuße an Erwerbsfähigkeit kapitalisiert
10,000 Fr. betrage
e) eventuell: daß sowohl die Vorarbeiter Fischer und Müller,
als die oberen Organe der Beklagten, bezüglich der betref
fenden Unfälle des Klägers grobes Verschulden treffe;
f) eventuell: daß die Beklagte beim Abschluß des Dienstver
trages mit dem Kläger demselben die Zusicherung gegeben
habe, daß er jeweilen abends mit dem 6 Uhr Zuge nach
Hombrechtikon fahren könne,
und zu neuer Entscheidung in der Sache.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Klägers Gutheißung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der
Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils bean
tragt;
in Erwägung:
- Der im Jahre 1853 geborene Kläger stand vom
- März bis Ende April 1909 im Dienste der Beklagten, und
zwar, wie er behauptet, als Streckenwärter. Nach der von ihm
gegebenen Darstellung hatte er abends die Strecke von Hombrech
tikon nach Urikon und morgens dieselbe Strecke in umgekehrter
Richtung zu begehen. Tagsüber wurde er zu Unterhaltungs
arbeiten am Bahnkörper, und zwar im März bei Wolfhausen, im
pril dagegen bei Bäretswil verwendet, wobei er, wie er behaup
tet, um abends noch nach seinem Wohnort Stäfa zu gelangen,
namentlich aber, um den Kontrollgang rechtzeitig antreten zu
können, genötigt war, in Wolfhausen bezw. Bäretswil den letzten
Zug nach Hombrechtikon zu benutzen. Der Kläger behauptet nun,
er sei von den betreffenden Vorarbeitern bei Wolfhausen zwei Mal
und bei Bäretswil acht Mal so spät von der Arbeit entlassen
worden, daß er gezwungen war, mit schwerem Werkzeug beladen
eine Viertelstunde bis 20 Minuten zu springen . Dies sei ge
schehen, trotzdem die Vorarbeiter gewußt hätten, daß der Kläger
und übrigens auch noch andere Arbeiter jenen Zug benutzen
mußten, und trotzdem von den Arbeitern, speziell auch vom Klä
ger, deswegen jedesmal bei ihnen (den Vorarbeitern) reklamiert
worden sei. Über den einen der beiden Vorarbeiter (den bei Bärets
wil angestellten, namens Müller) hätten sich die Mitarbeiter des
Klägers außerdem noch beim Betriebschef beschwert; sie seien
jedoch dafür mit 2 Fr. gebüßt worden. Infolge jener zehn
forcierten Laufschritte habe sich nun beim Kläger, der vorher voll
kommen gesund gewesen sei (wofür er sich auf ein von den SBB
zu edierendes ärztliches Zeugnis vom September 1908 berufe)
ein Herzleiden eingestellt, durch das seine Erwerbsfähigkeit dauernd
um % bis ¾ reduziert werde. Für diesen, auf 10,000 Fr. zu
veranschlagenden Schaden habe, gemäß Art. 1 EHG, eventuell
nach Art. 50 ff. und 110 ff. OR, die Beklagte aufzukommen.
Die Beklagte bestreitet die Darstellung des Klägers, insbeson
dere den Kausalzusammenhang zwischen seinem Herzleiden und den
angeblichen Überanstrengungen. Der Kläger sei offenbar schon bei
seinem Eintritt in den Dienst der Beklagten herzkrank gewesen,
wie er es denn auch damals trotz wiederholter Reklamationen be
harrlich unterlassen habe, behufs Aufnahme in die Krankenkasse
der Beklagten ein Gesundheitsattest beizubringen. Es sei auch nicht
richtig, daß der Kläger wegen der angeblich zehn Mal zu spät
erfolgten Entlassung von der Arbeit jemals reklamiert habe.
Ein Beweisverfahren hat nicht stattgefunden. Vielmehr ist die
Klage von beiden kantonalen Instanzen schon auf Grund der
Darstellung des Klägers abgewiesen werden. Dabei hat die I. In
stanz namentlich darauf abgestellt, daß weder ein Eisenbahnbe
triebs , noch ein Eisenbahn bauunfall, noch endlich ein Unfall
bei einer betriebsgefährlichen Hülfsarbeit vorliege; die Art. 50 ff.
OR aber seien gemäß Art. 888 OR nicht anwendbar, und die
Anwendung der Bestimmungen des OR über den Dienstvertrag
sei deshalb ausgeschlossen, weil ein Anspruch auf Entschädigung
wegen Körperverletzung nicht kontraktlicher Natur sein könne. Die
II. Instanz hat dagegen die Klage deshalb abgewiesen, weil es
sich nicht um einen Unfall, sondern um eine Krankheit handle,
und weil auch die Voraussetzungen der Art. 62 und 110 ff.
OR nicht gegeben seien, insbesondere von einem Verschulden der
Beklagten nicht gesprochen werden könne.
Bei den Akten befinden sich zwei ärztliche Zeugnisse über den
Gesundheitszustand des Klägers. Das eine derselben wurde am
7. Mai 1909 ausgestellt und konstatiert starke Änämie, sowie
einen Herzfehler, wobei der Arzt in einem Begleitschreiben die
Ansicht äußert, es sei die gegenwärtige Erkrankung wohl auf
länger andauernde Überanstrengung zurückzuführen . Das andere
ärztliche Zeugnis, vom 10. Juli 1909, stellt das Vorhandensein
eines offenbar unheilbaren Herzfehlers fest und spricht sich über
die mutmaßliche Entstehung desselben folgendermaßen aus:
Patient gibt an, daß er in der letzten Zeit vor seiner Erkran
kung während eines längeren Zeitraumes genötigt gewesen sei,
am Abend nach Schluß seiner Arbeit als Streckenarbeiter jeweils
eine weite Strecke im Laufschritt zurückzulegen, um noch rechtzeitig
seinen Zug zu erreichen. Er sieht dies als Grund seines Leidens
an, und ich bin der Ansicht, daß ein derartiger Umstand bei
einem älteren Mann mit beginnender Gefäßverkalkung (wie dies
bei Schmid der Fall ist) wohl im Stande ist, einen eigentlichen
Herzfehler entstehen zu lassen; dagegen kann ich natürlich die
Richtigkeit seiner Angaben nicht kontrollieren. Wenn eine
solche Überanstrengung zu wiederholten Malen wirklich so statt
gefunden hat, wie Hr. Schmid angibt, so wäre die Entstehung
des Herzfehlers infolge dieser Überanstrengung dadurch noch um
vieles wahrscheinlicher gemacht, daß nach der Angabe des
Patienten er vor zirka einem Jahre beim Eintritt in den Dienst
der SBB von Hrn. Dr. Frei in Meilen untersucht worden sei
mit dem Ergebnis, daß er in jeder Beziehung gesund sei.
Bei der Wichtigkeit dieses Umstandes zur Eruierung der Krank
heitsursache habe ich Hrn. Dr. Frei in Meilen vor kurzem an
gefragt, wie es sich mit der Richtigkeit der Angaben des Hrn.
Schmid verhalte, von ihm aber die Antwort erhalten, daß er sich
leider nicht erinnere, einen solchen je untersucht zu haben.
2. Fragt es sich zunächst, ob ein Unfall im Sinne der
Haftpflichtgesetzgebung vorliege, so ist zwar, entgegen einer Bemer
kung der Vorinstanz, diese Frage nicht schon deshalb zu verneinen,
weil es sich beim Kläger nicht um eine ungewöhnliche Anstren
gung gehandelt habe, sondern um eine solche, die der gewöhn
liche Dienst mit sich bringen und die auch im täglichen Leben ein
treten konnte . Diese Unterscheidung kann zwar (vergl. AS 35 II
S. 165) bei der Frage nach dem Vorhandensein eines Betriebs
unfalles von Bedeutung sein, nicht aber bei der Frage, ob über
haupt ein Unfall vorliege. Übrigens dürfte gerade im heutigen
Falle nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß keine
außergewöhnliche Anstrengung stattgefunden habe.
Dagegen ist der Vorinstanz insofern beizustimmen, als sie das
Vorhandensein eines Unfalles deshalb verneint hat, weil der Herz
fehler, an welchem der Kläger leidet, nach seiner eigenen Dar
stellung die Folge einer länger andauernden Gesundheitsschädigung
ist. Zum Begriffe des Unfalles, im Sinne der Haftpflichtgesetz
gebung sowohl als des Versicherungsrechtes, gehört in der Tat
(vergl. das zitierte Urteil, S. 163 ff., ferner SACHET, Acci-
dents du travail I Nr. 260 und 276) das Requisit der Plötz
lichkeit, d. h. es muß sich die körperschädigende Einwirkung des
betreffenden äußeren Geschehnisses innerhalb eines relativ
kurzen, scharf abgegrenzten Zeitraumes abgespielt haben.
Wenn nun auch ein Unfall schon wiederholt in Fällen angenom
men wurde, in denen die schädliche Einwirkung mehrere Stunden
gedauert hatte (vergl. a. a. O. S. 166, ferner Handbuch der
Unfallversicherung, S. 29 f.; Reger, Entscheidungen der Ge
richts und Verwaltungsbehörden rc. 14 S. 164, 16 S. 293 f.),
so ist doch der Begriff des Unfalls niemals auf solche Einwir
kungen angewendet worden, welche mehrere Tage gedauert bezw.
sich innerhalb eines Zeitraumes von mehreren Tagen oder gar
Wochen verschiedentlich wiederholt haben. Eine derartige Ausdeh
nung des Unfallbegriffs würde sowohl der landläufigen Bedeutung
des Wortes Unfall widersprechen, als auch über den Zweck der
Haftpflichtgesetzgebung hinausgehen. Es würde damit die Haft
pflicht allgemein auf die Berufskrankheiten ausgedehnt, während
doch der Gesetzgeber diese nur in bestimmten Ausnahmefällen als
haftpflichtbegründend erklärt hat.
Im vorliegenden Falle hat sich nun nach der eigenen Darstel
lung des Klägers die schädliche Einwirkung, auf Grund deren
geklagt wird, innerhalb eines Zeitraumes von mehreren Wochen
zehn Mal wiederholt, und es ist das Herzleiden, das sich der Klä
ger dabei zugezogen haben will, die Folge dieser zehn schädlichen
Einwirkungen in ihrer Gesamtheit. Der Kläger kann nicht
behaupten und behauptet auch nicht, daß die eine oder andere
Überanstrengung einen besonders charakterisierten und
für sich in
die Erscheinung getretenen Effekt gehabt habe; nach
seiner Dar
stellung muß vielmehr angenommen werden, daß alle zehn Über
anstrengungen in gleicher Weise auf den körperlichen Zustand des
Klägers eingewirkt haben und daß es sich somit um eine lang
same und progressive Gesundheitsschädigung handelt.
Der Kläger hat nun freilich versucht, diese sich auf mehrere
Wochen erstreckende schädliche Einwirkung in zehn einzelne Ge
sundheitsschädigungen zu zerlegen, deren jede nach seiner Auffas
sung einen besondern Unfall darstellen würde. Allein, abgesehen
davon, daß die Annahme einer ganzen Anzahl von Unfällen, die
der Kläger selber erst nach Wochen bemerkt hätte, als gekünstelt,
wenn nicht gar als widersinnig, erscheint, ist zu beachten, daß nach
der eigenen Darstellung des Klägers, wie übrigens auch nach den
bei den Akten liegenden ärztlichen Zeugnissen (vergl. oben Erw. 1
am Schluß), die schädlichen Einwirkungen der zehn einzelnen
Laufschritte sich nicht einfach addiert haben, sondern daß das Herz
leiden überhaupt erst die Folge eines Zusammenwirkens der
zehn Überanstrengungen ist, von denen keine einzige für sich allein
genügt hätte, um eine merkliche Gesundheitsschädigung herbeizu
führen.
3. Verbietet sich somit im vorliegenden Falle sowohl die
Annahme eines einzigen, als diejenige mehrerer Unfälle, und ist
also die Anwendung der Haftpflichtgesetze ausgeschlossen, so fragt
es sich dagegen, ob der Anspruch des Klägers nicht insoweit be
gründet sei, als er auf die Bestimmungen des schweizerischen
Obligationenrechts, insbesondere die Art. 50 ff. und 110 ff.
gestützt wird. Zwar können nach konstanter Praxis (vergl. AS
27 II S. 408 Erw. 2 und die dortigen Zitate) in Fällen, auf
welche die Haftpflichtgesetzgebung anwendbar ist, die obligationen
rechtlichen Bestimmungen über die vertragliche oder außervertrag
liche Verschuldenshaftung nicht angerufen werden, sodaß es ins
besondere nicht zulässig ist, auf Grund des OR einen über den
bestehenden Haftpflichtanspruch hinausgehenden Schaden einzu
klagen. Dagegen hat das Geltungsgebiet des OR selbstverständlich
durch die Haftpflichtgesetze in denjenigen Fällen nicht eingeschränkt
werden wollen, in denen jene Gesetze ihrerseits keine Anwendung
finden. Ein solcher Fall liegt aber gerade hier vor, da ja das
Vorhandensein eines Unfalles im Sinne der Haftpflichtgesetzgebung
verneint wurde.
4. Nach ständiger Auslegung der Bestimmungen des OR
über den Dienstvertrag (vergl. AS 29 II S. 502 f. und die
dortigen Zitate, ferner 31 II S. 237 Erw. 1) hat der Dienst
herr die vertragliche Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, daß
seine Arbeiter ohne Gefährdung von Leben und Gesundheit ihre
Arbeit verrichten können. Dabei haftet er nicht nur für sein
eigenes Verschulden, sondern auch für dasjenige seiner Organe
und Angestellten, und zwar, nach Art. 115, ohne daß ihm ein
Exkulpationsbeweis offen stünde. Auch die Angestellten des Dienst
herrn, die eine Aufsichtsstellung haben, müssen in ihrem Bereiche
das Erforderliche vorkehren, daß die Arbeiter keine Gesundheits
schädigung erleiden.
Demnach hatte die Beklagte, schon auf Grund des OR, spe
ziell auch dem Kläger gegenüber, die vertragliche Pflicht, den
Dienst so zu organisteren, daß die Arbeiter ihre Obliegenheiten
erfüllen konnten, ohne ihr Leben oder ihre Gesundheit zu ge
fährden, speziell ohne sich Krankheiten zuzuziehen.
Wenn es nun richtig sein sollte, daß, wie der Kläger behauptet,
die beiden in Betracht kommenden Vorarbeiter der Beklagten bei
Wolfhausen und Bäretswil die Arbeiter trotz Vorstellungen und
Reklamationen wiederholt, und zwar den Kläger zehn Mal, so
spät von der Arbeitsstelle entließen, daß sie die nächste Station
nicht mehr in gewöhnlicher Gangart, sondern nur noch in län
germ Laufschritt erreichen konnten, so lag hierin zweifellos eine
Verletzung der jenen Vorarbeitern obliegenden Fürsorgepflicht.
Denn da die Arbeiter übungsgemäß den letzten Zug zur Heim
fahrt benutzten und ihn zum Teil auch (wie gerade der Kläger,
mit Rücksicht auf die von ihm vorzunehmende Streckenkontrolle)
benutzen mußten, so war es die Pflicht der Beklagten bezw.
der betreffenden Vorarbeiter, die Arbeiter so rechtzeitig von der
Arbeit zu entlassen, daß sie noch in normaler Gangart zur Sta
tion gelangen konnten; der Dienst mußte demgemäß organisier
und eingerichtet werden. Wenn nun dies nicht geschah, und der
Kläger sich infolgedessen, d. h. infolge der Anordnungen der Vor
arbeiter, für welche die Beklagte verantwortlich ist, eine Krankheit
zugezogen hat, so handelt es sich in der Tat um einen Schaden,
der dem Kläger aus einer Nichterfüllung jener allgemeinen ver
traglichen Pflicht der Beklagten als Dienstherrn erwachsen ist.
Fragt es sich im weitern, ob dieser Schaden im Sinne des
Art. 116 OR als unmittelbare Folge der Nichterfüllung oder
der nicht gehörigen Erfüllung vorausgesehen werden konnte,
so ist auch dies zu bejahen. Es ist eine Erfahrungstatsache, die
speziell auch den Vorarbeitern der Beklagten bekannt sein mußte,
daß für einen ältern Mann (der Kläger war 56 Jahre alt),
und wenn er auch an körperliche Arbeit gewöhnt ist, ein Lauf
schritt von 15 20 Minuten, zumal wenn dabei noch schwere
Werkzeuge zu tragen sind, wie dies beim Kläger der Fall gewesen
sein soll, gesundheitsschädlich wirken kann. Mit Unrecht spricht
die Vorinstanz hier von einem raschen Lauf auf kurzer Strecke
wie er einem gesunden Mann wohl zugemutet werden dürfe, und
mit Unrecht verneint sie jedes Verschulden der Beklagten aus dem
Grunde, weil ihren Organen der krankhafte Zustand des Klägers
offenbar nicht bekannt gewesen sei. Ein Laufschritt von 15 20
Minuten, also auf einer Strecke von 2½ bis 3 ½ km, erscheint
richtigerweise nicht als ein rascher Lauf auf kurzer Strecke
und kann daher auch einem gesunden Mann im Alter des Klä
gers nicht ohne weiteres zugemutet werden, wenigstens nicht zu
wiederholten Malen und ohne absolute Notwendigkeit. Ob aber
der Kläger krankhaft veranlagt war, wie die Vorinstanz annimmt,
und ob die in Betracht kommenden Organe der Beklagten, d. h.
die beiden Vorarbeiter, dies wußten, ist eine Frage, die eventuell
erst bei der Festsetzung des Quantitativs der Entschädigung zu
erörtern sein wird; denn ein Kausalzusammenhang zwischen dem
gegenwärtigen Herzleiden des Klägers und den behaupteten zehn
Anstrengungen könnte auch dann bestehen, wenn der Kläger schon
vorher mehr oder weniger krankhaft veranlagt gewesen sein sollte.
Der Kläger hat übrigens behauptet und zum Beweis verstellt,
daß er vor seinem Eintritt in den Dienst der Beklagten vollkom
men gesund gewesen sei, wofür er sich auf ein von der SBB
(seinem frühern Dienstherrn) zu edierendes ärztliches Zeugnis
aus dem Jahre 1908 berufen hat. Außerdem hat er behauptet
und ebenfalls zum Beweis verstellt, daß er wegen der zu späten
Entlassung von der Arbeit jeweilen vergeblich beim Vorarbeiter
reklamiert habe. Es ist klar, daß diese beiden Tatsachen, falls sie
sich erwahren sollten, für die Frage des Kausalzusammenhanges
zwischen Überanstrengung und Krankheit einerseits und für die
jenige des Verschuldens der Beklagten bezw. ihrer Vorarbeiter
anderseits von erheblicher Bedeutung sein würden. Daß der Klä
ger nach seiner eigenen Darstellung nicht bei den höhern Or
ganen der Beklagten reklamierte, steht dagegen der Annahme eines
von der Beklagten zu vertretenden Verschuldens nicht entgegen.
Denn abgesehen davon, daß behauptet wird, es hätten andere
Arbeiter beim Betriebschef reklamiert, und sie seien dafür gebüßt
worden, durfte der Kläger jedenfalls davon ausgehen, daß die
Organisation des Streckendienstes, insbesondere hinsichtlich der
Frage, ob die Arbeiter jeweilen eine Viertelstunde früher oder
später zu entlassen seien, Sache der Vorarbeiter
5. -
Da nach dem Gesagten für den Fall der Richtigkeit der
vom Kläger behaupteten Tatsachen die Klage, soweit sie sich auf
den Dienstvertrag stützt, prinzipiell begründet erscheint, die klä
gerische Darstellung aber bestritten ist und ein Beweisverfahren
nicht stattgefunden hat, so ist das angefochtene Urteil im Sinne
des Art. 82 OG aufzuheben und die Sache zur Aktenvervoll
ständigung und zu neuer Entscheidung an den kantonalen Richter
rückzuweisen.
Einer Untersuchung der Frage, ob eventuell auch eine Gut
heißung der Klage auf Grund der Art. 50 ff. OR hätte in Be
tracht kommen können, bedarf es bei dieser Sachlage nicht;
erkannt:
Die Berufung wird dahin gutgeheißen, daß das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) vom
21. September 1910 aufgehoben und die Sache zur Aktenver
vollständigung und zu neuer Entscheidung an den kantonalen
Richter zurückgewiesen wird.