- Arteil vom 10. November 1910 in Sachen
Schweizerische Volksbauk, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Hofer, Kl. u. Ber. Bekl.
Art. 24 OR: Unverbindlichkeit einer Bürgschaftsverpflichtung für
den vom Gläubiger bei ihrer Eingehung über ihren Inhalt
getäuschten Bürgen. Pflicht des Gläubigers zur Rückerstat
tung der vom Bürgen geleisteten Zahlung als einer Nicht
schuld (Art. 70 OR).
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 13. Mai 1910 hat das Obergericht des
Kantons Aargau die Appellation der Beklagten gegen den die
Klage gutheißenden Entscheid der ersten Instanz, des Bezirksgerichts
Aarau, abgewiesen. Dieser Entscheid lautet:
Die Forderung der Beklagten an den Kläger per 3076 Fr. samt
Zins à 5 % seit 30. Juni 1908 und 1
Kommission pro
Semester, 1 Fr. 50 Cts. Betreibungs und 1 Fr. Vidimations
kosten, sowie 19 Fr. 90 Cts. Gerichtskosten und 8 Fr. Parteient
schädigung, wofür durch Erkenntnis des Gerichtspräsidiums Aarau
vom 2. November 1908 und Erkenntnis des aargauischen Ober
gerichts vom 27. November 1908 provisorische Rechtsöffuung er
teilt wurde,
wird gerichtlich aberkannt.
B. Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Beklagte recht
zeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt
mit dem Abänderungsantrag, die Klage sei gänzlich abzuweisen:
Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung und Bestä
tigung des obergerichtlichen Urteil3 angetragen;
in Erwägung:
- Am 30. August 1901 stellten der Kläger Ferdinand Hofer,
damals Weichenwärter in Aarau, und J. Schäli Müller, Landwirt in
Buchs bei Aarau, zu Handen der Beklagten, der Schweizerischen Volks
bank in Zürich, eine Schadlos Erklärung des Inhaltes aus, daß sie
für jeden Schaden bis auf den Betrag von 3000 Fr. haften wollen,
welcher der erwähnten Bank aus ihrem Diskontoverkehr mit der
Firma A. Imhof Cie., Zigarettenfabrik in Zürich III, allfällig
entstehen sollte. Die fragliche Firma war eine Kollektivgesellschaft,
bestehend aus den zwei Teilhabern Albert Imhof und Rudolf Hofer,
dem Sohn des Klägers. Auf den 31. Oktober 1902 trat Rudolf
Hofer aus der Firma aus, und an seiner Stelle trat am 1. November
1902 als Kollektivgesellschafter ein Karl Römer von Arth ein. Die
so modifizierte Kollektivgesellschaft A. Imhof Cie. löste sich am
24. Juli 1903 auf, und zwar, laut Handelsregistereintrag von diesem
Tage, nach durchgeführter Liquidation der Aktiven und Passiven. Am
gleichen 24. Juli 1903 ließ sich unter der Firma A. Imhof Cie.,
Fabrik orientalischer Tabake und Zigaretten, in Zürich 1, eine Kom
manditgesellschaft ins Handelsregister eintragen, die aus Albert
Imhof als unbeschränkt haftendem Gesellschafter und einem Melchior
Binkert als Kommanditär bestand. (Siehe Schweiz. Handelsamts
blatt vom 28. Juli 1903, S. 1185.)
Am 14. Februar 1906 schrieb die Beklagte an den Kläger und
an dessen Mitbürgen Schäli Müller: Mit den periodischen, regle
mentarisch vorgeschriebenen Erneuerungen der Bürgscheine beschäf
tigt, übersenden wir Ihnen anbei eine neue Schadlos Erklärung
auf A. Imhof Cie., Zigarettenfabrik, in Zürich III, mit dem
Ersuchen, dieses Aktenstück zu unterzeichnen und an uns zurückzu
senden .... Sobald diese Schadlos Erklärung geordnet in unserem
Besitz ist, werden wir Ihnen die alte Schadlos Erklärung im glei
chen Betrage annulliert zurücksenden." Die beigelegie Schadlos
Erklärung lautete dahin, Ferdinand Hofer und J. Schäli Müller
erklärten hiemit gegenüber der Schweiz. Volksbank, daß sie für
jeden Schaden bis auf den Betrag von 3000 Fr. solidarisch haften
wollen, welcher der erwähnten Bank aus ihrem Wechselverkehr mit
der Firma A. Imhof Cie., Zigarettenfabrik in Zürich III, all
fällig entstehen sollte. Nachdem die beiden Bürgen diese Erklärung
unterschrieben und der Beklagten zurückgesandt hatten, erhielten sie
von dieser mit Zuschrift vom 4. Mai 1906 die Aufforderung, ihr
den verbürgten Betrag von 3000 Fr. einzusenden, da sie damit zu
folge Nichteinlösung von diskontierten Wechseln der Firma A. Imhof
Cie. zu Verlust gekommen sei. Der Kläger kam dieser Auffor
derung in der Weise nach, daß er sich bei der Beklagten einen ver
bürgten Kredit in der Höhe von 3000 Fr. eröffnen und die Kre
ditsumme mit der Bürgschaftsforderung der Beklagten verrechnen
ließ. Diese Operation erfolgte, laut Zuschrift der Beklagten an
den Kläger, am 17. Mai 1906. Der Kläger verzinste seine Kredit
schuld bis Ende 1907 anstandslos, im Jahre 1908 aber verwei
gerte er die Bezahlung des auf den 30. Juni verfallenen Zinses,
sowie die Anerkennung des ihm zugestellten Kontokorrentauszuges
der Beklagten, mit der Begründung, er habe inzwischen wahrge
nommen, daß die Beklagte ihn eine Schuld der Kommandit
gesellschaft A. Imhof Cie. habe bezahlen lassen, während er für
diese Gesellschaft keine Bürgschaft eingegangen sei. Die Beklagte
anerkannte jedoch diesen Einwand nicht, sondern leitete für Kapital
und Zinsen der Kreditsumme im Betrage von 3076 Fr., Wert
30. Juni 1908, gegen den Kläger Betreibung ein und erwirkte
gegenüber dessen Rechtsvorschlag durch Entscheid des Gerichtspräsi
diums Aarau vom 2. November 1908, mit Bestätigung seitens
des aargauischen Obergerichts vom 27. November 1908, provi
sorische Rechtsöffnung. Hierauf erhob der Kläger, unter Berufung
auf die Rechtstitel der ungerechtfertigten Bereicherung und der
Arglist, die vorliegende, von den kantonalen Instanzen gutgeheißene
Aberkennungsklage.
2. Nach dem vorstehenden Tatbestande ist unbedenklich
davon auszugehen, daß der Kläger die ihm seitens der Beklagten
mit Begleitschreiben vom 14. Februar 1906 vorgelegte Schadlos
Erklärung in der Willensmeinung unterzeichnet hat, damit seine,
am 30. August 1901 eingegangene Bürgschaftsverpflichtung für
die inzwischen aufgelöste Kollektivgesellschaft A. Imhof Cie.
zu verlängern, und nicht in der Absicht, eine entsprechende Bürg
schaftsverpflichtung für die seither unter der gleichen Firma ent
standene Kommanditgesellschaft einzugehen. Es bedarf keiner
Ausführung, daß jene ursprüngliche Verpflichtung zu Gunsten der
Kollektivgesellschaft A. Imhof Cie. als solche nach der Grün
dung der Kommanditgesellschaft A. Imhof Cie. nicht ohne wei
teres auch für diese letztere Geltung hatte, da ein rechtlicher Zu
sammenhang der beiden Gesellschaften aus den Akten nicht ersicht
lich ist und von der Beklagten selbst nicht behauptet wird. Aus
dem Inhalte des oben erwähnten Begleitschreibens der Beklagten
AS 30 11 1910
vom 14. Februar 1906 aber mußte der Kläger schließen, es
handle sich bei der ihm zur Unterschrift vorgelegten Urkunde einfach
um eine Erneuerung des ablaufenden früheren Bürgschaftsscheines,
um so mehr, als auch jene Urkunde selbst mit der Bezeichnung
A. Imhof Cie., Zigarettenfabrik in Zürich III tatsächlich
auf die frühere Kollektivgesellschaft und nicht auf die seither
gegründete Kommanditgesellschaft, welche laut Handelsregister
Eintrag in Zürich I ihren Sitz hat, Bezug nimmt. Unter diesen
Umständen kann die Beklagte dem Kläger nicht entgegenhalten, er
habe bei den Beziehungen seines Sohnes zur frühern Gesellschaft
im Zeitpunkte der Unterzeichnung der Schadlos Erklärung von
1906 wissen müssen, daß die Schulden der frühern Gesellschaft
liquidiert seien, und daher unmöglich annehmen können, die weitere
Bürgschaftsverpflichtung beziehe sich noch auf die frühere Gesell
schaft. Wenn die Beklagte von ihren bisherigen Bürgen für die
Kollektivgesellschaft A. Imhof Cie. wirklich eine entsprechende
Bürgschaftsleistung für die nunmehr bestehende Kommanditgesell
schaft A. Imhof Cie., mit welcher sie den Geschäftsverkehr fort
gesetzt hatte, verlangen wollte, so durfte sie dabei nicht vorschützen,
es handle sich lediglich um eine Erneuerung der von den Bürgen
bereits eingegangenen Verpflichtung, sondern mußte, nach dem
Grundsatze von Treu und Glauben im Verkehr, die Bürgen aus
drücklich darauf hinweisen, daß der ihnen vorgelegte Verpflichtungs
schein, im Gegensatze zur frühern Schadlos Erklärung , auf die
Kommanditgesellschaft A. Imhof Cie. Bezug haben solle.
Der Kläger durfte daraus, daß das beklagte Bankinstitut ihn um
Erneuerung der Bürgschaftsverpflichtung von 1901 anging, in
guten Treuen schließen, daß die seit Juli 1903 aufgelöste Kollek
tivgesellschaft A. Imhof Cie., für die er sich damals verbürgt
hatte, noch unerledigte Schulden haben müsse, welche die Fortdauer
seiner Haftung als Bürge, zufolge der noch fortdauernden Haft
barkeit der Gesellschafter gemäß Art. 585 OR, begründeten. Eine
rechtsgültige Bürgschaftsverpflichtung des Klägers zu Gunsten der
Kommanditgesellschaft A. Imhof Cie. liegt somit nicht vor.
Danach aber muß mit dem kantonalen Richter angenommen werden,
daß der Kläger bei seiner Deckung der Beklagten, im Mai 1906,
tatsächlich eine Nichtschuld bezahlt hat, und zwar aus Irrtum
über seine Schuldpflicht, so daß er auf Grund des Art. 70 OR
zur Rückforderung seiner Leistung berechtigt ist, die unter den ge
gebenen Verhältnissen mit der Aberkennung des streitigen Kredit
guthabens der Beklagten erreicht wird. Die Bezahlung der Nicht
schuld erhellt ohne weiteres daraus, daß die Beklagte zugestandener
maßen keine Forderung an die frühere Kollektivgesellschaft A. Im
hof Cie. mehr zu decken hatte, sondern die Leistung des Klägers
zur Befriedigung von Wechselansprüchen gegenüber der gleichnamigen
Kommanditgesellschaft verwendet hat. Und wenn die kantonalen
Instanzen ferner auch den Nachweis als erbracht erachtet haben,
daß der Kläger diese Leistung auf Grund der erneuten Bürgschafts
verpflichtung in der irrtümlichen Meinung gemacht habe, damit
eine Schuld der frühern Kollektivgesellschaft zu tilgen, so kann
darin, entgegen der Behauptung der Beklagten, keine Aktenwidrig
keit gefunden werden. Vielmehr liegen für die gegenteilige Annahme,
daß der Kläger sich dabei bewußt gewesen sei, für die Komman
ditgesellschaft A. Imhof Cie. einzustehen, keinerlei Anhalts
punkte vor. Die Beklagte kann auch hinsichtlich dieser Zahlungs
leistung nicht einwenden, der Kläger habe im Zeitpunkte ihrer
Vornahme darüber orientiert sein müssen, daß keine Schuld der
Kollektivgesellschaft mehr bestehe, nachdem sie selbst ihm, wie aus
geführt, durch ihr unkorrektes Vorgehen das Gegenteil vorgetäuscht
hatte. Der Entscheid des kantonalen Richters ist somit zu be
stätigen;
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit das
Urteil des aargauischen Obergerichts vom 13. Mai 1910 in allen
Teilen bestätigt.