- Arteil vom 7. Oktober 1910
in Sachen Bloch, Kl., Widerbekl. u. Ber. Kl., gegen
Henlein, Bekl., Widerkl. u. Ber. Bekl,
Benutzung des Wechselverkehrs als Kreditmittel: Unsittlichkeit
(Art. 17 OR)? Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art.71
OR)? Klage des Beauftragten auf vertragserfüllung gemäss
Art. 400 OR: Vereinbarungsgemässe Annahme von Tratten des Auf
traggebers durch den Beauftragten, deren Ertrag und Kosten zwi
schen den Parteien nach Hälften geteitt werden sollen; Regressan
spruch des Beauftragten auf Grund der Einlösung solcher Tratten
gegenüber dem Auftraggeber, weil diesem ihr voller Diskontoerlös
zugekommen sein soll. Beweislast des Klägers für diese letztere Be
hauptung. Mangelnde Substanziierung der Klage. Tilgung von
Wechselschulden gemäss Nachlassvertrag: Bezahlung der Nach
lassquote als blosse Teilzahlung im Sinne des Art. 758 Abs. 2 OR,
durch welche die Schuldpflicht der übrigen Wechselschuldner nicht
völlig aufgehoben, sondern bloss ihrem Betrage entsprechend reduziert
wird.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Am 25. Juni 1901 trafen der Kläger Leon Bloch, zur
Mülhauser Warenhalle in Zürich, und der Ehemann der Be
klagten, Hermann Henlein, welcher in Zürich ein Wolldecken
Manufakturgeschäft betrieb, zu ihrer finanziellen Bequemlichkeit
die Vereinbarung: Bloch akzeptiere diverse Wechsel im Gesamtbe
trage von zirka 15,000 Fr. und Henlein lasse diese Wechsel dis
kontieren, jeder der Kontrahenten benütze die Hälfte der Diskonto
beträge für sich und habe auch die Hälfte der Diskontospesen zu
tragen; bei eventueller Auflösung der Vereinbarung habe jeder der
beiden jeweilen die Hälfte des Betrages der verfallenden Wechsel
zu bezahlen . Laut einem vom Kläger vorgelegten Wechselverzeichnis
wurden hierauf tatsächlich fünf von Henlein auf den Kläger Bloch
gezogene und von diesem letztern akzeptierte Wechsel, mit Verfallter
minen im August und September 1901, im Betrage von zusammen
zirka 15,000 Fr. begeben und diskontiert. Am 30. September
1901 sodann bescheinigte der Kläger auf der Vertragsurkunde vom
Juni, daß er zu den vereinbarten Bedingungen heute weitere
12,000 Fr. in Zirkulation gesetzt habe. Mit dem Verfall und der
Einlösung dieser Wechsel hörte jedoch der vereinbarungsgemäße Wech
selverkehr zwischen den Kontrahenten nicht auf; dieser Verkehr wurde
vielmehr ununterbrochen fortgesetzt bis zu dem am 15. Juli 1906
eintretenden Tode Henleins, und zwar ohne daß inzwischen jemals
eine gegenseitige Abrechnung der beiden vorgenommen worden wäre.
Über den Nachlaß Henleins wurde das öffentliche Inventar gemäß
941 zürch. PGB aufgenommen. Für dieses Inventar meldete
der Kläger (nachdem er nach dem Tode Henleins zunächst, am 17.
und 20. Juli 1906, noch zwei der von ihm akzeptierten und ver
fallenen Wechsel in Beträgen von 1826 Fr. 45 Cts. und
1908 Fr. 30 Ets., eingelöst hatte) eine Forderung von 48,063 Fr.
30 Cts. an, als Gesamtbetrag von noch nicht fälligen Gefällig
keitsakzepten , die er Henlein gegenüber eingegangen sei und die bei
folgenden Banken diskontiert worden seien:
Akzepte für 26,044 Fr. bei der Inkasso und Effektenbank
in Zürich;
Akzepte für 7222 Fr. 10 Cts. bei der Schweiz. Volksbank in
Zürich;
Akzepte für 9209 Fr. a Cts. bei der Leihkasse der Stadt
Zürich, und
Akzepte für 5587 Fr. 40 Cts. bei der Zürcher Kantonalbank.
Der Nachlaß Henleins wurde auf Grund des öffentlichen In
ventars von der Beklagten Barbara Henlein, seiner Wittwe, an
getreten. Dieser gelang es hierauf, mit den Gläubigern ihres
Mannes, speziell mit den genannten Banken, ein privates Abkom
men zu treffen, wonach die Banken sich für ihre Wechselforderungen
mit einer Abfindung seitens der Beklagten von 15 % begnügten,
die ihnen ausgerichtet worden zu sein scheint. Anderseits vermochte
der Kläger mit seinen Gläubigern einen im Januar 1907 gericht
lich bestätigten Zwangsnachlaßvertrag mit 25% Nachlaßdividende
herbeizuführen und bezahlte demgemäß seinerseits an die erwähuten
Wechselforderungen der Banken die entsprechenden Quoten von ins
gesamt 12,355 Fr. 35 Cts., wogegen ihm die Inkasso und Effek
tenbank und die Leihkasse der Stadt Zürich ihre Wechsel heraus
gaben, während die Schweiz. Volksbank und die Zürcher Kantonal
bank die ihrigen wegen Einspruchs der Beklagten gegen ihre Ab
lieferung an den Kläger zunächst noch zurückbehielten und sie später
gerichtlich deponierten.
In der Folge setzte nun der Kläger, nachdem er der selbst
nach eigener Angabe, über den Wechselverkehr mit Henlein kein
Buch geführt hatte sich vorerst durch die Einleitung einer
Strafklage gegenüber der Beklagten, wegen Betrugs, Einsicht in
die Buchführung Henleins zu verschaffen gewußt hatte, im vorlie
genden Zivilprozesse gegen die Beklagte folgende Begehren ans Recht:
- Bezahlung einer Forderung von 10,862 Fr. 39 Cts. (nebst
5% Zins seit 17. Juli 1906), als dem Betrage, den der Kläger
zufolge der für Henlein akzeptierten Wechsel an dessen Stelle, d. h.
als, nach dem internen Verhältnis der beiden, Henleins Schuld
habe bezahlen müssen.
- Herausgabe der oben erwähnten, bei der Gerichtskasse Zürich
deponierten Akzepte.
- Erstattung der Auslagen des Klägers für die Hinterlegung
dieser Akzepte im Betrage von 50
Zu seinem Forderungsbetrage unter Ziffer 1 gelangte der Kläger
auf Grund folgender Rechnung: Henlein habe ihm in den Jahren
1901 und 1902 Zahlungen
Fr. 10,500 -
geleistet im Gesamtbetrage von
Ferner habe er von Hen
323 Fr. 10,823lein Waren bezogen für
Dagegen habe der Kläge
noch vor der Eingabe im In
ventar Henleins für die Ein
lösung der am 17. und 20.
Juli 1906 verfallenen zwei
Wechsel ausgelegt
Fr. 3734 75
Überdies schulde ihm Hen
lein noch den Kaufpreis eines
Synagogenplatzes von
2500 Fr. 6234 75
Fr.
Somit seien der Beklagten
auf den Zeitpunkt der Inven
Fr. 4588 25
tareingabe gutzuschreiben
Dieses Guthaben, abgezogen von dem für das Inventar an
gemeldeten Gesamtbetrage der damals noch nicht eingelösten Wechsel
verbindlichkeiten des Klägers von 48,037 Fr. a Cts. ergebe
einen Saldo zu Gunsten des Klägers von 43,449 Fr. 55 Cts.,
weshalb er mit der Bezahlung der Nachlaßdividende von 25 %
jener Wechselverbindlichkeiten tatsächlich 10,862 Fr. 39 Cts. (25%
von 43,449 Fr. 55 Cts.) für Henlein bezw. die Beklagte ausge
legt habe.
Die Beklagte bestritt sämtliche Begehren der Klage und wandte
dabei speziell der Rechnungsaufstellung des Klägers zu Ziffer 1
gegenüber wesentlich ein: Der Kläger könne jedenfalls nur die
Forderung von 48,037 Fr. a Cts. in Rechnung setzen, die er
als Gesamtbetrag der ausstehenden Gefälligkeitsakzepte im öffent
lichen Inventar über den Nachlaß Henleins angemeldet habe; die
daneben noch geltend gemachten Forderungen (3734 Fr. 75 Cts.
für die Einlösung früher verfallener Wechsel und 2500 Fr. für
den Synagogenplatz) seien unter allen Umständen durch Nichtan
meldung auf den öffentlichen Schuldenruf erloschen. Allein auch von
jenem angemeldeten Betrage habe der Kläger nichts mehr zu for
dern. Es handle sich bei den fraglichen Akzepten ausschließlich um
Prolongationswechsel; für die ursprünglich auf Grund der Ver
einbarung vom Jahre 1901 in Umlauf gesetzten Wechsel aber habe
der Kläger allermindestens die ihm vereinbarungsgemäß zukom
mende Hälfte ihrer Diskontobeträge erhalten (nämlich durch die
von ihm selbst anerkannten Zahlungen Henleins von 10,500 Fr.
nebst einer weitern, durch Quittung ausgewiesenen Zahlung von
2871 Fr. 30 Cts.).
Dazu machte die Beklagte widerklageweise die Forderung
dem Kläger gelieferte Waren von 323 Fr. in dem durch den Nach
laßvertrag des Klägers auf 25 % reduzierten Betrage geltend und
verlangte ferner ihrerseits die Herausgabe der im Besitze des Klä
gers befindlichen, sowie der gerichtlich deponierten Wechsel.
B. Durch Urteil vom 18. Dezember 1909 hat die I. Appel
lationskammer des zürcherischen Obergerichts über die angeführten
Parteibegehren erkannt:
- Die auf der Gerichtskasse I des Bezirksgerichtes Zürich
deponierten Akzepte sind an den Kläger unbeschwert aushinzu
geben, im übrigen wird die Hauptklage abgewiesen.
- Der Widerbeklagte wird verpflichtet, an die Widerklägerin
42 Fr. 40 Cts. zu bezahlen; im übrigen wird die Widerklage
abgewiesen.
C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Abän
derungsbegehren:
- Es sei, abgesehen davon, daß die auf der Gerichtskasse I des
Bezirksgerichtes Zürich deponierten Akzepte an den Kläger unbe
schwert herauszugeben seien, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger
7817 Fr. 15 Cts. nebst Zins à 5% seit 1. Februar 1907
(d. h. den Betrag, in welchem die erste Instanz das Klagebegehren
1 gutgeheißen hatte) zu bezahlen.
- Die Widerklage sei gänzlich abzuweisen.
D. ... (Abweisung einer vom Kläger gegen das oberge
richtliche Urteil erhobenen kantonalrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde.)
E. ... (Verzicht der Parteivertreter auf die mündliche Ver
handlung vor Bundesgericht)
in Erwägung:
- Im Streite liegt heute nur noch die Hauptforderung des
Klägers (Klagebegehren 1) in dem auf 7817 Fr. 15 Cts., nebst.
5 % Zins seit 1. Februar 1907, reduzierten Betrage. Dieser
Forderung gegenüber hat die Beklagte vor Obergericht zunächst die
Frage aufgeworfen, ob die Forderung nicht schon deswegen grund
sätzlich zu verwerfen sei, weil der Wechselverkehr, aus dem sie her
geleitet werde, als unsittlich im Sinne des Art. 17 OR erscheine.
Der kantonale Richter hat jedoch diesen Einwand mit Recht zu
rückgewiesen. Die Verwendung der Wechselziehung als Kreditmittel,
wie sie vom Ehemann der Beklagten auf Grund der Vereinbarung
mit dem Kläger vom 25. Juni/30. September 1901 praktiziert
worden ist, darf nicht ohne weiteres als unlauteres Geschäftsge
bahren, das unter die angerufene Bestimmung des Art. 17 OR
zu beziehen wäre, qualifiziert werden. Hievon könnte vielmehr nur
die Rede sein, wenn feststände, daß der Ehemann der Beklagten
über seine und des Klägers wirkliche finanzielle Leistungsfähigkeit
hinaus Wechsel begeben und sich so einen nach den wirklichen Ver
mögensverhältnissen der beiden nicht berechtigten Kredit verschafft,
also mit dem Kläger zusammen auf Täuschung der dritten Wechsel
nehmer abzielende sogenannte Wechselreiterei getrieben habe. Dies
aber hat die Beklagte selbst nicht in bestimmter Weise behauptet,
und die Akten bieten hiefür auch keine genügenden Anhaltspunkte.
2. Frägt es sich daher, ob die streitige Forderung an sich
begründet sei, so ist vor allem die rechtliche Natur und Substan
ziierung dieses Anspruches klarzustellen. Der Kläger hat zu dessen
Begründung zwei verschiedene Rechtsstandpunkte eingenommen. Er
hat einerseits ausgeführt, es handle sich dabei um die Rückfor
derung einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten; denn
er habe im eingeklagten Betrage Schulden der Beklagten bezahlt
und die Beklagte so auf seine Kosten um jenen Betrag bereichert.
Anderseits aber hat er sich darauf berufen, daß er seine Gefällig
keits Wechselverpflichtungen im Auftrage des Ehemannes der Be
klagten eingegangen sei und daß ihm deshalb dieser letztere, bezw.
die Beklagte die Aufwendungen, welche er zufolge jener Verpflich
tungen habe machen müssen, gemäß Art. 400 OR zu ersetzen
habe. Die Vorinstanz hat den erstgenannten Standpunkt als richtig
erachtet und die Klage danach beurteilt, indem sie angenommen
hat, der Kläger kondiziere, was er geleistet habe und zu leisten an
sich verpflichtet gewesen sei, mit der Behauptung, der Leistungs
grund habe sich nicht verwirklicht, weil der Ehemann der Beklagten
ihm nicht vereinbarungsgemäß die Hälfte des aus den Wechseln
erlösten Geldes habe zukommen lassen. Allein tatsächlich behauptet
der Kläger nicht, daß er eine Leistung zum Vorteile der Beklagten
ohne Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich
wieder dahingefallenen Grunde gemacht habe, wie eine Forderung
wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach Art. 71 OR voraus
setzen würde. Denn nach seinen eigenen, durch die Akten belegten
Angaben zahlte er den Betrag, auf dessen Ersatz er die Beklagte
belangt, nicht grundlos, sondern in Erfüllung eingegangener Wech
selverbindlichkeiten, und diese Verbindlichkeiten selbst ging er eben
falls nicht grundlos ein, sondern vielmehr auf Grund der mit dem
Ehemann der Beklagten abgeschlossenen und niemals rückgängig
gemachten Vereinbarung vom 25. Juni/30. September 1901.
Dagegen macht der Kläger geltend, daß er den ihm nach dieser
Vereinbarung für die gemachten Leistungen (die Annahme und
Einlösung der von Henlein begebenen Wechsel) gebührenden Gegen
wert (die entsprechende Deckung seitens Henleins) nicht erhalten
habe. Er erhebt also, richtig verstanden, die auf jene Vereinbarung
gestützte Vertragsklage, welche nach seinem zweiten Rechts
standpunkte als actio mandati contraria zu qualifizieren ist.
3.-
Zur nähern Begründung seines Anspruchs hat der Kläger
geltend gemacht, die Beklagte habe ihm seine Aufwendungen für
die Einlösung der nach dem Tode ihres Ehemannes verfallenen
Wechsel deswegen zu ersetzen, weil ihr Ehemann die volle Valuta
dieser Wechsel empfangen habe. Bei Prüfung dieses Argumentes
ist davon auszugehen, daß nach dem Vertrage vom Jahre 1901,
auf welchem der Wechselverkehr zwischen dem Kläger und dem Ehe
mann der Beklagten fußte, die Valuta der in Verkehr gesetzten
Wechsel beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen zukommen und
jede der Parteien die fälligen Wechsel zur Hälfte einlösen sollte.
Nun ist im Prozesse von keiner Seite behauptet worden und geht
auch aus den Akten nicht hervor, daß die ursprünglich in Zirku
lation gesetzten Wechsel, im vertraglich vorgesehenen Wertbetrage
von zirka 27,000 Fr., bei ihrem Verfall alle bar eingelöst worden seien,
und daß das erwähnte Vertragsverhältnis damit zu Ende gegangen
sei. Die Prozeßparteien sind
vielmehr darüber einig, daß jene
Wechsel in der Folge, jedenfalls zum Teil, prolongiert worden sind,
ohne daß bis zum Tode des Ehemannes der Beklagten jemals eine
Abrechnung auf Grund des Vertrages von 1901 erfolgt oder
den weiteren Wechselverkehr eine neue vertragliche Grundlage ge
schaffen worden wäre. Mit Bezug auf die tatsächliche Abwicklung
des ganzen Wechselverkehrs hat der Kläger lediglich vorgebracht:
einerseits, daß der Ehemann der Beklagten ihm von dem aus der
Diskontierung der Wechsel erhaltenen Gelde nicht mehr als
10,500 Fr. habe zukommen lassen, und anderseits, daß jener ihm
jeweilen bei Verfall von Wechseln das zu deren Einlösung nötige
Geld gegeben und er selbst damit die betreffenden Wechsel jeweilen
eingelöst habe. Hieraus folgt nun nicht ohne weiteres, daß der Ehe
mann der Beklagten die Diskont Valuta der vorliegend strei
tigen Wechsel einkassiert und das Geld für sich allein verwendet
hat. Denn diese Annahme würde voraussetzen, daß dem Ehemann
der Beklagten die Valuta auch dieser Wechsel bei deren Diskon
tierung in bar ausbezahlt worden sei. Dies aber hat der Kläger
selbst nicht behauptet und zum Beweise verstellt. Nach seinem Zu
AS 36 II 1910
geständnis, daß die späteren Wechsel Prolongationsakzepte ge
wesen seien, muß vielmehr die Behauptung der Beklagten als zu
treffend angesehen werden, daß die von ihrem Ehemann bei der
Diskontierung der heute streitigen Wechsel empfangene Valuta
lediglich in der Herausgabe früherer Wechsel bestanden hat. Es
wäre deshalb vom Standpunkte des Klägers aus zunächst klarzu
stellen, in welcher Weise diese frühern Wechsel diskontiert
worden seien und welche Verwendung die allfällig aus ihrer Dis
kontierung resultierenden Barbeträge gefunden haben, und zwar
hätte der Kläger diesen Nachweis zu leisten gehabt. Er macht zu
Unrecht geltend: darauf, daß die späteren Wechsel bloße Prolon
gationsakzepte gewesen seien, komme überhaupt nichts an; es frage
sich lediglich, wieviel von der Gesamtsumme der begebenen Wechsel
er, der Kläger, vom Ehemann der Beklagten erhalten habe; dies
nachzuweisen aber sei Sache der Beklagten. Wohl fällt demjenigen,
welcher sich zum Nachweise der Erfüllung einer Vertragspflicht auf
eine Zahlung beruft, die Beweislast dafür auf, daß die Zahlung
erfolgt sei, und demnach ist gewiß auch die Beklagte beweispflichtig
dafür, daß ihr Ehemann dem Kläger die ihm nach der Verein
barung von 1901 schuldigen Zahlungsleistungen gemacht habe.
Allein bevor geprüft werden kann, ob der Ehemann der Beklagten
seinen Zahlungsverpflichtungen gegenübrr dem Kläger nachgekommen
sei, muß naturgemäß der Umfang dieser Verpflichtungen ermittelt.
werden, und hiefür trifft nach den allgemeinen Beweisregeln den
Kläger die Beweispflicht. Dem Kläger hätte es also in erster
Linie obgelegen, darzutun, wieviel der Ehemann der Beklagten
als Valuta der in Zirkulation gesetzten Wechsel in bar erhalten
habe, und anzugeben, wieviel er danach, auf Grund der Verein
barung von 1901, an den Kläger hätte abliefern sollen. Eine solche
Substanziierung der Klage aber findet sich in den Akten nicht.
Der Kläger hat sich vielmehr damit begnügt, ein Verzeichnis der
von ihm bis zum Tode des Ehemanns der Beklagten mit diesem
zusammen ausgegebenen Wechsel vorzulegen und dazu auf die un
bestrittene Tatsache zu verweisen, daß der Ehemann der Beklagten
die hier in Frage kommenden Wechsel habe diskontieren lassen. Es
geht jedoch weder aus jenem Verzeichnis, noch aus dieser Tatsache
hervor, welche Geldbeträge der Ehemann der Beklagten aus dem
Wechselverkehr gezogen hat, da von den im Verzeichnis aufgeführten
Wechseln zum mindesten ein Teil Prolongationswechsel sind, und
danach, wie bereits bemerkt, insbesondere nicht feststeht, daß die
vorliegend streitigen Wechsel gegen Bargeld diskontiert worden sind.
Nach dem Gesagten erscheint es als durchaus zutreffend, wenn
die Vorinstanz das Beweisangebot des Klägers dafür, daß er nicht
die Hälfte der Akzepte, d. h. der dem Ehemann der Beklagten durch
seine Akzepte verschafften Geldbeträge, erhalten habe, als unge
nügend bezeichnet und erklärt hat, der Kläger hätte vor allem an
geben und zum Beweise verstellen sollen, wieviel denn nach seiner
eigenen Auffassung der Ehemann der Beklagten ihm noch auszu
bezahlen gehabt hätte und inwiefern. Übrigens ist auch der
fernern Ausführung der Vorinstanz ohne weiteres beizupflichten,
es dürfe füglich davon ausgegangen werden, daß der Ehemann der
Beklagten die Vereinbarung von 1901 erfüllt, also dem Kläger
jeweilen die Hälfte der realisierten Wechselgelder habe zukommen
lassen, da der Kläger nach seinen eigenen Angaben und der son
stigen Aktenlage während der fünf Jahre von 1901 1906 in
dieser Hinsicht niemals eine Reklamation erhoben habe.
4. Zu der vorstehenden Erwägung kommt überdies, daß der
Kläger nach dem Inhalte der mehrerwähnten Vereinbarung von
1901 wegen seiner ausgewiesenen Aufwendungen für die nach dem
Tode des Ehemannes der Beklagten gemäß der allein in Be
tracht fallenden Eingabe des Klägers im Nachlasse jenes ver
fallenen Wechsel an sich keinen Ersatzanspruch gegen die Beklagte
erheben kann. Die fragliche Vereinbarung bestimmt, daß er die
Hälfte dieser Wechsel einzulösen habe. Tatsache aber ist, daß der
Kläger zufolge Zwangsnachlaßvertrages mit seinen Gläubigern nur
25% der betreffenden Wechselbeträge bezahlt hat. Durch diese
Zahlungsleistung hat der Kläger wohl seine eigene wechselmäßige
Schuld völlig getilgt; die Zahlungsleistung qualifiziert sich jedoch
trotzdem als bloße Teilzahlung im Sinne des Art. 758 Abs. 2
OR, indem dadurch die Wechselforderungen der Banken nicht
schlechthin befriedigt wurden, sondern nach der Zahlung des Klä
gers für den ungedeckten Saldo von 75 % der Wechselbeträge
nebst Akzessorien in der Form des wechselmäßigen Regreßan
spruches gegenüber dem Nachlasse des Ehemanns der Beklagten
als Wechselausstellers, also gegenüber der Beklagten, fortbe
standen. Tatsächlich hat sich denn auch die Beklagte dieser ihrer
Wechselschuld entledigt, indem es ihr gelungen ist, sich ihrerseits
ob von den vollen
gegen Bezahlung einer Quote von 15 0
Wechselbeträgen oder nur von deren Saldo von 75 %, ist aus
den Akten nicht mit Sicherheit zu entnehmen mit den Banken
abzufinden. Folglich sind die streitigen Wechsel in Wirklichkeit nicht
vom Kläger allein, sondern von den beiden Prozeßparteien zu
sammen eingelöst worden, und zwar hat der Kläger nicht etwa
mehr, als die ihm vereinbarungsgemäß auffallende Hälfte der
Wechselbeträge, sondern vielmehr nur ¼ derselben bezahlt, wenn
gleich auch die Beklagte weniger als die Hälfte jener Beträge, sogar
noch eine geringere Quote, als der Kläger, geleistet hat.
Bei dieser Sachlage könnte es sich nur fragen, ob nicht der
Kläger, im Sinne der Vereinbarung von 1901, auf gleichmäßige
Verteilung der von beiden Parteien zur Einlösung der Wechsel
tatsächlich gemachten Gesamtaufwendungen Anspruch habe und des
halb die zur Ausgleichung der beidseitigen Zahlungsleistungen er
forderliche Differenz von der Beklagten zu fordern berechtigt sei.
Allein für einen solchen Anspruch den der Kläger übrigens
eventuell auch gar nicht erhoben hat fehlt die rechtliche Grund
lage. Hievon könnte die Rede allenfalls nur sein, wenn den Par
teien gemeinsam ein Nachlaß ihrer gemeinsamen Wechselschuld in
dem Sinne gewährt worden wäre, daß die Banken sich mit den
von beiden zusammen geleisteten Beträgen, in Anbetracht dieser
Gesamtleistung, für ihre Forderungen befriedigt erklärt hätten. In
dieser Weise ist jedoch die Tilgung der beidseitigen Wechselschuld
der Parteien tatsächlich nicht erfolgt. Es hat, wie bereits festgestellt,
kein einheitlicher, für beide Parteien zugleich eintretender Schuld
erlaß stattgefunden, sondern jede Partei hat für sich und unab
hängig von der andern den teilweisen Nachlaß ihrer eigenen Schuld
erreicht. Insbesondere hat der Kläger durch seine Abzahlung der
Nachlaßvertragsdividende von 25% nicht etwa erwirkt, daß uun
auch die Beklagte weniger als die ihr nach dem internen Verhältnis
mit dem Kläger obliegende Hälfte der vollen Wechselbeträge be
zahlen mußte. Vielmehr hätte die Beklagte, sofern sie sich nicht
ihrerfeits ebenfalls gegen Bezahlung einer geringeren Quote mit
den Banken gütlich abzufinden vermocht hätte, den gesamten, nach
Abzug der Zahlung des Klägers verbleibenden Saldo der Wechsel
beträge in Erfüllung ihrer eigenen Schuldpflicht bezahlen müssen.
Ferner kann der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auch
nicht etwa auf die Tatsache gestützt werden, daf
zwei der Banken
ihre Wechsel dem Kläger gegen die Bezahlung seiner Nachlaßdivi
dende ausgehändigt haben. Daraus kann nicht gefolgert werden,
daß die betreffenden Banken sich mit jener Abfindungsquote als
für ihre Wechselforderungen schlechthin befriedigt erklärt hätten, daß
also der Kläger mit seiner Zahlungsleistung die Wechsel tatsächlich
allein eingelöst habe, und deshalb die Beklagte gemäß der Verein
barung von 1901 für die Erstattung der Hälfte des bezahlten
Betrages belangen könne. Die Aushändigung der Wechsel an den
Kläger kann schlechterdings nicht in dieser Meinung erfolgt sein;
denn tatsächlich haben sich ja auch die betreffenden Banken mit der
Abzahlung des Klägers nicht zufrieden gegeben, sondern daneben
auch noch von der Beklagten eine, wenn auch ebenfalls ermäßigte,
Abzahlung verlangt und erhalten.
5. Da der Kläger gemäß den vorstehenden Ausführungen
an die streitigen Wechsel jedenfalls nicht mehr bezahlt hat, als er
selbst auf Grund der maßgebenden Vereinbarung zu leisten ver
pflichtet war, muß die in Rede stehende Klageforderung mit der
Vorinstanz im vollen Umfange abgewiesen werden;
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das
Urteil der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts
vom 18. Dezember 1909 in allen Teilen bestätigt.