- Arteil vom 25. Februar 1910
in Sachen Magazin z. Globus S. Deutsch, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Magazine, z. Globus , A.-G., Kl. u. Ber. Bekl.
Territoriale Ausdehnung des Firmenrechts (Art. 876 Abs. 1 OR):
Das Recht zum ausschliesslichen Gebrauch der eingetragenen Firma
erstreckt sich auf das ganze Gebiet der Schweiz, mit der alleinigen
(aus Art. 868 OR sich ergebenden) Einschränkung, dass ein Dritter
seinen bürgerlichen Namen, der schon als Firma eingetragen ist
ausserhalb des Registerbezirks dieser Eintragung (nicht an dem
selben Orte ) gleichwohl als Firma verwenden darf. Unzulässigkeit
speziell eines dem bürgerlichen Namen in der Firma beigefügten
sachlichen Zusatzes, der mit einer in einem andern Registerbezirk
eingetragenen (Sach-)Firma kollidiert. Anspruch auf Löschung
des unzulässigen Firmenzusatzes aus Art. 876 Abs. 2.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 6. November 1909 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen über das bestrittene Rechtsbegehren
der Klägerin: Die Firma des Beklagten sei gerichtlich zu löschen
in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides erkannt:
Die Klage ist geschützt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und
formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und be
antragt, es sei in Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils das
Rechtsbegehren der Klägerin abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Beklagten diesen Berufungsantrag wiederholt; der Vertreter der
Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils angetragen;
in Erwägung:
- Seit dem 20. März 1907 ist die Klägerin mit ihrer
Firma Magazine zum Globus , A. G. in Zürich, am
Hauptsitze ihres Warenhaus Geschäftes, im Handelsregister einge
tragen. Am 12. August 1907 ließ der Beklagte Simon Deutsch,
für sein bisher (seit dem Jahre 1905) unter der Firma S.
Deutsch in St. Gallen betriebenes Warenkonfektionsgeschäft da
selbst die Firmenänderung S. Deutsch, Konfektionshaus Glo
bus ins Handelsregister eingetragen Im September 1908 er
richtete die Klägerin unter ihrer Firma in St. Gallen eine Zweig
niederlassung. Hierauf ließ der Beklagte am 22. Januar 1909
seine Firmeneintragung abändern in: Magazin zum Globus
S. Deutsch , und zwar in der zugestandenen Absicht, die Klägerin
daran zu verhindern, ihre St. Galler Filiale mit dem Namen
Globus zu führen. Gegen diesen Firmeneintrag des Beklagten
richtet sich die vorliegende Klage.
- Der Beklagte bestreitet den Anspruch der Klägerin, ihm
die Verwendung seiner gegenwärtigen Firma zu verbieten, in erster
Linie mit der Begründung, er besitze für die Geschäftsbezeichnung
Globus in St. Gallen die Priorität, da die ältere Eintragung
der Firma der Klägerin in Zürich für den Platz St. Gallen
außer Betracht falle. Er folgert dies daraus, daß das Recht des
ausschließlichen Gebrauchs einer Firma nach Art. 868 OR auf
den Ort ihrer Eintragung beschränkt sei, während die Klägerin
diesem Argument gegenüber unter Hinweis speziell auf die Bestim
mungen des Art. 865 Abs. 3 und 4 geltend macht, die erstmalige
Eintragung einer Firma begründe deren Priorität für das ganze
Gebiet der Schweiz.
Nun stellt Art. 876 Abs. 1 OR das Prinzip der Ausschließ
lichkeit der (vorschriftsgemäß eingetragenen und veröffentlichten)
Firma ganz allgemein, ohne örtliche Beschränkung, auf: die Firma
steht danach dem Berechtigten schlechthin, zu ausschließlichem
Gebrauch zu. Diese universelle Ausdehnung des Firmenschutzes,
zu welcher das SOR in Abweichung von seinem Vorbilde,
dem deutschen HGB., mit seiner ausdrücklichen örtlichen Beschrän
kung des Rechts an der Firma (Art. 20 Abs. 1 alte Fassung,
30 Abs. 1 neue Fassung) wohl mit Rücksicht auf die auch
in deutschen Handelskreisen hiegegen erhobenen Bedenken (siehe
Staub's Kommentar, 8. Aufl., S. 178) gelangt ist, erleidet frei
lich eine Ausnahme durch die Bestimmung des Art. 868, wonach
eine eingetragene Firma an demselben Orte von einer andern
Person, als dem Firmeninhaber, selbst dann nicht als Firma be
nutzt werden darf, wenn diese Person ebenfalls den bürgerlichen
Namen trägt, auf welchen die Firma lautet. Denn aus dieser Be
stimmung muß a contrario geschlossen werden, daß der dritte
Träger eines bürgerlichen Namens, welcher bereits als Firma im
Handelsregister eingetragen ist, seinen Namen an einem andern
Orte, d. h. in einem andern Registerbezirk, gleichwohl als Firma
benutzen darf, und daß also insoweit das Prinzip der universellen
Ausschließlichkeit der eingetragenen Firma durchbrochen ist. Allein
anderseits folgt hieraus, nach der Regel von der strikten Aus
legung des Ausnahmerechts, auch, daß nur gegenüber dem star
ken Persönlichkeitsrechte eines Dritten auf seinen bürgerlichen Na
men das Firmenrecht des eingetragenen Inhabers im angegebenen
Umfange, d. h. außerhalb des Ortes bezw. des Registerbezirks der
Firmeneintragung, zurücktreten muß, daß also im übrigen, d. h.
soweit nicht ein ziviles Namensrecht in Frage kommt, das Prin
zip der Firmenausschließlichkeit im Sinne des Art. 876 Abs. 1
OR ungeschwächt zur Geltung kommt. Diese Rechtsauffassung hat
das Bundesgericht schon in seinem Urteile vom 29. Dezember 1898
in Sachen: Schweiz. Hypothekenbank in Solothurn gegen Schweiz.
Hypothekenbank in Bern (A S 24 II Nr. 104, spez. Erw. 3
S. 894 ff) entwickelt und seither nicht mehr verlassen. Danach
hat der Beklagte kein Recht darauf, seinen bürgerlichen Namen mit
einem Zusatz als Firma zu verwenden, welcher mit der Firma der
Klägerin kollidiert, da die Priorität der Eintragung dieser Firma
in Zürich gegenüber der Eintragung des streitigen Zusatzes des
Beklagten ( Globus ) überhaupt außer Frage steht und übrigens
speziell gegenüber der eingeklagten gegenwärtigen Einkleidung dieses
Zusatzes ( Magazin z. Globus ) ja auch für die Eintragung
der Klägerin in St. Gallen gegeben ist. Daß aber der fragliche
Zusatz mit der Firma der Klägerin kollidiert, indem er Verwechs
lungen zwischen ihr und der Firma des Beklagten herbeizuführen
geeignet ist, bedarf keiner weitern Erörterung, hat doch der Be
klagte den Zusatz in seiner heutigen Form zugestandenermaßen
gerade zu diesem Kollisionszwecke gewählt, um auf Grund seiner
vermeintlichen Priorität auf dem Platze St. Gallen die dortige
Verwendung der Firma der Klägerin auszuschließen. Die Klage
ist daher schon in Anwendung des Art. 876 OR gutzuheißen,
und es braucht unter diesen Umständen das von der Vorinstanz
ebenfalls gebilligte Argument der Klägerin aus Art. 865 Abs.
3 und 4, welches dahingeht, daß ihre zürcherische Firmeneintra
gung auch deswegen entscheidend sei, weil sie für ihre Zweignieder
lassung in St. Gallen nach Vorschriftjener Bestimmungen die
gleiche Firma führen müsse, wie für ihr Hauptgeschäft in Zürich,
nicht mehr erörtert zu werden.
Der Anspruch der Klägerin auf Löschung des ihr Firmenrecht
verletzenden Zusatzes der Firma des Beklagten erscheint, obschon in
rt. 876 Abs. 2 nicht ausdrücklich vorgesehen, als zulässig, da er
sachlich in dem dort erwähnten Recht, den Unberechtigten auf
Unterlassung der weitern Führung der Firma zu belangen , ent
halten ist. So sieht denn auch die bundesrätliche Verordnung über
das Handelsregister vom 6. Juni 1890 in Art. 28 Ziff. 4 die
amtliche Löschung einer eingetragenen Firma ausdrücklich vor, für
den Fall, daß ein gerichtliches Urteil auf Begehren eines Dritten sie
ausgesprochen hat. (Siehe im gleichen Sinne für die deutsche
Praxis: Staub, a. a. O., S. 202);
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das
Urteil des st. gallischen Kantonsgerichts vom 6. November 1909
in allen Teilen bestätigt.