- Arteil vom 4. Juni 1910 in Sachen
Fortschritt , G. m. b. H., Kl., Widerbekl. u. Ber. Kl., gegen
Jeau Steiner Cie, Bekl., Widerkl. u. Ber. Bekl.
Patentnichtigkeitsklage auf Grund des Art. 10 Ziffer 1 Pat G v. 1888.
Patentrechtliche Würdigung von Expertengutachten als Rechtsfrage
Verbesserung eines Patentgegenstandes (Heftvorrichtung für
Sammelmappen) als patenfähige Erfindung ? Mangel eines neuen
schöpferischen Gedankens (blos handwerkmässige Verbesserung).
A. Durch Urteil vom 8. Februar 1910 hat das Zivil
richt des Kantons Basel Stadt über die Rechtsbegehren der Klä
gerin:
- Die Beklagte sei zur Zahlung von 1000 Fr. an die
Klägerin nebst 5% Zins seit dem Tag der Klage zu verur
teilen.
- Es sei der Beklagten der weitere Verkauf des von ihr in
den Handel gebrachten Schnellhefters Fortuna gerichtlich zu
untersagen.
- Es sei das zu erlassende Urteil auf Kosten der Beklagten
in zwei Basler Zeitungen nach Wahl der Klägerin zu veröffent
lichen
denen die Beklagte unter gleichzeitiger Streitverkündung an
Wilhelm Bodlaender, Rixdorf Berlin, folgende Widerklage entgegen
gestellt hat:
Es sei das schweizer. Patent Nr. 23,740 nichtig zu erklären,
eventuell seien die Ansprüche Nr. 1, 2 und 4 des genannten
Patentes nichtig zu erklären;
erkannt:
- Die Klage ist abgewiesen.
- Die Widerklage wird gutgeheißen und demgemäß Patent
Nr. 23,740 vom 2. Mai 1901 im Sinne des Patentgesetzes
nichtig erklärt .
B. Gegen dieses kantonal letztinstanzliche Urteil hat die Klä
gerin rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundes
gericht ergriffen mit den Anträgen:
- Es sei das Urteil vom 8. Februar 1910 aufzuheben.
- Es seien die sämtlichen Rechtsbegehren der Klage zuzu
sprechen.
- Es sei die Widerklage abzuweisen.
In der heutigen Berufungsverhandlung hat der Vertreter
C.
der Klägerin die schriftlich gestellten Begehren erneuert und even
tualiter beantragt, der Entschädigungsbetrag sei nach richterlichem
Ermessen zu bestimmen. Ferner hat er ausdrücklich erklärt, daß
die Klageansprüche nur auf das Patentgesetz und nicht auf das
Obligationenrecht gegründet seien.
Der Vertreter der Beklagten und Widerklägerin hat auf Ab
weisung der Berufung und Bestätigung des Urteils des Zivilge
richts Basel Stadt angetragen, eventuell, d. h. für den Fall der
grundsätzlichen Gutheißung der Berufung, auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Bestimmung des Schadenersatzes.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Am 2. Mai 1901 erwirkte Otto Skrebba in Freiburg
i. Br. das desinitive schweizerische Patent Nr. 23,740 für eine
Heftvorrichtung an Sammelmappen. Das Patent umfaßt folgende
vier Ansprüche:
- Heftvorrichtung an Sammelmappen, gekennzeichnet durch zwei
an den Innenseiten der Mappe längs deren Rückenteils, diesseits
bezw. jenseits desselben, vorhandene Leisten, zwischen welche die zu
sammelnden Schriftstücke einzulegen sind, und durch einen an der
einen Leiste angeordneten, leicht biegsamen Metallstreifen mit frei
abstehenden Enden, welche durch die andere Leiste hindurchgesteckt
und jenseits derselben zurückgebogen werden können;
- Heftvorrichtung an Sammelmappen nach Anspruch 1, bei
welcher der Metallstreifen auswechselbar angeordnet ist;
- Heftvorrichtung an Sammelmappen nach Anspruch 1, bei
welcher die nicht mit dem Metallstreifen ausgestattete Heftleiste zur
Erleichterung des Einführens desselben mit einem Längsschlitz ver
sehen ist, der im freien Längsrand der Leiste durch einen Draht
begrenzt ist;
- Heftvorrichtung an Sammelmappen nach Anspruch 1, bei
welcher die Leisten mit dem Deckel und dem Rückblatt der Mappe
aus einem Stück bestehen, indem sie durch Falze derselben gebildet
sind.
Skrebba übertrug dieses Patent im Jahre 1907 auf die heu
tige Klägerin, welche die Fabrikation und den Vertrieb der Brief
hefter unter dem Namen Fortschritt übernommen hat. Im näm
lichen Jahr brachte die beklagte Firma Jean Steiner Cie, Pa
pierhandlung in Basel, einen von der Firma Wilhelm Bodlaender
in Rixdorf Berlin bezogenen Schnellhefter Fortuna in den Han
del. Die Klägerin erblickte hierin eine Verletzung ihres Patentes,
indem der einzige unwesenliche Unterschied zwischen beiden Heftern
darin bestehe, daß der Schlitz, in welchen die beiden Messingspitzen
eingeführt werden, beim Briefhefter der Beklagten in zwei kleinere
Schlitze geteilt erscheine. Sie erhob daher bei der Beklagten Vor
stellungen. Da die Verhandlungen jedoch zu keinem Ergebuts führ
ten, leitete die Klägerin Anfangs Dezember 1907 gegen die Be
klagte Strafklage wegen vorsätzlicher Patentverletzung ein. Antrags
gemäß wurden die bei der Beklagten noch vorrätigen Schnellhefter
Fortuna , beschlagnahmt; mit Verfügung vom 25. März 1908
stellte aber die Überweisungsbehörde gestützt auf ein von ihr ein
geholtes Gutachten des Ingenieurs Stickelberger, welches zum
Schlusse kommt, daß das Patent Nr. 23,740 seinerseits als bloße
Nachbildung der Heftvorrichtung nach Patent Nr. 10,392 vom
3. Juni 1895 (Gladitz) anzusehen sei, die Untersuchung wegen
mangelnden Beweises des strafbaren Tatbestandes ein.
2. Hierauf strengte die Klägerin am 23. August 1909 die
vorliegende Zivilklage an. Gestützt auf ein Gegengutachten von
Patentanwalt Ritter hält sie daran fest, daß der Gegenstand des
Patentes Nr. 23,740 zur Zeit der Anmeldung in allen Teilen
eine neue Erfindung gewesen sei. Der Anspruch des vom Exper
ten Stickelberger herangezogenen früheren Patentes Nr. 10,392
vom 3. Juni 1895 decke sich nicht mit den vier Ansprüchen des
klägerischen vom 2. Mai 1901. Ebenso unzutreffend sei die wei
tere Behauptung Stickelberger's, daß mit dem Anspruch 1 des
Patentes Nr. 23,740 auch die übrigen Ansprüche 2, 3 und 4
dahinfielen, da laut der Praxis des Bundesgerichts die Hinfällig
keit des einen Anspruches nicht ohne weiteres diejenige der übrigen
Ansprüche derselben Patentschrift zur Folge habe, selbst wenn die
Ansprüche gegenseitig auf einander Bezug nehmen. Die Ansprüche
2, 3 und 4 blieben somit jedenfalls bestehen und der Schnellhefter
der Beklagten bedeute eine Verletzung derselben.
Die Beklagte machte in erster Linie geltend, die Klägerin habe
sich s. Zt. verpflichtet, wegen der Fortunahefter gegen sie nicht
gerichtlich vorzugehen. Sodann führt sie aus, das Patent Nr. 23,740
sei der Klägerin zu Unrecht erteilt worden, indem es im Zeit
punkt der Anmeldung der Neuheit entbehrt habe, wie vom Ex
perten Stickelberger nachgewiesen worden sei. Das der Klägerin
für den nämlichen Schnellhefter vom deutschen Reichspatentamt
erteilte Gebrauchsmuster Nr. 154,642 sei denn auch auf erfolgte
Anfechtung durch Urteil des Landgerichts I Berlin vom 23. Ja
nuar 1904 mangels Neuheit wieder aberkannt worden. Unter
allen Umständen seien die Ansprüche 1, 2 und 4 nichtig. Auch
hinsichtlich des Anspruches 3 fehle aber der technische Fortschrit
und die schöpferische Idee.
Das aus Fakt. A ersichtliche Urteil der Vorinstanz weist die
Einrede der Beklagten ab, die Klägerin habe durch außergerichtlichen
Vergleich auf eine Klageerhebung wegen Patentverletzung verzich
tet. Dagegen erachtet die Vorinstanz den der Widerklägerin oblie
genden Nachweis der mangelnden Neuheit der Erfindung des Rechts
vorgängers der Klägerin als durch das Gutachten der von ihr be
stellten Oberexperten Ramel und Scholl als geleistet. Es liege in
der Tat ein patentfähiges Plus nicht vor, auch wenn zum Haupt
anspruch 1 noch die Unteransprüche sowie die Beschreibung und
die Zeichnungen herangezogen würden. Der durch das Patent
Nr. 23,740 realisierten Übertragung des Metallstreifenverschlusses
nach Patent Gladitz auf die zur Zeit der Anmeldung des Patents
Skrebba bereits bekannten Sammelmappen mit aus dem Deckel
lelbst durch Falzen gebildeten Bindungsleisten fehle das nötige
Maß des schöpferischen Gedankens und des technischen Fortschrittes,
um ihr den Charakter einer neuen Erfindung zusprechen zu können.
3. Mit der Vorinstanz ist zunächst die von der Beklagten
widerklageweise aufgeworfene Frage der Rechtsgültigleit des dem
Rechtsvorgänger der Klägerin am 2. Mai 1901 erteilten schwei
Lerischen Patents Nr. 23,740 zu untersuchen, da im Fall der Ver
neinung dieser Frage die Hauptfrage, ob die Beklagte dem paten
tierten nachgeahmte Gegenstände feilgeboten habe und damit der
Klägerin gegenüber schadenersatzpflichtig geworden sei, in der Tat
gegenstandslos wird.
Aus der Fassung der Patentansprüche in Verbindung mit dem
übrigen Inhalte der Patentschrift und den zugehörigen Zeichnun
gen, sowie aus ihrer Vergleichung mit dem frühern Gladitzschen
Patent Nr. 10392 geht hervor, daß beide Patente auf dem näm
lichen Prinzip beruhen (Heften von Schriftstücken mittelst eines
biegsamen Metallstreifens zwischen zwei Parallelleisten) und daß das
neuere sich nur als eine Vervollkommnung des ältern erweist.
Die Vorteile des Patents Nr. 23,740 gegenüber dem Gladitzschen
lassen sich wie folgt zusammenfassen: Dadurch, daß die Leisten,
zwischen welche die zu sammelnden Schriftstücke einzulegen sind,
durch zusammengeklebte, die ganze Mappenhöhe einnehmende Falze
aus dem Deckel selbst gebildet werden, wird die Verwendung einer
besonderen abnehmbaren Deckleiste überflüssig, somit das Einheften
der Papiere erleichtert und gleichzeitig erreicht, daß der Rücken
der Schriftstücke durch den Mappendeckel unmittelbar umgeben wird,
statt frei zu liegen, wie nach dem Gladitzschen System. Diese Vor
teile ergeben sich allerdings nur aus der Kombinierung der An
sprüche 1 und 4, während die Ansprüche 2 und 3 bloße Aus
führungsdetails betreffen (Auswechselbarkeit des Metallstreifens
und Abschluß des Schlitzes auf der obern Leiste).
4. Fragt sich nun, ob hierin gegenüber dem Patent
Nr. 10,392 ein patentfähiges Plus zu erblicken sei, so ist konstan
ter Praxis gemäß zu prüfen, ob ein neuer technischer Nutzeffekt
vorliege und ob dieser sich als Verwirklichung eines schöpferischen
Gedankens im Gegensatz zu einer bloßen handwerksmäßigen Ver
besserung darstelle. Auch in dieser Beziehung ist im allgemeinen
der Vorinstanz beizupflichten, ohne daß jedoch das Bundesgericht
an ihre Feststellungen gebunden wäre (wie vom Vertreter der Be
klagten in seinem heutigen Vortrag geltend gemacht worden ist),
da es sich hier um eine vom Bundesgericht frei zu würdigende
Rechtsfrage handelt. Ebenso steht dem Bundesgericht das Recht
der freien Überprüfung der verschiedenen Expertengutachten zu.
Abgesehen davon, daß das einzige Plus, welches allenfalls als
patentfähig in Betracht kommen könnte, sich aus dem Patentan
spruch 1 allein nicht ergibt welchem Umstande allerdings eine
zu große Bedeutung nicht beigelegt werden dürfte , ist mit den
Experten Ramel und Scholl und der Vorinstanz zu sagen, daß
das neue Patent im Grunde genommen lediglich eine Übertragung
des Metallstreifenverschlusses nach Patent Gladitz auf Sammel
mappen mit Falzleisten bedeutet, wobei durch die Ausbildung der
obern Falzleiste zur Deckleiste eine besondere abnehmbare Deckleiste
überflüssig wird. Wenn hierin auch ein etwelcher Fortschritt liegen
mag, so kann derselbe doch nicht als Ausfluß einer schöpferischen
Tätigkeit angesehen werden. Wie aus den Akten hervorgeht und
übrigens auch von den Experten festgestellt wird, liegt das Falz
leistensystem auch dem deutschen Patent Nr. 133,499 (Herdegen)
vom 10. April 1901/25. August 1902 und dem ältern amerika
nischen Patent Nr. 660,304 vom 23. Oktober 1900 zu Grunde
und wird schon in den bezüglichen Patentschriften als allgemein
bekannt bezeichnet. Im gleichen Sinn spricht sich das Urteil des
Landgerichts 1 Berlin vom 23. Jannar 1904 aus, womit das von
der Klägerin erworbene deutsche Gebrauchsmuster auf Klage des
Ferdinand Schrey hin mangels Neuheit gelöscht worden ist. Dieses
Urteil stellt fest, daß auch Schnellhefter nach System Fortschritt
in Deutschland schon vor dem 11. März 1901 (Datum der An
meldung des klägerischen Gebrauchsmusters) offenkundig benützt
worden sind und bereits auf der Leipziger Ostermesse vom Jahr
1901 feilgehalten wurden. Somit war, da die Leipziger Östermesse
laut Feststellung der Experten auch von Schweizer Händlern viel
fach besucht wird, im Zeitpunkt der Anmeldung des angefochtenen
schweizerischen Patentes durch den Vorgänger der Klägerin das
System der Falzleisten durchaus kein neues. Demgegenüber hält
auch die Berufung der Klägerin auf Art. 3 des Übereinkommens
zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen
Patent , Muster und Markenschutz vom 13. April 1892 nicht
stand. Diese Bestimmung, wonach im Falle der Anmeldung einer
Erfindung usw. in einem der vertragsschließenden Staaten und
der darauffolgenden Anmeldung im andern Staat binnen einer
Frist von 3 Monaten die spätere Anmeldung dieselbe Wirkung
haben soll, als wenn sie am Tag der ersten Anmeldung erfolgt
wäre, ist für die Frage der Offenkundigkeit des Schnellhefter
systems mit Falzleisten im Früjahr 1901 ohne jeden Belang.
Freilich ist nun daran festzuhalten, daß auch ein relativ kleiner
schöpferischer Gedanke des Patentschutzes fähig ist (vgl. das Urteil
des Bundesgerichts vom 20. Dezember 1907 i. S. Bally Söhne
c. Walder Appenzeller Söhne, AS 33 II Nr. 95 S. 636 f.),
und daß auch schon in der Erreichung eines neuen Nutzeffektes mit
bekannten Mitteln (AS 29 II S. 173 f. Erw. 3 und S. 731)
eine Erfindung liegen kann. Nicht einmal ein solcher Fall eines
Kombinationspatentes liegt aber in casu vor. Weder die Stellung
des Problems, noch dessen Ausführung bedingten eine schöpferische
Tätigkeit, sondern die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen
reinen Summierung zweier bekannter Elemente mußten bei der
Betrachtung der Funktion der Schnellhefter einem jeden Sachver
ständigen ohne weiteres klar werden, und es war diese Vervollkomm
nung denn auch in Übereinstimmung mit der Auffassung der Ex
perten Ramel und Scholl einem jeden Sachverständigen zuzumuten.
Lag somit bei der Anmeldung des Patentes Nr. 23,740
durch den Rechtsvorgänger der Klägerin eine Erfindung nicht
vor, sondern eine bloße hand werksmäßige Verbesserung
des frühern Gladitzschen Patentes Nr. 10,329 auf Grund des in
zwischen zur Verbreitung gekommenen Falzleistensystems, so muß
konstanter Praxis gemäß (AS 20 S. 681, 25 II S. 995, 26 II
S. 232, 27 II S. 246) das Patent Nr. 23,740 gestützt auf
Art. 10 Ziff. 1 des in casu anwendbaren früheren Patentgesetzes
vom 29. Juni 1888/23. März 1893 bezüglich aller vier An
sprüche nichtig erklärt werden. Ist dem aber so, so braucht gar
nicht untersucht zu werden, ob die Beklagte sich einer gesetzwidrigen
Nachahmung patentierter Gegenstände, bezw. des Verkaufs solcher
schuldig gemacht, und auch nicht, ob die Klägerin, wie von der
Gegenpartei behauptet wird, s. Zt. durch außergerichtlichen Vergleich
auf eine Klageerhebung gegen sie verzichtet habe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Zivil
gerichts des Kantons Basel Stadt vom 8. Februar 1910 in
allen Teilen bestätigt.