- Arteil vom 14. Mai 1910 in Sachen
Rued, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Frau und Kinder Wagner,
Kl. u. Ber. Bekl.
Haftung für Werkschaden: Art. 67 OR. Fehlerhafte Anlage eines
Badezimmers, dessen Ofen keinen Abzug ins Freie hat. Die Verur
sachung des Schadens erfordert keine unmittelbare körperliche
Einwirkung der fehlerhaften Anlage. Schuldhaftes Verhalten von
Drittpersonen berührt die Haftung des Werkeigentümers nicht.
Entschädigungsbemessung. Berücksichtigung des Selbstverschuldens
des Verunglückten. Unterhatt der Ehefrau und zweier Kinder.
Nichtanrechnung des den Klägern zufallenden Betrages einer
Lebensversicherung auf den Schadenersatzanspruch.
A. Durch Urteil vom 14. Dezember 1909 hat die II. Ap
pellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich in vor
liegender Rechtsstreitsache erkannt:
- Der Beklagte ist schuldig, an die Klägerin Frau Julie
Wagner 9744 Fr., an die Klägerin Marguerite Wagner, 3060 Fr.,
und an den Kläger Hans Wagner 3712 Fr., je samt Zins zu 50
seit 17. November 1907 zu bezahlen. Die Mehrforderung wird
abgewiesen.
- Die Kläger sind berechtigt, a conto dieser Beträge die bei
der Bezirksgerichtskasse Zürich deponierten Mietzinsbeträge zu be
ziehen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage:
- Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage in
vollem Umfange abzuweisen.
- Eventuell sei die zugesprochene Schadenersatzsumme ange
messen zu reduzieren.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be
klagten die gestellten Berufungsanträge wiederholt. Der Vertreter
der Kläger hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte Rued hat im Juni 1907 mit Lenz in
Horben und Gemeinderat Studer in Waldhof das Haus Turner
straße 19 in Zürich IV käuflich erworben. Kurz darauf bezog als
Mieter der Waffenschmied Hans Wagner mit seiner Ehefrau, der
Klägerin Julie Wagner, und seinen Kindern, den Klägern Mar
guerite und Hans Wagner, das Parterre dieses Hauses. In der
Mietwohnung befand sich eine Badeeinrichtung, bei der das Ab
zugsrohr des Badeofens in ein Kamin eingeführt war, das man
ursprünglich für eine Bäckerei bestimmt, dann aber zugemauert
hatte. Am 17. November 1907 begab sich Wagner, um ein Bad
zu nehmen, in das Badezimmer und wurde nachher leblos aufge
funden. Laut dem Befund der gerichtsärztlichen Experten ist sein
Tod auf eine Kohlenoxydvergiftung, verursacht durch die Leuchtgas
feuerung in dem abzugslosen Badeofen, herbeigeführt worden. Mit
der vorliegenden Klage haben nunmehr die Ehefrau und Kinder
Wagner den Beklagten Rued als nach Art. 67 OR haftbaren
Eigentümer auf Bezahlung von 50,383 Fr. 20 Cts. belangt,
welche Forderung sie vor der zweiten Instanz auf 25,890 Fr.
herabgesetzt haben. Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage
und eventuell auf bedeutende Reduktion des eingeklagten Betrages
angetragen und dem Erbauer des Hauses, Mauch, den Erstellern
der Badeanlage, Haupt, Ammann Roeder, sowie den städtischen
Bau und Feuerpolizeibehörden den Streit verkündet, welche Par
teien sich vor den Vorinstanzen auch im Verfahren beteiligt haben.
2. Mit den Vorinstanzen und entsprechend der feststehenden
bundesgerichtlichen Praxis (s. z. B. A. S. 35 II S. 243 und die
dortigen Zitate) ist davon auszugehen, daß die Haftbarkeit aus
Art. 67 OR kein Verschulden des Gebäudeeigentümers voraussetzt.
Im weitern hat hier eine fehlerhafte Anlage im Sinne des
Gesetzes, die darin liegt, daß der Badeofen keinen Abzug ins Freie
hatte, den Tod Wagners verursacht . Einer unmittelbaren kör
perlichen Einwirkung der Anlage bedarf es nicht, damit sie als
Schadensursache gelten kann (vergl. A. S. 16 S. 814 und 31 11
S. 207), sondern es genügt, wenn ihre Fehlerhaftigkeit als ein
Glied in der Kausalkette die Schädigung bewirkt hat, wie hier,
wo der Mangel der Abzugsleitung die Bildung des giftigen Gases
und seinen Eintritt in den Baderaum zur Folge hatte. Ebenso
wenig liegt eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges vor
Wenn, wie geltend gemacht wird, die Firma Haupt, Ammann
Roeder den Gasofen bei seiner Installation nicht probiert, und
wenn die Organe der städtischen Bau und Feuerpolizei ihre Pflicht,
die Pläne zu prüfen und die bau und feuerpolizeiliche Kontrolle
richtig auszuüben, nicht erfüllt haben sollten, so ändert das nichts
daran, daß der Mangel der Anlage tatsächlich bestanden, den Ge
fahrszustand geschaffen und als ursächlich entscheidendes Moment
den eingetretenen Schaden bewirkt hat, womit die Kausalhaftung
des Beklagten als Eigentümers gegeben war. Die Bedeutung des
gerügten Verhaltens dieser Drittpersonen für allfällige Regreßau
sprüche ist hier nicht zu prüfen. Die Behauptung endlich, daß eine
Herzkrankheit Wagners seinen Tod verursacht oder mitverursacht
habe, widerlegt sich durch das Ergebnis der gerichtsärztlichen Fest
stellungen.
3. Mit Recht nehmen die Vorinstanzen ferner an, es liege
kein die Ersatzpflicht ausschließendes Selbstverschulden des Verun
glückten vor: Zum vornherein außer Betracht fällt der Hinweis
des Beklagten darauf, daß Wagner das Badezimmer gleichzeitig
als Dunkelkammer für photographische Arbeiten benutzt habe.
Irgend welches Verschulden, namentlich ein Zuwiderhandeln gegen
den Mietvertrag, kann darin nach den Akten nicht erblickt werden.
Von größerer Bedeutung ist dagegen die Tatsache, daß die Eheleute
Wagner und ihre Zimmerherrn nach dem Baden jeweilen Kopf
weh und Schwindel verspürten und daß beim Anfeuern des Bade
ofens jeweilen Flammen zu den Luftlöchern gegen das Bade
zimmer hinausschlugen. Diese Erfahrung hätte zur Vorsicht mah
nen und den Gedanken einer Mangelhaftigkeit der Einrichtung und
er Gefährlichkeit ihres Gebrauchs nahe legen sollen. In Wirklich
keit ist sich aber nach der aktenmäßigen Feststellung der Vorinstanz
niemand dieses gefährlichen Zustandes bewußt geworden. Bei dieser
Sachlage hat der Berunglückte, indem er die Badeeinrichtung am
Unfallstage benützte, zwar gewiß sorglos und unbedacht, aber doch
keineswegs so gehandelt, daß ein jede Haftbarkeit des Hauseigen
tümers ausschließendes Verschulden vorläge. Vielmehr läßt sich sein
Verhalten höchstens als Grund für eine gewisse Herabsetzung der
Ersatzpflicht ansehen, die auch der Höhe nach jedenfalls nicht über
den von der Vorinstanz angenommenen Ansatz von 20% hinaus
gehen könnte.
4. Bei der Schadensberechnung ist von der akteumäßigen
Würdigung der Vorinstanz auszugehen, daß das jährliche Ein
kommen Wagners in Zukunft 3200 Fr. betragen hätte. Wenn
die Vorinstanz ferner annimmt, Wagner hätte hievon 1500 Fr.
für sich gebraucht, so daß für die Ehefrau und die beiden Kinder
noch 1700 Fr. verfügbar gewesen wären, so scheint das nach den
Akten durchaus zutreffend und die vom Beklagten heute verlangte
Erhöhung jenes Ansatzes von 1500 Fr. ungerechtfertigt. Der Vor
instanz ist sodann auch insofern beizustimmen, als sie die 1700 Fr.
zur einen Hälfte der Witwe und zur andern den beiden Kindern
zuteilt, womit man für die erstere, die beim Tode ihres Mannes
2 Jahre alt war, zu einem Kapitale von 13,920 Fr., für das
elfjährige Mädchen zu einem solchen von 3825 Fr. und für den
zweijährigen Knaben zu einem solchen von 4640 Fr. gelangt. Bei
der Witwe rechtfertigt sich ein Abzug wegen des Vorteils der Ka
pitalabfindung, und zwar in der Höhe von 10¼, während bei
den Kindern ein solcher Abzug sich verbietet, da ihre Erziehungs
kosten voraussichtlich das ganze ihnen zukommende Kapital in An
pruch nehmen werden. Nach Vornahme der Abzüge wegen Ver
schuldens und Vorteils der Kapitalabfindung, ergeben sich die
von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigungsbeträge von
9744 Fr. für Frau Wagner, und von 3712 Fr. für den Knaben
und 3060 Fr. für das Mädchen, welche Summen vom Unfalls
Tage (17. November 1907) an zu 5% verzinsbar sind.
5. Endlich ist dem angefochtenen Entscheid auch darin bei
zupflichten, daß sich die Kläger den Betrag der Lebensversicherungs
police des Verstorbenen von 10,000 Fr. nicht an ihre Schaden
ersatzforderung brauchen anrechnen zu lassen. Das die Haftpflicht
des Beklagten begründete Ereignis, nämlich der infolge Gasver
giftung eingetretene Tod Wagners, bildet zwar die Tatsache, von
der die Entstehung des Anspruches auf die Versicherungssumme
abhing, aber doch nicht den eigentlichen Rechtsgrund dieses An
spruches, der vielmehr aus dem Versicherungsvertrag entspringt,
und sodann hat der Verunglückte fenen Anspruch auf die Versiche
rungssumme nicht unentgeltlich erlangt, sondern durch erhebliche
Gegenleistungen in Gestalt der bezahlten Prämien usw. erkaufen
müssen (vergl. Entscheidung des Reichsgerichts in Zivilsachen
Bd. 64 Nr. 87 S. 252 und dortige Zitate; vergl. auch Art. 9
G).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des
zürcherischen Obergerichts vom 14. Dezember 1909 in allen Tei
len bestätigt.