- Arteil vom 22. März 1910
in Sachen Maschinenfabrik Orlikon, A.-G., Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Litterst, Kl. u. Ber. Bekl.
Als Betriebsunfall (Art. 1 u. 2 FHG) qualifiziert sich auch ein Unfall,
der dem Arbeiter während einer kurzen Unterbrechung der Arbeit,
zum Zwecke des Ausruhens oder der Verrichtung eines natürlichen
Bedürfnisses, zustösst. Selbstverschulden des Verunfallten.
Berufliche Gewöhnung an die Betriebsgefahr. Tat- und Rechtsfrage.
Für den Berufungsrichter verbindliche Feststellung der tatsäch
lichen Voraussetzungen des Selbstverschuldens (Art. 81 0G). Kon
kurrenz von Selbstverschulden und Zufall? Sie liegt nicht vor.
wenn der Unfall lediglich durch die Verwirklichung einer vom Ver
unfallten voraussehbaren (und deshalb für ihn nicht zufälligen) Ge
fahr eingetreten ist.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergibt:
A.
Mit Urteil vom 4. Dezember 1909, zugestellt am
- Januar 1910, hat die 1. Appellationskammer des Oberge
richts des Kantons Zürich auf das Begehren des Klägers um
Zusprache einer Entschädigung von 4000 Fr. nebst 5 % Zins
seit 1. Dezember 1907 erkannt:
Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 2400 Fr. nebst
5% Zins seit 1. Dezember 1907 zu bezahlen; die Mehrfor
derung wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Maschinenfabrik Orlikon
am 11. Februar 1910 die Berufung ans Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Klage gänzlich abzuweisen, eventuell die von der I. Appellations
kammer gesprochene Unfallsentschädigung wesentlich zu reduzieren.
C.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der
Berufungsklägerin diesen Antrag erneuert; der Vertreter des Be
rufungsbeklagten beantragt Abweisung der Berufung;
in Erwägung:
- Franz Litterst, in der Gießerei der Beklagten als Kra
nenführer angestellt, bediente einen der sieben Laufkranen, die in
ansehnlicher Höhe, nach dem Aufriß beinahe 7 m über dem
Boden des großen Gießereilokals, sich befinden und zum Heben
und Transportieren von Lasten auf Laufschienen elektrisch bewegt
werden. Die erste kantonale Instanz stellte auf Grund eines
Augenscheines über den Betrieb dieser Kranen folgendes fest:
Drei der Kranen befinden sich in der einen Hälfte, vier in der
andern Hälfte des Lokals. Alle laufen in der Mitte des Lokals
auf der gleichen Laufschiene, genannt die Kranenlaufbahn. Diese
wird in bestimmten Zwischenräumen von eisernen Pfosten, die bis
zur Decke reichen, getragen. Je nachdem die Kranen bewegt
werden, kommt es vor, daß sie sich kreuzen. Um zu ihrem Kra
nen zu gelangen, müssen sich die Kranenführer einer der vier
Leitern bedienen, die vom Boden ausgehend auf die Länge des
Lokals verteilt sind. Reicht der Kran nicht gerade zu einer Leiter,
so hat der Führer noch eine Strecke auf der mittleren Laufschiene
zurückzulegen. Der Stand des Kranenführers befindet sich in
einem Korbe, der am Ende des Kranen angehängt ist. Von hier
aus hat der Kranenführer sein Augenmerk auf den Boden des
Lokales zu richten, von wo aus ihm die Weisungen zur Bewe
gung des Krans erteilt werden.
2. Am 22. Juni 1907, vormittags ½ 12 Uhr, erlitt der
Kläger, als er auf der Kranenbahn am Kranen Nr. 6, der
gerade bei einem eisernen Tragpfosten sich befand, vorbeigehen
wollte, einen offenen Bruch des linken Wadenbeins und eine
Quetschung des rechten Fußes, indem gerade zu dieser Zeit der
in der Nähe dieses Pfostens befindliche Kran Nr. 7 in Bewe
gung gesetzt wurde und der Kläger so zwischen diesen Kran und
den Pfosten geriet.
Über den Hergang gibt der Kläger folgende Sachdarstellung:
Um 11 Uhr habe er auf den Abort gehen müssen. Da die
Schmierbecher an seinem Kran reparaturbedürftig gewesen seien,
und er bei einem anderen Kran einen Reparateur gesehen habe,
sei er zu diesem gegangen, um ihn mit der Reparatur an seinem
Kran zu beauftragen. Auf dem Rückwege über die Kranenbahn
habe er den Kran Nr. 7 passieren müssen. Da dieser schon
während einer halben Stunde stillgestanden sei, habe er geglaubt,
noch vorbei kommen zu können. Wie er aber an der Säule habe
vorbeigehen wollen, habe der Führer den Kranen plötzlich in
Bewegung gesetzt, und so sei er, Kläger, zwischen Säule und
Kran geraten.
Die Beklagte machte geltend, der Kläger sei unberechtigt von
seinem Kranen zu dem 90 m entfernten Kranen Nr. 10 ge
gangen, um mit dessen Führer Capelletti zu schwatzen und
der dortigen Reparatur zuzuschauen. Um auf den Abort zu ge
langen, sei es nicht nötig gewesen, zum Kranen Nr. 10 zu
gehen. Wenn eine Reparatur an seinem Kranen nötig gewesen
sei, so hätte der Kläger das dem Werkführer anzeigen müssen;
er sei nicht berechtigt gewesen, selbst Reparaturen anzuordnen.
Die Instruktion untersage dem Kranenführer, unnötigerweise auf
der Laufbahn herumzugehen. Der Kläger hätte deshalb eine nahe
bei seinem Kran befindliche Leiter benutzen sollen. Er habe es
außerdem unterlassen, die Kranenführer 6 und 7 davon in
Kenntnis zu setzen, daß er die Laufschiene benützen werde. Die
Beklagte leitet daraus ab, daß es sich gar nicht um einen Be
triebsunfall handle; eventuell sei die Klage abzuweisen wegen
Selbstverschuldens.
Die kantonalen Instanzen stellten auf Grund des Beweisver
fahrens fest, daß der Kläger zum Kranenführer Capelletti ging,
dem dort arbeitenden Schlosser Bietenhader sagte, er solle einmal
bei seinem Kranen nachsehen, und daß er unmittelbar nach dem
Weggehen, auf dem Rückwege zum eigenen Kranen, verunglückte.
Es steht ferner fest, daß der Kläger schon lange vor dem
Juli beim Werkführer Hoffleur wegen der Schmierbecher am
Krahnen reklamiert hatte.
3. In rechtlicher Hinsicht fragt es sich zunächst, ob der
Unfall ein Betriebsunfall sei. Die erste Instanz hat dies ver
neint, weil der Kläger nicht bei einer Verrichtung verunglückt
die in den Kreis seiner vertraglichen Obliegenheiten gehörte. Die
zweite kantonale Instanz hat dagegen die Frage bejaht; denn ein
Betriebsunfall liege auch dann vor, wenn der Fabrikarbeiter, der
in der Fabrik verunglücke, im betreffenden Moment seine Berufs
tätigkeit nicht gerade ausübe. Diese letztere Auffassung erweist sich
als zutreffend. Voraussetzung der Haftpflicht nach den Art. 1 und
2 FHG ist die Verursachung eines Unfalles in der Fabrik und
durch deren Betrieb, also der räumliche und der kausale Zusam
menhang mit dem Betrieb. Der räumliche Zusammenhang ist hier
ohne weiteres gegeben. Aber auch der Kausalzusammenhang liegt
vor, da der Betrieb des Dampfkrans es ist, welcher den Unfall
herbeiführte. Es könnte sich nur fragen, ob der Kausalzusammen
hang dadurch unterbrochen worden sei, daß der Kläger den Gang,
bei dessen Rückkehr er verunglückte, unternahm, um ein natür
liches Bedürfnis zu befriedigen, und daß er bei der Rückkehr bei
einem andern Kranen entgegen dem Reglement und ohne Not
sich aufhielt, um wegen einer Reparatur sich zu besprechen. Die
letztere Tatsache berührt aber offenbar nicht den Tatsachenzusam
menhang mit dem Betrieb, sondern ist von Bedeutung lediglich
für die Schuldfrage. Eine kurze Unterbrechung der Arbeit zum
Zwecke des Ausruhens oder zur Verrichtung eines natürlichen
Bedürfnisses ist aber ebenfalls nicht geeignet, den Kausalzusam
menhang zu unterbrechen, wie das Bundesgericht in ständiger
Praxis (vergl. AS 19 S. 421 f. Erw. 3, und Schweiz. Jur.
Ztg., 3. Jahrgang, S. 290 Nr. 100, ähnlich AS 32 II. S. 37
Erw. 3) angenommen hat, in Übereinstimmung mit der franzö
sischen Gerichtspraxis in Haftpflichtsachen (vergl. darüber SACHET,
Traité théorique et pratique de la législation sur les acci
dents du travail, 3. Aufl., Bd. I S. 174 Nr. 32) und mit
der Praxis des deutschen Unfallversicherungsamtes (vergl. Hand
buch der Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 45 Nr. 44), welche
Berücksichtigung verdient, weil sie, trotzdem es sich dabei um Ver
sicherung und nicht um Haftpflicht handelt, auch am Erfordernis
des Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und Betrieb festhält.
Eine solche kurze Unterbrechung der speziellen Betriebstätigkeit ist
weder etwas anormales noch vertragswidrig und daher auch nicht
geeignet, den vom Gesetze dem Arbeiter gewährten Schutz gegen
die Betriebsgefahren für die betreffende Zeit auszuschließen.
4. Ein Selbstverschulden hat die erste kantonale Instanz
darin gefunden, daß der Kläger ohne Not diesen gefährlichen Weg
überhaupt begangen habe. Die zweite kantonale Instanz hat diese
Auffassung abgelehnt, auf Grund der Erwägung, daß ein aus
drückliches Verbot, die Kranenbahn weiter als bis zur nächsten
Leiter zu begehen, nicht bestehe, und daß solche Kranenführer,
welche die Hälfte ihrer Zeit in der Höhe der Kranen zubringen
und die Kranenbahn öfters dienstlich zu begehen haben, das Ge
fühl für die damit verbundene Gefahr verlieren. Der Vertreter
der Beklagten erblickt in letzterer Feststellung eine Aktenwidrigkeit.
weil die Kranenführer sich in Wirklichkeit während des größten
Teils der Arbeitszeit nicht auf der Kranenbahn, sondern im un
gefährlichen Führerstand, in der sogenannten Kranenloge, auf
halten. Hiezu ist folgendes zu bemerken: Die Feststellung, daß
die Kranenführer vermöge ihres regelmäßigen Aufenthaltes
der Höhe der Kranen und des öftern dienstlichen Betretens
Kranenbahn das Gefühl für die betreffende Gefahr verlieren
eine tatsächliche und nicht aktenwidrige und deshalb nach Art. 81
OG für das Bundesgericht verbindlich. Auch die Behauptung
Beklagten, die Führer befänden sich meistenteils im Führerstand
und nur selten auf der Kranenhahn, ist nicht geeignet, die Fest
stellung der kantonalen Instanz als aktenwidrig erscheinen zu
lassen. Formell besteht kein Widerspruch, da die kantonale Instanz
ja nicht etwa erklärt hal, die Führer befänden sich fast die halbe
Zeit auf der Kranenbahn. Die Berücksichtigung auch derjenigen
Zeit, während welcher der Kranenführer zwar nicht auf der
Kranenlaufbahn, aber doch in der Höhe der Kranen sich befindet,
kann aber im Berufungsverfahren nicht angefochten werden, weil
die Annahme, daß auch schon der Aufenthalt oben in der Kra
nenloge auf die psychische Entwicklung des Kranenführers von
Einfluß sei, keine willkürliche ist. Sind sonach die erwähnten tat
sächlichen Feststellungen für das Bundesgericht als Berufungsin
stanz verbindlich, so ist auch die Frage, ob im Betreten der Kra
nenbahn, ohne daß dafür eine Notwendigkeit vorlag, ein Verschul
den zu finden sei, mit der obern kantonalen Instanz zu verneinen
da demjenigen, dem vermöge der beruflichen Tätigkeit das Gefühl
für die betreffende Gefahr abhanden gekommen ist, es auch nicht
zum Verschulden angerechnet werden kann, wenn er sich dieser
Gefahr ohne Not aussetzt.
5. Ein Selbstverschulden hat dagegen auch die obere kan
tonale Instanz darin gefunden, daß der Kläger weder den Führer
des Krans, an welchem er vorbeigehen mußte, durch Zuruf
avisierte, noch mit dem Passieren des Pfeilers zuwartete, bis eine
allfällig bevorstehende Verschiebung des Krans beendigt war. Die
beiden kantonalen Instanzen haben einen Augenschein eingenom
men. Sie stellen nun fest, daß der Kläger den Kranen Nr. 6
beim Pfeiler und den Kranen Nr. 7 in dessen nächster Nähe
stehen sah; der Kläger habe sich nun sagen müssen, daß dieser
Kran sich in der nächsten Sekunde gegen den Pfeiler bewegen
und ihn, den Kläger, beim Versuche des Vorbeigehens einklemmen
könnte; er habe ferner gewußt, daß der Führer des Krans auf
den Boden hinuntersehen müsse und sich nicht darum bekümmern
könne, ob jemand auf der Schiene gehe; der Lärm sei auch keines
wegs so stark, daß nicht schon ein mäßig lauter Anruf vom
Kranenführer gehört würde, und es habe denn auch Kranen
führer Baumgartner ausgesagt, daß er in ähnlicher Lage rufe, und
ebenso der Kranenführer Cappelletti in der polizeilichen Unter
suchung, während er allerdings als Zeuge vor Gericht das Ge
genteil deponiert habe. Die kantonalen Instanzen ziehen daraus
den Schluß, der Kläger habe die von der einfachsten Überlegung
geforderte Vorsicht außer Acht gelassen und dadurch den Unfall
in grob fahrlässiger Weise verschuldet. Die Frage, ob ein be
stimmtes Verhalten beim Vorliegen bestimmter Tatumstände dem
Verletzten zum Verschulden anzurechnen sei, ist eine Rechtsfrage
und vom Bundesgericht als Berufungsinstanz frei zu überprüfen.
Im vorliegenden Falle bietet indessen nicht die Rechtsfrage Schwie
rigkeiten: rechtlich kommt es, wie die kantonalen Instanzen richtig
ausführten, lediglich darauf an, ob der Kläger bei der durch die
Umstände gebotenen Vorsicht erkennen mußte, daß er entweder den
nächsten Kranenführer zu avertieren oder das Passieren des
zweiten Krans beim Pfeiler abzuwarten habe, bevor er selbst den
Pfeiler passiere; denn da der Kläger offenbar einen gefährlichen
Gang ohne dienstliche Notwendigkeit, und trotzdem ihm ein unge
fährlicher Weg offen gestanden wäre, einschlug und da er dabei
auf nichts anderes zu achten hatte, als auf seine eigene Sicher
heit, so durfte ihm schon zugemutet werden, daß er wenigstens
Vorsicht walten lasse. Die Beweislast für die Tatumstände, aus
denen nach der Auffassung der Beklagten ein Selbstverschulden
abzuleiten ist, liegt bei der Beklagten, welche damit den Mindest
tatbestand der ihr günstigen Rechtsnorm, des Schlußpassus des
Art. 2 FHG, darzutun unternimmt. Nun haben die kantonalen
Instanzen auf Grund des Augenscheines und der Zeugenaussagen
die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger, der seinen Posten
schon mehrere Jahre versah, die Notwendigkeit der Vorsichtsmaß
regeln hätte erkennen müssen. Die Würdigung der Beweiskraft
der Zeugeuaussagen ist ausschließlich Sache der kantonalen Ge
richte; daß der Zeuge Cappelletti vor Gericht anders deponierte.
als in der polizeilichen Untersuchung, und daß die kantonalen
Gerichte dabei auf die Aussagen des Zeugen Baumgartner ab
stellten, ist daher nicht Gegenstand einer Überprüfung im Beru
fungsverfahren. Es ist deshalb erstellt, daß speziell das Anrufen
des Kranenführers ein geeignetes Mittel gewesen wäre, die Ge
fahr abzuwenden. Die weitere Annahme der kantonalen Instanzen,
daß der Kläger nach Maßgabe der lokalen und der Betriebsver
hältnisse damit rechnen mußte, es werde der Kran Nr. 7 in der
allernächsten Zeit sich gegen den Pfeiler bewegen, bei dem sich
schon der Kran Nr. 6 befand, ist das Resultat des Augenscheins
beweises; wenn es auch denkbar wäre, daß bei gewissen Tatum
ständen der Kläger nicht mit dieser Gefahr rechnen mußte, so
haben eben die kantonalen Instanzen auf Grund des Augenscheins
die Möglichkeit einer gefährlichen Bewegung des Krans Nr. 7
nicht als eine so entfernte angesehen, daß auch ein vorsichtiger
Mann sie außer Acht lassen würde. Nun kann das Bundesgericht
als Berufungsinstanz nicht selbst ebenfalls einen Augenschein vor
nehmen, sondern es ist nach Art. 81 OG, wie bei den andern
Beweismitteln, an die Würdigung des Beweisergebnisses der kan
tonalen Instanzen gebunden, soweit diese Würdigung keine akten
widrige oder willkürliche ist. Von einer Aktenwidrigkeit kann hier
aber nicht gesprochen werden, und es ist deshalb die tatsächliche
Voraussetzung des Selbstverschuldens erstellt.
6. Die obere kantonale Instanz hat nun trotzdem die Klage
nicht abgewiesen, sondern bloß reduziert, von der Erwägung aus
gehend, daß der Unfall nicht ausschließlich auf Rechnung des
Verschuldens zu setzen sei, sondern daß nur das Zusammentreffen
des Verschuldens mit einem zufälligen Ereignis als Ursache des
Unfalls gelten könne; hier liege der Zufall darin, daß der Kran,
der sich vorher nicht in Bewegung befand, gerade in dem Mo
mente, in dem der Kläger um die Säule herumging, sich so nahe
an dieselbe heranschob, daß der Kläger das Bein nicht mehr weg
ziehen konnte.
Gemäß der neuern Praxis in Haftpflichtsachen hat das Ver
schulden des Klägers nur eine Reduktion der Entschädigungsfor
AS 36 II 1910
derung zur Folge, wenn das zufällige Ereignis selbständige
Ursache des Unfalles ist (AS 24 I S. 455 ff. Erw. 3; 29 II
S. 39 ff.). Als selbständige Ursache kann auch der Betrieb des
haftpflichtigen Unternehmens erscheinen (vergl. z. B. für das
Eisenbahnhaftpflichtrecht AS 33 II S. 22 ff.). Aber Voraus
setzung ist immer eine eigentliche Konkurrenz zweier ursächlicher
Ereignisse: nur in diesem Falle liegt neben dem vom Verletzten
zu verantwortenden Verschulden ein vom Betriebsinhaber zu ver
antwortendes weiteres Ereignis vor und ist die Aufrechterhaltung
der Haftpflicht trotz dem Wortlaut des Art. 2 FHG gerechtfertigt
(vergl. Scherer, Haftpflicht, 2. Aufl., S. 170 f.). Im vorlie
genden Falle kann aber von einer solchen Konkurrenz verschiedener
ursächlicher Ereignisse nicht gesprochen werden. Vielmehr ist der
Kläger gerade derjenigen Gefahr unterlegen, welche er, wie nach
den Feststellungen der kantonalen Instanzen anzunehmen ist, vor
ausgesehen, aber gering geachtet hat. Die Kreuzung beim Pfeiler
war für den Kläger kein unvorhersehbares Ereignis und bildete
deshalb auch nicht eine neue, zu dem schuldhaften Verhalten hin
zutretende selbständige und zufällige Unfallsursache. Die Voraus
sehbarkeit schließt vielmehr die Annahme eines Zufalls begrifflich
aus. Wer eine drohende Gefahr mißachtet, übernimmt damit das
Risiko und handelt auf eigene Gefahr. Nach den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanzen hätte der Kläger die eingetretene
Schädigung bei Beobachtung pflichtmäßiger Aufmerksamkeit sicher
vermeiden können, die ihm drohende Gefahr des Kreuzens der
Kranen wurde nicht durch ein erst im weitern Verlaufe aufge
tretenes, nicht voraussehbares Ereignis (wie etwa das Ausgleiten
des Körpers) vergrößert, sondern der Kläger wurde eben das
Opfer des von ihm selbst übernommenen, für den Unfall einzig
kausalen Risikos. Unter diesen Umständen aber muß die Klage
nach Art. 2 JHG gänzlich abgewiesen werden;
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheißen, und es wird demgemäß das
Urteil der 1. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 4. Dezember 1909 aufgehoben und die Klage abge
wiesen.