- Entscheid vom 3. Februar 1910 in Sachen Gasser.
Art. 10 SchKG: Verhältnis zu Art. 11 SchKG. Unzulässigkeit der
Stellung von Offerten durch das Gantpersonal für eigene Rechnung
oder zufolge Vollmacht eines Dritten. Blosse Anfechtbarkeit. Be-
schwerdelegitimation des geschädigten Zweitmeistbieters. Freie
rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht.
A. Der Rekurrent Johann Gasser, Landwirt in Buchen
Staad, beteiligte sich an der im Konkurs Dornbierer zum Buch
berg in Teufen Staad (Kanton St. Gallen) am 4. Dezember
1909 abgehaltenen Liegenschaftssteigerung als Bieter. Als solcher
trat u. a. auch der als Gantrufer amtende Bezirksgerichts
weibel Johann Lutz in Thal auf, welcher als Bevollmächtigter des
an der Steigerung ebenfalls anwesenden Robert Beerli in Buchen
AS 36 I 1910
Angebote machte, ohne sich jedoch dem Gantpublikum als dessen
Vertreter bekannt zu geben, und schließlich, indem er den Rekur
renten um 50 Fr. überbot, den Zuschlag für 33,050 Fr. er
wirkte, worauf Beerli vom Konkursbeamten als Ersteigerer ver
kündigt wurde.
B. Hierüber beschwerte sich der Rekurrent bei den kanto
nalen Aufsichtsbehörden mit dem Begehren, es sei die Steigerung,
weil ungesetzlich, aufzuheben, eventuell die Liegenschaft ihm als
Zweitmeistbieter zum Preis von 33,000 Fr. zuzuschlagen.
Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Instanzen abge
wiesen mit der Begründung, daß Weibel Lutz nicht für seine
eigene Rechnung gesteigert habe. Das durch Art. 11 SchKG
statuierte Verbot der Vornahme von Rechtsgeschäften durch Beamte
und Angestellte des Betreibungs und Konkursamtes bezüglich
eines vom Amt zu verwertenden Gegenstandes treffe daher schon
aus diesem Grunde nicht zu. Dazu komme, daß das Bundesgericht
im Falle Pestalozzi Pfyffer (AS 26 I S. 495 Erw. 2) den dem
Gantrufer erteilten Zuschlag nicht als ungültig erklärt habe.
Immerhin stellt die kantonale Aufsichtsbehörde entgegen der Be
hauptung des Konkursamtes fest, daß Weibel Lutz tatsächlich An
gestellter des Konkursamtes Unterrheinthal ist. Ferner gibt diese
Behörde zu, daß es zur Vermeidung der Gefährde berechtigter
Interessen der Konkursmasse wie zur Förderung eines unparteii
schen Verhaltens aller bei einer Steigerung beteiligten Funktionäre
wünschbar wäre, Vorkommnisse wie die gerügten mit einer Kassa
tion der Steigerung in Kosten des fehlbaren Beamten bezw. An
gestellten zu ahnden. Wenn auch eine solche Maßnahme in casu
nicht zulässig sei, so könne und solle doch das Konkursamt die
Wiederholung solcher Vorkommnisse dem Weibel untersagen und
ihn im Fall der Zuwiderhandlung bei Steigerungen nicht mehr
verwenden.
C. Gegen diesen Entscheid hat Gasser nunmehr unter Er
neuerung seiner Begehren rechtzeitig ans Bundesgericht rekurriert
und zur Begründung namentlich ausgeführt, die Beamten und
Angestellten des Betreibungs und Konkursamtes sollen in gar
keine andern als die rein amtlichen Beziehungen zu den Steige
rungsobjekten treten. Jede andere Beziehung störe ihre Objektivität,
ihre Unabhängigkeit, bedrohe ihre Integrität und gefährde wichtige
Interessen. Die Verpflichtungen des gewissenhaften Weibels im
besondern, welcher dafür zu sorgen habe, daß das Steigerungs
objekt möglichst teuer verkauft, die Interessen der Konkursmasse
bestens gewahrt und die unbedingte Gleichberechtigung aller Gant
teilnehmer gesichert werde, stünden im schroffsten Gegensatz zu
denjenigen des mit der Ersteigerung beauftragten Mandatars,
welcher danach zu trachten habe, das Objekt zu einem Minimal
preis zu erwerben und alle Vorteile vor den andern Kauflieb
habern auszunützen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, daß Art. 11
SchKG auf den vorliegenden Tatbestand nicht zutrifft; dagegen
fragt es sich, ob hinsichtlich des Gantrufers Lutz nicht der in
Art. 10 Ziff. 3 SchKG vorgesehene Ausstandsgrund vorlag und
der angefochtene Zuschlag sich nicht aus diesem Grund als gesetz
widrig erweist. Es liegt auf der Hand, daß man es nicht mit
einem vom Gantrufer Lutz bezüglich des zu verwertenden Gegen
standes mit einem Dritten abgeschlossenen privaten Rechtsgeschäft
zu tun hat und nur solche hat Art. 11 SchKG im Auge
und vollends nicht mit einem für seine eigene Rechnung abge
schlossenen, sondern mit einer eigentlichen Amtshandlung des Lutz,
sodaß Art. 10 SchKG in Betracht kommt. Freilich hat der Re
kurrent diese Bestimmung nicht ausdrücklich angerufen. Dieser
Umstand ist indessen ohne Belang, da das Bundesgericht an die
rechtliche Begründung des Beschwerdeführers nicht gebunden ist,
sondern den ihm zur Beurteilung unterbreiteten Tatbestand in
rechtlicher Beziehung frei zu würdigen hat.
Daß Gantrufer Lutz Angestellter des Konkursamtes
Unterrheinthal ist, ist von der Vorinstanz in für das Bundes
gericht verbindlicher Weise festgestellt worden. Als solcher unter
liegt er den Bestimmungen des Art. 10 SchKG und war er weder
in eigener Sache noch in Sachen einer Person, deren Bevoll
mächtigter er war, zur Vornahme einer Amtshandlung berechtigt.
Demgegenüber hält auch eine Verweisung auf die von der
Vorinstanz herangezogene bundesgerichtliche Entscheidung i. S.
Pestalozzi Pfyffer (AS 26 I Nr. 92 S. 496, Sep. Ausg. 3
Nr. 47 S. 228 f.), sowie auf die in derselben zitierte, näher
begründete Entscheidung vom 20. Oktober 1899 i. S. Martin
Brun nicht stand. Abgesehen davon, daß sich diese Entscheidungen
nicht auf Art. 10, sondern auf Art. 11 SchKG beziehen (welchem
Umstand allerdings keine große Bedeutung zukommt), ist zu sagen,
daß in der letztern nicht ausgesprochen wird, die bei der Gant
mitwirkenden subalternen Angestellten seien dem Art. 11 über
haupt nicht unterworfen, sondern nur, das Gantpersonal könne
zum Bieten zugelassen werden, sofern nicht etwa die Rücksicht auf
die unparteiische Durchführung des Gantaktes eine Enthaltung
vom Steigern erfordere.
Gerade diese Erwägung muß aber dazu führen, die Stellung
von Offerten durch das Gantpersonal, sei es für eigene Rechnung,
sei es zufolge Vollmacht eines Dritten, weil mit seinen Amts
pflichten unvereinbar, ganz allgemein auszuschließen. Es ist den
Ausführungen des Rekurrenten diesfalls durchaus beizupflichten.
Dem Gantrufer liegt es kraft seiner Amtsstellung ob, möglichst
hohe Angebote zu erzielen und sodann festzustellen, wer der letzte
bezw. Meistbieter ist, d. h. das Zustandekommen des Steigerungs
kaufvertrages festzustellen, wobei er als gesetzlicher Vertreter des
Konkursbeamten handelt. Damit läßt sich die aktive Vertretung
der Interessen eines Bieters nicht vereinbaren, zumal wenn der
Gantrufer, wie im vorliegenden Fall, den andern Bietern sogar
den Namen seines Vollmachtgebers bis nach erfolgtem Zuschlag
verschweigt. Diese Übelstände würden sich noch in erhöhtem Maß
geltend machen, wenn, was die Konsequenz der Nichtanwendung
der Vorschrift des Art. 10 auf den Gantrufer wäre, dieser zum
Bieten für eigene Rechnung zugelassen würde, und es würde da
durch die in der Offentlichkeit der Steigerung liegende Garantie
für eine absolut unparteiische und allen Bietern die gleichen
Chancen gewährende Ganthandlung zu einem guten Teil wir
kungslos gemacht. Die Vorinstanz gibt übrigens selber zu, daß
solche Vorkommnisse vermieden werden sollten, das von ihr hiezu
angegebene Mittel ist jedoch offenbar unzureichend.
3. Laut bundesgerichtlicher Praxis ist eine unter Mißach
tung des Art. 10 SchKG erfolgte Amtshandlung nicht absolut
nichtig, sondern nur anfechtbar (vergl. AS Sep. Ausg. 7 Nr. 81
S. 389 ). Selbstverständlich ist ferner, daß dem Schuldner und
den Gläubigern bezw. der Konkursmasse, fraglich dagegen, ob und
eventuell in welchem Umfang auch Dritten die Legitimation zur
Beschwerdeführung zuzuerkennen ist. Das Bundesgericht hat in
konstanter Praxis erkannt, daß allgemeine Voraussetzung für die
Legitimation von Drittpersonen ein rechtliches Interesse derselben
an der Beachtung der in Frage liegenden Gesetzesbestimmung sei
(vergl. insbesondere AS Sep. Ausg. 6 Nr. 60 S. 239 ff. )
d. h. es muß ein Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerde
führers vorliegen. Diese Voraussetzung ist nun im vorliegenden
Fall offenbar gegeben. Der Rekurrent hatte nach erfolgter Er
höhung seines Angebots auf 33,000 Fr. Anspruch auf den Zu
schlag, welcher ihm nur deshalb nicht erteilt worden ist, weil der
Gantrufer daraufhin unbefugterweise ein um 50 Fr. höheres An
gebot gemacht und damit den Zuschlag für seinen Vollmachtgeber
erlangt hat. Der Rekurrent ist somit als Bieter in seinen rechtlichen
Interessen verletzt worden. Es braucht daher die Frage nicht weiter
untersucht zu werden, ob nicht mit Rücksicht darauf ein Einschreiten
von Amtes wegen möglich wäre, daß auch Gläubiger und Schuldner,
welche angesichts der weitgehenden Kontrolle durch die Offentlichkeit
an der Steigerung nicht persönlich anwesend zu sein brauchen, ein
Interesse daran haben, daß effektive Garantien für die gesetzmäßige
Durchführung der Steigerung vorliegen, damit nicht ernsthafte
Bieter von der Stellung von Angeboten abgehalten werden. So
mit erscheint der Eventualantrag des Rekurrenten, es sei ihm die
Liegenschaft zum Preis von 33,000 Fr. zuzuschlagen, an sich als
begründet, während ihm allerdings das Recht nicht zusteht, schlech
terdings die Aufhebung der ganzen Steigerungshandlung zu ver
langen.
Anderseits ist in Betracht zu ziehen, daß das Angebot des Re
kurrenten mit 33,000 Fr. nicht das höchste ist, sondern daß es
um 50 Fr. hinter demjenigen des Beerli zurücksteht. Die Inter
essen der Gläubiger und des Schuldners werden also nicht voll
ständig befriedigt, wenn die Liegenschaft zum Buchberg dem
Ges.-Ausg. 30 I Nr. 138 S. 819. Id. 29 I Nr. 109 S. 313 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Rekurrenten für 33,000 Fr. zugeschlagen wird. Streng genommen
müßte daher die Steigerungshandlung noch einmal eröffnet und
versucht werden, ob nicht ein dasjenige des Rekurrenten überstei
gendes Angebot auf gesetzliche Art und Weise erhältlich sei.
Die dadurch verursachten Kosten könnten dagegen vermieden wer
den, wenn der Rekurrent sich bereit erklären würde, die Liegen
schaft zum Angebot von 33,050 Fr. zu übernehmen. Es erscheint
somit zweckmäßig, ihn zunächst noch anzufragen, ob er sich even
tuell hiezu bereit erklären würde. Wenn ja, so würde ein Grund
zur Vornahme einer neuen Steigerung nicht mehr bestehen. An
dernfalls müßte eine solche allerdings angeordnet werden, doch
wäre der Rekurrent dabei ausdrücklich bei seinem Angebot von
33,000 Fr. zu behaften, was um so zulässiger erscheint, als die
Steigerung sich nur insoweit als anfechtbar qualifiziert, als sie
sich über dieses Angebot hinaus erstreckt hat. Es wäre somit bei
der neuen Steigerung vom Angebot von 33,000 Fr. auszugehen.
Zur Durchführung dieses Verfahrens ist die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zu neuer Behandlung im Sinne der
Motive nicht zu umgehen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, daß die Sache zu
neuer Behandlung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zu
rückgewiesen wird.