- Entscheid vom 26. Januar 1910 in Sachen Wirz.
Voraussetzungen für eine Intervention der Aufsichtsbehörden.
Nichtigkeit der Betreibung, wenn Zustellung der Betreibungsur-
kunden in die Haft unter Missachtung von Art. 60 SchKG. Bestel-
lung eines gesetzlichen Vertreters. Aenderung der Betreibungsart.
A. Dem Rekurrenten I. A. Wirz in Basel wurde vom
Betreibungsamt am 12. Mai 1909 für eine Forderung des
Gustav Wolflisberger in Luzern im Betrag von 217 Fr. 60 Cts.
nebst Zins und Kosten ein Zahlungsbefehl (Nr. 65,446) zuge
stellt. Der Rekurrent war damals in der Strafanstalt in Haft.
Mangels Rechtsvorschlages nahm die Betreibung ihren Fortgang.
Am 11. Juni erfolgte die Pfändung, welche fruchtlos blieb, wo
rauf der Rekurrent vom Zivilgericht Basel Stadt auf die Dauer
eines Jahres im Aktivbürgerrecht eingestellt wurde.
B. Unterm 29. Dezember 1909 stellte der Rekurrent bei
der kantonalen Aufsichtsbehörde das Begehren um Bewilligung
des nachträglichen Rechtsvorschlages, mit der Begründung, er habe
den Zahlungsbefehl innert Frist bestritten, die Strafanstalt habe
aber den Rechtsvorschlag nicht rechtzeitig weitergeleitet. Der Re
kurrent machte ferner geltend, die ganze Betreibungshandlung sei
ungesetzlich, indem er entgegen Art. 60 SchKG keinen Vertreter
gehabt habe. Auch hätte der Gläubiger statt Betreibung auf Pfän
dung Betreibung auf Pfandverwertung einleiten sollen und, weil
der Gläubiger ein Faustpfand besitze, hätte weder ein Verlustschein
ausgestellt werden sollen, noch eine Einstellung im Aktivbürger
recht erfolgen dürfen.
Mit Entscheid vom 8. Januar 1910 ist die kantonale Auf
sichtsbehörde auf die Begehren betreffend Zulassung des nachträg
lichen Rechtsvorschlages und betreffend Einstellung im Aktivbürger
recht wegen Unzuständigkeit nicht eingetreten. Gleichzeitig hat sie
das Begehren um Anderung der Betreibungsart gestützt auf die
bundesgerichtliche Praxis mangels Anbringung innert der ordent
lichen zehntägigen Beschwerdefrist als verspätet und, soweit schließ
lich eine Verletzung von Art. 60 SchKG geltend gemacht werde,
die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, unter Hinweis auf das
vom Rekurrenten selber eingelegte Schreiben des Betreibungsamtes
vom 8. Mai 1909, womit er eingeladen worden war, dem Amt
bis zum 10. Mai mitzuteilen, wen er als Vertreter zur Entgegen
nahme der Betreibungsurkunden bestimmt habe, ansonst die Zu
stellung in die Haft erfolge.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent nunmehr wegen
Verletzung des Art. 60 SchKG auf dem Weg des betreibungs
rechtlichen Rekurses ans Bundesgericht weitergezogen. Der Rekur
rent ficht den Vorentscheid ferner bezüglich der Anderung der Be
treibungsart an, indem die angerufenen bundesgerichtlichen Ent
scheidungen nicht auf einen in Haft befindlichen Schuldner erstreckt
werden dürfen.
Gleichzeitig hat Wirz wegen Rechtsverweigerung, begangen durch
die vom Zivilgericht Basel Stadt über ihn verhängte einjährige
Einstellung im Aktivbürgerrecht, beim Bundesgericht einen staats
rechtlichen Rekurs eingelegt.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat (AS
Sep. Ausg. 5 Nr. 24 S. 102 ; 7 Nr. 20 S. 81 Erw. 2 ;
9 Nr. 42 S. 251 f. und Nr. 63 S. 392 f. Erw. 4 ), ist eine
Intervention der Aufsichtsbehörden im allgemeinen nur zulässig,
solange das Betreibungs oder Konkursverfahren, welches zur an
gefochtenen Verfügung geführt hat, überhaupt noch hängig ist, da
die Aufsichtsbehörden ja darüber zu wachen haben, daß das Ver
fahren sich in den gesetzlichen Schranken abspiele.
Ges.-Ausg. 28 I Nr. 45 S. 198. Id. 30 I Nr. 39 S. 225 Erw. 2.
Id. 32 I Nr. 86 S. 393 f. u. Nr. 119 S. 810 f. Erw. 4.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Hievon ist jedoch eine Ausnahme zu machen für den Fall, daß
es sich um eine nichtige Betreibung handelt. Solange noch irgend
eine im Verlauf einer solchen Betreibung ergangene betreibungs
amtliche Maßnahme rückgängig gemacht werden kann, können die
Aufsichtsbehörden sich offenbar nicht weigern, dieselbe aufzuheben.
Und da in der vorwürfigen Betreibung die Verwertung irgend
eines Objektes nicht stattgefunden hat, sondern nur ein definitiver
Verlustschein für den ganzen in Betreibung gesetzten Betrag
ausgestellt worden ist, so stünde der Aufhebung dieses Verlust
scheines, wenn das ihm vorangegangene Betreibungsverfahren
wirklich als nichtig angefochten werden müßte, nichts im Wege.
Als ein solcher Nichtigkeitsgrund würde sich nun allerdings eine
Verletzung des Art. 60 SchKG bei der Zustellung des Zahlungs
befehls qualifizieren (vergl. Sep. Ausg. 1 Nr. 61 S. 257 Erw. 2
und 7 Nr. 60 S. 289 f. ). Es ist daher zu untersuchen, ob,
wie vom Rekurrenten behauptet, diese Bestimmung in casu wirk
lich verletzt worden ist oder nicht. Zum gleichen Ergebnis gelangt
man, wenn man sich auf den etwas abweichenden Standpunkt des
bundesgerichtlichen Entscheides vom 18. Dezember 1906 in Sachen
Schneble stellt (Sep. Ausg. 9 Nr. 67 S. 407 ), da derselbe
der Vorschrift des Art. 60 ebenfalls zwingenden Charakter beimißt
und nur insofern von den andern abweicht, als er die Aufhebung
der in Verletzung von Art. 60 durchgeführten Betreibung von
einer in jedem Stadium der Betreibung zulässigen Beschwerde des
Schuldners abhängig macht, die in casu ja vorliegt.
Der Rekurrent erblickt eine Verletzung des Art. 60
SchKG zunächst darin, daß in der Strafanstalt Basel Stadt
Briefe, Zahlungsbefehle usw. beliebig gelesen, aufgegeben, spediert,
nicht spediert oder verspätet abgesandt werden . Auf einen so un
bestimmt formulierten Beschwerdegrund kann das Bundesgericht
nicht eintreten. Wollte man, wozu eine Verpflichtung jedoch nicht
vorliegt, auf die Begründung des staatsrechtlichen Rekurses ab
stellen, wo der Rekurrent geltend macht, er habe den Zahlungs
befehl mehrere Tage vor Ablauf der Bestreitungsfrist, d. h. am
- Mai 1909, unterzeichnet an Rechtsanwalt Dr. Lutz in Basel
gelangen lassen, mit der Bitte um Weiterleitung an das Betrei
Ges.-Ausg. 24 I Nr. 104 S. 525 Erw. 2 Id. 30 I Nr. 100
S. 587 f. Id. 32 I Nr. 123 S. 825. (Anm. d. Red. f. Publ.)
bungsamt Basel Stadt, worauf Dr. Lutz ihm geantwortet habe,
er habe seinen Brief erst am 24. Mai erhalten und könne daher
keinen Rechtsvorschlag mehr erheben, so wäre zu sagen, daß diese
Darstellung mit den Akten im Widerspruch steht. Das dem Re
kurrenten zugestellte Doppel des Zahlungsbefehls trägt unter dem
gedruckten Titel Rechtsvorschlag neben der Unterschrift des Rekur
renten das Datum vom 22. Mai 1909, ohne daß freilich die
Richtigkeit dieses Datums irgendwie ausgewiesen wäre. Unter diesen
Umständen ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Rekur
rent innert Frist nicht Rechtsvorschlag erhoben hat, für das
Bundesgericht verbindlich. Übrigens ist nicht einzusehen, inwiefern
die der Verwaltung der Strafanstalt vorgeworfene Nachlässigkeit
eine Widerhandlung gegen das SchKG involvieren könnte.
Ebenso unstichhaltig ist die weitere Behauptung des Rekurrenten,
Art. 60 zit. sei dadurch verletzt worden, daß ihm kein gesetzlicher
Vertreter bestellt worden sei. Es genügt, festzustellen, ohne auf die
nach kantonalem Recht zu entscheidende Frage einzutreten, ob ihm
von der Vormundschaftsbehörde ein Vertreter hätte ernannt werden
sollen, daß der Rekurrent tatsächlich nicht unter Vormundschaft.
stand und somit nach wie vor im Genuß der natürlichen Hand
lungsfähigkeit war, sodaß in der persönlichen Zustellung der
Betreibungsurkunden an ihn durchaus keine Gesetzesverletzung liegt.
Wenn der Rekurrent endlich geltend macht, die Zustellung des
Zahlungsbefehls in die Haft verstoße gegen Art. 60 SchKG,
so ist dem entgegenzuhalten, daß, wie das Bundesgericht bereits
in seinem Entscheid vom 16. Februar 1897 in Sachen Joos
(AS 23 1 Nr. 60 S. 427 ff. Erw. 2) ausdrücklich festgestellt
hat, mit der Frist zur Bestellung eines Vertreters der während
der Dauer dieser Frist dem Schuldner gewährte Rechtsstillstand
abläuft und er wieder betrieben werden kann, und zwar in der
eigenen Person, wenn er es unterlassen hat, einen Vertreter zu
bezeichnen, sei es durch persönliche Zustellung in die Haft, sei es
durch Übergabe der Betreibungsurkunden an die Verwaltung der
Strafanstalt zu seinen Handen.
3. Damit erweist sich auch der weitere Beschwerdegrund, die
Betreibungsart betreffend, als hinfällig. Auch von einem Sträf
ling muß verlangt werden, daß er diesfalls innert der gesetzlichen
zehntägigen Frist Beschwerde führe, was in casu unbestrittener
maßen nicht geschehen ist.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.