- Entscheid vom 8. November 1910 in Sachen
Maschinenbauwerkstätte Herzogenbuchsee.
Art. 92 Ziff. 1 SchKG : Pfändbarkeit einer kostbaren Golduhr gegen
Ueberlassung einer den gleichen Dienst versehenden Taschenuhr von
geringerem Werte.
A. In der von der Rekurrentin, Maschinenbauwerkstätte
Herzogenbuchsee, gegen Bruno Jokusch, zur Zeit Zuchthaussträf
ling in der Strafanstalt Thorberg, eingeleiteten Betreibung pfän
dete das Betreibungsamt Burgdorf am 4. Juli 1910 die goldene
Uhr des Schuldners samt Kette im Schatzungswert von 200 Fr.
B. Der Schuldner erhob hiegegen Beschwerde, indem er Uhr
und Kette als Kompetenzstücke im Sinn von Art. 92 Ziff. 1
SchKG beanspruchte.
Auf die Mitteilung des Betreibungsamts, daß ein kostbares
Kompetenzstück erst dann pfändbar sei und die Beschwerde des
Jokusch daher vom Gerichtspräsidenten als unterer Aufsichtsbehörde
erst dann abgewiesen werde, wenn dem Schuldner ein billigeres,
dienendes Ersatzstück zur Verfügung gestellt werde, sandte die
Gläubigerin dem Betreibungsamt eine einfache, gutgehende Uhr
zu Handen des Jokusch ein.
Daraufhin wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde als
unbegründet ab. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde dagegen, an
welche Jokusch weiter rekurrierte, wies den Rekurs mit Entscheid
vom 8. Oktober 1910 nur bezüglich der Uhrkette ab, deren Pfänd
barkeit sie anerkannte, während sie die Uhr selber aus der Pfän
dung entließ und den Rekurs in dieser Beziehung aus folgender
Erwägung guthieß: Freilich sei die Möglichkeit gegeben, auch
Kompetenzstücke in den Bereich der Pfändung zu ziehen, dadurch
daß der betreibende Gläubiger dem Schuldner ein geeignetes Ersatz
stück von geringerem Werte zur Verfügung stelle. Doch dürfe ein
derartiger Umtausch nicht willkürlich geschehen, sondern sei auf die
Fälle beschränkt, wo das zu pfändende Objekt als Kunstgegenstand
oder vielleicht als Seltenheit oder als Gegenstand von ungewöhn
lich wertvollem Material einen ganz besondern Wert aufweise.
In casu handle es sich nun um eine gewöhnliche, weder als
Präzisionsuhr, noch durch ihr Gehäuse besonders wertvolle Gold
uhr, welche vom Betreibungsamt denn auch bloß auf 150 Fr.
geschätzt worden sei, sodaß ein Ersatz gegen eine gewöhnliche
Taschenuhr nicht zulässig erscheine.
C. Diesen Entscheid hat die Gläubigerin nunmehr innert
eist an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Antrag, es
sei unter Aufhebung des Vorentscheides die Uhr samt Kette pfänd
bar zu erklären. Zur Begründung macht die Rekurrentin geltend,
die Kompetenzqualität der gepfändeten Uhr wäre mit Rücksicht
darauf, daß Jokusch noch volle sechs Jahre Zuchthaus abzusitzen
habe (wovon zwei im Kanton Bern und vier im Kanton Aar
gau), überhaupt abzulehnen. Jedenfalls aber habe sie durch Über
lassung einer einfachen gutgehenden Uhr an Jokusch allen billigen
Anforderungen Rechnung getragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Das Bundesgericht hat schon wiederholt erkannt, daß
1.
ein an und für sich unpfändbares Berufswerkzeug dann gepfändet
werden könne, wenn es von besonderm Werte sei und der Gläu
biger dem Schuldner ein den gleichen Dienst versehendes Ersatz
stück von geringerem Werte zur Verfügung stelle (vergl. AS
Sep. Ausg. 2 Nr. 70 und 75 , 11 Nr. 22 ). Es ist nicht
einzusehen, weshalb dieser Grundsatz nicht auch auf kostbare per
sönliche Effekten Anwendung finden sollte. Auch diese Gegenstände
genießen ja laut Art. 92 Ziff. 1 SchKG nur insoweit Kompe
tenzqualität, als sie dem Schuldner zum notwendigen persön
lichen Gebrauche dienen.
Wenn die Vorinstanz geltend macht, daß ein Umtausch gegen
ein geeignetes, einfacheres Ersatzstück auf die Fälle beschränkt sei,
wo der zu pfändende Gegenstand einen ganz besondern Wert auf
weise, was bei einer gewöhnlichen Golduhr im Wert von bloß
150 Fr. nicht zutreffe, so ist darin entschieden eine zu enge Aus
legung der bundesgerichtlichen Praxis zu erblicken, welche nicht
Ges.-Ausg. 25 I Nr. 119 S. 582 ff. und Nr. 124 S. 603 ff. Id.
(Anm. d. Red. f. Publ).
34 I Nr. 68 S. 403 f.
gebilligt werden kann. Notorischerweise sind heutzutage gutgehende
Taschenuhren zu einem weit geringeren Preise erhältlich. Unter
diesen Umständen bedeutet eine goldene Uhr im Wert von 150 Fr.
für den täglichen Gebrauch zweifellos einen Luxus, den ein
Schuldner, welcher seine Gläubiger nicht zu befriedigen in der
Lage ist, sich nicht erlauben darf.
2. Es erscheint sogar fraglich, ob im vorliegenden Fall
eine Taschenuhr überhaupt als Kompetenzstück angesehen werden
könne. Da aber die Rekurrentin einen Antrag auf vollständige
Verneinung der Kompetenzqualität nicht gestellt hat, sondern nur
Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides beantragt, braucht
diese Frage nicht näher geprüft zu werden.
Was endlich die goldene Uhrkette anbetrifft, so hat schon die
Vorinstanz deren Pfändbarkeit anerkannt und den Rekurs des
Jokusch in dieser Beziehung abgewiesen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit unter Aufhebung
des Vorentscheides die goldene Uhr des Schuldners gegen Über
lassung des ihm von der Rekurrentin zur Verfügung gestellten
Ersatzstückes pfändbar erklärt.