- Arteil vom 8. Dezember 1910 in Sachen
Etzensperger gegen Schaffhausen.
Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Verweigerung einer
Baubewilligung für ein Wohnhaus wegen Fehlens einer Zufahrt und
daheriger Erschwerung der Löscharbeiten im Falle einer Feuers-
brunst. Zulässigkeit einer solchen Verweigerung der Baubewilligung
auch wenn, wie dies im Kanton Schaffhausen der Fall ist, das Bau
gesetz nicht ausdrücklich vorschreibt, dass jedes neu zu errichtende
Wohnhaus eine Zufahrt haben müsse. Ueberblick über die bezüglichen
Bestimmungen verschiedener anderer Kantone.
A. Der Rekurrent ist Eigentümer der Liegenschaft Grund
buch Nr. 797 in der Unterstadt in Schaffhausen. Diese besteht
aus Gebäulichkeiten einerseits und aus unbebautem Terrain anderer
seits. Das letztere stößt an die Ringmauer des Munots an; es
umfaßt 30,65 Aren und war bis in die jüngste Zeit mit Reben
beflanzt, während diese gegenwärtig ausgerodet sind; von der Straße
ist dieses Land nicht sichtbar, da es sich hinter dem Wall der alten
hohen Häuser nördlich der Unterstadt befindet. Es kann nur zu
Fuß erreicht werden, und zwar entweder von der steilen Munot
treppe aus, die von der Unterstadt zum Kastell hinaufführt, oder
vom Gerberbach aus vermittelst eines schmalen und steilen Treppen
weges, der im Eigentum des Rekurrenten steht, oder endlich durch
das Etzenspergersche Haus zum Großen Weinberg (Br. Kat.
Nr. 73) hindurch. Der Rekurrent ersuchte nun den Stadtrat von
Schaffhausen um die Bewilligung, auf dem nicht überbauten Teile
seiner Liegenschaft ein Wohnhaus zu errichten. Der Stadtrat wies
das Gesuch durch Beschluß vom 16. Februar 1910 in Anwendung
der 116 und 67 des Baugesetzes ab, und zwar gestützt auf
Erwägungen bau und feuerpolizeilicher Natur und unter Hinweis
auf zwei Präzedenzfälle (i. S. Widtmann und i. S. der Gesell
schaft für Erstellung billiger Wohnhäuser). Der Stadtrat erklärte
in diesem Entscheide, es müsse bei Ausführung von Bauten zu
Wohnzwecken unter allen Umständen, und zwar gerade auch im
Interesse der Bewohner selbst, darauf gesehen werden, daß solche
Bauprojekte genügend breite Zufahrtswege bei nicht allzu ungün
stigen Steigungsverhältnissen erhalten. In dem vom Stadtrat an
geführten Entscheide vom 23. November 1904 erteilte der Re
gierungsrat einem I. Widtmann die Bewilligung zu einem Bau,
der an einer steilen Halde errichtet werden sollte, erst nachdem
Widtmann sich u. a. verpflichtet hatte, einen so breiten Weg zum
Hause anzulegen, daß man im Notfalle mit Feuerlöschgeräten hin
zukommen könnte. Im Entscheide vom 13. März 1907 wurde der
Gesellschaft für Erstellung billiger Wohnhäuser in Schaffhausen
die Bewilligung zum Bau von drei Doppelwohngebäuden auf
Grund des 116 des Baugesetzes verweigert, weil die Straßen
verbindung als ungenügend angesehen wurde.
Der Rekurrent erhob gegen den Beschluß des Stadtrates vom
16. Februar 1910 Beschwerde an den Regierungsrat. Dieser
wies aber die Beschwerde durch Beschluß vom 11. Juni 1910
ab und begründete die Abweisung wie folgt: Die Zugänge
zum projektierten Gebäude schlössen nicht bloß einen Fuhr
werksverkehr aus, sondern seien sogar für den Personenverkehr
beschwerlich und umständlich, sodaß die Baute besonders aus
Gründen der Feuerpolizei nicht bewilligt werden könne. Auch ohne
das Vorhandensein ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen sei
es in solchen Fällen Pflicht der Behörden, das Entstehen derartiger
mißlicher Verhältnisse zu verhüten. Daß im Entscheide vom 23. No
vember 1904 die Bewilligung erteilt worden sei, könne im vor
liegenden Falle nicht zur Gutheißung der Beschwerde führen, weil
der Rekurrent die Bedingungen, die im Interesse der Feuerpolizei
gestellt werden müßten, nicht erfüllen könne und zudem das Bau
grundstück des Widtmann im freien Felde liege und daher von
allen Seiten leicht zugänglich sei, während dies beim Grundstücke
des Rekurrenten nicht der Fall sei.
B. Gegen den Beschluß des Regierungsrates hat der Re
kurrent rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht ergriffen mit dem Antrage, es sei die Entscheidung des Re
gierungsrates wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben und die kan
tonalen Behörden seien anzuweisen, dem Rekurrenten die Bau
bewilligung zu erteilen, eventuell dürfe die Beschränkung der Bau
freiheit auf dem Grundstücke Nr. 797 des Klägers nur gegen
volle Entschädigung stattfinden. Zur Begründung führt er aus,
was folgt: Der Beschluß verstoße gegen Art. 26 der schaffh. KV
wonach die gesetzgebende und die vollziehende Gewalt getrennt sind,
weil er einen Uebergriff der vollziehenden in die gesetzgebende Ge
walt darstelle. Dieser Uebergriff liege darin, daß der Regierungs
rat einen Rechtsgrundsatz einführen wolle, der nicht im Gesetze
stehe. Sodann verletze der Beschluß den 19 der KV, wonach
die Privatrechte unter dem Schutze des Staates stehen, weil nach
bundesgerichtlicher Praxis die Beschränkung des Eigentums nur
durch die Gesetzgebung stattfinden könne. Außerdem sei er willkür
lich und verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Das Baugesetz
habe in den 73 102 die Vorschriften erschöpfend aufgestellt,
die das Eigentumsrecht mit Bezug auf die Errichtung von Neu
bauten beschränken. Aus keiner dieser Vorschriften lasse sich auch
nur annähernd die Verweigerung der Baubewilligung rechtfertigen.
Das Gesetz mache keinen Unterschied zwischen städtischen und länd
lichen Verhältnissen, sondern gehe offenbar von der Voraussetzung
aus, daß, wenn die Errichtung einer Baute möglich sei, auch der
Zugang zur Baute genügend sei. Zudem habe das Grundstück
richtige Zufahrt und richtigen Weg zur Neubaute, und es bestehe
keine Feuersgefahr, weil das projektierte Haus 40 m von den be
nachbarten Gebäuden entfernt sei. Die Gründe der Verweigerung seien
nur vorgeschoben, um den wahren Grund der Bewahrung des bisherigen
Landschaftsbildes zu verbergen. Dies sei aber ein Zweckmäßigkeits
grund, der nicht zur Verletzung eines verfassungsmäßigen Rechtes
berechtige. Endlich sei eine ganze Menge von Bauten in Schaff
hausen ohne eine Zufahrt errichtet worden.
C. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat die
Abweisung der Beschwerde beantragt mit der Bemerkung, es sei
unrichtig, daß unter gleichen Umständen schon die Baubewilligung
erteilt worden sei.
D. Der Stadtrat von Schaffhausen hat ebenfalls den An
trag auf Abweisung des Rekurses gestellt und hiefür ausgeführt:
Es handle sich im vorliegenden Fall um Anwendung einer kon
stanten Praxis, so daß von Willkür nicht die Rede sein könne.
Diese Praxis stütze sich auf 116 des Baugesetzes. Wenn diese
Bestimmung auch von größeren Gebäudekomplexen spreche, so sei
eben in der Vorschrift eines zweckmäßigen Straßensystems für Ge
bäudekomplexe auch diejenige einer richtigen Zufahrtsmöglichkeit zum
einzelnen Gebäude enthalten. Es sei unrichtig, daß in der Stadt
Schaffhausen Häuser bestünden, die keine richtige Zufahrt hätten.
Zum projektierten Hause des Rekurrenten könnte man mit Feuer
leitern oder Rettungswagen nicht hingelangen, sodaß öffentliche
Interessen die Verweigerung der Baute rechtfertigten.
E. Die bundesgerichtliche Instruktionskommission hat in
dieser Sache einen Augenschein eingenommen und damit eine Ex
pertise über die Frage verbunden, ob das Bauprojekt seiner ört
lichen Lage nach, wegen mangelnder oder ungenügender Zugänge,
oder sonstwie erhebliche Gefahren in sicherheits oder feuerpolizei
licher Hinsicht hervorrufe. In seinem Gutachten führte der nicht
nur auf dem Gebiete der Architektur, sondern auch auf demjenigen
des Feuerlöschwesens erfahrene Sachverständige u. a. aus:
Es wird der Verkehr mit einem allfällig auf diesem Bauplatze
erstellten Wohngebäude ein nicht leichter, indem alles, was zum
Hause und zur Führung eines Haushaltes gehört, hinauf oder
hinunter getragen werden muß. ... Zudem wird durch den Trans
port schwerer Gegenstände der Verkehr des Publikums über die
Treppen beeinträchtigt, ja kann sogar gefährdet werden, besonders
während der Bauausführung. ... In feuerpolizeilicher Beziehung
ist zu sagen, daß, wenn auch der Druck der städtischen Wasser
leitung ein genügender ist, um das Gebäude im Brandfalle mit
Erfolg zu bespritzen, der Mangel einer Zufahrt ein rasches Ein
greifen der Feuerwehr in nicht unerheblicher Weise hindert. Nur
mit Mühe werden größere Feuerwehrgeräte über die winkligen
Treppen zur Brandstelle geschafft werden können. Es wird hie
durch Zeit verloren gehen, ein Umstand, der bei einem Feueraus
bruch von sehr nachteiligem Einfluß sein kann, ja die Rettung des
Objektes in Frage stellt. Zudem ist in einem solchen Falle die
Gefährdung benachbarter Gebäude nicht ausgeschlossen. Es soll
hier auch noch auf den Umstand aufmerksam gemacht werden, daß
bei einem größeren Schadenfeuer, welches in den vor dem pro
jektierten Hause lagernden alten Häusern ausbrechen sollte, dieses
in große Gefahr kommen könnte. Je nach Umständen wäre es
sogar unmöglich, so rechtzeitig Hülfe zu bringen, daß eine
Rettung des Wohnhauses möglich wäre; denn, wenn auch die
Distanz von diesem bis zu den alten Häusern zirka 40 m be
trägt, so ist bei großem Feuer und bei allfälligem Winde gegen
das neue Gebäude die Übertragung des Feuers auf dieses sehr
wohl denkbar, um so mehr als die vorlagernden alten Häuser
mit ihren Holzkonstruktionen einem ausbrechenden Feuer nur zu
reichliche Nahrung bieten würden. Daß unter diesen Umständen
eine wirkliche Gefahr in feuerpolizeilicher Hinsicht vorliegt, er
scheint klar."
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da der staatsrechtliche Rekurs rein kassatorischen Charakter
hat, so kann das Bundesgericht auf den Antrag des Rekurrenten
nur eintreten, soweit er auf Aufhebung des angefochtenen Ent
scheides gerichtet ist.
- Eine Verletzung des Verfassungsgrundsatzes der Ge
waltentrennung liegt nicht vor. Selbst wenn der Regierungsrat
auch ein Gesetz unrichtig ausgelegt oder eine Gesetzesbestimmung
als vorhanden betrachtet hätte, die nicht existiert, so wäre dadurch
jener Verfassungsgrundsatz nicht verletzt, weil darin keine Aus
übung der gesetzgebenden Gewalt läge, ebensowenig, wie es eine
Ausübung gesetzgeberischer Tätigkeit ist, wenn ein Gericht beim
Erlaß eines Urteils in der Rechtsanwendung den gesetzlichen Boden
verlassen hat. Der Entscheid über einen bestimmten Streitfall hat
nicht die Bedeutung der Aufstellung einer Gesetzesnorm.
Es fragt sich sodann, ob die Eigentumsgarantie, die in
Art. 19 der schaffhauserischen KV enthalten ist, verletzt sei. Nach
ständiger Praxis des Bundesgerichtes ist die Eigentumsgarantie
in dem Sinne aufzufassen, daß der Inhalt des Eigentumsrechtes
nur durch das objektive Recht bestimmt und begrenzt wird und
daß daher eine Beschränkung dieses Rechtes nicht durch bloße Ver
waltungsanordnung, sondern nur durch eine allgemein verbindliche
Norm, die auf gesetzlicher Grundlage beruht, zulässig ist, soweit
nicht unmittelbare Gefahr vorliegt (vgl. AS 30 S. 65 und dort
zitierte Entsch., 33 I S. 161 Erw. 1, 34 I S. 96 Erw. 3,
35 I S. 147 Erw. 3).
Da im vorliegenden Falle das Eigentumsrecht des Rekurrenten
durch Verweigerung der Baubewilligung aus dem Grunde beschränkt
wurde, weil ein hinreichender Zufahrtsweg zum Lande, auf dem
AS 36 I 1910
der Bau errichtet werden sollte, fehle, so ist also in erster Linie
zu untersuchen, ob die Aufstellung der Bedingung eines hin
reichenden Zufahrtsweges sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen
könne. Nach 67 des Baugesetzes ist die Baubewilligung zu er
teilen, wenn der Ausführung des Baues die Vorschriften der Bau
ordnung nicht entgegenstehen. Danach sind also die zulässigen Bau
beschränkungen ausschließlich im kantonalen Baugesetze zu suchen.
Dieses Gesetz enthält nun zwar keine ausdrückliche Bestimmung,
daß eine hinreichende Zufahrt zu einem projektierten Gebäude vor
handen sein müsse. Indessen ist Inhalt des Gesetzes nicht nur
das, was ausdrücklich darin enthalten ist, sondern auch das, was
sich durch sinngemäße Interpretation aus den vorhandenen Be
stimmungen ableiten läßt. Dafür, daß das Gesetz nur die aus
drücklichen Baubeschränkungen als maßgebend betrachten wolle, ist
im Gesetze kein Anhaltspunkt vorhanden. Wenn nun auch der vom
Stadtrat angerufene 116 des Baugesetzes auf den vorliegenden
Fall nicht direkt anwendbar ist, so gibt jene Bestimmung doch
einen Fingerzeig dafür, daß der Gesetzgeber beim Erlaß des Bau
gesetzes von der Anschauung ausgegangen ist, es müsse bei der
Erstellung von Bauten jedenfalls auch dem Bedürfnisse ungehin
derter Kommunikationen Genüge geleistet werden. Es läßt sich
wohl ohne Willkür so argumentieren, daß, wenn das Gesetz für
größere Gebäudekomplexe ein zweckmäßiges Straßensystem vor
schreibt, dies wohl auch deshalb geschehe, um bei solchen Bau
komplexen für jedes einzelne Haus die Möglichkeit ungehinderten
Verkehrs zu sichern; denn ein Straßensystem ist damit allein, daß
es sich in passender Weise an ein bestehendes Straßennetz an
schließt, noch nicht zweckmäßig, sondern wird dies erst dann, wenn
es auch zu den Gebäuden angemessene Zugänge schafft. Die Be
dingung eines Zufahrtsweges erscheint denn auch durch die Rück
sicht auf den öffentlichen Verkehr begründet; insbesondere soll der
Zugang es ermöglichen, daß man bei Feuersgefahr in der Lage
ist, rasch mit den nötigen Mitteln das Feuer zu bekämpfen. Aller
dings hat das Gesetz eine ganze Reihe von feuerpolizeilichen Vor
schriften aufgestellt, ohne der hinreichenden Zufahrt zu gedenken;
allein daraus ist nicht auf die Unzulässigkeit der vom Stadtrate
dem 116 gegebenen Interpretation zu schließen, denn einmal
läßt 81 des Gesetzes eine Vervollständigung dieser Vorschriften
durch die Feuerpolizeiorgane in bestimmter Richtung zu, und so
dann ist eine hinreichende Zufahrt nicht eine Einrichtung zur Ver
hinderung von Feuersbrünsten im engen Sinne, wie die Vor
schriften über die Feuersicherheit einer Baute, weil sie nicht direkt
den Ausbruch des Feuers hindern soll, sondern ihr unmittelbarer
Zweck darin besteht, der Feuerwehr freien Zugang zu ermöglichen.
Es ist übrigens nicht unmöglich, daß das Gesetz das Erfordernis
einer hinreichenden Zufahrt zum Bauplatze als selbstverständlich be
trachtet, indem es von der Annahme ausgeht, daß es niemanden
einfallen werde, an einer nur schwer zugänglichen Stelle ein Haus
zu bauen, und es daher für überflüssig angesehen hat, hierüber
etwas zu sagen.
Jedenfalls aber ist die angeführte Auslegung des 116 im
Einklang mit dem im Baupolizeirecht fast überall und allgemein
geltenden Grundsatz, daß bei der Herstellung von Bauten die
nötige Rücksicht auf die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs ge
nommen werden soll, ein Grundsatz, der nach Leuthold (das
deutsche Baupolizeirecht, Hirths Annalen 1879 S. 859; Stengles
Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts s. v. Baupolizei,
S. 129f) z. B. in Deutschland allgemein zu dem baupolizeilichen
Satze geführt hat, daß Gebäude nur auf Grundstücken errichtet werden
dürfen, welche an einer öffentlichen Straße liegen oder zu einer
solchen eine ausreichende Zufahrt haben (vgl. auch A.
Schweizer, Moderne Baubeschränkungen, Zürich 1896 S. 44).
Verschiedene kantonale Gesetze enthalten denn auch ausdrücklich das
Erfordernis der hinreichenden Zufahrt zu einem Bauplatze. So
bestimmt 46 des zürcherischen Baugesetzes vom 23. April 1893:
Gebäude dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, welche
zu einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platze eine
hinreichende Zufahrt haben. In 49 des baselstädtischen Gesetzes
über Hochbauten vom 27. Juni 1895 ist die Vorschrift enthalten:
Neubauten und eingreifende Umbauten von Gebäuden im Innern
einer Parzelle sind nicht zu gestatten, falls sie nicht auf eigenem
Boden eine Zufahrt von mindestens 2,3 m lichter Breite und 2,8 m
lichter Höhe von einer öffentlichen Straße aus haben. Im weitern
sagt 14 des nidwaldnischen Baugesetzes vom 30. September
1875: Wo durch einen Neubau ... für die Nachbarschaft die
Feuersgefahr mit Rücksicht auf die allseitigen örtlichen Verhältnisse
in ungewöhnlichem Grade vermehrt wird, ... mittelbar z. B. da
durch, daß in gefährdender Weise Raum und Gelegenheit abge
schnitten wird, ausgebrochenes Feuer zu dämpfen oder Leute und
Gut vor demselben zu retten, da können die beabsichtigten Vor
kehren gehindert ... werden."
Unter diesen Umständen besteht für das Bundesgericht
Grund, die Interpretation des Baugesetzes durch Stadtrat und
Regierungsrat als unrichtig zu erklären, umsomehr, als es nach
ständiger Praxis in der Auslegung des kantonalen Rechtes nicht
ohne Not von der Auffassung abweicht, welche die obersten zur
Anwendung des in Frage stehenden Rechtes berufenen kantonalen
Behörden vertreten haben.
4. Ist aber die Auffassung der kantonalen Behörden, daß
eine Baute mangels genügender Zufahrt verweigert werden dürfe,
staatsrechtlich unanfechtbar, so handelt es sich noch um die Prüfung
der Frage, ob der Bauplatz des Rekurrenten in der Tat keinen ge
nügenden Zufahrtsweg hat. Es mag dabei unerörtert bleiben, ob
das Bundesgericht an den Tatbestand, wie ihn der Regierungsrat
festgestellt hat, gebunden sei, soweit darin keine Willkür liege; denn,
auch wenn das Bundesgericht die tatsächlichen Verhältnisse frei fest
stellen dürfte, so müßte doch der Tatbestand, von dem der Re
gierungsrat ausgegangen ist, als richtig anerkannt werden. Wie
schon der Augenschein gezeigt hat, so ist auch durch das Experten
gutachten festgestellt worden, daß die Zugänge zum Bauplatze des
Rekurrenten, insbesondere für den Fall einer Feuersbrunst, ganz
ungenügend sind.
Der Beschwerdegrund der Verletzung der Eigentumsgarantie trifft
mithin nicht zu.
5. Aber auch eine Verletzung der Rechtsgleichheit gegenüber
dem Rekurrenten ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer hat
nicht behauptet, daß der Regierungsrat unter ähnlichen Umständen
anders entschieden habe, als es im vorliegenden Falle geschehen ist;
sondern er führte nur eine Anzahl von Bauten an, die ebenfalls
keine genügende Zufahrt haben sollen. Hieraus allein läßt sich aber
nicht auf eine ungleiche Behandlung des Rekurrenten durch den
Regierungsrat schließen, da ja nicht behauptet wurde, der Regierungs
rat habe sich mit diesen Fällen als Rekursbehörde zu befassen ge
habt. Zudem hat der Stadtrat bestritten, daß die vom Rekurrenten
angeführten Gebäude nicht genügend zugänglich seien. Was speziell
den regierungsrätlichen Entscheid i. S. Widtmann betrifft, so hat
der Regierunsrat ja auch dort grundsätzlich das Erfordernis einer
genügenden Zufahrt aufgestellt und den Bau damals nur mit
Rücksicht darauf bewilligt, daß der damalige Rekurrent hinreichende
Garantien in feuerpolizeilicher Hinsicht gegeben hatte.
Schließlich erweist sich auch der Vorwurf der willkürlichen Rechts
anwendung als unbegründet. Nach den in Erwägung 3 und 4
über die Auslegung des Baugesetzes gemachten Ausführungen läßt
sich das Verbot der Baute vielmehr auf eine staatsrechtlich nicht
anfechtbare Gesetzesanwendung stützen.
6. Da das Baugesetz keine Entschädigung für die gesetzlichen
Beschränkungen der Baufreiheit vorsieht, muß sich der Rekurrent
natürlich die Verweigerung der Baubewilligung ohne Entschädigung
gefallen lassen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.