- Arteil vom 10. November 1910 in Sachen
Keller gegen Romang.
Uebereinkunft der Kantone Bern und Luzern betreffend die gegen
seitige Stellung der Fehlbaren in korrektionellen und polizeirichter
lichen Straffällen, vom 19./26. Juli 1865. Begründet diese Ueberein-
kunft, ähnlich wie das interkantonale Auslieferungsgesetz, ein Recht
des Angeschuldigten, in einem andern als seinem Wohnsitz- oder
Heimatkanton nur nach Durchführung des Auslieferungsverfahrens
verfolgt zu werden, wobei der Angeschuldigte mehr oder weniger dar-
auf rechnen könnte, dass sein Wohnsitz- oder Heimatkanton die
Verfolgung selbst übernehmen werde?
A. Der Rekursbeklagte reichte am 6. August 1910 beim
Bezirksgericht Luzern gegen den Rekurrenten, der Berner ist und
in Stalden wohnt, eine Strafklage wegen Beleidigung und Ver
leumdung ein und verband damit eine Klage auf Zahlung von
500 Fr. Schadenersatz. Die Klage stützt sich auf einen angeblich
injuriösen Brief, den der Rekurrent dem Rekursbeklagten nach
Luzern geschrieben hatte. Die Klage wurde dem Rekurrenten als
eingeschriebener Brief durch die Post zugestellt. Der Rekurrent stellte
darauf beim Bezirksgericht Luzern das Zwischengesuch, das Gericht
wolle sich inkompetent erklären und erkennen, der Rekurrent sei
nicht schuldig, sich auf die Klage einzulassen, weil die Klage in
der Hauptsache eine persönliche Ansprache sei und daher gemäß
Art. 59 BV an seinem Wohnort eingeleitet werden müsse. Das
Bezirksgericht Luzern erkannte am 23. September 1910, daß sich
der Rekurrent auf die Klage einzulassen und innert 20 Tagen
nach Zustellung des Entscheides die einläßliche Rechtsantwort ein
zureichen habe.
B. Gegen dieses Erkenntnis hat der Rekurrent rechtzeitig
den staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht erhoben mit dem
Antrage auf Aufhebung und zur Begründung folgendes angeführt:
Das Delikt der Beleidigung und Verleumdung sei gemäß Art. 2
litt. a der Übereinkunft zwischen Bern und Luzern betreffend die
gegenseitige Stellung der Fehlbaren in korrektionellen und polizei
richterlichen Straffällen vom 19./26. Juli 1865 ein Auslieferungs
delikt. Das Bezirksgericht Luzern sei deshalb verpflichtet, gemäß
Art. 7 ff. des interkantonalen Auslieferungsgesetzes und Art. 1
der Übereinkunft zwischen Bern und Luzern, vom Kanton Bern
seine Auslieferung zu verlangen und damit das Auslieferungsver
fahren einzuleiten, bevor es sich auf die Beleidigungsklage einlasse,
damit ihm, gestützt auf Art. 1 Abs. 2 des interkantonalen Aus
lieferungsgesetzes, das Recht darauf gewahrt bleibe, daß die Be
urteilung der Klage durch die bernischen Gerichte erfolge. Zudem
liege eine Verletzung des Art. 1 des erwähnten Konkordates vor,
weil dem Rekurrenten die Klage nur durch eingeschriebenen Brief
zugestellt worden sei, während Vorladungen nach bernischem Straf
und Zivilprozeß durch den Weibel auf Grund richterlicher Bewilli
gung zugestellt werden müßten.
C. Das Bezirksgericht Luzern hat sich zum Rekurse nicht
geäußert. Der Rekursbeklagte hat die Abweisung des Rekurses be
antragt.
D.-
Aus der Übereinkunft der Kantone Bern und Luzern
betreffend die gegenseitige Stellung der Fehlbaren in korrektionellen
und polizeirichterlichen Straffällen, vom 19./26. Juli 1865, sind
folgende Bestimmungen hervorzuheben:
Art. 1. Beide Regierungen anerkennen als Gerichtsstand zur
Beurteilung der als korrektionelle oder Polizeivergehen anerkannten
Fälle denjenigen Richter, hinter welchem das Vergehen verübt
worden (forum delicti), und geben sich demnach die Zusicherung,
in solchen Fällen sowohl auf förmliche Requisition dieses kompe
tenten Richters hin die Rogatorialzitationen an die in ihrem Ge
biete sich aufhaltenden Angeschuldigten zu bewilligen, als auch auf
ein Ansuchen der mitkontrahierenden Regierung dieser die betreffen
den Personen polizeilich auszuliefern, sei es zum Zwecke ihrer
Stellung vor den regierenden Richter, sei es behufs Vollziehung
eines gegen sie ausgefällten Strafurteils. Diese Auslieferung soll
zu letzterem Zwecke auch dann erfolgen, wenn eine Geldstrafe wegen
Zahlungsunfähigkeit des Verurteilten oder weil derselbe nicht ge
nügendes Eigentum innerhalb des Gebietes des requirierenden
Kantonsnachweis nach den Gesetzen dieses Kantons in Gefängnis
strafe oder öffentliche Arbeit umgewandelt wurde.
Jedoch soll keine Auslieferung erfolgen, es sei denn zuvor der
Betreffende durch die kompetenten Behörden des Wohnortes ange
wiesen worden, sich vor der die Auslieferung verlangenden Behörde
des anderen Kantons zu stellen, und derselbe habe dieser Aufforde
rung keine Folge geleistet.
Art. 2. Unter anerkaunten korrektionellen oder Polizeivergehen
sollen namentlich verstanden sein:
a) Geringere Verletzungen der Person und des Eigentums,
bösliche Verlassung oder Vernachlässigung seiner Angehörigen
und Gemeindsbelästigung, Störungen der öffentlichen Ruhe
und Sicherheit, Verletzung der den Behörden schuldigen Ach
tung und widerrechtlicher Widerstand gegen richterliche Ver
fügungen, insofern diese Vergehen in dem Kanton, wo
sie verübt worden, zwar strafrechtlich verfolgt, aber nicht von
dem Kriminal , sondern von dem korrektionellen oder dem
Polizeirichter gefertigt werden, und für welche die Ausliefe
rung nicht schon durch das Bundesgesetz vom 24. Juli 1852
vorgeschrieben ist, wie überhaupt
b).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Behandlung des
vorliegenden Rekurses ist gemäß Art. 175 Ziff. 3 OG nach fest
stehender Praxis gegeben, da es sich um eine Beschwerde wegen
Verletzung des interkantonalen Auslieferungsgesetzes und eines
Konkordates handelt. Die Erschöpfung des kantonalen Instanzen
zuges ist bei Rekursen mit diesen Beschwerdegründen nicht erforder
lich. Auf die Frage, ob Art. 59 BV verletzt sei, ist nicht einzu
treten, da der Rekurrent dies im staatsrechtlichen Rekurse nicht
mehr behauptet hat.
- Die Beschwerde ist, soweit sie sich auf das interkantonale
Auslieferungsgesetz stützt, von vornherein unbegründet. Die Be
stimmungen dieses Gesetzes sind nur anwendbar, wenn es sich um
die Strafverfolgung derjenigen Delikte handelt, die in Art. 2 des
Gesetzes ausdrücklich aufgezählt sind. Beleidigung und Verleumdung
sind aber in Art. 2 des Gesetzes nicht erwähnt.
- Was die Übereinkunft zwischen Bern und Luzern be
treffend die gegenseitige Stellung in korrektionellen und polizei
richterlichen Straffällen vom Jahre 1865 betrifft, so kann die
Frage unerörtert bleiben, ob Ehrverletzung zu den Delikten gehöre,
auf welche sie sich bezieht; denn auch wenn es der Fall wäre, kann
der Rekurrent, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt,
seine Beschwerde nicht auf die Übereinkunft stützen.
- Desgleichen kann dahingestellt bleiben, ob die Form, in
welcher dem Rekurrenten die Klage des Rekursbeklagten zugestellt
worden ist, der Übereinkunft widerspricht, wie der Rekurrent be
hauptet. Indem der Rekurrent in seinem Zwischengesuch ans Be
zirksgericht Luzern keinerlei Einwendungen gegen die Art der Zu
stellungen erhob und sich dadurch, wenigstens rein formell, wenn
auch nicht materiell, auf die Klage einließ, hat er auf die Geltend
machung des allfälligen Mangels in der Form der Zustellung ver
zichtet.
- Ein ähnlicher Verzicht ist dagegen nicht anzunehmen hin
sichtlich der Beschwerde, daß der Luzerner Richter vor der Verfol
gung des Rekurrenten zuerst in Bern dessen Auslieferung hätte
verlangen müssen. Wenn schon im Zwischengesuch ans Bezirks
gericht hievon keine Rede war, so ist der Rekurrent doch berechtigt,
ür seinen dort gestellten materiellen Nichteinlassungsantrag nach
träglich noch weitere Gründe geltend zu machen.
Nach dem Rekurrenten wäre Art. 1 der Übereinkunft dahin zu
verstehen, daß dadurch nicht nur ein Recht des Kan
tons der begangenen Tat, die Auslieferung zu verlangen, statuiert
wäre, sondern auch, ähnlich wie im Bundesgesetz, eine Pflicht in
dem Sinne, daß gegen den Willen des Angeschuldigten das Aus
lieferungsverfahren nicht unterbleiben darf. Eine solche Vorschrift
enthält jedoch die Übereinkunft ihrem Wortlaute nach nicht, und sie
kann auch nicht in diesem Sinne interpretiert werden. Gegen eine
solche Auslegung spricht schon, daß in der Übereinkunft einander
gleichgestellt werden das Recht des Kantons der begangenen Tat,
vom anderen die Zitation, und seine Befugnis, von ihm die Aus
lieferung des Angeschuldigten zu verlangen, was nicht wohl anders
gedeutet werden kann, als daß er die Wahl hat, das eine oder
andere Begehren zu stellen und somit auf die Auslieferung auch
verzichten kann. Die nach der Praxis gemäß dem Auslieferungs
gesetz von 1852 bestehende gegenseitige Pflicht der Kantone sodann,
die Auslieferung zu verlangen, und das auch dem Angeschuldigten
zustehende Recht hierauf, erklären sich namentlich aus dem Vor
behalt des Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes, weil der Angeschul
digte ein Interesse daran hat, daß der ersuchte Kanton über die
Auslieferung entscheide und sich bei einem Bürger oder Nieder
gelassenen darüber schlüssig mache, ob er sie unter Übernahme der
Strafverfolgung verweigern will. Eine dem Art. 2 Abs. 2 des
Bundesgesetzes analoge Bestimmung enthält aber die Übereinkunft
zwischen Bern und Luzern von 1865 wiederum nicht, weder dem
Wortlaut, noch dem Sinne nach. Das forum delicti commissi
ist darin allgemein und ohne Beschränkung gegenseitig anerkannt,
also auch für den Fall, daß es sich um Kantonsangehörige handelt,
und es ist darin ganz allgemein gesagt, daß die auf dem Gebiet
des ersuchten Staates sich aufhaltenden Personen auf Verlangen
auszuliefern seien, ohne daß ein Unterschied gemacht würde, je
nachdem es sich um Bürger, Niedergelassene oder Aufenthalter
handelt. Der Grundsatz der Nichtauslieferung der eigenen Ange
hörigen ist auch nicht etwa allgemein schweizerisches Prinzip, sondern er
ist, in der dortigen konkreten Form, eine rein positive Vorschrift
des Bundesgesetzes (siehe hierüber BGE 34 I S. 293f.), und er
gilt daher bei interkantonalen Vereinbarungen über die Rechtshilfe
bei Strafsachen nur soweit es ausdrücklich bestimmt ist oder sich
wenigstens deutlich aus dem sonstigen Inhalt ergibt, was für die
vorliegende Übereinkunft nach dem Gesagten nicht zutrifft. (Siehe
über die Übereinkunft Bern Luzern von 1865 und ähnliche Kon
ventionen und ihre Auslegung, auch Verhandlungen des Schweiz.
Juristenvereines 1908, Referat von Werner, ZSchR S. 499 ff.)
Umso weniger ist dann aber eine Pflicht, in jedem Fall die Aus
lieferung verlangen zu müssen, welche Pflicht beim Bundesgesetz
wesentlich die Folge jenes Grundsatzes ist, hier anzunehmen. Ein
solcher allgemeiner Zwang zur Durchführung des Auslieferungs
verfahrens würde ja auch zur Natur und Schwere der unter die
Übereinkunft fallenden Delikte in einem auffallenden Mißverhält
nis stehen.
Der Rekurrent kann daher nach der Übereinkunft nicht bean
spruchen, daß vorgängig seiner Verfolgung in Luzern für die an
geblich gegen den Rekursbeklagten begangene Ehrverletzung das
Auslieferungsverfahren von den Luzerner Behörden durchgeführt
werde, und er kann, weil dieses Verfahren nicht durchgeführt wurde,
die Einlassung auf die Klage des Rekursbeklagten nicht verweigern.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.