- Arteil vom 27. Dezember 1910 in Sachen
Fiskus Zürich gegen Schenitza.
Verletzung der Art. a Abs. 1 und 81 Abs. 2 SchKG, und damit
auch des Art. 61 BV, durch Verweigerung der Rechtsöffnung für den
von einem ausserkantonalen Richter anlässlich der Abschreibung
eines Zivilprozesses festgestellten Betrag der Gerichtskosten. Ent
scheidend ist hier nicht die öffentlichrechtliche Natur des Gerichts-
kostenanspruchs als solchen, sondern der Umstand, dass er, anläss
lich der Erledigung eines Zivilprozesses, durch den Zivilrichter fest
gestellt wurde und als ein Akzessorium des Abschreibungsbeschlusses
erscheint, welch letzterer seinerseits ein vollstreckbares Urteil im
Sinne der Art. a Abs. 1 und 81 Abs. 2 SchKG darstellt.
A. Die Rekursbeklagte erhob am 27. März 1909 vor
Bezirksgericht Zürich Klage auf Zahlung einer Geldsumme gegen
ihren Ehemann, zog sie aber wieder zurück. Infolgedessen beschloß
die III. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich am 9. Februar
1910, den Prozeß als durch Rückzug der Klage erledigt abzu
schreiben und die Gerichtskosten im Betrage von 56 Fr. 25 Cts.
der Rekursbeklagten aufzuerlegen. Für diesen Betrag und die Be
treibungskosten ließ die Bezirksgerichtskasse der Rekursbeklagten
am 1. Juli 1910 durch das Betreibungsamt Basel Stadt einen
Zahlungsbefehl zustellen und stellte, als diese Rechtsvorschlag er
hob, beim Zivilgerichtspräsidenten von Basel-Stadt das Begehren
um definitive Rechtsöffnung. Dieser wies aber das Gesuch durch
Entscheid vom 30. August 1910 ab, indem er davon ausging,
daß es sich um eine öffentlichrechtliche Forderung des Kantons
Zürich handle und für die Vollziehung von Entscheiden über solche
Forderungen Art. 61 BV keine Anwendung finde.
B. Gegen diesen Entscheid hat die Bezirksgerichtskasse I des
Kantons Zürich rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, ihn aufzuheben und den
Zivilgerichtspräsidenten anzuweisen, dem Rechtsöffnungsbegehren zu
entsprechen. Zur Begründung führt sie aus was folgt: Der an
gefochtene Entscheid verletze den Art. 61 BV. Der Abschreibungs
beschluß des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Februar 1910 sei ein
Zivilurteil, weil dadurch über eine privatrechtliche Streitigkeit de
finitiv entschieden worden sei. Auch die Verurteilung zur Zahlung
der Prozeßkosten falle daher unter den Begriff des Zivil
urteiles, weil der Prozeßkostenentscheid nach bundesgerichtlicher
Praxis das rechtliche Schicksal der Hauptsache teile. Dabei sei es
unerheblich, ob die obsiegende Partei oder die Gerichtskasse die
Kosten einklage, weil sonst die Kantone, die keine Kostenvertröstung
verlangten, bundesrechtlich schlechter gestellt wären, als diejenigen, die
zum voraus eine Kaution für die Gerichtskosten verlangten. Zu
dem hätten sich die Kantone in einem Konkordate, dem auch
Basel Stadt und Zürich angehörten, verpflichtet, von der klagen
den Partei bloß aus dem Grunde, weil sie nicht im Prozeßkanton
wohnt, keine Kaution zu verlangen. Endlich ergäbe sich eine
eigentümliche Rechtslage, wenn die Kantone untereinander für
Gerichtskosten keine Vollziehung zu gewähren hätten, während sie
durch das internationale Übereinkommen über Zivilprozeßrecht ver
pflichtet seien, Entscheide ausländischer Gerichte, auch soweit sie
dem Staate die Gerichtskosten zusprechen, zu vollziehen.
C. Der Zivilgerichtspräsident des Kantons Basel Stadt hat
die Abweisung des Rekurses beantragt und seinen Antrag, wie
folgt, begründet: Auf Grund des Art. 61 BV sei für den Kosten
entscheid eines auswärtigen kantonalen Zivilgerichtes nur dann
Rechtsöffnung zu gewähren, wenn der Kostenanspruch privatrecht
licher Natur sei. Insoweit eine Partei dazu verpflichtet werde,
der anderen Prozeßkosten zu ersetzen, handle es sich um einen
privatrechtlichen Anspruch, obwohl dieser aus dem Prozeßrechts
verhältnis, also einem öffentlichrechtlichen Verhältnisse, ent
springe. Insoweit aber eine Partei verpflichtet werde, dem
Staate Gebühren und Auslagen zu ersetzen, entstehe eine öffent
lichrechtliche Forderung, weil es sich um das Entgelt für die
staatliche Gerichtstätigkeit handle. Es sei daher nicht richtig, daß
der Anspruch des Staates auf Bezahlung von Prozeßkosten das
rechtliche Schicksal der Hauptsache teile.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Art. 61. BV hat für die Vollziehung von Urteilen im
Schuldbetreibungsverfahren seine gesetzliche Ausführungsbestimmung
durch Art. 81 Abs. 2 SchKG erhalten. Demgemäß ist im vor
liegenden Falle einfach zu prüfen, ob dem Fiskus des Kantons
AS 36 I 1910
Zürich auf Grund des Kostenentscheides des Bezirksgerichtes
Zürich vom 9. Februar 1910 gemäß der erwähnten Gesetzes
bestimmung die definitive Rechtsöffnung erteilt werden mußte (vgl.
BGE 29 1 S. 443 ff). Dabei ist nur die Frage zu beantworten,
ob dieser Kostenentscheid ein Zivilurteil im Sinne des Art. 81
Abs. 2 SchKG ist, da nur diese Voraussetzung für die Bewilli
gung der Rechtsöffnung streitig ist. Nun hat das Bundesgericht
schon mehrmals (AS 29 I S. 444, 31 I S. 98 und 267,
sowie Urteil i. S. Wyß Sohn gegen Wyer vom 17. November
1910 Erw. 2) entschieden, daß Kostenentscheide, die in einem
Verfahren zur Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche er
gangen sind, als Zivilurteile im Sinne der erwähnten Gesetzes
bestimmung anzusehen sind. Allerdings handelte es sich dabei stets
um Fälle, in denen eine Partei verpflichtet wurde, der anderen
Prozeßkosten zu ersetzen, während im vorliegenden Falle ein Ent
scheid über die Gerichtskostenforderung des Staates in Frage
kommt. Aber die Erwägungen, die in den früheren Entscheidungen
dazu geführt haben, die Kostenerkenntnisse als Zivilurteile zu be
trachten, treffen auch für den vorliegenden Kostenentscheid zu. Das
Bundesgericht hat insbesondere im Entscheide AS 31 I S. 98
ausgeführt, daß Kostendekrete, die sich an gerichtliche Vergleiche
und gerichtliche Schuldanerkennungen anschließen, als ein Acces
sorium die rechtliche Natur der Hauptsache teilen und daher, wie
diese Vergleiche und Schuldanerkennungen, ein Recht auf desinitive
Rechtsöffnung im Schuldbetreibungsverfahren für die ganze Schweiz
geben, und daß somit auch Kostendekrete, die infolge anderer Er
ledigung des Prozesses ohne gerichtlichen Entscheid über die Klage,
z. B. wegen Klagerückzug ergehen, dieselbe Wirkung haben müssen.
Es ist nun zweifellos, daß bei gerichtlichen Vergleichen und
Schuldanerkennungen die Verurteilung einer Partei zur Zahlung
der Gerichtskosten an den Staat ganz gleich wie die Verpflichtung
zum Ersatz der Prozeßkosten an die Gegenpartei als Accessorium
des Vergleiches oder der Schuldanerkennung zu betrachten ist
(vgl. Burckhardt Kommentar zur BV S. 633), weil sie ihren
Rechtsgrund auch im Prozeßverhältnisse hat. Daß die Forderung
des Staates für sich allein öffentlichrechtlicher Natur wäre, fällt
daher gar nicht in Betracht, weil es nur auf den rechtlichen
Charakter der Hauptsache ankommt. Deshalb berechtigt der Ent
scheid über diese Gerichtskostenforderung gemäß Art. 81 Abs. 2
SchKG in Verbindung mit Art. a Abs. 2 zur definitiven Rechts
öffnung in der ganzen Schweiz. Somit muß es im Sinne dieser
Gesetzesbestimmungen liegen, daß ein solcher Entscheid auch dann,
wenn er auf Grund eines Klagerückzuges ergeht, dieselbe recht
liche Wirkung hat; denn es ließe sich in der Tat kein triftiger
Grund dafür finden, daß dieser Fall mit Bezug auf die Berech
tigung zur Rechtsöffnung anders zu behandeln wäre, als der
jenige, wo der Gerichtskostenentscheid z. B. im Anschluß an einen
gerichtlichen Vergleich ergeht, zumal da der Inhalt eines Ver
gleiches auch ein bloßer Klagerückzug sein kann, abgesehen von
allfälligen Bestimmungen über die Tragung der Kosten. Dem
gemäß ist also der Kostenentscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom
9. Februar 1910 als Zivilurteil im Sinne des Art. 81 Abs. 2
SchKG auszufassen, sodaß hiefür die definitive Rechtsöffnung zu
gewähren ist.
2. Das Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflich
tung zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten vom 10. De
zember 1901, dem die Kantone Zürich und Basel Stadt beige
treten sind, hat die vertragschließenden Kantone nicht verpflichtet,
einander für die Entscheide über Gerichtskostenforderungen in
Zivilprozessen die Vollziehung zu gewähren. Aber es läßt sich
doch aus dem Abschlusse dieses Konkordates schließen, daß man
damals annahm, es bestehe nach bisherigem Bundesrechte eine
gegenseitige Pflicht zur Vollziehung solcher Entscheide. Der Bei
tritt solcher Kantone, wie Zürich, die in der Regel keine Kaution
für die Zahlung der Gerichtskosten auferlegen, wäre ohne diese
Annahme unverständlich gewesen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der Entscheid des
Zivilgerichtspräsidenten des Kantons Basel Stadt vom 30. August
1910 aufgehoben.