Gerichtspräsident hieß das Begehren gut und verurteilte den Re
kursbeklagten, an die Rekurrenten 210 Fr. Kosten zu bezahlen.
Dieser Entscheid wurde dem Rekursbeklagten am 18. Juni 1910
zugestellt. Er ergriff dagegen kein Rechtsmittel, sodaß der Entscheid
gemäß einer Bescheinigung der Gerichtsschreiberei Biel in Rechts
kraft erwuchs. Die Rekurrenten ließen ihm nun am 1. Juli 1910
für den Betrag von 210 Fr. nebst Zins einen Zahlungsbefehl
zustellen. Er erhob Rechtsvorschlag und darauf stellten die Rekur
renten beim Einleitungsrichter von Visp das Rechtsöffnungsbe
gehren. Durch Entscheid vom 1. September wies dieser aber das
Rechtsöffnungsgesuch ab, mit der Begründung, daß der Gerichts
stand des Rekursbeklagten in Visp sei und daher der Gerichts
präsident von Biel gemäß Art. 46, 58 und 59 BV nicht kom
petent gewesen sei, über die gegen ihn erhobene Provokationsklage
zu entscheiden.
B. Gegen diesen Entscheid haben die Rekurrenten rechtzeitig
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und
dessen Aufhebung beantragt. Zur Begründung haben sie ausge
ührt: Der angefochtene Entscheid verletze Art. 61 BV. Der
Gerichtspräsident von Biel sei zur Beurteilung der Provokations
klage und des Begehrens auf Feststellung der Klageverwirkung
zuständig gewesen. Gemäß 314 der bern. ZP müsse die Pro
vokation bei dem für den Hauptprozeß zuständigen Richter ange
bracht werden. Da die Forderung, die der Rekursbeklagte geltend
gemacht habe, eine persönliche Forderung sei, so wäre der Richter
von Biel für den Hauptprozeß zuständig gewesen. Der Art. 59
BV stehe der Zuständigkeit des Bieler Richters für die Provo
kationsklage und das Begehren auf Feststellung der Klageverwir
kung nicht entgegen, weil der Anspruch auf die Provokation und
damit auch der daraus hervorgehende Feststellungsanspruch rein
prozessualen Charakter hätten. Was insbesondere den Feststellungs
anspruch betreffe, so stehe ihm gemäß bernischer Praxis der Wort
laut des 317 bern. ZP nicht entgegen, der lautet: Unterläßt
der Aufgeforderte, seine Klage innerhalb der bestimmten Frist an
zubringen, so erlischt sein Anspruch", da damit nicht das Erlöschen
des materiellen Anspruchs, sondern des Klagerechtes gemeint sei.
C. Der Einleitungsrichter von Visp hat sich zum Rekurse
nicht geäußert.
D. Der Rekursbeklagte hat die Abweisung des Rekurses
beantragt und hiefür, abgesehen von der Bestreitung der Kompe
tenz des Bieler Richters wegen Verletzung der Art. 58 und 59
BV und Art. 5 Walliser KV, ausgeführt, daß die Provokation
dadurch, daß er auf den bestrittenen Teil seiner Forderung ver
zichtet habe, dahingefallen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Es handelt sich um die Frage, ob die Rekurrenten gemäß
Art. 61 BV ein Recht auf Vollstreckung des Entscheides des
Gerichtspräsidenten von Biel vom 14. Juni 1910 über die Kosten
auflage im Kanton Wallis haben. Da die Vollstreckung der Ver
urteilung zum Kostenersatz im Schuldbetreibungsverfahren erfolgen
muß und Art. 61 BV für das Schuldbetreibungsverfahren
seine gesetzliche Ausführungsbestimmung durch Art. 81 Abs. 2
SchKG erhalten hat, so ist gemäß dieser Bestimmung zu prüfen,
ob der erwähnte Entscheid des Gerichtspräsidenten von Biel im
Kanton Wallis zu vollziehen ist, ob also auf Grund dieses
Entscheides den Rekurrenten definitive Rechtsöffnung gewährt
werden muß (vergl. AS 29 I S. 443 ff.). Danach ist die Rechts
öffnung zu erteilen, wenn es sich um ein vollstreckbares Gerichts
urteil handelt, wenn der Gerichtspräsident von Biel zum Ent
scheide kompetent gewesen ist und der Rekursbeklagte regelrecht
vorgeladen worden war. Daß der Rekursbeklagte vor den Gerichts
präsidenten von Biel stets regelrecht vorgeladen wurde, steht fest
und braucht daher nicht weiter erörtert zu werden.
-
Daß ein vollstreckbares Gerichtsurteil im Sinne des
Art. 81 Abs. 2 SchKG vorliege, hat der Rekursbeklagte mit
Recht nicht bestritten. Wie das Bundesgericht schon mehrmals
entschieden hat (AS 29 I S. 444 und 31 I S. 98 und 266),
sind Kostenentscheide, die in einem Verfahren zur Geltendmachung
zivilrechtlicher Ansprüche ergangen sind, als Urteile im Sinne
der erwähnten Gesetzesbestimmung anzusehen, auch wenn sie nicht
Bestandteil eines Urteils sind, das über einen privatrechtlichen An
spruch entscheidet. Da nun das Provokationsverfahren die Einlei
tung eines Prozesses über privatrechtliche Ansprüche des Rekurs
beklagten zum Zwecke hatte, so ist der Entscheid über die Kosten
dieses Verfahrens ein Urteil im Sinne des Art. 81 Abs. 2
SchKG. Er ist auch vollstreckbar, da er rechtskräftig geworden ist.
-
Sodann war der Gerichtspräsident von Biel zweifellos
zu diesem Entscheide kompetent. Sein Erkenntnis vom 14. Juni
1910 bildet den Abschluß des Provokationsverfahrens, das durch
Klage vom 18. März 1910 eingeleitet worden ist, und somit ist
seine Kompetenz zum erwähnten Entscheide dann vorhanden, wenn
er zur Beurteilung des Klagebegehrens kompetent war. Dies ist
der Fall; denn gemäß 314 bern. ZP ist die Provokationsklage
bei dem Richter anzubringen, der in der Hauptsache für die Pro
zeßinstruktion zuständig ist. Da als Hauptsache im vorliegenden
Falle der Prozeß über eine persönliche Klage des Rekursbeklagten
auf Zahlung von 530 Fr. 10 Cts. gegen die Rekurrenten zu
betrachten ist und für die Prozeßinstruktion über eine solche Klage
auf Grund der 11, 5 und 131 bern. ZP der Gerichtspräsi
dent des Wohnortes der Rekurrenten, also von Biel zuständig
war, so war diese Gerichtsbehörde zur Beurteilung der Provo
kationsklage kompetent. Die Art. 58 und 59 BV und Art. 5
der Walliser KV, aus denen der Rekursbeklagte die Inkompetenz
des Bieler Richters ableiten will, schließen diese Kompetenz nicht
aus. Art. 58 BV und damit wohl auch Art. 5 der Walliser KV
fallen hier von vornherein außer Betracht, da diese Verfassungs
bestimmung nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis nicht be
stimmte Gerichtsstände gewährleistet, sondern sich gegen Ausnahme
gerichte richtet (AS 24 I S. 438 Erw. 1). Art. 59 BV findet
deshalb keine Anwendung, weil er sich nur auf Klagen bezieht,
die auf Gutheißung oder Aberkennung einer persönlichen Forderung
gerichtet sind, die Provokationsklage aber keine solche Klage ist.
Es ist denn auch feststehende Praxis des Bundesgerichts, wie es
schon Praxis des Bundesrates war, daß es auf Grund der BV
zulässig sei, die Provokationsklage nicht am Gerichtsstande des
Provokaten, sondern bei dem für die künftige Klage zuständigen Ge
richtsstande des Provokanten zu erheben (AS 24 I S. 656 und dort
zitierte Entscheide). Selbstverständlich ist, daß der Gerichtspräsident
von Biel auch zuständig war zur Verurteilung in die Kosten; denn
diese muß natürlich durch den Richter erfolgen, vor dem das ganze
Verfahren oder dessen Abschluß stattgefunden hat (vergl. Ullmer,
Staatsrechtl. Praxis S. 305 Nr. 296). Da es sich im gegen
wärtigen Streite nur um die Vollstreckung für die Kosten des
Provokationsverfahrens handelt, braucht nicht untersucht zu werden,
ob die Feststellung, daß das Klagrecht des Rekursbeklagten er
loschen sei, auch vor dem Bieler Richter oder nur am Wohnsitz
Wyers geschehen konnte.
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Der Einwand des Rekursbeklagten, die Provokation sei
dadurch dahingefallen, daß er auf den bestrittenen Teil seiner For
derung verzichtet habe, ist unerheblich. Er will damit bemängeln,
daß seine schriftliche Eingabe, wodurch er diesen Verzicht erklärt
hatte, nicht berücksichtigt worden sei. Eine solche Einrede kann
gemäß Art. 81 Abs. 2 SchKG die definitive Rechtsöffnung für
ein vollstreckbares Urteil nicht verhindern. Der Rekursbeklagte
hätte sie, sofern sie begründet wäre, nur dadurch geltend machen
können, daß er gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten von
Biel über die Bewilligung der Provokation ein Rechtsmittel er
griffen hätte. Übrigens ist die Einrede unbegründet, da er einer
seits nicht auf die ganze Forderung verzichtete und somit die Pro
vokation nicht bedeutungslos wurde und anderseits die schriftliche
Eingabe des Rekursbeklagten an das Richteramt Biel nach berni
schem Zivilprozeß bedeutungslos war. Sein Verzicht hätte nur
dann Berücksichtigung finden können, wenn er im Provokations
verfahren in der von der bern. ZPO vorgeschriebenen Form den
Abstand erklärt hätte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der Entscheid des
Einleitungsrichters von Visp vom 1. September 1910 aufge
hoben.