- Arteil vom 16. Februar 1910 in Sachen
Luzern gegen Nidwalden.
Umfang der Kompetenz des Bundesgerichts bei Streitigkeiten über die
Uebertragung der Vormundschaft im Falle eines Wohnsitzwech
sels. Unterbringung des Mündels in einer Erziehungsanstalt invol
viert noch keine Bewilligung eines Wohnsitzwechsels im Sinne von
Art. 17 BG betr. zivilr. Verh. der N. u. A.; ebensowenig Verabfol-
gung der Ausweisschriften an die Anstaltsdirektion. Bestimmung
des Wohnsitzes bei einem Kinde, wenn dieses nach dem Tode des
Vaters zwar unter Vormundschaft gestellt, die Ausübung der
elterlichen Gewalt aber der Mutter belassen wurde : in diesem Falle
ist der Wohnsitz der Mutter massgebend und zwar unabhängig da-
von, ob die Mutter, wenn sie ihren Wohnsitz in einen andern Kan
ton verlegt hat, nach dem Privatrechte dieses andern Kantons eben
falls die elterliche Gewalt besitzt oder nicht.
A. Frau Josephine Hanauer Jauch, die Ehefrau des Archi
tekten Wilhelm Hanauer in Luzern, ist aus ihrer ersten Ehe mit
Adolf Schwarz von Zug Mutter von drei Kindern, von denen
zwei, Josephine Schwarz, geb. den 15. März 1891, und Paul
Schwarz, geb. den 19. Juni 1893, noch minderjährig sind. Das
eheliche Domizil der Eheleute Schwarz Jauch war Beckenried, wo
der Ehemann eine Zementfabrik und das Hotel Nidwaldnerhof
besaß. Nach dem im Jahre 1895 erfolgten Tode des Ehemannes
Schwarz wurde die Zementfabrik von der Kollektivgesellschaft
Ad. Schwarz Cie. und das Hotel von der Kollektivgesell
schaft Schwarz Jauchs Familie übernommen. Kollektivgesell
schafter sind die Erben des Adolf Schwarz Jauch und seine hin
terlassene Witwe, welche die beiden Gesellschaften nach außen
vertrat. Im Jahre 1902 verehelichte sich nun Witwe Schwarz
Jauch mit Wilhelm Hanauer, der seit dem Jahre 1888 in Luzern
niedergelassen ist. Die Kinder Schwarz sind, entsprechend 92
des nidwaldnerischen Personenrechts, einstweilen der Mutter unter
tellt geblieben; diese Bestimmung lautet: Wenn nach Absterben
des Vaters die Kinder der Mutter unterstellt bleiben, so mag
durch die gesetzliche Freundschaft (bei Nicht Kantonsbürgern durch
den Ortsgemeinderat) mit Zustimmung der Armenverwaltung auch
die Vermögensverwaltung der Kinder und dessen Nutznießung der
Mutter übertragen werden, wo für diese die gleichen Rechte und
Verbindlichkeiten fortbestehen, die bei der väterlichen Verwaltung
( 85 bis und mit 87) bestanden sind. Auch bei der Wieder
verehelichung der Frau Schwarz Jauch faßte der Gemeinderat von
Beckenried keinen andern Beschluß; 92 Abs. 2 bestimmt hier
über: Schreitet die Mutter zu einer neuen Ehe, so mögen die
Kinder früherer Ehe, sofern ihr Bestes nicht andere Verfügungen
erfordert, deren Obsorge und elterlichen Gewalt ebenfalls anver
traut bleiben. Erst als im Jahre 1908 Frau Hanauer Jauch
in einer Nervenheilanstalt untergebracht werden mußte, beschloß der
Gemeinderat von Beckenried, es seien die Kinder Schwarz unter
Vormundschaft zu stellen. Der Vormund, Regierungsrat Wymann,
vertrat schon vorher als Prokurist die beiden Kollektivgesellschaften.
Im Schreiben vom 28. März 1909 erläuterte der Gemeinderat
von Beckenried diesen Beschluß dahin: Die Bevogtigung der
minderjährigen Kinder Josephine und Paul Schwarz beschränkt
sich in ihrer Wirkung nur auf die vermögensrechtlichen Verhält
nisse und hat nicht den Zweck verfolgt, Frau Hanauer in ihren
Mutterrechten zu hemmen. Die erzieherische und mütterliche Für
sorge für die Kinder soll ihr auch in Zukunft gewahrt bleiben.
Die Kinder Schwarz befinden sich in Pensionaten, Paul Schwarz
im Knabenpensionat bei St. Michael in Zug und Josephine
Schwarz im Institut St. Lorenzo in Sondrio. Auf Verlangen
der Mutter, Frau Hanauer Jauch, hat der Gemeinderat von Becken
ried den beiden minderjährigen Kindern Josephine und Paul
Schwarz Heimatscheine ausgestellt, die nun von ihr in Luzern
deponiert worden sind. Als der Ortsbürgerrat von Luzern und
der Regierungsrat von Luzern, gemäß dem Begehren der Ehe
leute Hanauer Jauch und gestützt auf Art. 4 Abs. 2 BG betr. d.
zivilr. Verh. d. N. u. A. die Übergabe der Vormundschaft forderten,
lehnten der Gemeinderat von Beckenried und der Regierungsrat
von Nidwalden dieses Begehren ab, im wesentlichen mit der Be
gründung, daß die Kinder Schwarz zur Zeit des Todes ihres
Vaters ihr Domizil in Beckenried gehabt hätten, daß sie selbst es
nicht verlegen könnten und daß der Gemeinderat von Beckenried
zu einer Wohnsitzänderung nie zugestimmt habe.
B. Gegenüber dieser Weigerung der Vormundschaftsbehörden
des Kantons Nidwalden hat der Regierungsrat des Kantons Lu
rn am 26. Oktober 1909 den staatsrechtlichen Rekurs ans Bun
desgericht ergriffen, mit dem Antrage, die Regierung von Nid
walden anzuhalten, dafür zu sorgen, daß die Vormundschaft über
die Kinder Josephine und Paul Schwarz an die Vormundschafts
behörden des Kantons Luzern übergeben werde. Zur Begründung
macht der Regierungsrat von Luzern im wesentlichen folgendes
geltend: Die vom Gemeinderat Beckenried bestellte Vormundschaft
über die Kinder Schwarz betreffe nur die Vermögensverwaltung.
Im übrigen sei der Mutter die elterliche Gewalt belassen und von
ihr auch immer ausgeübt worden. Nach Art. 4 Abs. 2 BG betr.
d. zivilr. Verh. d. N. u. A. gelte nun als Wohnsitz der in der
elterlichen Gewalt stehenden Kinder der Wohnsitz des Inhabers
der elterlichen Gewalt. Dieser rechtliche Wohnsitz der Kinder folge
demjenigen des Inhabers der elterlichen Gewalt auch bei einer all
fälligen Verlegung des Wohnsitzes seitens des letztern. Das gelte
auch da, wo neben der elterlichen noch eine vormundschaftliche
Gewalt bestehe (BGE 23 Nr. 44). Nachdem die Mutter in Luzern
Wohnsitz genommen, sei Luzern auch rechtlicher Wohnsitz der
Kinder. Abgesehen hievon könne vorliegend ein stillschweigendes
Einverständnis der Vormundschaftsbehörde von Beckenried ange
nommen werden, weil auf Verlangen der Mutter behufs Deposi
tion in Luzern für die beiden Mündel Heimatpapiere ausgestellt
worden seien.
C. Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden und der
Gemeinderat von Beckenried beantragen Abweisung des Rekurses.
Sie bestreiten die Ausführungen in der Rekursschrift und machen
in der Hauptsache geltend, daß Frau Hanauer Jauch sich gar nicht
im Besitze der elterlichen Gewalt befunden habe; das sei vom Re
gierungsrat von Nidwalden schon mit Beschluß vom 31. August
1909 entschieden worden. Die Mitteilung des Gemeinderates von
Beckenried vom 28. März 1909 habe nur den Zweck gehabt,
Mutter Hanauer Jauch, die in ihren Nerven gestört gewesen sei,
zu beruhigen, und habe weiter keine rechtliche Bedeutung, als daß
es der Mutter erlaubt sein solle, durch Geschenke und dergleichen
für das Wohl der Kinder besorgt zu sein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Bei Beurteilung der Frage, ob eine Vormundschaftsver
waltung von der Heimatbehörde an die Wohnsitzbehörde oder von
einer Wohnsitzbehörde an eine andere übertragen werden müsse, ist
das Bundesgericht nicht einzige Instanz (vergl. dazu BGE 2,
38 f. Erw. 2); daraus folgt aber keineswegs, daß das Bun
desgericht, wie bei Rekursen wegen Rechtsverweigerung, nur ein
schreiten könne, wenn die kantonalen Instanzen das Gesetz in will
kürlicher Weise ausgelegt oder angewendet haben, sondern es hat
das Bundesgericht den Kompetenzkonflikt zwischen den beidseitigen
kantonalen Behörden auf Grund freier eigener Auslegung und
Anwendung des Bundesgesetzes und damit auch des kantonalen
Rechts zu entscheiden, eine Kompetenzabgrenzung, die schon des
wegen allein dem Gesetze entspricht, weil widersprechende Schluß
nahmen der Behörden zweier Kantone einander gegenüberstehen,
die formell beide in gleicher Weise auf Geltung Anspruch haben,
sodaß der Vorzug derjenigen Schlußnahme zuzuerkennen ist, die
materiell mit dem Sinn und Geist des Bundesgesetzes im Ein
klang steht.
- In erster Linie ist nun zu prüfen, ob der Gemeinderat
von Beckenried als Vormundschaftsbehörde in einen Wohnsitz
wechsel von Josephine und Paul Schwarz eingewilligt habe. Wäre
das der Fall, so würde der Tatbestand des Art. 17 BG betr. d.
zivilr. V. d. N. u. A. vorliegen, und demgemäß das Recht und
die Pflicht zur Führung der Vormundschaft auf die Behörde des
neuen Wohnsitzes übergehen. Die Einwilligung der Vormund
schaftsbehörden zur Unterbringung der Mündel in auswärtige
Erziehungsanstalten kann für diese Annahme aber schon deswegen
nicht in Betracht fallen, weil der Aufenthalt in einer Erziehungs
anstalt nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 BG keinen zivilrecht
lichen Wohnsitz begründet. Es bedürfte deshalb noch eines beson
dern Rechtsaktes, um für die beiden Mündel an den betreffenden
Orten ein Domizil zu begründen; dafür können nun aber keinerlei
Tatsachen namhaft gemacht werden. Eine Einwilligung der Vor
mundschaftsbehörden von Beckenried zu einem Wohnsitzwechsel
könnte sonach, nach der Aktenlage, nur noch auf die Aushändi
gung von Ausweisschriften gestützt werden. Nun ist aber bekannt,
daß die Schul und Polizeibehörden die Vorlage von Ausweis
schriften dieser oder jener Art oft auch von solchen Schülern ver
langen, die nicht am Orte der betreffenden Lehranstalt domiziliert
sind. Das Begehren um Aushändigung von Ausweisschriften
mußte bei dieser konkreten Sachlage von den Vormundschaftsbe
hörden von Beckenried daher keineswegs dahin aufgefaßt werden,
es solle ein Wohnsitzwechsel im Sinne des BG ermöglicht werden,
und es kann in der Aushändigung der Heimatscheine auch keine
Einwilligung zu einem Wohnsitzwechsel gefunden werden.
- Die Frage, wo der zivilrechtliche Wohnsitz der beiden
minderjährigen Kinder Schwarz sich befinde, ist daher nach Maß
gabe der allgemeinen Grundsätze über den Wohnsitz zu lösen. Wie
im faktischen Teile erwähnt worden ist, ist nach dem Tode des
Vaters Schwarz, in Übereinstimmung mit dem Rechte des Kan
tons Nidwalden, die Ausübung der elterlichen Gewalt der Mutter
überlassen worden, und es verblieb ihr auch später, als wegen
Krankheit die Bestellung einer ordentlichen Vormundschaft stattfand,
nach der ausdrücklichen Erklärung des Gemeinderates die erziehe
rische und mütterliche Fürsorge, während die öffentliche Vormund
schaft nur auf die Vermögensverwaltung Bezug haben sollte. An
dieser Erklärung des Gemeinderates ist selbstverständlich festzuhalten.
Wenn neben einer vormundschaftlichen noch eine elterliche Gewalt
besteht, so folgt der Wohnsitz der Kinder demjenigen des Inhabers
der elterlichen Gewalt, sofern wenigstens die elterliche Gewalt als
die überwiegende erscheint (vergl. z. B. AS 23 S. 75 Erw. 2).
Das trifft im vorliegenden Falle zu. Denn die Fürsorge für mi
norenne Personen ist in erster Linie eine persönliche: sie bedürfen
der persönlichen Pflege und der Erziehung, wobei nicht nur die
Schulbildung, sondern vor allem die Charakterbildung in Betracht
fällt. Würde dem Vormunde ein Recht zugestanden sein, über die
Erziehung mitzusprechen und mitzuentscheiden, so müßte wohl eher
die vormundschaftliche Gewalt als die überwiegende angesehen
werden. Nach der Erklärung des Gemeinderates von Beckenried
vom 28. März 1909 hat der Vormund aber ausschließlich das
Recht und die Pflicht der Vermögensverwaltung; er hat somit
nicht das Recht mitzuentscheiden, in welche Erziehungsanstalten
die Mündel verbracht werden sollen, sondern hat nur die finanzielle
Seite zu erledigen, d. h. die betreffenden Rechnungen aus dem
Mündeldermögen zu bezahlen. Die entscheidende Gewalt in den
wichtigsten Angelegenheiten fällt somit der Mutter zu, und es ist
deshalb die ihr nach dem Rechte von Nidwalden zustehende elter
liche Gewalt die überwiegende.
4. Bei der Bestimmung des Wohnsitzes der beiden Kinder
osephine und Paul Schwarz ist sonach auszugehen von Art. 4
Abs. 2 BG, wonach als Wohnsitz der in elterlicher Gewalt ste
henden Kinder der Wohnsitz des Inhabers dieser Gewalt anzu
sehen ist. Demgemäß kann aber kein Zweifel bestehen, daß die
Kinder Schwarz unmittelbar nach dem Tode des Vaters Schwarz
Jauch ihren Wohnsitz in Beckenried, dem letzten Wohnsitz des
verstorbenen Vaters, hatten. Es ist daher zu prüfen, ob und durch
welche neuen Tatfachen eine Veränderung dieses Wohnsitzes be
wirkt worden sei; denn der einmal begründete Wohnsitz dauert
bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes fort. Nun ist daran fest
zuhalten, daß nach der Sachdarstellung der Behörden beider Kan
tone bis zum Jahre 1908 keine Vormundschaft für die Kinder
Schwarz bestellt worden ist. Vor der Bestellung der Vormund
schaft ist deshalb die Mutter, wenigstens für die Dauer ihres
Wohnsitzes in Beckenried, als Inhaberin der elterlichen Gewalt
anzusehen und es ist daher zu prüfen, ob die Mutter Schwarz
vor Bestellung der Vormundschaft ihr Domizil außer den Kanton
Nidwalden verlegt habe: trifft dies zu, so hat damit kraft Gesetzes,
gemäß Art. 4 Abs. 2 BG, auch eine Verlegung des Wohnsitzes
der in ihrer elterlichen Gewalt stehenden Kinder stattgefunden.
Nun hat aber die im Jahre 1902 stattgefundene Verehelichung
der Frau Schwarz Jauch mit Adolf Hanauer gemäß Art. 4 Abs. 1
BG die Rechtswirkung gehabt, daß die Ehefrau das Domizil des
Ehemannes erhielt. Die Übertragung des Wohnsitzes der Mutter
nach Luzern hat aber ihrerseits wieder zur Folge, daß gleichzeitig,
also schon im Jahre 1902, auch die minderjährigen Kinder
Schwarz fortan ihren gesetzlichen Wohnsitz in Luzern hatten. Und
zwar mußte diese Folge eintreten, ganz gleichgültig, ob nach dem
Privatrecht des Kantons Luzern die Mutter die elterliche Gewalt
über ihre Kinder habe oder nicht (über diese Frage vergl. AS 33
I S. 121): Denn die Frage, wie im Kanton Luzern dte Ergän
zung der unselbständigen Persönlichkeit der Minorennen stattfinden
soll, ist eine Frage der Auslegung und Anwendung des luzerni
schen Rechts, welche die Behörden von Nidwalden an sich nicht
berührt. Die Kompetenzabgrenzung muß offenbar in ganz gleicher
Weise stattfinden, mag eine Mutter, welcher bisher die elterliche
Gewalt zustand, in diesen oder jenen Kanton übersiedeln; die
Frage der Kompetenzabgrenzung ist daher unabhängig vom Fa
milienrecht und den Maßnahmen der Behörden des neuen Wohn
sitzkantons der Mutter und kann deshalb nur davon abhängen,
ob nach dem Recht des früheren Wohnsitzkantons die Domizilän
derung des Inhabers der elterlichen Gewalt von Bedeutung sei
und die Anderung auch des Domizils der Kinder nach sich ziehe.
Nach dem darnach maßgebenden Recht des Kantons Nidwalden
aber stand der Mutter Schwarz Jauch die elterliche Gewalt bis
zur Verheiratung zu, und es haben somit die Kinder Schwarz,
ohne Rücksicht auf ihren wirklichen Aufenthalt, von hier an ihr
rechtliches Domizil ebenfalls in Luzern gehabt. Zur Zeit der Be
stellung der Vormundschaft durch den Gemeinderat von Beckenried
im Jahre 1908 unterstanden sie also längst nicht mehr der Kom
petenz der Vormundschaftsbehörden von Nidwalden. Selbst wenn
dieser Rechtsakt infolge Nichtanfechtung für die betroffenen Fami
lienglieder, für die Mündel und die Mutter Hanauer Jauch ver
bindlich geworden sein sollte (was dahingestellt bleiben kann), so
ist dies doch nicht der Fall gegenüber den Vormundschaftsbehörden
von Luzern, da in keiner Weise behauptet oder dargetan worden
ist, daß diese Behörden davon Kenntnis erhielten, bevor sie sich
anschickten, die Vormundschaftsverwaltung für sich zu beanspruchen:
Die luzernischen Behörden haben in die Übertragung der Vor
mundschaft an die nidwaldnischen Behörden nicht eingewilligt. Es
liegt somit keine Anerkennung der Vormundschaft seitens der luzer
nischen Behörden vor. Seit der Bestellung der Vormundschaft ist
aber auch nicht eine so lange Zeit verstrichen, daß die Vormund
schaft als konsolidiert anzusehen wäre.
AS 36 I 1910
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs des Regierungsrates des Kantons Luzern wird
gutgeheißen und der Regierungsrat des Kantons Nidwalden ein
geladen, dafür zu sorgen, daß die Vormundschaft über Josephine
und Paul Schwarz an die zuständigen Behörden von Luzern
übertragen wird.