- Arteil vom 6. Oktober 1910 in Sachen
Porchet gegen Warmund.
Anwendung der obligationenrechtlichen Grundsätze über den wesent-
lichen Irrtum auf die Unterzeichnung eines in einer fremden Sprache
redigierten, dem Unterzeichnenden offenbar nicht verständlichen Ver
zichts auf den natürlichen Richter. Freies Ueberprüfungsrecht des
Bundesgerichts (ohne jede Gebundenheit an formale Beweisregeln) hin
sichtlich der Frage, ob der Betreffende sich der Tragweite seiner Er-
klärung wirklich nicht bewusst sein konnte.
A. Am 17. November 1909 bestellte der Rekurrent beim
Reisenden des Rekursbeklagten, der ihn in Vucherens besuchte,
250 Marmorwetzsteine zum Preise von 200 Fr. Er unterschrieb
dabei einen Bestellschein, der in deutscher Sprache abgefaßt ist und
folgende Klausel enthält:
Als Gerichtsstand zur Austragung aller zwischen vorbenannten
Parteien entstehenden Streitigkeiten wird, ohne Rücksicht auf den
Wohnort des Bestellers, beidseitig der Gerichtsstand in Bern an
erkannt."
Der Rekurrent erhielt am 1. März 1910 Faktur über die
bestellte Ware, leistete jedoch keine Zahlung. Infolgedessen erhob
der Rekursbeklagte auf Grund der Gerichtsstandsklausel des Be
stellscheines beim Gerichtspräsidium III von Bern Klage gegen ihn
auf Zahlung von 171 Fr. nebst Zins. Der Rekurrent erhielt
eine Vorladung vor den Gerichtspräsidenten III auf den 13. Juni
- Da er dieser Vorladung keine Folge leistete, so wurde am
Verhandlungstage die Klage des Rekursbeklagten gutgeheißen. Das
Urteil wurde dem Rekurrenten am 23. Juni zugestellt. Auf Grund
dieses Urteils leitete der Rekursbeklagte gegen den Rekurrenten die
Schuldbetreibung ein und erhielt, nachdem der Rekurrent Rechts
vorschlag erhoben hatte, vom Gerichtspräsidenten von Moudon am
- August 1910 definitive Rechtsöffnung. Der Entscheid wurde
vom Rekurreuten an das waadtländische Kantonsgericht weitergezogen.
B. Gegen das Urteil des Gerichtspräsidiums III von Bern
hat der Rekurrent rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs erhoben.
Er verlangt auf Grund des Art. 59 BV Aufhebung des erwähnten
Urteils, indem er ausführt, er sei aufrechtstehend, wohne in Vuche
rens und der Rekursbeklagte mache persönliche Ansprüche gegen
ihn geltend, er habe auf seinen verfassungsmäßigen Gerichtsstand
nicht verzichtet, er habe von der Gerichtsstandsklausel im Bestell
schein keine Kenntnis gehabt, da er die deutsche Sprache gar nicht
verstehe, und da weder bei der Bestellung noch nachher in der
Korrespondenz von dieser Klausel die Rede gewesen sei. Er ver
weist dabei darauf, daß der Reisende mit ihm französisch verkehrt,
ihm auch eine Garantieerklärung in französischer Sprache abge
geben habe und daß der Rekursbeklagte in der Korrespondenz mit
ihm auch immer die französische Sprache angewendet habe.
C. Der Gerichtspräsident III von Bern hat Abweisung des
Rekurses beantragt unter Hinweis auf die Urteile i. S. Sterchi
gegen Buchwalter vom 19. Mai 1909 und i. S. Bösch gegen
Hirsch (A S 34 1 S. 507 ff.). Er erklärt, es sei ihm unbekannt,
wie Porchet zur Abgabe der Unterschrift veranlaßt worden
und ob er die deutsche Sprache kenne, er habe sich aber gegen die
Verhandlung vor dem bernischen Richter nicht verwahrt, im übrigen
müsse heutzutage von einem Bürger verlangt werden, daß er eine
Verpflichtung lese, bevor er sie unterschreibe, und sich den Inhalt
vorher übersetzen lasse, wenn er die Sprache, in der die Urkunde
abgefaßt sei, nicht kenne.
D. Der Rekursbeklagte beantragt Abweisung des Rekurses.
Er erklärt es für unwahr, daß der Rekurrent die Gerichtsstands
klausel nicht gekannt habe; vielmehr habe der Reisende ausdrücklich
mit ihm darüber gesprochen, daß der Rekursbeklagte eine solche
Vereinbarung mit allen seinen Kunden treffe. Weiter führt er aus,
daß der Rekurrent die deutsche Sprache mindestens verstehe und
daß er den Bestellschein vor der Unterzeichnung gelesen habe. Er
beantragt die Einvernahme des Reisenden als Zeugen über den
Vorgang bei der Bestellung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da es feststeht, daß der Rekurrent aufrechtstehend ist, in
der Schweiz wohnt, und es sich um Geltendmachung persönlicher
Forderungen gegen ihn handelt, so kann er das Recht auf den
verfassungsmäßigen Gerichtsstand des Art. 59 BV geltend machen,
wenn er nicht darauf verzichtet hat. Es ist daher bloß zu
prüfen, ob ein solcher Verzicht vorliegt, und zwar, da hiefür nur
die Gerichtsstandsklausel des Bestellscheines in Betracht kommen
kann, ob die Unterzeichnung dieser Erklärung über den Gerichts
stand einen solchen rechtswirksamen Verzicht bedeutet.
2. Inhaltlich enthält die Erklärung zweifellos einen Verzicht
auf den Gerichtsstand des Wohnortes des Rekurrenten. Dagegen
ist zunächst zu prüfen, ob die Behauptungen des Rekurrenten ge
eignet sind, diesen Verzicht als unwirksam erscheinen zu lassen.
Dies ist in der Tat der Fall. Wenn es richtig ist, daß der Re
kurrent von der Klausel keine Kenntnis gehabt hatte, weil er die
deutsche Sprache nicht verstand, und daß bei der Bestellung der
Ware nicht von dieser Klausel gesprochen worden ist, so hat der
Rekurrent sich im Sinne der Art. 18 ff. OR in einem
wesentlichen Irrtum befunden, der zur Anfechtung der Verzichts
erklärung berechtigt. Nach dem Tatbestand, den der Rekurrent an
führt, ist eben anzunehmen, daß er die Gerichtsstandsklausel für
irgend eine nebensächliche Bestimmung mit Bezug auf die Lieferung
der Ware gehalten oder sie ganz übersehen habe. Danach liegt zwar
unter der Voraussetzung, daß die Behauptungen richtig sind, eine
Erklärung über den Gerichtsstand vor, indem der Rekurrent auf
den Bestellschein seine Unterschrift setzte und also die auf dem Be
stellschein gedruckten Worte zum Inhalt seiner Erklärung machen
wollte. Aber er machte sich eine unrichtige Vorstellung über den
Sinn dieser Worte, indem er nicht ahnte, daß er damit erklärte,
auf seinen verfassungsmäßigen Gerichtsstand zu verzichten, und da
rin liegt eben der Irrtum. Daß es sich um einen wesentlichen
Frrtum handelt, ist klar. Es ist überflüssig, die Frage zu unter
suchen, ob der Rekurrent sich hätte den Inhalt vorher übersetzen
lassen sollen und also seinen Irrtum selbst verschuldet habe, da aus
Art. 23 O. R. hervorgeht, daß auch ein verschuldeter Irrtum zur
Anfechtung berechtigt. Sodann liegt darin, daß der Rekurrent sich
gegen die Verhandlung vor dem bernischen Richter nicht ausdrück
lich verwahrt hat, keineswegs eine Anerkennung des Verzichts.
Dadurch, daß er sich auf die Klage nicht einließ und nicht erschien,
hat er zu erkennen gegeben, daß er die Kompetenz dieses Richters
nicht anerkannte.
3. Es fragt sich danach noch, ob die Behauptungen des
Rekurrenten als richtig angenommen werden können. In dieser Be
ziehung hat das Bundesgericht insbesondere als Staatsgerichtshof
nicht nach streng formalen Beweisregeln zu entscheiden, sondern
die Frage ist unter freier Würdigung aller Umstände zu beant
worten. Es wäre daher nicht richtig, den Rekurrenten einfach ab
zuweisen, weil er keine Beweisanträge gestellt hat.
Seine wichtigste Behauptung ist, daß er die deutsche Sprache
nicht kenne und somit den Sinu der Gerichtsstandsklausel nicht
gekannt haben könne. Dieser Behauptung darf das Gericht Glauben
schenken, da eine Menge Indizien hiefür sprechen. Schon der Re
kursbeklagte drückt sich sehr vorsichtig dahin aus, der Rekurrent
verstehe mindestens die deutsche Sprache, wagt also selbst nicht
zu behaupten, daß er sie auch nur einigermaßeu beherrsche. Da
raus ist zu schließen, daß der Rekurrent jedenfalls eine Verein
barung über den Gerichtsstand nicht verstehen konnte, da hiefür
bloß notdürftige Kenntnisse der deutschen Sprache nicht genügen
können. Sodann ist zu berücksichtigen, daß der Rekurrent Wagner
in einem kleinen Dorfe des Jorats ist und eine ziemlich unge
lenkige Handschrift hat, also jedenfalls nur die nötigste Schulbildung
genossen und dabei nicht dazu gekommen ist, deutsch zu lernen. Es
ist Erfahrungstatsache, daß Leute dieser Art in der französischen
Schweiz der deutschen Sprache in der Regel nicht mächtig sind.
Dazu kommt, daß der Reisende des Rekursbeklagten den Bestell
schein teilweise in französischer Sprache ausgefüllt hat, daß er eine
Garantieerklärung in französischer Sprache abgegeben hat und daß
der Rekursbeklagte die Korrespondenz mit dem Rekurrenten ebenfalls
in französischer Sprache geführt hat. Aus allen diesen Tatsachen
muß der Schluß gezogen werden, daß der Rekurrent die deutsche
Sprache überhaupt nicht kennt und es somit als ausgeschlossen er
scheint, daß er die Vereinbarung über den Gerichtsstand, zu deren
Verständnis fchon eine gute Kenntnis der deutschen Sprache nötig
ist, hätte verstehen können.
Dieser Tatsache gegenüber wäre es zwecklos, den Rekursbeklagten
noch in der Weise zum Gegenbeweise zuzulassen, daß sein Reisender
als Zeuge einvernommen würde. Da dieser Angestellter des Re
kursbeklagten ist, und er es ist, der den Rekurrenten zur Unter
schrift des Bestellscheines veranlaßt hat, so könnte er nicht als ganz
unbefangen gelten, und das Gericht könnte demgemäß doch nicht
dessen Einzelzeugnis als beweiskräftig betrachten.
Somit sind die Behauptungen des Rekurrenten als erwiesen zu
betrachten. Demgemäß ist also die Vereinbarung über den Gerichts
stand als unverbindlich zu erklären und der Rekurs gutzuheißen.
Demnach hat des Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und demgemäß das Ur
teil des Gerichtspräsidenten III von Bern vom 15. Juni 1910 auf
gehoben.