II. Verweigerung und Entzug der Niederlassung.
Refus et retrait de l établissement.
92. Arteil vom 7. Dezember 1910 in Sachen
Fischer gegen Aargau.
Begriff des schweren Vergehens im Sinne von Art. 45 BV. Unier
suchung der Frage, ob im konkreten Falle ein solches vorlag.
A. Die Rekurrentin, Bürgerin von Stetten (Aargau), wurde
durch Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Sep
tember 1906 wegen Beihilfe zu einem Betruge ihres damaligen
Ehemannes zu 14 Tagen Gefängnis verurteilt. Ihr Ehemann
hatte dem Vermieter seiner Wohnung zur Deckung eines rückstän
digen Mietzinses eine angebliche Forderung im Betrage von 90 Fr.
auf eine Martha Imbach abgetreten und ihm dabei eine gefälschte
Schuldanerkennung und Bürgschaftsverpflichtung der Martha Im
bach übergeben. Die Unterschrift auf dieser Urkunde wurde von
der Rekurrentin beigesetzt. Das Obergericht bemerkte in seinem
Urteile, daß es offenbar die Not gewesen sei, die die Rekurrentin
und ihren damaligen Ehemann zu ihren verbrecherischen Handlungen
getrieben habe. Einige Jahre später, am 18. Dezember 1909,
wurde die Rekurrentin wegen Vergehens gegen die öffentliche Ord
nung und Sittlichkeit vom Bezirksgericht Bremgarten zu einer
Zuchthausstrafe von 3 Monaten verurteilt. Durch Urteil vom
16. April 1910 hat indessen das Obergericht des Kantons Aargau
diese Strafe auf 14 Tage ermäßigt. Die Bestrafung erfolgte mit
der Begründung, daß die Rekurrentin durch skandalöse öffentliche
Auftritte mit ihrem damaligen Ehemann und durch ein ehebrecheri
sches Konkubinat mit einem Dritten öffentliches Argernis erregt
habe. Schon nach dem Urteile des Bezirksgerichtes Bremgarten,
am 28. Dezember 1909, wurde die Rekurrentin auf Veranlassung
des Gemeinderates Hägglingen durch Verfügung des Bezirksamtes
Bremgarten aus der Gemeinde Hägglingen wegen Erregung öffent
lichen Argernisses ausgewiesen. Diese Maßregel wurde vom aar
gauischen Regierungsrate durch Beschluß vom 7. Oktober 1910
mit der Begründung bestätigt, daß die beiden Vergehen, deretwegen
die Rekurrentin bestraft worden sei, als schwere zu betrachten seien
und daher die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 3 BV für den
Entzug der Niederlassung vorhanden seien.
B. Gegen diesen Beschluß hat die Rekurrentin den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem An
trage, es sei der Beschluß und damit die Ausweisungsverfügung
des Bezirksamtes Bremgarten aufzuheben. Zur Begründung führt
sie an, die Voraussetzungen des Art. 45, Abs. 3 BV für den
Entzug der Niederlassung seien nicht vorhanden. Nach dieser Ver
fassungsbestimmung müßten mindestens zwei schwere Vergehen vor
liegen, aus denen sich ergebe, daß die bestrafte Person eine Gefahr
für die Offentlichkeit bilde. Keine der beiden Strafen, zu denen
die Rekurrentin verurteilt worden sei, sei aber kriminell, und es
handle sich auch in keinem Falle um schwere Vergehen. Dazu
komme, daß die Rekurrentin wegen zwei ganz verschiedener Ver
gehen, die vier Jahre auseinander liegen, bestraft worden sei. Es
sei also keine Gesinnung vorhanden, die die öffentliche Sicherheit
und Sittlichkeit gefährdete.
C. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat die Ab
weisung des Rekurses beantragt und den Antrag wie folgt be
gründet: Es sei nicht notwendig, daß die Vergehen, die zur Aus
weisung berechtigten, Kriminalvergehen seien, sondern es genüge
zur Ausweisung, wenn aus der Art des begangenen Vergehens
auf eine Anlage zum Verbrechen oder auf eine Gesinnung, die die
Schranken des Rechtes nicht achte, zu schließen sei, wodurch die
allgemeine Sicherheit und die öffentliche Ordnung gestört würden.
Dies sei der Fall, weil die Rekurrentin den Hang zu einem laster
haften Leben habe und das Bundesgericht in andern Fällen einen
beständigen unsittlichen Lebenswandel in Verbindung mit einem
frühern strafbaren Vergehen an einem andern Orte als genügend
für den Entzug der Niederlassung betrachtet habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es ist im vorliegenden Falle die Frage zu entscheiden, ob die
Rekurrentin im Sinne des Art. 45 Abs. 3 BV wegen schwerer
Vergehen wiederholt gerichtlich bestraft worden sei. Da feststeht, daß
die Rekurrentin schon zweimal zu einer Strafe verurteilt worden
ist, so ist nur zu untersuchen, ob die Vergehen, deretwegen die
Verurteilung erfolgte, als schwere im Sinne der erwähnten Ver
fassungsbestimmung zu betrachten seien. Der Rekurs muß gutge
heißen werden, sobald auch nur eines dieser Vergehen nicht als
schweres angesehen werden kann. Zwar hatte eine frühere bundes
rechtliche Praxis den unsittlichen Lebenswandel für sich allein schon
als hinreichenden Grund zur Ausweisung anerkannt, doch hat das
Bundesgericht seit dem Urteile in Sachen Zeier gegen Luzern vom
13. Mai 1903 (AS 29 I S. 150 ff.) diese mit Wortlaut und
Sinn der Verfassung kaum vereinbare Beschränkung der Nieder
lassungsfreiheit in ständiger Praxis für unzulässig erklärt. Wie es
wiederholt ausführte, ist nun ein Vergehen dann als schwer zu
betrachten, wenn seine Begehung auf eine so verbrecherische Anlage
oder Gesinnung schließen läßt, daß die allgemeine Sicherheit der
Mitbürger und die öffentliche Ordnung beständig bedroht erscheinen.
Demnach hat das Bundesgericht auch dann eine Mehrheit von
schweren Vergehen angenommen, wenn zwar die einzelnen Ver
gehen nur leicht bestraft wurden, aber in ihrer Gesamtheit eine
gewisse Gemeingefährlichkeit offenbarten (AS 23 I S. 509 ff.).
Nun ist jedenfalls das erste Vergehen, wegen dessen die Rekurrentin
verurteilt worden ist, für sich allein kein schweres im Sinne der
BV, wenn man berücksichtigt, daß dabei der Haupttäter ihr Ehe
mann war und sie ihm nur Beihülfe leistete, daß es sich um einen
Betrag von 90 Fr. handelte und daß der Betrug in einer Notlage
erfolgte. Bei dieser Sachlage kann die Tat der Rekurrentin nicht
als der Ausfluß einer dauernden verbrecherischen Gesinnung, wodurch
die allgemeine Sicherheit und die öffentliche Ordnung bedroht er
schiene, angesehen werden. Es könnte sich daher bloß noch fragen,
ob das Vergehen, wenn auch nicht für sich allein, so doch
Rücksicht auf das spätere Vergehen der Erregung öffentlichen Arger
nisses eine gewisse Gemeingefährlichkeit offenbarte. Indessen ist auch
diese Frage zu verneinen. Das zweite Vergehen ist erst drei Jahre
später begangen worden; dazu ist seine Natur vollständig ver
schieden von der des ersten Vergehens. Da somit das erste Ver
gehen kein schweres im Sinne der BV ist, so ist es überflüssig,
zu prüfen, ob dem zweiten Vergehen diese Qualifikation zukomme.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der Beschluß des
Regierungsrates des Kantons Aargau vom 1. Oktober 1910 auf
gehoben.