- Arteil vom 31. Mai 1910 in Sachen Takats.
Begriff des strafbaren Versuchs, speziell des Versuchs der Banknoten
fälschung, nach schweizerischem und nach ungarischem Recht, wie
auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen: Vorbereitungshandlun
gen, insbesondere Herstellung der erforderlichen Clichés und An-
schaffung anderer Hilfsmittel, genügen nicht (während eine solche
Vorbereitungshandlung allerdings u. U. den Tatbestand eines delictum
sui generis bilden kann). Begriff des freiwilligen Rücktritts vom
Versuch : auch der Rücktritt aus Furcht vor Entdeckung fällt
darunter ; der Rücktritt braucht nicht aus moralischen Gründen er
folgt zu sein.
A. Nachdem auf direktes Begehren der ungarischen Behörden
Dr. jur. Zoltan Takats in Zürich verhaftet worden war, stellte
die österreichisch ungarische Gesandtschaft in Bern mit Verbalnote
vom 11. April 1910 beim schweizerischen Bundesrate das Be
gehren, den genannten Dr. jur. Zoltan Takats auszuliefern, ge
stützt auf den Staatsvertrag vom 10. März 1896 und unter der
Anklage, Dr. Zoltan Takats habe sich des Versuches der Nach
ahmung ungarischer Banknoten, d. h. von Banknoten der öster
reichisch ungarischen Bank, schuldig gemacht. Aus dem Haftbefehl
ist über den der Anklage zu Grunde liegenden Tatbestand folgendes
hervorzuheben: Nach der Aussage des mitbeteiligten Josef Peter
haben dieser sowie der Ingenieur Albrecht und Dr. Zoltan Takats
im Laufe des Jahres 1909 in Paris beschlossen, ungarische Bank
noten im Betrage von 50 und 100 Kronen nachzuahmen. Nach
dem sich Josef Peter durch Verkauf seiner Liegenschaft die nötigen
neuen Banknoten verschafft hatte, siedelten die Beteiligten nach
Broadstairs in England über, kauften die nötigen Materialien,
photographierten die von Josef Peter mitgebrachten Banknoten
und stellten hievon Clichés her. Die Fälschung der Banknoten
konnten sie jedoch nicht vollenden, weil Dr. Zoltan Takats und
seine Genossen sich entzweit und diese ihm gegenüber eine drohende
Haltung bezeugt hätten, worauf letzterer im Monat August 1909
flüchtig geworden sei. Auch Albrecht und Peter hätten sich in der
Folge entzweit und sich gegenseitig angezeigt, worauf die Londoner
Polizei im Januar 1910 beide verhaftet und bei der Hausdurch
suchung die zur Geldverfälschung nötigen Werkzeuge und Mittel
und einen ganzen Haufen negativer Platten der 100 und 50
Kronen Banknoten vorgefunden habe.
B. Der Angeschuldigte Dr. jur. Zoltan Takats, der schon
bei der Verhaftung die Teilnahme an der ihm zur Last gelegten
Tat bestritten hatte, erhob nach Kenntnisnahme vom Ausliefer
ungsbegehren Einsprache gegen die Auslieferung, im wesentlichen
aus folgenden Gründen: Er sei nicht mehr ungarischer Staats
angehöriger, da er aus dem ungarischen Staatsverband entlassen
worden sei und die Bedingung, innerhalb Jahresfrist das Land
zu verlassen, befolgt habe; ein nachträglicher Aufenthalt von
wenigen Tagen habe an diesem Rechtszustand nichts ändern können.
Ungarn habe daher kein Recht auf Auslieferung, da die Tat auch
nach Behauptung der Anklage nicht auf seinem Staatsgebiete be
gangen worden sei. Die Auslieferung dürfe aber auch deswegen
nicht bewilligt werden, weil nur Vorbereitungshandlungen vorlägen
und es noch nicht zum Versuche gekommen sei. Sodann aber
liege ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch vor, so daß sowohl
nach den Strafgesetzen von Ungarn als nach denjenigen des Kan
tons Zürich Straflosigkeit des Versuchs bewirkt worden wäre. Die
einzige strafbare Handlung, die noch in Frage kommen könnte,
die Verabredung der Banknotenfälschung, werde im Strafgesetze
von Ungarn nur mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten
bedroht und bilde daher kein Auslieferungsdelikt.
C. Der Generalanwalt der schweizerischen Eidgenossenschaft
hat in seiner Eingabe ans Bundesgericht sich dahin geäußert, daß
die Anfertigung der Clichés zwar einen Versuch der Nachahmung
von Banknoten darstelle, daß aber hier ein freiwilliger Rücktrit
vom Versuch anzunehmen sei und deshalb die Auslieferung ver
weigert werden müsse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Formelle Voraussetzungen der Auslieferungspflicht).
- (Strafbarkeit der inkriminierten Handlung in beiden
Vertragsstaaten, als Voraussetzung der Auslieferungspflicht nach
dem Auslieferungsvertrag mit Österreich Ungarn. Strafbarkeit des
Versuchs der Banknotenfälschung in der Schweiz und in Ungarn.
Unerheblichkeit der Frage, ob der Verfolgte Angehöriger des er
suchenden Staates sei).
- Als Versuch bezeichnet 65 des ungarischen Strafge
setzbuches diejenigen Handlungen, durch welche die Ausführung
eines beabsichtigten Verbrechens oder Vergehens begonnen, aber
nicht vollendet wurde. Das schweizerische Gesetz über das Bundes
strafrecht bestimmt in Art. 14, der Versuch eines Verbrechens sei
vorhanden, wenn der Täter, in der Absicht, dasselbe zu begehen,
eine äußere Handlung vorgenommen habe, welche wenigstens schon
als Anfang der Ausführung der beabsichtigten Übertretung anzu
sehen sei. Der Versuch ist nach Art. 15 des schweizerischen BG
über das Bundesstrafrecht regelmäßig strafbar: nach dem ungari
schen Strafgesetz ist strafbar der Versuch eines Verbrechens; als
solches wird aber die Geldfälschung in 203 ausdrücklich bezeich
net. Nach der Gesetzgebung beider vertragschließenden Teile kommt
es somit darauf an, ob die Ausführung des Verbrechens, d. h.
die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes der Geldfälschung,
begonnen worden sei. Dabei beschränkt sich die Prüfung des Bun
desgerichtes als Auslieferungsinstanz darauf, festzustellen, ob die
vorgesehene Strafbarkeit nach den Gesetzgebungen der beiden ver
tragschließenden Staaten dann gegeben sei, wenn auf die tatsäch
lichen Ausführungen des Haftbefehls abgestellt wird; die Beurtei
lung, ob diese letzteren der Wirklichkeit entsprechen, ist dann aus
schließlich Aufgabe des sachurteilenden Richters des ersuchenden
Staates. Nach dem Haftbefehl haben nun Dr. jur. Zoltan Takats
und seine Mitbeteiligten ächte Banknoten photographiert und davon
Clichés angefertigt, und sie haben außerdem sich die zur Anfer
tigung von falschen Banknoten nötigen Materialien und Werk
zeuge beschafft. Die Herbeischaffung und Herstellung von Hülfs
mitteln ist begrifflich, d. h. schlechtweg Vorbereitungshandlung,
denn diese Tätigkeit ist eben von der Benützung der Hilfsmittel
zu unterscheiden; hier hat der Handelnde es noch in seiner Ge
walt, ob er die Ausführung der mit Strafe bedrohten Tat be
ginnen oder nicht beginnen will. (Ebenso Berner, Lehrbuch des
Strafrechts, 17. Aufl. S. 140.) Erst durch die Benutzung der
Hilfsmittel zur Begehung eines konkreten Deliktes beginnt dessen
Ausführung. Ausführungshandlung ist also diejenige Handlung,
die im Einzelfall der vom Gesetz unter Strafe gestellten Tätigkeit
entspricht (vergl. statt vieler v. Liszt, Lehrbuch des deutschen
Strafrechts, 16./.17 Aufl., S. 135 unten und S. 202 f.). Im
Einklang mit dieser Auffassung wird insbesondere auch im Hin
blick auf die Falschmünzung und die ihr gleichgestellte Fälschung
von Papiergeld und Banknoten, die Anschaffung oder Herstellung
von Hilfsmitteln als Vorbereitungshandlung angesehen (vergl.
Kohler, im speziellen Teile der vergleichenden Darstellung des
deutschen und ausländischen Strafrechtes, Bd. III S. 242 ff.,
speziell S. 248 Ziffer 4). Auch die Anfertigung der Clichés ist
als bloße Vorbereitungshandlung anzusehen, insbesondere dann,
wenn unter den Clichés nur die negativen Bilder der Photogra
phien verstanden werden, wie es wohl hier der Meinung des
Haftbefehls entspricht, da in der Photographie mit Cliché eben
gerade das negative Bild bezeichnet wird. Entscheidend ist übrigens,
daß dem Auszuliefernden nicht vorgeworfen wird, er habe diese
Clichés, seien es nun negative Bilder oder Platten, zur Anfer
tigung einer falschen Banknote wirklich verwendet.
Nun ist freilich in Art. 69 des BG über die Nationalbank
auch die Anfertigung von Stichen, Platten, Clichés und andern
Formen , die zur Fälschung von Banknoten bestimmt sind, als
strafbar erklärt. Begrifflich handelt es sich dabei um Vorberei
tungshandlungen zur Banknotenfälschung; formell ist dieser Tat
bestand aber als selbständiges Delikt behandelt und mit Strafe
bedroht. Eine entsprechende Bestimmung fehlt aber im ungarischen
Strafgesetzbuch, und es ist eine Spezialbestimmung des ungarischen
Rechtes, wonach Vorbereitungshandlungen zur Geldfälschung mit
Strafe bedroht wären, im Haftbefehl nicht namhaft gemacht.
Eine Ausnahme besteht nur nach 205 des ungarischen Straf
gesetzbuches, indem die auf die Begehung von Geldverfälschungen
hinzielende Verbindung als strafbar erklärt wird, wenn eine
Vorbereitungshandlung hinzutritt. In diesem letztern Falle beträgt
die angedrohte Strafe aber nur 3 Monate Gefängnis, so daß die
Auslieferung schon nach Art. 1 Abs. 2 des Staatsvertrages, der
eine Freiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr voraussetzt, aus
geschlossen wäre.
Selbst wenn übrigens ein Versuch der Geldverfälschung
anzunehmen wäre, so würde die Auslieferung zu verweigern sein,
weil dann ein freiwilliger Rücktritt vorliegen würde. Nach dem
Haftbefehl ist der Verfolgte, nach der Schweiz sich flüchtend, des
wegen von der Vollendung der Banknotenfälschung zurückgetreten,
weil er infolge der Entzweiung mit den Mitbeteiligten eine Entde
ckung der Tat befürchtete. Das ungarische Strafgesetzbuch erklärt nun
in 67 den Versuch nicht als strafbar, wenn der Täter aus
eigenem Antriebe von der Vollendung des Verbrechens abgestanden
hat. Der Rücktritt ist ein freiwilliger, wenn der Täter die Voll
endung aufgibt, ohne daß er durch äußere Umstände tatsächlich an
der Fortsetzung der verbrecherischen Handlung gehindert war (vergl.
statt vieler: v. Liszt, Lehrbuch, S. 211). Auch Rücktritt aus
Furcht vor Entdeckung gilt daher als freiwilliger Rücktritt (vergl.
Berner, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 16./17. Aufl.
S. 146; v. Liszt, a. a. O. S. 211; Frank, Das Strafgesetz
buch für das deutsche Reich, 5. 7. Aufl. 1908, 46 II; ähn
lich Hälschner, Deutsches Strafrecht, 1881 Bd. I S. 361,
und Merkel, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 1889 S. 134;
das Aufgeben der Ausführung der Tat braucht nicht aus mora
lischen Gründen erfolgt zu sein, muß aber auf einem relativ freien
Entschluß beruhen). Es besteht kein Grund, die angeführte Be
stimmung des ungarischen Strafgesetzbuches enger auszulegen, als
es von der herrschenden Doktrin für das deutsche Strafgesetzbuch
geschehen ist. Das deutsche Strafgesetzbuch kennt zwar den Aus
druck des freiwilligen Rücktritts nicht; aber in Wirklichkeit ver
langt es doch Freiwilligkeit des Rücktritts, weil es die Straffrei
heit nur gewährt, wenn der Täter an der Ausführung nicht durch
Umstände gehindert worden ist, welche von seinem Willen unab
hängig waren . Die Formulierung des ungarischen Gesetzbuches,
welche auf den eigenen Antrieb abstellt, fordert nach dem Wort
laute ebenfalls nicht, daß die Ausführung aus moralischen Beweg
gründen aufgegeben worden sei; sie setzt also nicht eine besondere
Art der Motive voraus, sondern allein, daß ein eigenes Motiv
des Täters und nicht äußere Umstände den Rücktritt vom Versuch
veranlaßten. Diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Falle
zweifellos gegeben, da der Auszuliefernde ja schon mit der Flucht,
im August des Jahres 1909, vom Versuch zurückgetreten ist,
während die Entdeckung der Tat erst im Jahre 1910 erfolgt ist.
Die Entzweiung mit den Komplizen, welche ihn zur Flucht ver
anlaßte, war aber eben nicht ein äußeres Hindernis, das die
Vollendung der Tat verunmöglicht hätte, und es ist daher der
Rücktritt vom unbeendigten Versuch dem Verfolgten im Sinne
des 67 des ungarischen Strafgesetzbuches mit der Wirkung der
Strafausschließung anzurechnen. Es liegt somit nicht eine nach
dem Rechte beider vertragschließenden Teile strafbare Versuchshand
lung vor, und es ist demgemäß die Auslieferung nach Art. 2
letzter Absatz des Staatsvertrages zu verweigern.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Einsprache des Dr. jur. Zoltan Takats gegen die Aus
lieferung wird gutgeheißen und demgemäß das Auslieferungsbe
gehren der österreichisch ungarischen Gesandtschaft abgewiesen.