- Arteil vom 4. Mai 1910 in Sachen Siegfried
gegen Siegfried.
Vorläufige Sistierung der Vollstreckung eines bundesgerichtlichen
Urteilsdispositivs, wonach ein bestimmtes Kind geschiedener Eltern
drei Monate im Jahr bei seiner Mutter zuzubringen hätte (Sistierung
vom kantonalen Richter verfügt auf Grund der Erklärung ärztlicher
Sachverständiger, dass die Verbringung des Kindes zu seiner Mutter
im gegenwärtigen Zeitpunkt für die Gesundheil des Kindes schädlich
wäre). Kann hierin eine Verletzung des Art. 58 BV erblickt werden?
eine Verletzung des Art. 61 BV? eine unrichtige Lösung einer Ge-
richtsstandsfrage des eidgenössischen Rechts? eine willkürliche An-
wendung der Bestimmungen des kantonalen Rechtes über den Erlass
provisorischer Verfügungen? Kompetenz des Bundesgerichtes zur
Entscheidung all dieser Fragen ; dagegen Kompetenz des Bundesrates
zur Beurteilung des Beschwerdepunktes der mangelhaften Vollziehung
eines bundesgerichtlichen Urteils (Art. 45 Abs. 2 0G.)
A. Mit Urteil des Bundesgerichtes vom 11. Juli 1906
sind die Nebenfolgen der auf Grund von Art. 45 ZEG ausge
sprochenen Scheidung der Eheleute Siegfried Aichele festgesetzt und
es sind die Kinder Helene und Margot dem Vater zur Erziehung
und zum Unterhalt zugeteilt worden, während die Mutter berechtigt
sein soll, die Kinder während dreier Monate im Jahre bei sich
zu haben und ihre Erziehung zu leiten. Seit Erlaß dieses Urteils
bemühte sich der geschiedene Ehemann, Walter Siegfried, wie in
seiner persönlichen Eingabe an bie aargauischen Gerichte vom
März 1909 erklärt ist, das Material für eine Revision dieses
bundesgerichtlichen Urteils zu sammeln, und insbesondere erstrebt
er die Aufhebung der Bestimmung, wonach der Mutter die
Kinder während je dreier Monate im Jahr zu überlassen sind:
diese Verfügung beruhe auf irrigen Voraussetzungen, sei ungerecht
gegenüber dem Vater und unzweckmäßig und geradezu verderblich
für die Erziehung der Kinder. Im Jahre 1909 stellte nun
Walter Siegfried beim Bezirksgerichtspräsidium von Zofingen
das Gesuch, mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Kindes
Helene und den verderblichen Einfluß der Mutter auf die Erziehung
der Kinder, durch eine vorsorgliche Verfügung die Übergabe der
Kinder an die Mutter zu sistieren. Der Bezirksgerichtspräsident
wies das Gesuch ab; die Abteilung des Obergerichtes für Zivil
sachen hieß es dagegen, mit Entscheid vom 14. Januar 1910,
in Bezug auf das Kind Helene in dem Sinne gut, daß die Ver
bringung zur Mutter solange sistiert bleibe, als daraus Schädi
gungen für den Gemütszustand des Kindes zu befürchten seien
(Dispositiv 1 des obergerichtlichen Entscheides). Aus der Begrün
dung dieses Entscheides ist folgendes hervorzuheben: In diesem
Verfahren, in dem es sich frage, ob eine vorsorgliche Verfügung
zu erlassen sei, könne nicht darüber entschieden werden, ob die
Überlassung der Kinder während jährlich dreier Monate zweck
mäßig sei und dem Interesse der Kinder entspreche. Zur Begrün
dung des Begehrens des geschiedenen Ehemannes könnten auch
nicht solche Tatsachen verwendet werden, deren Eintritt das Bun
desgericht schon beim Erlaß seines Urteils vom 11. Juli 1906
vorausgesehen habe. Soweit das Gesuch auf solche Gründe (die
Verschiedenartigkeit der Erziehungsmethode des Vaters und der
Mutter, die Störung des Schulunterrichtes zufolge des Aufent
haltes bei der Mutter) sich stütze, sei es abzuweisen. Anders ver
halte es sich, wenn es feststehe, daß die Überführung zur Mutter
für ein Kind eine Schädigung der Gesundheit zur Folge haben
müßte. Den Eintritt eines solchen Ereignisses habe das Bundes
gericht nicht voraussehen können. In diesem Falle habe schon das
Kind selbst Anspruch auf richterlichen Schutz. Die als gerichtliche
Experten zugezogenen Arzte seien nun in ihrem Gutachten zum
Schlusse gekommen, daß zur Zeit jede Emotion von dem Mädchen
Helene ferngehalten werden müsse: bei der Frühreife dieses Kindes
in körperlicher und geistiger Beziehung hätte ein schroffer Eingriff
in ihre Willenssphäre eine schädliche Wirkung. Damit sei die
tatsächliche Voraussetzung zum Erlaß der vorsorglichen Verfügung
gegeben.
B. Gegen diesen Entscheid hat die geschiedene Ehefrau
Helena Siegfried geb. Aichele am 12. März 1910 den staats
rechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen,
es sei das Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben,
eventuell insoweit, als es für ein anderes Jahr als das Jahr
1909 Geltung habe und die Rekurrentin dadurch in den ihr
durch das bundesgerichtliche Urteil vom 11. Juli 1906 einge
räumten Rechten beeinträchtigt werde; auf alle Fälle seien vom
Bundesgericht die drei Ersatzmonate für das Jahr 1909 zu be
stimmen, während welcher die Rekurrentin das Kind Helene bei
ch haben dürfe, oder es sei das Obergericht zur Bestimmung
der Ersatzmonate anzuhalten. Zur Begründung dieser Anträge
macht die Rekurrentin im wesentlichen folgendes geltend: Die
kantonale vorsorgliche Verfügung setze das Dispositiv 1 des bundes
gerichtlichen Urteils vom 11. Juli 1906 in Tat und Wahrheit
außer Kraft. Das sei etwas unerhörtes und stehe auch mit der
aargauischen Gerichtspraxis im Widerspruche, wonach, (Schneider,
Sammlung der Präjudizien, herausgegeben von Ursprung, S.443
Nr. 454) die Vollstreckung eines Urteils durch vorsorgliche Ver
fügung nicht gehemmt werden kann . Die vorsorgliche Sistierung
sei zeitlich nicht beschränkt auf das Jahr 1909: sie setze daher
die Rekurrentin aus dem Genuß ihrer ihr durch das bundesge
richtliche Urteil zuerkannten Rechte. Das ärztliche Gutachten, das
der vorsorglichen Sistierung zu Grunde liege, sei übrigens auch
ein unrichtiges; das Kind Helene sei kerngesund und habe die
ganze Zeit hindurch, insbesondere über den strengen Winter, von
Wildegg aus die Bezirksschule in Aarau besuchen können. Die
Sistierung des Vollzuges des bundesgerichtlichen Urteils durch eine
vorsorgliche kantonale Verfügung sei eine prozessuale Ungeheuer
lichkeit, ein Willkürakt, eine Rechtsverweigerung und rechtsun
gleiche Behandlung, also eine Verletzung von Art. 4 BV und
Art. 17 KV. Außerdem seien Art. 61 BV und alle Bestimmungen
der BV sowie die Gesetzesbestimmungen über die Organisation
der Bundesrechtspflege verletzt, welche die Superiorität des Bundes
gerichtes über die kantonalen Gerichte feststellen (Art. 101 und
45 Abs. 1, Art. 56 u. ff OG). Endlich folge auch aus Art.
58 BV, daß die Rekurrentin sich die Aufhebung oder Sistierung
eines bundesgerichtlichen Urteils durch einen nicht kompetenten
Richter nicht gefallen zu lassen brauche.
C. Der Rekursbeklagte und das Obergericht des Kantons
Aargau beantragen Abweisung des Rekurses.
Neben diesem Rekurse hat die Rekurrentin wegen man
gelhafter Vollziehung eines bundesgerichtlichen Urteils auch beim
Bundesrat eine Beschwerde eingereicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 45 Abs. 2 OG kann wegen mangelhafter
Vollziehung eines Urteils des Bundesgerichtes beim Bundesrat
Beschwerde erhoben werden. Gemäß dem Grundsatze, daß auf dem
Gebiet der Bundesrechtspflege der gleiche Beschwerdegrund nicht
bei den politischen Bundesbehörden und beim Bundesgericht geltend
gemacht werden kann, ist daher das Bundesgericht nicht zuständig,
die Verletzung des Art. 45 OG ebenfalls zu beurteilen. Dagegen
ist durch Meinungsaustausch mit dem Bundesrate festgestellt
worden, daß das Bundesgericht in allen übrigen Beziehungen zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig sei, und daß
ihm die Priorität zur Beurteilung des Rekurses zukomme.
Mit Unrecht beruft sich die Rekurrentin auf Art. 58
und 61 BV. Die erstgenannte Verfassungsbestimmung will über
haupt nicht die Kompetenz der kantonalen Gerichte unter sich oder
gegenüber dem Bundesgericht abgrenzen, sondern verbietet lediglich,
daß ein Bürger vor ein von der Verfassung überhaupt nicht an
erkanntes oder doch nicht mit der nötigen sachlichen Kompetenz
versehenes Gericht gestellt werde (vergl. AS 24 1 S. 439;
35 1 S. 6 Erw. 2 litt. a, und S. 525). Nun behauptet die
Rekurrentin aber selbst nicht, daß der Gerichtspräsident von Zo
fingen und die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts in der
Verfassung nicht vorgesehene Gerichtsbehörden seien oder daß ihnen
nicht die Befugnis zum Erlaß vorsorglicher Verfügungen in Zi
vilsachen zustehe. Art. 61 BV bezieht sich aber überhaupt nicht
auf den Vollzug bundesgerichtlicher Urteile, sondern auf den Voll
zug der Zivilurteile der Gerichte eines Kantons in einem andern
Kanton; der Vollzug der Urteile des Bundesgerichts bestimmt
sich vielmehr nach Art. 102 Ziff. 5 BV.
3. Die streitige Frage hat in Wirklichkeit zum Gegenstand
die Abgrenzung der eidgenössischen und der kantonalen Gerichts
barkeit, zu deren Beurteilung das Bundesgericht nach Art. 189
Abs. 2 Unterabsatz OG kompetent ist. Nun kennt das Bundes
gesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege in Berufungs
sachen keine vorsorglichen Verfügungen. Daraus folgt aber nur,
daß solche Verfügungen nicht von der eidgenössischen Berufungs
instanz zu erlassen sind; dagegen wird dadurch nicht ausgeschlossen,
daß sie auch dann bei einer kantonalen Instanz ausgewirkt werden
können, wenn das betreffende Rechtsverhältnis einmal durch ein
bundesgerichtliches Urteil geordnet worden ist. Denn wenn das
Bundesgericht, wie es hier geschehen ist, über die Kinderzuteilung
als Nebenfolge der Ehescheidung erkennt, so erfolgt dies in An
wendung des kantonalen Rechtes. Einem Urteile des Bundes
gerichtes kann daher in dieser Materie keine stärkere Rechts
wirkung zukommen, als einem rechtskräftigen Urteile eines kan
tonalen Gerichtes. Von einer Kollision zwischen Bundesrecht und
kantonalem Recht ist hier also keine Rede. Wenn aber statt des
Bundesgerichtes ein aargauisches Gericht die im Urteil vom
11. Juli 1906 getroffene Kinderzuscheidung verfügt hätte, so
wäre die Anordnung der angefochtenen vorsorglichen Verfügung
zulässig gewesen. Nach 245 der aargauischen ZPO ist eine
vorsorgliche Verfügung zu erlassen, wenn einer Partei ein nicht
leicht zu ersetzender Schaden bevorsteht, der nur durch eine richter
liche Anordnung abgewendet werden kann . Selbstverständlich kann
als Schaden nur eine solche dem Gesuchsteller nachteilige Tat
sache in Betracht fallen, die nicht die gewollte Wirkung des rechts
kräftigen Urteils ist; denn die Bestimmung des 245 ZPO hat
nicht einen solchen Nachteil im Auge, der den Gesuchsteller von
Rechtswegen treffen soll, wie es bei der Verurteilung zu einer
Leistung oder Unterlassung der Fall ist; sie soll vielmehr einen
ungerechtfertigten Nachteil von ihm abwenden. Im vorliegen
den Falle sind demgemäß der temporäre Entzug des Kindes
Helene aus der Gewalt des Vaters und die damit verbundenen
Nachteile hinsichtlich der Erziehung ohne rechtliche Erheblichkeit.
Nicht voraussehbar und nicht gewollt ist dagegen die Gefahr der
gesundheitlichen Schädigung, welche die ärztlichen Experten kon
statiert haben. Wegen dieses Schadens war eine vorsorgliche Ver
fügung nach aargauischem Prozeßrecht zulässig. Die Erzwingung
einer Maßnahme, die eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für
das Kind zur Folge hat, könnte auch ohne Bedenken als Miß
brauch der elterlichen Gewalt angesehen werden, womit nach den
213 und 198 des aargauischen Bürgerlichen Gesetzbuches
der Verlust der elterlichen Gewalt verbunden sein kann; es liegt
darin eine Kränkung der Rechte des Kindes, zu deren Abwehr
der Inhaber der elterlichen Gewalt, wie keiner Erörterung bedarf,
berufen und verpflichtet ist. Fraglich könnte nur sein, ob in Wirk
lichkeit ein nicht leicht zu ersetzender Schaden vorliege. In
dessen ist das Bundesgericht nur kompetent zur Prüfung der Ge
richtsstandsfrage, nicht auch zur Nachprüfung, ob das in
vorwürfigen Sache zuständige Gericht richtig geurteilt habe.
letzterer Hinsicht könnte das Bundesgericht als staatsrechtliche Be
schwerdeinstanz nur einschreiten, wenn die kantonale Instanz ge
radezu willkürlich geurteilt hätte. Das ist aber hier nicht der
Fall, da das kantonale Gericht nicht ohne Anhaltspunkte, sondern
gestützt auf ein gerichtliches Expertengutachten, die Gefahr einer
erheblichen Gesundheitsschädigung als erwiesen angenommen hat.
4. Gemäß den vorstehenden Erörterungen ist somit der
Hauptantrag der Rekurrentin auf Aufhebung des Dispositivs
Ziff. 1 des angefochtenen Erkenntnisses abzuweisen. Auf die Be
urteilung der eventuellen Frage, ob nicht wenigstens die Gültigkeit
des Dispositivs 1 zu verneinen sei, soweit es sich auf die Zeit
nach dem Jahre 1909 bezieht, ist schon deswegen nicht einzu
treten, weil gar nicht feststeht, ob die angefochtene vorsorgliche
Verfügung so lange festgehalten werde, daß es nicht möglich sein
wird, in diesem Jahre dem Anspruch der Rekurrentin auf Aus
hingabe des Kindes Helene zu entsprechen. Mit dem Begehren
endlich, Ersatzmonate zu bestimmen, kann sich das Bundesgericht
als staatsrechtliche Beschwerdeinstanz schon deswegen nicht befassen,
weil ihm nur rein kassatorische Befugnisse zustehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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