- Arteil vom 28. April 1910 in Sachen
Kraftwerke Beznau-Löntsch, A.-G., gegen Glarus.
Vermögenssteuerberechtigung gegenüber einer auf das Gebiet mehrerer
Kantone sich erstreckenden einheitlichen Geschäftsanlage, insbeson-
dere gegenüber einem Elektrizitätswerk mit zwei durch eine Leitung
verbundenen Hauptkraftzentralen nebst mehreren Unterzentralen.
Unbrauchbarkeit der Begriffe Hauptgeschäft und Filiale in
einem solchen Falle; ein Steuerdomizil ist vielmehr überall da anzu
nehmen, wo sichZentralen oder Unterzentralen, oder auch bloss Lei-
tungen und Transformatorenstationen befinden. Unerheblichkeit der
Frage, welche Einrichtungen und Anlagen bei der Erzielung des Ge-
schäftseinkommens die wichtigere Rolle spielen (da es sich ja hier
nicht um die Einkommens-, sondern um die Vermögenssteuer han-
delt). Unzulässigkeit einer bloss approximativen und rein subjek-
tiven Schätzung des Wertverhältnisses der in den verschiedenen
Kantonen befindlichen Anlagen.
A. Die Kraftwerke Beznau Löntsch, eine im Jahre 1907
gegründete, im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragene
Aktiengesellschaft mit Sitz in Baden und einer Filiale in Netstal,
sind Eigentümer des Elektrizitätswerkes Beznau an der Aare und
des Wasserwerkes am Löntsch im Kanton Glarus. Mit Beschluß
vom 7. September 1909 ordnete die Obersteuerbehörde des Kan
tons Glarus an, es sei die A. G. Bezuau Löntsch im Kanton
Glarus für das Jahr 1909 nach Maßgabe des Gesetzes über die
Besteuerung anonymer Erwerbsgesellschaften vom 3. Mai 1903
zu besteuern. Nach diesem Gesetze sind das Aktienkapital und der
Reservefonds zu versteuern. Die Kraftwerke Beznau Löntsch hatten
beantragt, den Teil des im Kanton Glarus zu versteuernden
Aktienkapitals, das im Ganzen 15 Millionen beträgt, anf 6 Mil
lionen Franken festzusetzen. Die Obersteuerbehörde des Kantons
Glarus erhöhte aber diesen Betrag auf 9 Millionen Franken,
im wesentlichen aus folgenden Gründen: Es sei nicht richtig, daß
(wie die Kraftwerke Beznau Löntsch behaupten) der Schwerpunkt
dieser Werke außerhalb des Kantons Glarus liege, da bei dem
Entscheid über diese Frage die Anlage der Werke und ihre Kapa
zität wesentlich in Betracht falle. Die offiziellen Mitteilungen der
zu besteuernden Aktiengesellschaft sprächen durchaus zu Gunsten
des Kantons Glarus, und es erscheine deshalb angemessen, den
im Kantou Glarus zu versteuernden Teil des Aktienkapitals auf
9 Millionen anzusetzen. Davon seien 4,750,000 Fr. im Steuer
register Netstal und 4,250,000 Fr. im Steuerregister der Ge
meinde Glarus einzutragen. Entscheidend für das Recht zur Be
steuerung durch eine Gemeinde sei der Ort des Betriebes des
Elektrizitätswerkes. Nun seien in der Gemeinde Glarus Anlagen
von großem Kapitalwerte vorhanden, wenn auch die Krafterzeu
gung auf dem Gebiete der Gemeinde Netstal stattfinde. Letzterer
Umstand rechtfertige es, der Gemeinde Netstal eine etwas höhere
Quote des Steuerkapitals zuzuscheiden. Der Reservefonds be
trug im Jahre 1909 nur zirka 33,000 Fr. und wird von beiden
Parteien in ihrer Rechnungsaufstellung nicht besonders berück
sichtigt.
B. Gegen diesen Beschluß der Obersteuerbehörde des Kan
tons Glarus hat die A. G. Kraftwerke Beznau Löntsch am 8. Ok
tober 1909 den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht er
griffen, mit dem Antrage: Das Bundesgericht wolle aussprechen,
welcher Teil des Aktienkapitals der Rekurrentin, als unter Steuer
hoheit des Kantons Glarus stehend, dort und welcher Teil in
andern Kantonen zur Besteuerung zu gelangen habe und jeden
falls den Entscheid der Obersteuerbehörde von Glarus vom
7. September 1909 insoweit als verfassungswidrig aufheben, als
mehr als 2 des Aktienkapitals (also 6 Millionen) und des
Reservefonds im Kanton Glarus zur Steuer herangezogen wer
den, unter Kostenfolge. Zur Begründung macht die Rekurrentin
im wesentlichen folgendes geltend: Der Hauptteil ihres Betriebes
befinde sich außerhalb des Kantons Glarus und müsse dort ver
steuert werden, so daß der angefochtene Beschluß der Obersteuer
behörde des Kantons Glarus eine Doppelbesteuerung, einen inter
kantonalen Steuerkonflikt begründe, dessen Entscheidung dem Bun
desgericht unterliege. An Hand der auf den 30. September 1908
abgeschlossenen Bilanz ergebe sich, daß von den Gesamtaktiven
von 28,949,521 Fr. 5 Cts. (worunter für zirka 940,000 Fr.
bewegliche Sachen und Forderungen) ein Betrag von 10,855,260 Fr.
25 Cts. auf das Kraftwerk Löntsch entfalle. Seit jenem Zeit
punkte seien gewisse Verschiebungen eingetreten. Am 31. Juli
1909, also ungefähr in der Mitte dieses Jahres, habe das Buch
einen Aktivenbestand von 30,971,002 Fr. 70 Cts. aufgewiesen,
wovon auf den Kanton Glarus entfallen: die Zentrale Löntsch
(nebst 3 Transformatorenstationen, in denen Strom für solche
Geschäfte transformiert werde, denen die Rekurrentin als Entschä
digung für die Abtretung der Wasserkraft elektrische Energie lie
fern müsse) mit 12,551,400 Fr. 75 Cts. und die Leitungen im
Kanton Glarus mit 411,la Fr. 70 Cts., zusammen 12,962,581 Fr.
25 Cts. Aktiven, die in
45 Cts. gegenüber 18,008,421
andern Kantonen liegen. Die auf die letztern entfallenden Aktiven
setzen sich zusammen aus folgenden Posten:
Fr. 11,198,473 65
Zentrale Beznau
1,002,749 a Unterzentralen
335,872 10
Transformatorenstationen
5,471,325 70
Leitungen
Der Schwerpunkt des Betriebes liege im Wasserwerk Beznau.
Dieses arbeite fast ständig mit der vollen Leistungsfähigkeit des
hydraulisch elektrischen Teils. Das Löntschwerk bilde die Ergän
zungsanlage; außer der Fabrikzeit, an Sonntagen, sei das Löntsch
werk oft gar nicht oder nur in ganz reduziertem Maße in Be
trieb. Beim vollen Ausbau und voller Ausnützung jeder der
beiden Zentralen könnten an beiden Orten etwa 70 Millionen
Kilowattstunden elektrischer Energie erzeugt werden; mit Hülfe
der Dampfanlage in der Beznau könne die dortige Leistungsfähig
keit aber um mindestens 30 Millionen Kilowattstunden gesteigert
werden, sodaß der Anteil der Arbeitsleistung der Anlage
in der Beznau bedeutend höher sei als derjenige des Löntsch
werkes. Die gesamte Energieproduktion beider Werke habe im
Jahre 1909 etwa 87 Millionen Kilowattstunden betragen, wovon
auf das Löntschwerk bloß etwa 25 Millionen entfallen. Die Kraft
abgabe im Kanton Glarus betrage nur etwa 1,7 Millionen
Kilowattstunden. Die gesamte technische und kommerzielle Leitung
der Gesellschaft und des Betriebes werde von Baden aus besorgt;
von den 140 Monteuren, Maschinisten und andern Arbeitern,
welche die Rekurrentin beschäftige, seien nur 29 im Kanton Glarus
stationiert. Mit dem vollen Ausbau des Löntschwerkes werde sich
dieses Verhältnis ein wenig ändern, aber nicht bedeutend, da eben
auch in den Unterzentralen, Leitungen und Transformatorensta
tionen außerhalb des Kantons Glarus weitere Kapitalien festzu
legen seien. Richtig sei zwar, daß beim vollen Ausbau die Ma
schinen am Löntsch eine Leistungsfähigkeit von 36,000 HP, die
jenigen in der Beznau mit der Dampfanlage bloß eine solche von
21,000 HP aufweisen werden. Dabei sei anderseits zu beachten,
daß der Betrieb in der Beznau ein kontunierlicher, Tag und Nacht
und das ganze Jahr andauernder sei, während das Löntschwerk
das Reservewerk darstelle, um in den Zeiten der größten Bela
stung gebraucht zu werden; die Kapazität der Maschinen am
Löntschwerk sei, wenn der Ausbau vollendet werde, größer als
diejenige der Maschinen in der Beznau, aber für die volle konti
nuierliche Ausbeutung fehle das Wasser.
C. Der Kanton Glarus und die Gemeinden Glarus und
Netstal beantragen Abweisung des Rekurses. Sie machen im
wesentlichen geltend: Das Kraftwerk Beznau Löntsch stelle die
Verkuppelung zweier Werke, desjenigen in der Beznau und des
jenigen am Löntsch, zu einem technischen und kommerziellen Ein
heitsbetriebe dar; die Leitungen beider Werke treffen sich und gehen
in einander über. Nach der Gesetzessprache von Glarus handle
es sich für Glarus um eine Unternehmung, die ihren Geschäfts
betrieb nicht bloß im Kanton Glarus, sondern auch auswärts
habe und daher mit dem der Bedeutung des Zweiggeschäftes
(das sich im Kanton Glarus befinde) entsprechenden Anteile am
Aktienkapital und an den (Reserve) Fonds steuerpflichtig sei.
Auch nach den Grundsätzen des Bundesrechtes komme für die
Abgrenzung der Steuerhoheit der beteiligten Kantone die Bedeu
tung des Löntschwerkes im Verhältnis zum Gesamtwerk in Be
tracht. Dabei sei zu beachten, daß neben Glarus nur noch der
Kanton Aargau Steuern erhebe oder doch steuerberechtigt sei und
daß die Rekurrentin es wohl ablehnen könnte, wenn auch die
jenigen Kantone, welche bloß vom Leitungswerk berührt werden,
ebenfalls Steuern erheben wollten. Im Kanton Aargau aber
finde die Besteuerung des Vermögens der Gesellschaft tatsächlich
nur hinsichtlich etwa eines Achtels der vom Kanton und der
Gemeinde Baden alljährlich erhobenen Steuern statt, vermöge
einer Eigentümlichkeit der gegenwärtig dort geltenden Gesetzgebung
wonach von anonymen Gesellschaften nur die kleine Staatssteuer,
dagegen keine Gemeindesteuer erhoben werde; die Klage der Re
kurrentin über zu hohe Besteuerung sei daher nicht begründet.
Die verfassungsmäßige Steuerinstanz des Kantons Glarus habe
nun in ihrem Entscheid die als zutreffend erachtete Quote des
Aktienkapitals, die im Kanton Glarus zu versteuern sei, auf 3
gleich 9 Millionen Franken festgesetzt. Dieser Entscheid könne bun
desrechtlich nur angefochten werden, soweit er nachweisbar un
richtig sei. Demgemäß liege es aber nicht dem Kanton Glarus
ob, dessen Richtigkeit darzutun, sondern es habe die Rekurrentin
die Unrichtigkeit nachzuweisen, und zwar durch Experten, da die
Buchungen der Rekurrentin nicht maßgebend seien. Die Bedeu
tung des Löntschwerkes im Verhältnisse zum Gesamtwerke werde
von der Rekurrentin offenbar unrichtig eingeschätzt; erst durch die
Anlage des Löntschwerkes sei es möglich, die Wasserkraft der Aare
kontinuierlich, Tag und Nacht, auszunützen; das Löntschwerk trage
somit zur Ausnützung der Wasserkraft der Aare bei. Ohne Be
lang sei es sodann, daß die Geschäftsleitung sich im Kanton
Aargau befinde; dieser Gesichtspunkt wäre bei der Einkommens
steuer von Bedeutung, nicht dagegen bei der Vermögenssteuer;
bei dieser komme es lediglich auf die lokale Verteilung der Anlagen
und ihre Bedeutung für den Betrieb an. Das gleiche gelte von
der Ungleichheit des Kraftabsatzes. Bei der Abgrenzung der Steuer
hoheit der Kantone Glarus und Aargau seien dann aber auch
die außerhalb des Kantons Glarus befindlichen, die zwei Teile
verbindenden und die Kunden mit Kraft bedienenden Anlagen, als
Leitungen, Transformatoren und Nebenzentralen, anders zu be
rücksichtigen, als es seitens der Rekurrentin geschehe; diese Anlagen
seien, weil beiden Werken gemeinsam dienend, entweder zu Gunsten
beider Werke, also anteilmäßig in die Rechnung aufzunehmen, oder
dann ganz aus der Rechnung wegzulassen.
D. Der Regierungsrat des Kantons Aargau stellt das
Begehren, es sei die Quote des Kantons Glarus, welche vom
Aktienkapital der Rekurrentin hinsichtlich der Vermögenssteuer
unter die Steuerhoheit des Kantons Glarus falle, auf 5 Millionen
zu reduzieren und eventuell diejenige des Kantons Aargau auf
8 ½ Millionen festzusetzen, alles unvorgreiflich der Besteuerung
des Erwerbes. Unverständlich sei die Bemerkung in der Antwort
des Kantons Glarus, daß im Kanton Aargau von Aktiengesell
schaften nur etwa ½ der Steuern erhoben werde, die ein Einzel
unternehmer an Staat und Gemeinde zu bezahlen hätte. Der
Kanton Aargau habe vielmehr auf Zusehen hin vorläufig und
bis zum Austrage dieses Rekurses die Steuer von der Hälfte des
Aktienkapitals bezogen; für die Gemeinden aber zahle das Werk
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Liegenschafts und
die Erwerbssteuern.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurs wird ausdrücklich auf Art. 46 BV gestützt,
und es wird demnach von der Rekurrentin das verfassungsmäßige
Verbot der Doppelbesteuerung geltend gemacht. Nach der Begrün
dung des Rekurses wäre freilich auch die Auffassung möglich, die
Rekurrentin fechte die Anwendung des Art. 2 des Gesetzes über
die Besteuerung von anonymen Erwerbsgesellschaften als offenbar
unrichtig an. Indessen wird Willkür doch nicht ausdrücklich
hauptet. Auch sachlich handelt es sich nicht in erster Linie um
eine Frage der Auslegung und Anwendung des kantonalen Ge
setzesrechts, sondern um die Abgrenzung der Steuerhoheit ver
schiedeuer Kantone nach Maßgabe der durch die Praxis festge
stellten Grundsätze des Bundesrechtes. Ist die Sphäre der Steuer
hoheit des Kantons Glarus nach diesen letztern, bundesrechtlichen
Grundsätzen einmal richtig festgestellt, so ist vom Standpunkte
des Bundesrechtes aus nichts dagegen einzuwenden, daß der Kan
ton Glarus sein Besteuerungsrecht gegenüber der Rekurrentin in
der ihm zugeschiedenen Sphäre nach 2 des angeführten Steuer
gesetzes ausübe; die Anwendung des 2 des betreffenden Ge
setzes, der auf die Bedeutung des Zweiggeschäftes abstellt, führt
eben nicht notwendig zu einer Doppelbesteuerung. Es ist daher
im folgenden zunächst zu prüfen, ob eine interkantonale Doppel
besteuerung vorliege.
- Gegenstand der Besteuerung sind formell sowohl im Kan
ton Aargau als im Kanton Glarus das Aktienkapital uud die
Fonds, alles unter Vorbehalt der Minderung infolge von Ver
lusten. Materiell ist Objekt der Vermögenssteuer freilich das reine
Vermögen, d. h. der Gesamtbestand der Aktiven nach Abzug der
Passiven, wie schon der eben bezeichnete Vorbehalt wegen der
Minderung durch Verluste zeigt; das Aktienkapital und die Fonds
bilden hiebei bloß ein steuertechnisches Hülfsmittel zur Ermittelung
des zu versteuernden reinen Vermögens der Aktiengesellschaft (vergl.
BGE 29 I S. 295; 34 I S. 499 Erw. 2). Nach feststehenden
Grundsätzen døs Bundesrechts ist nun das unbewegliche Vermögen
am Orte der gelegenen Sache (BGE 10 S. 447 Erw. 2; 12
S. 252; 14 S. 159; 18 S. 17), das bewegliche Geschäftsver
mögen, nach Abzug der Passiven, am Geschäftsdomizil zu ver
steuern (BGE 12 S. 252 Erw. 2; 14 S. 401 Erw. 1 und 2
16 S.631 f. Erw. 2 und 3; 19 S. 672 Erw. 2 und 3; 24 1
S. 448 ff. Erw. 8; 26 I S. 26 Erw. 1; 33 I S. 55; 34 1
S. 499 f. Erw. 2). Vom Standpunkte des Bundesrechtes aus
wäre es daher nicht zulässig, daß die Kantone Aargau und Glarus,
in welchen sich Geschäftsniederlassungen der Rekurrentin befinden,
das ganze Aktienkapital mit der Vermögenssteuer belegen, da sonst
AS 36 1 1910
dasjenige Vermögen, welches in den in dritten Kantonen liegenden
Immobilien investiert ist, doppelt mit der Vermögenssteuer belegt wer
den würde, einmal bei der Besteuerung des Aktienkapitals und der
Fonds, und sodann als besonderes Steuerobjekt im Kantone der gele
genen Sache, so daß Art. 46 BV verletzt würde. Die Kantone Glarus
und Aargau haben daher zu Gunsten der Besteuerung durch die drit
ten Kantone vom Aktienkapital einen Abzug zu machen, welcher dem
objektiven Steuerwert der in den dritten Kantonen befindlichen
Immobilien entspricht (vergl. BGE 29 I S. 295 f.). Der recht
liche Charakter von Immobilien kommt aber den Leitungen (Stan
gen, Leitungsdrähten), Transformatoren und Unterzentralen zu,
denn diese Anlagen sind mit dem Grund und Boden fest verbun
den; als Zubehörde teilen das gleiche rechtliche Schicksal die Zähl
und Umstellapparate der Rekurrentin (vergl. die Verfügung des
Instruktionsrichters i. S. Motor gegen Kanton Zürich vom
16. November 1909, sowie BGE 30 I S. 648 Erw. 1). Jeder
Kanton ist daher ausschließlich berechtigt, die in seinem Gebiete
befindlichen Leitungen, Transformatoren und Unterzentralen zu
besteuern. Da der Kanton Glarus nach seinen eigenen Ausfüh
rungen den dritten Kantonen jedes Besteuerungsrecht gegenüber
der Rekurrentin abspricht und demgemäß offenbar in seiner Steuer
berechnung darauf auch keine Rücksicht genommen hat, sondern
gegenteils die in den dritten Kantonen befindlichen Anlagen selbst
besteuert, so liegt schon insoweit eine interkantonale Doppelbesteu
erung und damit eine Verletzung des Art. 46 BV vor.
3. Aus dem bundesrechtlichen Grundsatze, daß die Steuer
hoheit eines Kantons sich auf das dort gelegene unbewegliche
Vermögen und auf das bewegliche Geschäftsvermögen des in ihm
domizilierten Haupt oder Zweiggeschäftes erstreckt, folgt nun wei
ter, daß die interkantonale Abgrenzung der Steuerhoheit nach
diesen beiden Steuerobjekten gesöndert zu erfolgen hat; die Be
stimmung des Anteils des Aktienkapitals und der Fonds ist dann
lediglich eine Umrechnung, also nur eine mathematische Operation.
Es sind daher zuerst die nach Bundesrecht der Steuerhoheit des
Kantons Glarus unterstellten Vermögensobjekte auszuscheiden und
allen andern Vermögensobjekten der Rekurrentin entgegenzustellen;
in dem hieraus sich ergebenden Verhältnisse steht dem Kanton Glarus
dann auch die Besteuerung des Aktienkapitals und der Fonds zu.
Die Bilanz per 30. September 1908 führt nun an Aktiven
auf: die Liegenschaften, Wasserwerk und Maschinenanlagen in
der Beznau, die Bauten am Kraftwerk Löntsch, die Unterzentralen
und Transformatorenstationen, die Leitungsnetze, Zähler, Werk
zeuge und Instrumente, Mobilien, Baumaterialien, Betriebsma
terialien, Kohlenvorräte, Kassa und Debitoren. Würde es sich
steuerrechtlich um ein Hauptgeschäft mit Sitz in Baden und um
eine Filiale mit Sitz in Netstal handeln, so würde das gesamte
bewegliche Kapital nur an diesen beiden Geschäftsdomizilen zu
versteuern sein; in Wirklichkeit handelt es sich hier aber um eine
auf das Gebiet mehrerer Kantone übergreifende einheitliche tech
nische Anlage, zu vergleichen einem Geschäftslokale, welches das
Gebiet mehrerer Kantone berührt (vergl. auch AS 31 1 S. 77).
Eine solche einheitliche technische Anlage muß auch steuerrechtlich
als ein Ganzes gewürdigt werden; das hat aber zur Folge, daß
ein Steuerdomizil (mit der Berechtigung des betreffenden Kantons,
das bewegliche Vermögen zu besteuern) überall da besteht, wo sich
Zentralen oder Unterzentralen befinden (das sind hier die Kantone
Glarus, Aargau, St. Gallen, Thurgau u. Zürich) oder auch bloß Lei
tungen und Transformatorenstationen (s. die erwähnte Verfügung
i. S. Motor gegen Kanton Zürich vom 16. September 1909).
Bei der Bestimmung des Anteils der Mobilien, die jeder Kan
ton zu besteuern berechtigt sein soll, kann nun aber nicht, wie es
in der angefochtenen Schlußnahme der Obersteuerbehörde des Kan
tons Glarus geschehen ist, aus die Bedeutung der Kraftzentrale
am Löntsch im Verhältnis zur Bedeutung der Kraftzentrale an
der Beznau abgestellt werden: die Ermittelung der Bedeutung der
an den verschiedenen Orten wirksamen Erwerbsfaktoren wäre not
wendig zur Beantwortung der Frage, welcher Anteil des Ein
kommens der Rekurrentin an den verschiedenen Orten ihres Ge
schäftsbetriebes zu versteuern sei; bei der Frage, welchen Anteil
des beweglichen Vermögens jeder Kanton besteuern dürfe, spielt
die Bedeutung eines Vermögensstückes für die Erzielung des Ein
kommens dagegen naturgemaß keine entscheidende Rolle, da das
Vermögen der Aktiengesellschaft ja nicht mit Rücksicht auf den
konkreten Erwerb besteuert wird; der allgemeine, nach dem Ver
mögen zu bemessende Beitrag an die öffentlichen Lasten ruht auf
allen Bestandteilen des beweglichen Vermögens in gleichem Maße.
Zur Ermittelung des der Steuerhoheit eines einzelnen Kantons
unterworfenen Anteiles des beweglichen Vermögens ist zuerst zu
untersuchen, ob einzelne Bestandteile des beweglichen Vermögens
einer der verschiedenen Teilanlagen ausschließlich oder vorzugs
weise zudienen, und wenn letzteres zutrifft, in welchem Maße
entsprechend diesem Verhältnisse sind dann auch diese Mobilien
ausschließlich oder zum überwiegenden Teil am Orte der betref
fenden Teilanlage zu versteuern. Ist dagegen eine solche besondere
Beziehung nicht vorhanden, so ist anzunehmen, daß der betreffende
Vermögensbestandteil dem ganzen Betriebe gleichmäßig zudiene,
und es hat dann die Zuscheidung nach dem Wertverhältnis der
verschiedenen festen Anlagen zu erfolgen. So wird nach Lage der
Dinge anzunehmen sein, daß die Kohlenvorräte, welche die Bilanz
vom 30. September 1908 aufführt, ausschließlich oder doch vor
zugsweise der Kraftzentrale in der Beznau zu dienen bestimmt ge
wesen seien, weil sich dort eine Dampfreserveanlage befindet, während
umgekehrt zu vermuten ist, daß die Baumaterialien ausschließlich
oder doch zum größeren Teile dem Kraftwerke am Löntsch, das
noch im Ausbau begriffen ist, zugeschieden und demgemäß im Kan
ton Glarus versteuert werden müssen. Für das Jahr 1909 ist
der Betrag der Mobilien und Forderungen nicht bekannt gegeben
worden. Würde lediglich auf die Angaben in ber Rekursschrift
abgestellt, so würde auf den Kanton Glarus, entsprechend dem
Buchwert des Löntschwerkes von 12,962,581 Fr. 45 Cts. im
Verhältnis zum Gesamtaktivbestand von 30,971,002 Fr. 70 Cts.
ein Steuerkapital von etwas über 2 des Aktienkapitals und der
Fonds, also von 6 6½ Millionen Franken, entfallen. Nun
ist freilich nicht zu erwarten, daß die gesonderte Berücksichtigung
der Mobilien dieses Resultat, das ja nach der Natur der Dinge
immer nur eine approximative Schätzung darstellt, erheblich ver
ändern werde, und es ist deshalb gegeben, daß die vom Kanton
Glarus beanspruchte Besteuerung von 3/ des Aktienkapitals,
d. h. von 9 Millionen Franken, eine Besteuerung auch einer sol
chen Vermögensquote enthält, die der Steuerhoheit anderer Kan
tone unterstellt ist.
Die angefochtene Besteuerung widerspricht somit den auf Art. 46
BV beruhenden Grundsätzen über die interkantonale Abgrenzung
der Steuerhoheit hauptsächlich in dreifacher Hinsicht: weil sie die
Steuerberechtigung der andern Kantone entweder überhaupt negiert
oder nur in einem zu beschränkten Umfange anerkennt und sie dadurch
verletzt; weil sie (trotzdem es sich um die Besteuerung des Ver
mögens handelt) auf die industrielle Bedeutung des Löntschwerkes
anstatt auf den Kapitalwert der betreffenden Anlagen abstellt und
auf diese Weise einen größern Teil des Aktienkapitals der Ver
mögenssteuer des Kantons Glarus unterwirft als nach bundes
rechtlichen Grundsätzen zulässig ist; weil sie sodann die Quote
von 3 des Aktienkapitals, deren Besteuerung der Kanton Glarus
zu Ungunsten der mitbeteiligten Kantone beansprucht, nur auf
Grund einer rein subjektiven Schätzung, ohne jede rechnerische
Grundlage, festsetzt, obschon, wenn eine so große Quote in Frage
kommt, eine Berechnung des Steuerwertes der vom Kanton Gla
rus zu besteuernden Vermögensbestandteile zur Wahrung der
Steuerhoheit der beteiligten Kantone unbedingt notwendig gewesen
wäre. Die angefochtene Schlußnahme ist daher als verfassungs
widrige Doppelbesteuerung aufzuheben. Mit Rücksicht auf die Tat
sache, daß der Kanton Glarus die Richtigkeit der in der Rekurs
schrift aufgeführten Beträge der Aktiven bestreitet und daß mangels
genauer Spezifizierung die Ermittelung des Wertes der der Steuer
hoheit des Kantons Glarus unterstellten beweglichen Sachen und
des Betrages der Forderungen an Hand der vorliegenden
Akten nicht möglich ist, empfiehlt es sich, im gegenwärtigen Ver
fahren den Anteil des der Steuerhoheit des Kantons Glarus
unterworfenen Steuerkapitals der Rekurrentin nicht ziffermäßig
festzusetzen, sondern lediglich die Grundsätze festzustellen, nach
welchen die Abgrenzung der Steuerhoheit zu erfolgen haben wird,
wie es in den vorstehenden Erwägungen geschehen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der Entscheid der
Obersteuerbehörde des Kantons Glarus vom 7. September 1909
aufgehoben und die letztere angewiesen, auf Grundlage der Erwä
gungen des bundesgerichtlichen Urteils den Betrag des im Kanton
Glarus steuerpflichtigen Vermögens der Rekurrentin neu zu be
stimmen.