- Entscheid vom 24. Mai 1910 in Sachen
Wagner und Seiler.
Art. 250 Abs. 3 SchKG: Anwendbarkeit auf die Kollokation im Pfän
dungsverfahren und insbesondere auf das Verfahren nach Art. 111
Abs. 2 und 3 SchKG. Begriff des Prozessgewinnes .
A. Auf Begehren mehrerer, die Pfändungsgruppe 3643
bildender Gläubiger wurde anfangs Januar 1910 bei Robert
Riesterer Weiß in Basel eine Pfändung vorgenommen, welche in
folge des Anschlusses weiterer Gläubiger ergänzt werden mußte.
Zu dieser Gruppe gehören u. a. die Rekurrenten Benjamin Wagner
mit einer Forderung von 328 Fr. 75 Cts. und Karl Seiler
Wirz mit einer solchen von 909 Fr. 20 Cts.
Am 28. Januar 1910 schloß sich auch die Ehefrau des Schuld
ners mit einer Frauengutsforderung von 29,300 Fr. der Pfän
dung an. Diese Forderung wurde von den Rekurrenten zunächst
gänzlich und hernach in einem Betrag von 4285 Fr. 71 Cts.
bestritten. Eine Klage auf Anerkennung dieses Betrages wurde
von Frau Riesterer nicht angehoben und ihre Forderung daher
dementsprechend reduziert.
Behufs Vornahme einer von Frau Riesterer verlangten Ab
schlagsverteilung legte das Betreibungsamt am 11. April einen
Kollokationsplan nebst Verteilungsliste auf, wonach ihr für die
privilegierte Hälfte ihrer Frauengutsforderung im Betrag von
12,507 Fr. 15 Cts. der ganze Aktivenüberschuß von 3000 Fr.
zugewiesen wurde, während sie mit der nicht privilegierten Hälfte
ihrer Forderung, wie die Rekurrenten, in Klasse V leer ausging.
B. Hierüber beschwerten sich Wagner und Seiler Wirz bei
der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem sie geltend machten, daß
auch im Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG der
Prozeßgewinn im Sinn von Art. 250 Abs. 3 dem obsiegenden
Gläubiger zufalle. Das nämliche gelte für den Fall des Art. 111
SchKG, indem der obsiegende Gläubiger für den Betrag, den er
der Ehefrau mit Erfolg streitig gemacht habe, an deren Stelle
trete. Demgemäß sei im vorliegenden Fall die volle Frauenguts
forderung von 29,300 Fr. im Kollokationsplan aufzuführen, der
Ehefrau Riesterer aber nur der prozentuale Teil, der auf ihre an
erkannte Restforderung von 25,014 Fr. 30 Cts. bezw. die privi
legierte Hälfte entfalle, zuzuweisen, den Rekurrenten dagegen der
jenige prozentuale Betrag, der auf die bestrittene Summe von
4285 Fr. 70 Cts. bezw. die privilegierte Hälfte sich ergebe. So
mit würden von der zur Verteilung gelangenden Summe von
3000 Fr. an Frau Riesterer 2561 Fr. und an die Rekurrenten
439 Fr. fallen; letztere Summe sei dann wiederum jedem ein
zelnen im Prozentsatz zur Höhe seiner Forderung zuzuteilen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid
vom 3. Mai 1910 aus folgenden Gründen abgewiesen: Freilich
sei Art. 250 Abs. 3 SchKG, obschon Art. 148 dies nicht aus
drücklich bestimme, kraft Analogie auch auf das Pfändungsver
fahren anwendbar, somit auch auf die Behandlung des Prozeß
gewinnes infolge der erfolgreichen Bestreitung einer Frauenguts
forderung gemäß Art. 111. Art. 250 Abs. 3 bestimme nun aber
analog auf Art. 111 angewendet keineswegs, daß der
Gläubiger für den Betrag, den er der Ehefrau mit Erfolg streitig
gemacht habe, an deren Stelle trete, wie die Rekurrenten behaupten,
sondern nur, daß dem bestreitenden Gläubiger derjenige Betrag
zuzuweisen sei, um den der Anteil der Ehefrau an der Pfändungs
masse herabgesetzt werde. Der Prozeßgewinn sei somit gleich der
Differenz zwischen der vor und der nach der Bestreitung sich er
gebenden Dividende der Ehefrau. Da nun die privilegierte Hälfte
der endgültig admittierten Summe, mit der Frau Riesterer den
Rekurrenten vorgehe, die gesamten zur Verteilung gelangenden
Aktiven der Pfändungsmasse im Betrag von 3000 Fr. erschöpfe
und somit eine Differenz zwischen beiden Dividenden sich nicht
ergebe, so bleibe für die Rekurrenten als Gewinn der erfolgreichen
Bestreitung nichts übrig.
C. Diesen Entscheid haben die Rekurrenten unter Erneue
rung ihres Begehrens und Festhaltung an ihren Anbringen innert
Frist ans Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Zu entscheiden ist zunächst, ob Art. 250 Abs. 3 SchKG,
wonach der Betrag, um den infolge eines Kollokationsprozesses
der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird,
in erster Linie zur Befriedigung des Klägers dient, auch auf den
Fall anwendbar sei, wo ein Gläubiger im Pfändungsverfahren
durch bloße Bestreitung der Frauengutsforderung gemäß Art. 111
Abs. 3 SchKG deren Reduktion bewirkt.
Daß die in Art. 250 Abs. 3 enthaltenen Bestimmungen trotz
des Stillschweigens des Gesetzes grundsätzlich auch auf das Pfän
dungsverfahren Anwendung zu finden haben, ist von der Praxis
längst festgestellt worden (AS Sep. Ausg. 1 Nr. 1 . Vergl.
ferner Archiv 5 Nr. 63). Beim Verfahren des Art. 111 Abs. 2
und 3 handelt es sich nun um einen eigentlichen Kollokations
prozeß, wenn auch um einen etwas antizipierten und auf die
Frauengutsforderung beschränkten, und es liegt daher kein Anlaß
vor, ihn dem gewöhnlichen Kollokationsprozeß nach Art. 148
SchKG nicht gleichzustellen (vergl. Sep. Ausg. 8 Nr. 5 )
Ges.-Ausg. 24 I Nr. 21 S. 127 ff. Id. 31 I Nr. 25 S. 157 ff.
(Anm. d. Red. f. Pnbl.)
Ob der Gläubiger auf den Prozeßgewinn auch dann Anspruch
habe, wenn die Ehefrau auf seine bloße Bestreitung hin selbst
ihren Anspruch reduziert hat und daher sim Grunde genommen
weder von einem Prozeßrisiko noch von einem Prozeßgewinn
als dessen Aquivalent gesprochen werden kann, braucht nicht ent
schieden zu werden, da es in casu an einem Prozeßgewinn über
haupt fehlt.
2. Damit gelangt man zur zweiten Streitfrage, was unter
dem Prozeßgewinn im vorliegenden Fall zu verstehen sei. Auch
in dieser Beziehung ist der Auffassung der Vorinstanz beizu
pflichten.
Nachdem die Rekurrenten das Privileg der Ehefrau Riesterer
an und für sich nicht bestritten haben, sondern nur die Höhe ihrer
Forderung, so liegt die Sache gleich, wie wenn Frau Riesterer
ein unbestrittenes Pfandrecht an einem Objekt gehabt hätte, das
so viel Erlös abwarf als die Verwertung der vorhandenen ge
pfändeten Gegenstände. Die Reduktion der Forderung hätte nun
in diesem Fall für die im Kollokationsprozeß unterliegende Gläu
bigerin auch allein zur Folge gehabt, daß der definitive Betrag,
der auf die durch das Pfand nicht gedeckten Forderungen ent
fallen wäre, dem obsiegenden Kläger hätte überlassen werden
müssen. Deckt das Pfand auch die reduzierten Forderungen noch
nicht, so kann dagegen keine Rede davon sein, daß für den pro
portionellen Betrag, um welchen die Forderungen reduziert wur
den, der Kläger nun auch ein Anrecht auf Partizipation am
Pfänderlös hätte.
Ganz gleich verhält es sich im vorliegenden Fall. Das Privileg
der IV. Klasse sichert der Ehefrau Riesterer für die Hälfte ihrer
Forderung von vornherein Deckung vor jedem andern, in einer
folgenden Klasse kollozierten Gläubiger. Daraus folgt, in Ver
bindung mit dem weitern unbestreitbaren Satze, daß sie nach der
berichtigten Kollokation nicht schlechter gestellt sein darf, als sie
es gewesen wäre, wenn die richtige Kollokation von Anfang an
vorgenommen worden wäre, daß nur die privilegierte Hälfte
ihrer Forderung von der Reduktion betroffen wird. Für diese re
duzierte Hälfte behält sie aber nach wie vor ihr Privilegium, d. h.
den ersten Anspruch auf Befriedigung aus dem vorhandenen Ver
wertungserlös, und wenn dieser nicht einmal ausreicht, um auch
die reduzierte Hälfte zu decken, so ergibt sich für den prozessie
renden Gläubiger ein Prozeßgewinn überhaupt nicht. Ein solcher
könnte vom ihm nur unter der Voraussetzung geltend gemacht
werden, daß die vorhandenen Aktiven über die Deckung der redu
zierten privilegierten Forderung hinaus noch einen Überschuß ab
geworfen hätten.
Die von den Rekurrenten angefochtene Praxis (vergl. Archiv 2
Nr. 66 und AS Sep. Ausg. 2 Nr. 54 ) erweist sich somit als
durchaus unanfechtbar und korrekt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Ges.-Ausg. 25 I Nr. 103 S. 510 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)