- Entscheid vom 24. Mai 1910 in Sachen
Sulzer und Rascher und Konsorten.
Art. 239 Abs. 1 SchKG: Voraussetzungen für die Beschwerdeführung
gegen Beschlüsse der ersten Gläubigerversammlung. Ungültigkeit
des Stimmenkaufes im Konkursverfahren und der dadurch
bewirkten Beschlüsse der Gläubigerversammlung.
A. Anfangs Februar 1910 brach über die Wäschereima
schinen und Küchenapparatefabrik Oertmann A. G. der Konkurs
aus. Einige Tage darauf erließen Eduard Martin, Ingenieur,
und Otto von Meyenburg im Auftrag der Hauptinteressenten
ein Zirkular an eine größere Anzahl Gläubiger, womit sie ihnen
zur Kenntnis brachten, daß für die laufenden Gläubiger bei einer
Liquidation durch das Konkursamt voraussichtlich kaum 15%
erhältlich wären und daß die Hauptaktionäre und gläubiger daher
den Antrag auf Einsetzung einer besonderen Konkursverwaltung
zu stellen beabsichtigten. Um die hiezu erforderliche Mehrheit der
Gläubigerstimmen zu erhalten, wurden die fraglichen Gläubiger
eingeladen, die Herren Martin und von Meyenburg unter Er
teilung des Substitutionsrechts mit ihrer Vertretung gegenüber
der Konkursmasse inner und außerhalb der Gläubigerversamm
lungen zu beauftragen und ihnen insbesondere die Befugnis ein
zuräumen, nach eigenem Ermessen das Stimm und Wahlrecht
auszuüben. Als Gegenleistung wurde den Gläubigern die Garan
tierung einer Dividende von 60 bis 100% in Aussicht gestellt.
Laut dem dem Zirkular beigelegten Verpflichtungsschein sollte die
garantierte Quote zehn Tage nach rechtskräftiger Festsetzung der
Verteilungsliste zahlbar sein, wobei Martin und von Meyenburg
sich jedoch das Recht vorbehielten, gegen sofortige Bezahlung des
Garantiebetrages die Abtretung des Guthabens zu verlangen,
sofern die garantierte Quote sich höher stelle als die offizielle
Konkursdividende.
In der ersten Gläubigerversammlung vom 25. Februar waren
von 230 bekannten Gläubigern 132 anwesend oder vertreten. Im
Lauf der Verhandlungen wurde die Vertretung von insgesamt
73 Gläubigern durch Mitglieder der Familien Martin und von
Meyenburg von verschiedenen Seiten und namentlich vom Kon
kursbeamten von Enge als unzulässiger Stimmenkauf ange
fochten und der Antrag gestellt, es seien die erkauften Vertretungen
nicht zuzulassen, weil die bezüglichen Forderungen durch Konfu
sion mit den Ansprüchen der Vertreter untergegangen seien. Das
aus dem Konkursbeamten von Enge als Vorsitzendem und den
Herren Rechtsanwalt Elsener und Sekretär Hofer bestellte Bu
reau entschied jedoch mit zwei Stimmen gegen eine, es seien die
Stimmen der vertretenen Gläubiger zu berücksichtigen. Darauf
beschloß die Gläubigerversammlung mit 93 gegen 46 Stimmen
die Einsetzung einer außeramtlichen Konkursverwaltung und
wählte Rechtsanwalt Elsener zum Konkursverwalter und Dr. Fick,
Sekretär Hofer und Ingenieur Friedrich zu Mitgliedern des
Gläubigerausschusses.
Innert der gesetzlichen fünftägigen Frist fochten die
B.
AS 36 1 1910
Rechtsanwälte Sulzer und Rascher für sich und im Namen von
18 andern Gläubigern diese Beschlüsse auf dem Beschwerdewege
an, mit dem Begehren, sie seien zu annullieren und das Kon
kursamt Enge mit der Weiterführung des Konkurses zu beauf
tragen, eventuell es sei eine neue Gläubigerversammlung einzu
berufen. Zur Begründung führten sie aus, daß sich Martin und
von Meyenburg nicht nur Vollmachten zur Vertretung der
73 Gläubiger hätten erteilen, sondern tatsächlich deren Forderungen
auf die Kridarin hätten abtreten lassen. Die angeblichen Vertreter
hätten daher nicht zusammen 75 verschiedene Stimmen besessen,
sondern nur eine, sodaß der Antrag auf Einsetzung einer be
sondern Konkursverwaltung im Grunde genommen unterlegen sei.
Nur durch Teilnahme nicht legitimierter Personen an der Ab
timmung sei es möglich gewesen, die Verwaltung der Masse den
Händen des Konkursbeamten zu entziehen und in die Hände einer
Familien und Firma Interessengruppe zu spielen.
Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen,
von der Erwägung aus, daß eine Zession der Forderungen der
3 Gläubiger an Martin und von Meyenburg nicht vorliege.
Aus dem Verpflichtungsschein ergebe sich zur Evidenz, daß die
Gläubiger in erster Linie durch die Konkursverwaltung aus dem
Konkursbetreffnis zu befriedigen seien. Nur wenn dieses Betreffnis
die versprochenen 60 100% nicht erreiche, liege den Garanten
die Pflicht ob, den Zuschuß aus ihren eigenen Mitteln zu leisten.
Genügen dagegen die liquidierten Aktiven, um den vertretenen
Gläubigern die garantierte Quote zuzuführen, so werde die Pflicht
zur Abtretung der Forderung überhaupt gegenstandslos. Ander
seits sei im Vorgehen der Familien Martin und von Meyenburg
auch ein unsittliches Abkommen nicht zu erblicken, so wenig als
die Majorisierung einer Aktionärversammlung durch Aufkauf von
Titeln oder Sammeln von Vollmachten rechtswidrig sei. Der dem
Verpflichtungsschein zu Grunde liegende Vertrag wäre nur dann
ein unsittlicher, wenn die erteilte Vollmacht nicht widerrufen wer
den könnte. Der Widerruf der Vollmacht sei aber in casu durch
aus zulässig.
Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde
C. -
vom 13. April haben die Rechtsanwälte Sulzer und Rascher und
Konsorten unter Erneuerung ihrer Anträge rechtzeitig ans Bun
desgericht rekurriert. Sie halten daran fest, daß im Verpflichtungs
schein der Herren Martin und von Meyenburg eine rechtsgültige
Abtretung der Konkursforderungen liege, eventuell machen sie
geltend, die Vollmachtserteilung sei auf Grund eines unsittlichen
Rechtsgeschäfts erfolgt und deshalb ungültig.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs abge
sehen, die Konkursverwaltung hat auf dessen Abweisung ange
tragen. Das Konkursamt Enge dagegen hat sich dahin geäußert,
daß es das Vorgehen von Martin und von Meyenburg nach
wie vor als unsittlich betrachte und auf 50 litt. d des zürche
rischen Strafgesetzbuches hingewiesen, welcher derartige Stimmen
käufe als Störung der öffentlichen Ordnung unter Strafe stelle.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Entgegen der Behauptung der Konkursverwaltung kann
laut Art. 239 Abs. 1 SchKG gegen sämtliche Beschlüsse der
jedem Gläubiger binnen fünf
ersten Gläubigerversammlung von
Tagen Beschwerde geführt werden, auch ohne daß er schon in der
Versammlung selber gegen den Beschluß protestiert oder eine
Rechtsverwahrung zu Protokoll gegeben hätte. Da die Streit
frage anderseits nicht nur eine solche der Angemessenheit ist, son
dern eine solche der Gesetzmäßigkeit, so ist das Bundesgericht zur
Beurteilung des Rekurses zweifellos kompetent.
In materieller Beziehung fragt sich zunächst, ob, wie
die Rekurrenten geltend machen, in der Erteilung der Vollmacht
durch die 73 Gläubiger an Martin und von Meyenburg zur
vollständigen Vertretung im Konkurs in Verbindung mit der von
den Bevollmächtigten eingegangenen Garantieverpflichtung bereits
eine rechtsgültige Abtretung der Forderungen zu erblicken sei oder
nicht. Eine solche Zession könnte nur dann angenommen werden,
wenn die Bevollmächtigung sich als ein fingiertes bezw. simuliertes
Rechtsgeschäft erweisen würde. Hiefür liefern aber die Akten keine
genügenden Anhaltspunkte. Die Garanten haben sich im Zirkular
an die Gläubiger lediglich das Recht vorbehalten, die Abtretung
des Guthabens gegen sofortige Auszahlung der garantierten Quote
zu verlangen, sofern der garantierte Betrag sich höher stellen sollte
als die offizielle Konkursdividende. Daß die garantierte Quote
den Gläubigern bereits ausbezahlt worden sei, ist von den Re
kurrenten erst vor der bundesgerichtlichen Instanz behauptet wor
den und fällt somit als unzulässiges Novum außer Betracht. Der
erste Einwand der Rekurrenten ist also in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz abzuweisen.
3. Anders verhält es sich mit der Frage, ob die vorliegende
Vollmachtserteilung nicht als widerrechtlich bezw. unsittlich und
demgemäß als nichtig anzusehen sei (Art. 17 OR) und ob die
angefochtenen Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht aus diesem
Grund aufzuheben seien. Diese Frage muß entgegen der Auffas
sung der kantonalen Instanzen bejaht werden.
Art. 235 Abs. 4 SchKG bestimmt ausdrücklich, daß die Gläu
bigerversammlung mit der absoluten Stimmenmehrheit der an
wesenden oder gültig vertretenen Gläubiger beschließe. Diese Vor
schrift beruht auf dem Gedanken, daß keinem einzelnen Gläubiger
ein überwiegender Einfluß auf die Bildung des Gesamtwillens
der Gläubigergemeinschaft zukommen solle, und hat daher zur
selbstverständlichen Voraussetzung, daß jeder Gläubiger seine Stimme
frei und lediglich durch sein eigenes Interesse beeinflußt abgebe.
Dadurch wollte offenbar ein Gegengewicht geschaffen werden
gegen das sonst möglicherweise zum Schaden der allgemeinen In
teressen zur Geltung kommende Übergewicht einzelner Gläubiger
mit Sonderinteressen. Nur von diesem Gesichtspunkte aus, daß
die allgemeinen Interessen am richtigsten von der Mehrheit der
am Konkurs beteiligten Persönlichkeiten gewahrt werden, erklärt
sich denn auch und läßt sich rechtfertigen der außerordentlich weit
gehende Einfluß, den das Gesetz der Gläubigerversammlung auf
die Gestaltung des Konkursverfahrens eingeräumt hat. Es verstößt
daher gegen das Vertrauen, welches die Offentlichkeit bei einer
solchen Organisation des Konkursverfahrens jedem einzelnen
Gläubiger als Persönlichkeit entgegenbringt, wenn er seine Stimm
abgabe nicht nach seiner eigenen Einsicht richtet, sondern sich
durch besondere Vorteile, die ihm ein Dritter verspricht, bewegen
läßt, sein gesetzliches Mitbestimmungsrecht diesem Dritten zur
Verfügung zu stellen, der dadurch in die Lage versetzt wird, einen
weitergehenden Einfluß auf die Bildung des Gesamtwillens aus
zuüben, als das Gesetz ihm zuerkennen wollte. Solche Abreden
und Beeinflussungen können im Konkursverfahren, in welchem die
Gläubigerversammlung ein von der Offentlichkeit eingesetztes Mittel
zur Bildung eines von ihr anerkannten und mit öffentlich recht
lichen Wirkungen ausgestatteten Gesamtwillens darstellt, ebenso
wenig geduldet werden, als sie das öffentliche Recht mit Bezug
auf die öffentlich rechtlichen politischen Versammlungen zuläßt.
Es ließe sich sogar die Frage aufwerfen, ob nicht der Wort
laut des Art. 49 litt. a und c des Bundesstrafrechts, in welchem
ganz allgemein jeder mit Geldbuße und Gefängnis bis auf zwei
Jahre bedroht wird, der auf das Ergebnis einer gemäß der
Bundesgesetzgebung stattfindenden Wahl oder Ver
handlung auf irgend eine rechtswidrige Weise einwirkt
oder bei einer solchen Gelegenheit ein Geschenk an
nimmt oder irgend einen Vorteil sich einräumen läßt,
ohne weiteres auf den vorliegenden Fall anwendbar wäre, da doch
nicht zweifelhaft sein kann, daß eine Gläubigerversammlung als
eine nach der Bundesgesetzgebung stattfindende Verhandlung
anzusehen ist. Auch verschiedene Kantone haben in ihre Strafge
setzbücher übrigens den gleichen Grundsatz aufgenommen, so Zü
rich, 81 litt. d, und zwar in ähnlich allgemein lautender Fas
sung, Zug, Art. 46 litt. c, Schaffhausen, Art. 113 Ziff. 2,
St. Gallen, Art. 161 Abs. 3, Thurgau, Art. 261. Wie es
übrigens mit der Anwendbarkeit solcher Strafbestimmungen auf
den konkreten Fall verhalten mag, so ergibt sich doch aus dem
Angeführten wenigstens soviel mit aller Sicherheit, daß der eid
genössische und der kantonale Gesetzgeber, wenn sie einer Versamm
lung von Bürgern einen bestimmenden Einfluß auf die Gestaltung
öffentlicher Dinge einräumten, das nur unter der Voraussetzung
taten, daß jede Stimme unbeeinflußt abgegeben werde und daß
kein einzelner sich durch Versprechung besonderer Vorteile an andere
einen überwiegenden Einfluß verschaffen könne, sowie daß sie die
Entäußerung dieses Selbstbestimmungsrechtes gegen solche Vorteile
als etwas mit der öffentlichen Ordnung nicht Verträgliches an
sehen.
Da die Vorschriften über die Gläubigerversammlungen solche
öffentlich rechtlicher Natur sind und diese Institution ganz analoge
Verhältnisse aufweist, wie diejenige der politischen Versammlungen,
so genügt das, um den Zivilrichter, selbst wenn das eidgenössische
Konkursrecht in dieser Hinsicht eine Lücke aufweisen sollte, zu be
rechtigen, sie gestützt auf den allgemeinen Grundsatz des Art. 17
OR im Sinn der zivilrechtlichen Ungültigkeit solcher Abmachungen
auszufüllen. Diese Ungültigkeit kann natürlich nicht von der Er
bringung des Nachweises abhängig gemacht werden, daß eine un
zulässige Benachteiligung der allgemeinen Interessen aus dem
Stimmenkauf resultiert habe. Das Unsittliche und Rechtswidrige
liegt in der Abmachung selbst und schon die Tatsache allein, daß
der Stimmenkäufer die Stimme eines andern für sich und seine
Zwecke durch Versprechung besonderer Vorteile dienstbar gemacht
hat, verstößt gegen die öffentliche Ordnung.
Es haben denn auch die ausländischen Gesetzgebungen aus den
nämlichen Erwägungen solche Abreden im Konkursverfahren als
verbotenen Stimmenkauf ausdrücklich unter Strafe gestellt, so
243 der deutschen Konkursordnung in Anlehnung an Art. 597
des französischen Code de commerce (Novelle von 1838).
Artikel 598 des nämlichen Gesetzbuches bezeichnet sie zudem aus
drücklich als nichtig (vergl. hiezu Motive zum Entwurf einer
Konkursordnung S. 461, Jaeger, Deutsche Konkursordnung
S. 629 Anm. 4, S. 807 ff., insbesondere S. 808 f. Anm. 5).
Dabei ist die deutsche und französische Praxis darin einig, daß
es vollständig ohne Belang ist, ob der Gläubiger, der sich beson
dere Vorteile hat versprechen lassen, nach der Vereinbarung selbst
seine Stimme im Sinn des andern abgebe oder sie durch diesen
als Bevollmächtigten abgeben lasse (vergl. Jaeger, loc. cit.
Anm. 6, Journal du Palais, Code de commerce, Art. 597
S. 256 1 Nr. 2, 4 und 6).
4. Daß in casu die Garanten den 73 Gläubigern, deren
Forderungen übrigens einen verhältnismäßig sehr geringen Betrag
der gesamten Konkurspassiven ausmachen, zur Erwirkung ihrer
Zustimmung besondere Vorteile versprochen haben, ist nach den
Umständen ohne weiteres anzunehmen und ergibt sich übrigens
aus dem Wortlaut des Zirkulars, sowie aus der Tatsache zur
Genüge, daß den einen 60½, den andern dagegen mehr, ja sogar
bis zu den vollen 100% ihrer Forderung garantiert worden
sind, während in dem Zirkular bei Liquidation durch das Kon
kursamt von einem Ertrag von nur 15% gesprochen wurde.
Die dadurch bewirkte Opferung der allgemeinen Interessen der
Konkursgläubiger zu Gunsten der Sonderinteressen einzelner unter
ihnen läuft dem vom Gesetz sanktionierten Grundgedanken der
absoluten Gleichwertung der Stimmen aller Konkursgläubiger bei
der Bildung des Gesamtwillens der Konkursgläubiger zuwider
und macht nach dem Gesagten die betreffenden Vollmachten rechts
unwirksam.
Danach sind die Beschlüsse der Gläubigerversammlung vom
25. Februar 1910 und damit indirekt auch diejenigen des Bureaus
als ungültig aufzuheben, da sie ohne den nichtigen Stimmenkauf
nicht zustande gekommen wären und es hat bis auf weiteres das
Konkursamt Enge als Konkursverwaltung die Verwertung der
Aktiven und die Durchführung des Konkursverfahrens fortzusetzen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinn der Motive begründet erklärt und
es werden sowohl die angefochtenen Beschlüsse der ersten Gläubi
gerversammlung vom 25. Februar 1910, einschließlich derjenigen
des Bureaus, als der Vorentscheid aufgehoben.