- Entscheid vom 26. April 1910 in Sachen
Stumpf-Bechtel.
Art. 247 ff. SchGK: Inhalt des Kollokationsplanes und Bedeutung
für die Verteilung im Konkurs. Beschwerdeführung gegen das
requirierende Betreibungsamt bei blosser Mitwirkung des requirier
ten Amtes an einer und derselben Amtshandlung. Verteilung der Ge-
bühr des Art. 19 bezw. 46 des Gebührentarifs unter beide Aemter.
A. Auf der zur Konkursmasse des Eugen Längin Eber
hardt in Basel gezogenen Wirtschaftsliegenschaft Zur Schützen
burg in Binningen hafteten Hypotheken zu Gunsten der Basel
landschaftlichen Kantonalbank in Liestal (75,000 Fr.), der Firma
Hermann Wagner Cie. in Basel (11,000 Fr.) und des Re
kurrenten A. Stumpf Bechtel (8000 Fr.). Zu Gunsten der ersten
und der dritten Hypothek war außerdem als weitere Sicherheit
das Wirtschaftsmobiliar verpfändet.
In dem vom Konkursamt Baselstadt aufgestellten Kollokations
plan war die Forderung der ersten Hypothekargläubigerin wie
folgt kolloziert:
Nr. 48. Basellandschaftliche Kantonalbank Liestal.
Hypothekarobligation
Fr. 75,000
4½ % Zins per 31. März 1908
3,375
4½ % Zins per 31. März 1909
3,375
4¼ % Zins seit 31. März 1909
Betreibungskosten2 50
Pfand: Sektion F, Parzelle 786, 793, 410 im Banne
Binningen mit Wirtschaft Zur Schützenburg im I. Range.
Wirtschaftsinventar lt. Titel im I. Range.
Der Kollokationsplan wurde nicht angefochten.
In der Verteilungsliste sodann behandelte das Konkursamt die
Pfänder in Bezug auf die erste Hypothek als nebeneinander haf
end und verwendete die aus den Pfändern erlösten Beträge im
Verhältnis ihrer Höhe zur Deckung der Forderung. Die zweite
Hypothek erhielt vollständige Deckung aus dem Liegenschaftserlös,
während der Gläubiger der dritten Hypothek, A. Stumpf Bechtel,
welcher das Mobiliar ersteigert hatte, aus dem Rest des Liegen
schafts und Mobiliarerlöses nur teilweise befriedigt werden
konnte.
B. Hierüber beschwerte sich letzterer bei der kantonalen Auf
sichtsbehörde mit den Begehren:
- Es sei die vom Konkursamt Baselstadt aufgestellte Ver
teilungsliste aufzuheben und das Konkursamt anzuhalten, die erste
Hypothek einzig auf den Liegenschaftserlös, die zweite auf den
Rest desselben und die dritte auf den Fahrniserlös anzuweisen;
- es sei die vom Konkursamt Baselstadt erhobene Verteilungs
gebühr von 98 Fr. 70 Cts. zu streichen, eventuell es sei das
Konkursamt zu verhalten, den letztern Betrag vom Konkursamt
Binningen zu erheben.
Zur Begründung führte er aus, daß nach der in Baselland
herrschenden Auffassung das Mobiliar nur soweit hafte, als das
in erster Linie verpfändete Grundstück zur Deckung nicht aus
reiche, wie übrigens auch aus der Fassung der betreffenden Hypo
thekarobligation hervorgehe ( zur weitern Sicherheit ), sowie aus
dem Kollokationsplan selber. Eine Anfechtung desselben habe
daher nicht zu erfolgen brauchen. Bezüglich des zweiten Punktes
machte der Rekurrent geltend, die vom Konkursamt Basel in
Rechnung gestellte Verteilungsgebühr von 98 Fr. 70 Cts.
bereits vom Konkursamt Binningen, das die Versteigerung
sorgt, den Erlös eingezogen, die erste Hypothek abbezahlt, die
dritte mit der Kaufsumme verrechnet und nur den Resterlös von
10,100 Fr. 45 Cts. an das Konkursamt Baselstadt abgeliefert
habe, erhoben worden; es gehe daher nicht an, daß sie von zwei
Konkursämtern berechnet werde.
Mit Entscheid vom 9. April 1910 hat die kantonale Aufsichts
behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Sie führt
AS 36 1 1910
aus, daß die Kognition der Aufsichtsbehörde sich mangels recht
zeitiger Anfechtung des Kollokationsplanes auf die Frage be
schränken müsse, ob die Verteilung in Übereinstimmung mit der
Kollozierung der Forderung erfolgt sei. Aus dem Kollokations
plan gehe nun unzweideutig hervor, daß das Immobiliar und
das Mobiliarpfand neben einander und nicht hintereinander für
die Forderung der Basellandschaftlichen Kantonalbank haften.
Somit entspreche die vom Konkursamt vorgenommene Verteilung
durchaus dem Gesetz (Art. 219 Abs. 2). Was das zweite Be
schwerdebegehren anbetreffe, so sei zu bemerken, daß das Konkurs
amt Basel diejenige Tätigkeit vorgenommen habe, die nach Art. 19
und 46 des Gebührentarifes einen Anspruch auf die volle Gebühr
begründe. Wenn der Rekurrent geltend machen wolle, daß das
Konkursamt Binningen zu Unrecht diese Gebühr ebenfalls erhebe,
so habe er sich hiefür an die Aufsichtsbehörde über das Konkurs
amt Binningen zu wenden.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent nunmehr unter
Erneuerung seiner Begehren und Festhaltung an seinen Anbringen
innert Frist ans Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das erste
Rekursbegehren abzuweisen. Gemäß konstanter Praxis des Bun
desgerichts hat, wie über Bestand, Höhe und Rang der Kon
kursforderungen, so auch über Bestand, Höhe und Rang der
für die Konkursforderungen haftenden Pfänder der Richter im
Kollokationsverfahren zu entscheiden und es ist der Kollokations
plan, sobald in Rechtskraft erwachsen, für die Verteilung maß
gebend (vergl. Sep. Ausg. 7 Nr. 1 S. 13
Ist dem aber so, so erweist sich die Anfechtung der Vertei
lungsliste durch den Rekurrenten ohne weiteres als unstichhaltig.
Aus der Fassung des Kollokationsplanes kann unmöglich ge
folgert werden, daß das Wirtschaftsmobiliar nur hinter und
nicht neben der Liegenschaft für die Forderung der Baselland
schaftlichen Kantonalbank hafte und es ist diesfalls den Ausfüh
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Ges.-Ausg. 30 I Nr. 20 S. 157.
rungen der kantonalen Aufsichtsbehörde durchaus beizupflichten.
Mangels eines ausdrücklichen gegenteiligen Vormerks sind
Pfänder auf Grund des Kollokationsplanes als koordiniert
betrachten. Der bloße Umstand, daß das eine im Kollokations
plan vor dem andern angeführt wird, genügt
selbstverständlich
nicht zur Annahme einer Unterordnung des Pfandrechts am
Wirtschaftsmobiliar und es vermag hieran auch der Hinweis des
Rekurrenten auf die angebliche gegenteilige Praxis der Konkurs
ämter des Kantons Baselland nichts zu ändern. Das Konkurs
amt hatte somit bei der Verteilung nach Maßgabe von Art. 219
Abs. 2 SchKG den Erlös der beiden Pfänder im Verhältnis
ihrer Höhe zur Deckung der Forderung der Kantonalbank zu
verwenden, was es denn auch getan hat.
2. Anders verhält es sich mit dem zweiten Rekursbegehren,
womit die Streichung der vom Konkursamt erhobenen Vertei
lungsgebühr von 98 Fr. 70 Cts. verlangt wird. Die Vorinstanz
ist auf dieses Begehren wegen Unzuständigkeit nicht eingetreten
und hat den Rekurrenten darauf verwiesen, bei der Aufsichtsbe
hörde des Kantons Baselland Beschwerde zu führen.
Dieser Standpunkt ist rechtsirrtümlich. Handelt es sich, wie im
vorliegenden Fall, um die bloße Mitwirkung des requirierten
Amtes an einer und derselben wenn auch komplexen Amts
handlung des requirierenden Amtes und nicht um die vollständige
Verrichtung einer Amtshandlung durch das requirierte Amt, so
kann dem Gläubiger jedenfalls nicht zugemutet werden, bei der
Aufsichtsbehörde des requirierten Amtes Beschwerde zu führen.
Das requirierende Amt hat ihm Rechenschaft abzugeben und
an dieses Amt allein hat er sich zu halten und gegebenenfalls
bei seiner Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen.
Ist somit auf die Frage materiell einzutreten, so ist zu sagen,
daß man es bei der Gebühr des Art. 19 bezw. 46 des Tarifs
mit einer einheitlichen Gebühr zu tun hat und daß daher
von der Erhebung derselben sowohl durch das nachsuchende als
durch das nachgesuchte Amt nicht die Rede sein kann. Weder
das Konkursamt Baselstadt noch dasjenige von Binningen hat
Anspruch auf die volle Gebühr, da weder das eine noch das
andere die ganze komplexe Amtshandlung (Einzug des Erlöses,
Aufstellung des Verteilungsplanes und Ablieferung des Ergeb
nisses an die Gläubiger) verrichtet hat, welche laut Art. 19 bezw.
46 zit. auf die Erhebung der fraglichen Gebühr berechtigt. Es
bleibt also beim Stillschweigen des Gesetzes nichts anderes übrig
als die Gebühr unter die beiden Amter zu verteilen und zwar
liegt es am nächsten, auf Art. 12 des Gebührentarifs zu greifen
und ihn auf den vorliegenden Fall analog anwendbar zu erklären,
in dem Sinn, daß jedem Amt ein Anspruch auf die Hälfte der
Gebühr eingeräumt wird. Damit wird eine billige Verteilung der
Gebühr unter die beiden Amter erzielt und es kann unter diesen
Umständen auch von einer Rückweisung der Sache an die Vor
instanz zu materieller Behandlung Umgang genommen werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Das Begehren um Aufhebung der vom Konkursamt Basel
stadt aufgestellten Verteilungsliste wird abgewiesen, dasjenige um
Streichung der Verteilungsgebühr von 98 Fr. 70 Cts. dagegen
im Sinn der Motive dahin begründet erklärt, daß diese Gebühr
in der Schlußrechnung nur einmal zu figurieren hat.