- Arteil vom 2. Februar 1910 in Sachen
Judustriegesellschaft für Schappe, A. G., gegen
Bern und Baselstadt.
Nähere Ausgestaltung des in konstanter Praxis anerkannten Grund
satzes, dass der durch Zweigniederlassungen realisierte Geschäfts-
gewinn in denjenigen Kantonen zu versteuern ist, in welchen sich
die betreffenden Zweigniederlassungen befinden. Berechnung des
Ertrags der einzelnen Geschäftsniederlassungen, wenn die Tätigkeit
derselben eine verschiedene ist, z. B. am Orte der Hauptniederlas-
sung der Ankauf der Rohmaterialien und der Verkauf der fertigen
Produkte stattfindet, in den verschiedenen Filialen aber die ver-
schiedenen technischen Betriebe lokalisiert sind. Notwendigkeit, in
solchen Fällen die beiden Haupterwerbsfaktoren, Arbeit und Kapital,
grundsätzlich in gleicher Weise zu berücksichtigen und daher ent-
weder die in dem betreffenden Jahre verwendeten Arbeitskräfte zu
kapitalisieren, oder aber den Zins des in diesem Jahre produktiv
gewesenen Kapitals zu berechnen, wobei dann die in Betracht kom
menden Kantone einfach im Verhältnis der auf die einzelnen Ge-
schäftsniederlassungen entfallenden Erwerbsfaktoren bezw. Produk-
tionsmittel zur Besteuerung des Gesamtertrages des Unternehmens
berechtigt sind. Spezifikation und Bemessung der hiebei zu berück-
sichtigenden Arbeitskräfte, wozu auch die in den Gehältern und
Tantiemen zum Ausdruck kommende Tätigkeit der Geschäftsinhaber
bezw. der Direktoren und Verwaltungsräte gehört, sodass also
auch derjenige Kanton, auf dessen Gebiet sich lediglich die Zentral-
leitung befindet, verhältnismässig steuerberechligt ist.
A. Die Industriegesellschaft für Schappe, A. G., mit
Hauptsitz in Basel, besitzt Fabriketablissemente in den Kantonen
Bern, Baselland und Solothurn und außerdem in Frankreich
und im Elsaß: in Frankreich 3 Kämmeleien und 4 Spinnereien,
in Sulzmatt (Elsaß), in Arlesheim (Baselland) und in Grel
lingen (Bern) je eine Spinnerei. Die Fabrikation vollzieht sich
demgemäß nicht etwa so, daß in jedem der verschiedenen Eta
blissemente die gleiche Arbeit verrichtet würde. Kämmelei und
Spinnerei arbeiten sich vielmehr in die Hände. Dazu kommen
die Betriebszweige der Gazage, Winderei, Ausrüsterei und die
Reparaturwerkstätte. In Basel befindet sich die Zentralleitung:
von hier aus wird der Rohstoff gekauft, hier wird seine Verar
beitung in den Kämmeleien und Spinnereien angeordnet und
schließlich das fertige Gespinnst verkauft; von hier aus werden
alle technischen Anordnungen von allgemeiner Tragweite erlassen,
wie auch von hier aus die ganze finanzielle Verwaltung geleitet
und die Buchführung für das ganze Geschäft geführt wird.
In der Spinnerei in Grellingen waren früher über 20,000
Spindeln in Betrieb; im Jahre 1906 waren es noch 14,550,
später noch weniger. Dagegen ist in den letzten Jahren in Grel
lingen eine Ausrüsterei (Finissage) eingerichtet und die Ma
schinenwerkstätte so erweitert worden, daß sie für sämtliche Spin
nereien der Gesellschaft genügt. Die Anlage in Grellingen
umfaßt sodann große Wasser und Kanalbauten.
Nachdem die Industriegesellschaft für Schappe früher schon
Anstände wegen der Verteilung der Steuern auf die verschiedenen
Niederlassungen gehabt hatte, erhob sich im Jahre 1906 neuer
dings ein Steuerkonflikt mit dem Kanton Bern, in dessen Ver
lauf der Regierungsrat, mit Schlußnahme vom 28. März 1908,
zugestellt am 7. April 1908, das in Grellingen zu versteuernde
Einkommen der Industriegesellschaft für Schappe, statt ihrer auf
84,000 Fr. lautenden Selbsttaxation, auf 235,000 Fr. festsetzte.
Aus der Begründung dieses Beschlusses ist folgendes hervorzu
heben: Die bisherige Art der Ermittelung des steuerpflichtigen
Einkommens, wonach der Anteil am Reingewinn entsprechend
dem Anteil Grellingens an den Gesamtunkosten der Gesellschaft
berechnet wurde, werde den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht,
da diejenige Fabrik, welche für die Produktion eines gleichen
Wertes weniger Betriebskosten aufwende, als eine andere, der Ge
sellschaft einen höheren Gewinn einbringe. Mit Rücksicht auf die
vorliegenden komplizierten Verhältnisse könne überhaupt nicht
bloß auf einen einzigen Faktor abgestellt werden, sondern nur
auf zwei, nämlich auf den Versicherungswert und auf die Ar
beiterzahl; durch diese zwei Faktoren gelange das Produktions
vermögen (zu unterscheiden von der Gewinnerzielung, zu welcher
auch die Tätigkeit der Zentralleitung beitrage) in der Hauptsache
zum Ausdruck. Es ergebe sich daraus folgende Rechnungsauf
stellung:
Jahresergebnis nach dem Jahresbericht
Fr. 3,937,436 01
pro 1905
6,118,060 02
Generalunkosten
Fr. 10,055,496 03
Bruttogewinn pro 31. Dezember 1905
ab 20% für den Anteil der Zentral
2,011,099 20
leitung an der Gewinnerzielung
Fr. 8,044,396 83
bleiben
In Grellingen seien nun am 31. Dezember 1905 225 Ar
beiter 4,72 % der Gesamtarbeiterzahl beschäftigt gewesen
Versicherungssumme von Grellingen betrage pro 1905
2,306,990 10,41 % der Gesamtversicherungssumme; das in
Berechnung fallende Mittel betrage somit 412% 10,41%
7,565 %. Auf Grellingen entfalle somit ein Bruttogewinn von
7,565% von 8,044,396 Fr. 83 Cts. 608,558 Fr. 60 Cts.
Davon seien in Abzug zu bringen die Unkosten der Filiale Grel
lingen mit 239,712 Fr. 95 Cts., 10,41 % der Passivzinsen
82,086 Fr. 75 Cts., 10,41 % der zulässigen Abschreibungen
26,780 Fr. 10 Cts., 4 % des reinen versteuerten Grundsteuer
kapitals 24,341 Fr. 10 Cts. und die steuerfreien 600 Fr.,
zusammen 373,521 Fr. 20 Cts., sodaß für Grellingen pro
1906 noch ein steuerpflichtiges Einkommen von 608,558 Fr.
60 Cts. 373,521 Fr. 20 Cts. 235,037 Fr. 40 Cts.
verbleibe.
B. Gegen diesen Entscheid hat die Industriegesellschaft für
Schappe am 28. Juni 1908 den staatsrechtlichen Rekurs ans
Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen:
- Den angefochtenen Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Bern als Akt unzulässiger Doppelbesteuerung aufzuheben;
- den Regierungsrat des Kantons Bern anzuhalten, die
Steuertaxation für das Zweiggeschäft in Grellingen in Einklang
zu bringen mit der für das Hauptgeschäft in Basel erfolgten
Steuerdeklaration
- eventuell die Rekurrentin berechtigt zu erklären, ihre pro
1906 für Baselstadt zu entrichtenden Steuern in dem Maße
herabzusetzen, als das für den Kanton Bern zu versteuernde Ein
kommen den Betrag von 3,93% des Gesamteinkommens über
steigen werde.
Zur Begründung macht die Rekurrentin im wesentlichen fol
gendes geltend: die Abgrenzung der Steuerhoheit nach Maß
gabe der auf die Einzelgeschäfte entfallenden Geschäftsunkosten
beruhe auf einer Vereinbarung mit der Finanzdirektion von Bern
aus dem Jahre 1881, der seither immer nachgelebt worden sei;
auch von Baselland, das ein auf gleicher Grundlage aufgebautes
Steuersystem besitze wie Bern, sei dieser Verteilungsmaßstab an
genommen worden. Dieser Verteilungsmodus sei einfach und zu
treffend, weil in der Summe des Aufwandes für Unkosten die
Intensität des Betriebes zum Ausdruck gelange. Auf die Arbeiter
zahl abzustellen gehe nicht an, weil der Gewinn nicht nur durch
persönliche Dienstleistungen, sondern auch durch Maschinen, Tier
und Wasserkraft erzielt werde. Vollends unzutreffend sei die Be
rücksichtigung des Versicherungswertes, denn es komme bei der
Abgrenzung der Steuerhoheit am Einkommen doch nicht auf das
Produktionsvermögen an, sondern auf die effektive Produktivität.
Wenn sich die Rekurrentin für die Jahre 1906 und folgende das
in Grellingen versteuerbare Einkommen in der von Bern beab
sichtigten Weise berechnen lassen müßte, so käme das für den
überschießenden Betrag auf eine Doppelbesteuerung heraus, da
die Gesellschaft weder pro 1906 noch pro 1907 den andern mit
beteiligten Kantonen gegenüber sich schadlos halten könnte; für
die Folgezeit aber müßte der Steuermodus auch gegenüber den
andern Kantonen geändert werden, und es sei deshalb auch die
Regierung des Kantons Baselstadt in dieser Sache zur Vernehm
lassung einzuladen.
Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt Ab
C.
weisung des Rekurses. Der Regierungsrat des Kantons Basel
stadt, der die Abgrenzung der Steuerhoheiten nach Maßgabe der
auf jedem Steuergebiet befindlichen Aktiven im Verhältnis zu den
Gesamtaktiven als richtige Lösung ansieht, stellt das Gesuch, es
sei das Besteuerungsrecht des Kantons Bern gegenüber der Re
kurrentin so zu normieren, daß die Steuerhoheit seines Kantons
im derzeitigen Umfang gewahrt bleibe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In Baselstadt ist bisher derjenige Teil des Reinge
winnes der Rekurrentin als steuerpflichtiger Ertrag in Anspruch
genommen worden, der dem Verhältnis des auswärts nicht ver
steuerten Bruttoertrages zum Gesamtbruttoertrag entspricht. Aus
der bisherigen Übung der baslerischen Steuerbehörden kann nun
aber für diesen Kanton noch keineswegs die Rechtspflicht abge
leitet werden, bei der Ausdehnung der Steuerhoheit eines andern
Kantons die eigene Steuerhoheit entsprechend einzuschränken. Der
Antrag des baslerischen Regierungsrates, die Steuerhoheit von
Baselstadt im bisherigen Umfang zu wahren, zeigt denn auch
ohne weiteres, daß Baselstadt nicht etwa zu Gunsten des Kantons
Bern auf seine Steuerhoheit verzichten will. Da Baselstadt, ent
sprechend der bisherigen Übung, das in Basel versteuerbare Ein
kommen nach einem Maßstabe berechnet, nach welchem vom Kan
ton Bern vom Gesamteinkommen nur ein Anteil von 84,000 Fr.
statt von 235,000 Fr. besteuert werden kann, so wird die Diffe
renz von 151,000 Fr. von der Steuerhoheit beider Kantone er
griffen, und es liegt demgemäß eine teilweise Doppelbesteuerung
des Einkommens der Rekurrentin vor. Mit Rücksicht auf den
eventuellen Antrag der Rekurrentin und die entsprechende Ver
nehmlassung des Regierungsrates des Kantons Baselstadt ist in
der Tat ein Steuerkonflikt beider Kantone hinsichtlich der Ab
grenzung der Steuerhoheit anzunehmen; beide Kantone sind daher
Partei. Es hat daher, im Sinne von Art. 46 BV und Art. 175
Ziff. 3 OG, durch das Bundesgericht die Abgrenzung der
Steuerhoheit beider Kantone zu erfolgen: freilich nur für das
Steuerjahr 1906, da nur der nach der Behauptung der Rekur
rentin den Art. 46 BV verletzende Entscheid des bernischen Re
gierungsrates über dieses Steuerjahr angefochten ist und da die
für dieses Jahr gültige Abgrenzung, wegen der wechselnden Pro
duktionsverhältnisse am Hauptsitz und den verschiedenen Zweig
etablissementen, nicht ohne weiteres auch für die folgenden Jahre
verbindlich sein kann.
- Die grundsätzliche Steuerberechtigung beider Kantone,
je in Bezug auf einen Teil des Einkommens der Rekurrentin, ist
nicht bestritten. Sie ergibt sich nach den herrschenden bundes
rechtlichen Grundsätzen (vergl. AS 23 S. 505 f.; 24 I S. 449;
27 I S. 434; 29 I S. 11 f.) auch ohne weiteres: in Basel
befindet sich der Hauptsitz, in Grellingen im Kanton Bern eine
Spinnerei, eine unter besonderer Leitung stehende produktive An
lage, welche wie auch die bundesgerichtlich bestellte Expertise
bestätigte ohne wesentliche Veränderungen vom Hauptgeschäft
abgetrennt werden könnte. Aus der Möglichkeit, diese steuerrecht
liche Filialanlage selbständig zu betreiben, folgt jedoch nicht, daß
der Kanton Bern nun etwa berechtigt wäre, ohne Rücksicht auf
den Gang des Gesamtgeschäfts den Ertrag des Etablissementes
in Grellingen zu besteuern. Einen besonderen Ertrag der Filiale
festzustelleu, wäre unmöglich. Selbst wenn für Grellingen eine
besondere Buchhaltung bestünde (was nicht der Fall ist, da die
Gesamtbuchhaltung für das Gesamtgeschäft in Basel geführt wird),
so könnte nicht gesagt werden, daß nun die Filiale durch Ablie
ferung an die Zentralleitung einen bestimmten Betrag als Ge
winn erzielt habe, da es sich bei allen solchen Ansätzen nur um
Fiktionen handeln würde: in Wirklichkeit wird ein Gewinn erst
erzielt, wenn die Ware mit Vorteil an Dritte abgegeben wird,
d. h. durch einen wirtschaftlichen Vorgang, bei dem das Etablisse
ment in Grellingen ganz unbeteiligt ist (vergl. hiezu auch die
Urteile des preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. und
28. November 1897 und vom 17. Februar 1898 und die Aus
ührungen bei Fuisting, Die direkten Steuern, Bd. III S. 179
C litt. c). Richtigerweise kann es sich in einem solchen Falle
daher nur darum handeln, den Anteil der Zweiganstalt an der
Erzielung des Gesamteinkommens der Gesellschaft zu bestimmen
und demgemäß die Steuerberechtigung der territorial beteiligten
Kantone abzugrenzen.
3. Der Verteilungsmaßstab ist in jedem einzelnen Falle be
sonders zu bestimmen. In der deutschen Verwaltungsgerichtsbar
keit ist bei Versicherungsgesellschaften auf das Verhältnis der
Prämieneinnahme, bei Banken und Warenverkaufsgeschäften auf
das Verhältnis der Roheinnahmen, bei Straßenbahnen auf die
in den einzelnen Gemeinden erwachsenen Betriebskosten oder die
betreffenden Bruttoeinnahmen oder auf die Länge der Schienen
geleise abgestellt worden (vergl. Fuisting, a. a. O. S. 179 C
litt. b). Bei einem Fabrikationsgeschäfte, bei dem Fabrikation und
Verkauf der Waren örtlich getrennt sind, fällt der Warenumsatz
als Verteilungsmaßstab ohne weiteres außer Betracht.
Im vorliegenden Falle, in welchem der Ertrag auf der Fabri
kation und auf der Handelstätigkeit (Einkauf und Verkauf) be
ruht, fragt es sich in erster Linie ob der Verteilungsmaßstab des
angefochtenen Entscheides des bernischen Regierungsrates zu einer
richtigen Lösung führe. Die Auffassung des bernischen Regierungs
rates, es seien das Mittel aus Versicherungswert und Löhnen
am Ort der Zweiganstalt und im Gesamtgeschäft festzustellen und
darnach die Besteuerungsrechte der beteiligten Kantone propor
tional zu bemessen, beruht auf der richtigen Auffassung, daß die
Güterproduktion, welche neben der Handelstätigkeit eine der Vor
aussetzungen für die Erzielung von Gewinn in der Fabrikations
branche bildet, nur durch das Zusammenwirken von Arbeit und
Kapital ermöglicht werde. Sie verdient deshalb den Vorzug vor
der Auffassung des Basler Regierungsrates, der lediglich auf das
Verhältnis der Aktiven abstellen möchte, da hier die Bedeutung
der Arbeit für die Produktion verkannt wird.
Die Auffassung, daß in den Fabrikationsbranchen Arbeit und
Kapital zur Produktion zusammenwirken müssen und daß der
steuerrechtliche Verteilungsmaßstab demgemäß hier beide Faktoren
zu berücksichtigen habe, kommt freilich auch in der bisherigen
Praxis zum Ausdruck, da die Geschäftsunkosten, auf welche sie
abstellt, sowohl die Vergütung für die Benutzung fremder Ar
beitskräfte, als auch die Vergütung für die Benutzung fremden
Kapitals in sich schließen. Zu untersuchen ist deshalb, in welcher
Weise diese beiden Faktoren zu berücksichtigen seien. Gegen die
Verteilung nach den Geschäftsunkosten ist einzuwenden, daß nicht
die wirklichen, sondern nur die zur Erzielung des betreffenden
Ertrages notwendigen Unkosten einen Rückschluß auf die Inten
sität des Geschäftsbetriebes zulassen: wenn ein einfacher und bil
liger Fabrikbau in jeder Beziehung die gleichen Dienste leistet
wie ein komplizierter und teurer, so ist der Anteil des Kapitals
an der Produktion offenbar in beiden Fällen gleich zu bestimmen,
Unterhalt und Verzinsung der teurerenobschon die Unkosten -
und der billigeren Anlage nicht die gleichen sind; der Anteil
AS 36 I 1910
am Ertrag kann daher nicht einfach nach dem Verhältnis
Unkosten berechnet werden. Aber auch die Berechnungsweise des
bernischen Regierungsrates kann nicht als richtig anerkannt wer
den. Der Regierungsrat des Kantons Bern behandelt im ange
fochtenen Entscheide die Löhne und den Versicherungswert gleich
mäßig. Die Löhne entsprechen dem Werte der Nutzung der Ar
beitskraft während eines Jahres; der Versicherungswert dagegen
repräsentiert nicht nur den Wert der Nutzung der versicherten
Güter während eines Jahres, sondern den dauernden Wert. Um
gleichartige Größen zu vergleichen, ist entweder der Wert der
Arbeitskräfte zu kapitalisieren oder es ist auch von den Güter
nutzungen nur der Wert eines Jahresnutzens in die Rechnung
einzusetzen. Die besondere Aufgabe der Experten ist es dann, in
jedem einzelnen Falle diejenigen Güter zu bestimmen, welche über
haupt als produktiv zu bezeichnen sind, und festzustellen, ob aus
nahmsweise Verhältnisse eine besondere Berücksichtigung eines
einzelnen Faktors erfordern. Soweit das nicht der Fall ist, muß
bei der Fabrikation das Einkommen anteilmäßig auf Kapital und
Arbeit zurückgeführt werden. Denn es ist dabei zu beachten, daß
(vom Salär, das der Inhaber der Unternehmung sich selbst zu
schreibt, abgesehen) im Sinne der meisten kantonalen Steuersysteme
ja überhaupt kein Einkommen vorhanden ist, wenn der Ertrag
einer Unternehmung nur dazu ausreicht, die Arbeitslöhne und
die landesübliche Verzinsung der im Unternehmen investierten
Kapitalien zu bestreiten, und zwar auch dann, wenn der Unter
nehmer mit eigenem Kapital arbeitet, da der Zinsertrag nach
den meisten kantonalen Steuersystemen eben von der Vermö
genssteuer betroffen wird. Der Überschuß des Ertrages über den
Aufwand für Arbeitslöhne und Verzinsung der Kapitalien, der
steuerrechtlich das Einkommen der Unternehmung bildet, erscheint
wirtschaftlich als das Ergebnis der besonderen kapitalistischen und
und personellen Organisation der Unternehmung, welche Organi
sation Arbeitskräfte und Kapitalien in höherem Grade produktiv
macht, als es bei bloßer Verleihung der Kapitalien der Fall ge
wesen wäre. Wenn besondere Anhaltspunkte für das Gegenteil
mangeln, darf aber angenommen werden, daß die Erhöhung der
Produktivität von Arbeit und Kapital eine gleichmäßige gewesen
sein werde, da die Organisation der Unternehmung ja beides,
Arbeitskräfte und Kapitalien, umfaßt.
4. Im vorliegenden Falle haben die bundesgerichtlich be
stellten Experten den Geldwert der Erwerbsfaktoren der Gesell
schaft unter Zugrundelegung des Verhältnisses des Jahres 1905
berechnet, wie es der Kanton Bern verlangte. Da weder der Re
gierungsrat von Baselstadt noch die Rekurrentin s. Zt. dagegen
Einsprache erhoben haben, ist es nicht Aufgabe des Bundesge
richts als staatsrechtlicher Beschwerdeinstanz, nachzuprüfen, inwie
fern die betreffende Vorschrift des bernischen Steuergesetzes auch
in interkantonalen Verhältnissen auf Berücksichtigung Anspruch
habe. Die Experten kommen nun zu folgender Aufstellung:
a) Festes und flüssiges Kapital (Kasse,
Wechsel, Wertschriften, Waren, De
bitoren (abzüglich Kreditoren), Grund
eigentum, Gebäude, eigene Wasser
kräfte, Mobilien und Maschinen,
Werkzeug, Betriebsmaterialvorräte,
Betriebskapital).
58,353,243 52
b) Kapitalwert der gemieteten Wasser
kräfte
1,035,000
Kapitalwert der gesamten Arbeits
kräfte (die Löhne, Gehälter und Tan
tiemen, zu 4% kapitalisiert)
117,974,479
zusammen
Fr. 177,363,722 52
Von diesen Erwerbsfaktoren entfallen auf Grellingen:
48,960
a) Grund und Boden
2,306,990
b) Gebäude und Maschinen
c) Wasserkräfte.
315,000
4,667,275 -
d) Kapitalwert der Arbeitskräfte
7,338,225
zusammen
Eine besondere Berücksichtigung des Anteils der Zentralleitung
an der Erzielung des Ertrages hat nach Auffassung der Experten
nicht stattzufinden, da dieser Faktor in den Tantiemen von
503,646 Fr. 47 Cts. genügend zum Ausdruck komme. Dieser
Auffassung, die auf der tatsächlichen Würdigung der konkreten
kommerziellen und technischen Verhältnisse beruht, ist ohne wei
teres beizupflichten. Der Kanton Bern ist demgemäß als berech
tigt zu erklären, im Jahre 1906 4 ¼% des Gesamtertrages
der Rekurrentin mit der Einkommenssteuer zu belegen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird teilweise gutgeheißen und demgemäß der Ent
scheid des Regierungsrates des Kantons Bern vom 28. März
1908 aufgehoben und die Steuerhoheit des Kantons Bern dahin
beschränkt, daß der Kanton Bern nur berechtigt sein soll, 4 1%
des Gesamtertrages der Geschäfte der Rekurrentin mit der Ein
kommenssteuer des Jahres 1906 zu belegen.