Animal keeper liability for horse-killed employee

BGE 35 II 90Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume II4 août 1905Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court partly allowed Meier Trachsel's appeal against the Lucerne cantonal judgment. It upheld liability under Art. 65 OR for the death of a farmhand caused by a kicking horse, because the defendant failed to prove that he had taken all necessary precautions, especially by instructing the employee in handling the animal. However, the compensation for the plaintiffs, as children claiming loss of support, was reduced to 500 francs plus interest from 1905-08-04. The Obergericht's cost allocation remained unchanged.

Regeste Omnilex

Art. 65 OR; animal keeper liability for injury to an employee by a dangerous horse; exculpation requires proof of all precautions reasonably demanded by the circumstances. Mere knowledge that the animal is not entirely safe does not by itself exclude liability, but the keeper must in particular instruct employees who are exposed to the danger. Art. 52 in fine OR; in case of death, descendants may recover only the material loss arising from deprivation of support, not general satisfaction. The amount is to be assessed according to the concrete support potential and the overall circumstances (consid. 2).

Texte intégral

  1. Arteil vom 6. März 1909 in Sachen Meier Trachsel, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Geschwister Egli, Kl. u. Ber. Bekl. Haftung des Tierhalters, Art. 65 OR: Tötung eines Knechts durch ein Pferd seines Dienstherrn, einen Schläger . Entlastungsbeweis. Entschädigung für den Verlust des Versorgers : Art. 52 in fine OR. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. Durch Urteil vom 10. November 1908 hat das Ober gericht des Kantons Luzern über die Rechtsfrage: Hat Beklagter an Kläger die Summe von 10,000 Fr. nebst Zins à 5% seit dem 4. August 1905 zu bezahlen oder nicht oder inwieweit? erkannt:
  2. Der Beklagte habe an Kläger die Summe von 750 Fr. nebst Zins zu 5% seit dem 4. August 1905 zu bezahlen. Mit ihrer weitergehenden Forderung seien die Kläger abgewiesen.
  3. Habe der Beklagte die ergangenen Kosten in beiden In stanzen zu bezahlen, mit der Ausnahme, daß die Parteigebühren wettgeschlagen seien und in erster Instanz die Kläger die Hälfte der eigenen Anwaltsgebühren an sich zu tragen haben. Der Beklagte habe von daher an die Kläger eine Kostenver gütung von 278 Fr. zu leisten.
  4. An die Anwälte haben zu bezahlen: a) Kläger an Herrn Fürsprech Julius Beck 497 Fr., inbe begriffen 59 Fr. 50 Cts. Auslagen; b) Beklagter an Herrn Fürsprech Dr. Moser 525 Fr. 50 Cts., inbegriffen 140 Fr. 50 Cts. Auslagen." B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und auf gänzliche Abweisung der Klage, unter Kostenfolge, angetragen. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be klagten an dem schriftlich gestellten Berufungsantrage festgehalten. Der Vertreter der Kläger hat Abweisung der Berufung beantragt und damit das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für seine Klientschaft auch in der Berufungsinstanz verbunden; in Erwägung: Jost Egli, der Vater der Kläger, war beim Beklagten Meier Trachsel, welcher in Emmenbrücke neben einer Mehlhandlung und Fuhrhalterei (mit Postpferdehaltung) einen Landwirtschaftsbe trieb (den gepachteten Hof Buholz) hat, als Knecht auf diesem Hofe angestellt. In dieser Stellung verunglückte er am 4. August 1905, indem er von einem ausschlagenden Pferde seines Dienstherrn, das er vor dem Stalle anschirren wollte, um es vor den Heuwender zu spannen, an den Kopf getroffen sund auf der Stelle getötet wurde. Auf Grund dieses Tatbestandes belangen fünf von den acht Kindern des Getöteten den Beklagten im vorliegenden Prozesse auf Schadenersatz. Sie stellten ursprünglich, mit Klage vom 25. Ok tober 1905, entsprechend der in Fakt. A oben verurkundeten Rechts frage, eine Forderung von 10,000 Fr. und stützen ihren Anspruch auf die vier (alle noch in, der heutigen Verhandlung ausdrücklich aufrecht erhaltenen) Rechtstitel der Art. 338 ff. OR, des Haft pflicht Ergänzungsgesetzes vom Jahre 1887, der Art. 50 und 55 OR, sowie endlich noch des Art. 65 OR, indem sie geltend machen, der Beklagte habe sich durch die zum Unfall ihres Vaters führende Verwendung jenes Pferdes, dessen Eigenschaft als Schläger ihm bekannt gewesen sei, sowohl einer Verletzung der ihm als Dienst herrn und Arbeitgeber des Getöteten obliegenden Verpflichtungen, als zugleich auch eines seine außerkontraktliche Schadenshaftung nach Obligationenrecht begründenden grob fahrlässigen Verhaltens schuldig gemacht. Die beiden kantonalen Instanzen haben die vom Beklagten im vollen Umfange bestrittene Klage grundsätzlich gut geheißen, und zwar das Bezirksgericht Rothenburg als erste In

stanz in Anwendung der Art. 50 ff. OR, das luzernische Ober gericht sowohl auf Grund der Art. 338 ff., als auch des Art. 65 OR. Beide haben jedoch den Entschädigungszuspruch gegenüber der Klageforderung wesentlich beschränkt, nämlich die erste Instanz auf den Betrag von 500 Fr., welchen die Oberinstanz, wie aus dem Dispositiv 1 ihres Urteils in Fakt. A oben ersichtlich ist, auf 750 Fr. erhöht hat. 2. Mit den kantonalen Instanzen ist vorab die Haftung des Beklagten auf Grund des Haftpflicht Ergänzungsgesetzes vom Jahre 1887 ohne weiteres abzulehnen, da der Getötete nachgewiesener maßen ausschließlich im landwirtschaftlichen Betriebe des Beklagten tätig war, ganz abgesehen davon, daß auch nicht feststeht, ob der Beklagte überhaupt mit seiner Fuhrhalterei (Postpferdehaltung) der Haftpflichtgesetzgebung unterstellt ist. Mit Bezug auf die ferner angerufenen Art. 338 ff. OR sodann kann dahingestellt bleiben, ob dieses Klagefundament nicht, entgegen der Auffassung des Ober gerichts, schon deswegen als hinfällig zu betrachten wäre, weil die Kläger aus dem Anstellungsverhältnis ihres verunglückten Vaters mit dem Beklagten nur als Erben des Vaters, nicht kraft eigenen Rechts, einen Anspruch ableiten könnten, ihre Klage jedoch in dieser Hinsicht in keiner Weise substanziiert haben (vergl. hiezu AS 31 II Nr. 36 Erw. 1 S. 237). Denn die Klage muß jedenfalls aus dem Gesichtspunkte der außervertraglichen Verantwortlichkeit des Beklagten, im Sinne der Art. 50 ff. OR, grundsätzlich zugelassen werden, und zwar ist auf ihren Tatbestand die Spezialbestimmung des Art. 65 OR betreffend die Haftung des Tierhalters anwend bar. Diese Bestimmung gilt nämlich, der neueren Praxis gemäß (vergl. z. B. AS. 26 II Nr. 13 Erw. 3 S. 106), allgemein, d. h. ohne Rücksicht auf die anderweitigen rechtlichen Beziehungen zwischen dem Tierhalter und dem Geschädigten, also zum Schutze nicht nur der jenem rechtlich fremden Drittpersonen, sondern auch seiner Angestellten, die als solche in den Schädigungsbereich seines Tieres geraten. Danach haftet der Beklagte den Klägern für den durch sein Pferd verursachten Tod ihres Vaters nach Maßgabe der ein schlägigen Entschädigungsgrundsätze (Art. 52 in fine, eventuell auch Art. 54 OR), sofern er nicht den Nachweis der Anwendung aller zur Vermeidung jenes Unfalls gebotenen Sorgfalt erbracht hat. Nun steht tatsächlich fest, daß das fragliche Pferd, welches der Beklagte etwa zwei Jahre vor dem Unfall Eglis als ausrangiertes Militärpferd von der Eidgenossenschaft erworben hatte, wie ihm bekannt, ein Schläger , beim Putzen und Schirren nicht völlig sicher , war und daß es, seitdem er es besaß, bereits einmal einen Knecht geschlagen hatte. Immerhin war es, nach dem Zeugnis des Knechtes Trachsel, nur bösartig gegen solche, die nicht verstanden, mit ihm umzugehen , also jedenfalls nicht in besonderem, außer gewöhnlichem Maße gefährlich, was denn auch durch die Tatsache bekräftigt wird, daß nur der erwähnte eine frühere Fall ernstlicher Personengefährdung durch das Tier, seit es im Besitze des Be klagten war, hat namhaft gemacht werden können. Bei dieser Sach lage geht die Annahme der beiden kantonalen Instanzen, daß schon das bloße Behalten des Pferdes in Kenntnis seiner Eigenschaft als Schläger ein Verschulden des Beklagten involviere, welches seine Haftungsbefreiung schlechterdings ausschließe, ja daß - wie peziell das Obergericht anzunehmen scheint hierin sogar ein schweres Verschulden zu erblicken sei, entschieden zu weit. Es kann einem Pferdebesitzer nach der Erfahrung des täglichen Lebens billigerweise nicht zugemutet werden, jedes nicht völlig sichere Tier wegen seiner Untugend ohne weiteres zu beseitigen; vielmehr darf diese äußerste Sicherheitsmaßnahme von ihm nur in beson deren Ausnahmefällen, bei außergewöhnlich gefährlichem Charakter eines Tieres, verlangt werden. Dagegen hat ein Pferdebesitzer, der solche nicht völlig sichere Tiere hält, dann allerdings die gesetz liche Pflicht, gegen die dadurch für ihre Umgebung geschaffene Ge fahr angemessene Schutzvorkehren zu treffen, insbesondere seine Angestellten, welche in erster Linie von einem solchen Tiere ge fährdet find, durch angemessene Belehrung und Anweisung über dessen Behandlung nach Möglichkeit vor Unfällen zu bewahren. daß nun aber der Beklagte speziell dem verunfallten Egli solche In truktionen erteilt habe, geht aus den Akten nicht hervor und ist vom Beklagten auch gar nicht ausdrücklich behauptet worden, wäh rend anderseits aus den Zeugendepositionen der Angestellten auf Juholz geschlossen werden muß, daß Egli mit dem fraglichen Pferde direkt erst kurze Zeit (seit dem etwa 14 Tage vor dem Unfall erfolgten Weggang des Meisterknechts auf Buholz) zu tun

gehabt hatte und deshalb an seine besondere Behandlung bei Ein tritt des Unfalles wohl noch nicht gewöhnt war. Demnach muß der Beklagte für den Unfall Eglis immerhin wegen mangelnden Entlastungsbeweises im Sinne des Art. 65 OR auf Grund dieser Bestimmung haftbar erklärt werden. Was aber die Entschädigungs berechtigung der Kläger betrifft, kann jedenfalls nur Art. 52 in fine OR in Betracht fallen, wonach sie Anspruch auf Ersatz des jenigen Schadens haben, der ihnen durch den Tod ihres Vaters in seiner rechtlichen Stellung als ihr Versorger erwachsen ist. Von einer weitergehenden Genugtuungszahlung an sie, nach Maß gabe des Art. 54 OR, kann unter den gegebenen Verhältnissen keine Rede sein. Nun haben die kantonalen Gerichte in nicht akten widriger Weise festgestellt, daß der Getötete, wenn er sich auch in den letzten Jahren um seine Kinder (von denen das jüngste, der Kläger Josef, im Jahre 1890 geboren ist, also beim Tode des Vaters das Alter der völligen ökonomischen Selbständigkeit noch nicht erreicht hatte) tatsächlich wenig bekümmert habe, doch in der Lage gewesen wäre, sie, seiner rechtlichen Verpflichtung für den Notfall gemäß, wenigstens in bescheidenem Maße zu unterstützen. Die Klage kann somit auch nicht, wie der Beklagte verlangt, wegen mangelnden Schadensnachweises völlig abgewiesen werden; dagegen erscheint nach den gesamten Umständen des Falles die den Klägern von der ersten Instanz zugesprochene Entschädigung von 500 Fr. als hoch genug bemessen, und es ist daher dieser erstinstanzliche Entscheid wieder herzustellen; erkannt: In teilweiser Gutheißung der Berufung des Beklagten wird das Urteil des luzernischen Obergerichts vom 10. November 1908 in Dispositiv 1 dahin abgeändert, daß die vom Beklagten an die Kläger zu bezahlende Entschädigung auf 500 Fr., nebst 5% Zins seit 4. August 1905, herabgesetzt wird. Im übrigen, hinsichtlich der Kostenverlegung, wird das obergerichtliche Urteil bestätigt.

Mots-clés

animal liabilityexculpationemployee injuryloss of supportdamagescost allocation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the defendant was liable under Art. 65 OR as animal keeper for the horse-caused death of his employee.

Solution extraite

Liability under Art. 65 OR applied; keeping a not entirely safe horse was not by itself culpable, but the defendant failed to prove all necessary precautions, especially adequate instruction of the employee.

Motifs extraits

Art. 65 OR protects not only strangers but also employees endangered by the animal. Because the horse was known to be a kicker and the employee had not been shown to have been instructed in its handling, the exculpation proof failed.

Question juridique clé

How far the children could claim compensation for the loss of their father as provider under Art. 52 in fine OR.

Solution extraite

Only compensation for material loss as dependents was due; no broader satisfaction damages were available. The amount was set at 500 francs plus interest.

Motifs extraits

The courts found the deceased could have supported the children at least in a modest way. On the overall circumstances, 500 francs was sufficient.

Question juridique clé

Whether the appellate complaint justified altering the lower court's costs allocation.

Solution extraite

The cantonal cost allocation was left unchanged.

Motifs extraits

The Federal Court partially allowed the appeal only as to the amount of compensation and otherwise confirmed the Obergericht's judgment, including costs.

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