- Arteil vom 5. März 1909 in Sachen Röthenmund,
Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Spar- und Leihkasse des Amtsbezirks Laufen,
Kl. u. Ber. Bekl.
Kontokorrentverkehr: Die Uebergabe eines auf ihn indossierten Wech
sels an den Kontokorrentgewährer ist im Zweifel als Leistung nicht
an Zahlungsstatt, sondern nur zahlungshalber, aufzufassen. Haf
tung des Kontokorrentgewährers für die Behandlung eines solchen
Wechsels. Uneigentlicher Domiziiwechsel, spez. Eigenwechsel:
Protesterhebung ist zur Erhaltung des wechselmässigen Anspruchs
gegenüber dem Alczeptanten (Aussteller des Eigenwechsels) nicht
erforderlich : Art. 743, in Verbindung mit Art. 764 und 765
(828) OR.
A. Durch Urteil vom 28. November 1908 hat das Ober
gericht Solothurn über die Rechtsfragen:
- Ob der Beklagte pflichtig sei, an die Klägerin zu bezahlen
den Betrag von 2585 Fr. 30 Cts. nebst Zins zu 6% seit
- Januar 1908 und ob damit der Rechtsvorschlag auf Z. B.
Nr. 4053 des Betreibungsamtes Thierstein aufzuheben sei?
- Eventuell, ob Beklagter an die Klägerin im Kontokorrent
schulde den Betrag von 2525 Fr. 40 Cts. nebst Zins zu 4%
seit 23. September 1907 und ob er pflichtig sei, sein Konto bei
der Klägerin mit diesem Betrage belasten zu lassen?
erkannt:
- Der wechselmäßige Regreßanspruch der Klägerin gegen den
Beklagten ist durch Verjährung erloschen.
- Dagegen schuldet der Beklagte der Klägerin in Kontokor
rent den Betrag von 2525 Fr. 40 Cts. nebst Zins zu 4%
seit 23. September 1907, und der Beklagte ist pflichtig, sein
Konto bei der Klägerin mit diesem Betrage belasten zu lassen.
- Die (Prozeßkosten erliegen auf dem Beklagten mit einer
heutigen Vortragsgebühr von 25 Fr. Gesamtbetrag der klägerischen
Kostennote 212 Fr. 20 Cts.
- Die Gerichtsgebühr, welche auf 25 Fr. festgesetzt wird,
erliegt ebenfalls auf dem Beklagten.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung ans
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, es sei die Klage abzu
weisen.
Die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Be
stätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 19. September 1907 stellte E. Labhardt, Baumeister
in Laufen, an die Ordre des Beklagten einen Eigenwechsel aus
für den Betrag von 2558 Fr. 75 Cts., zahlbar am 15. Dezem
ber 1907, Wert in Rechnung. Der Wechsel trägt den Vermerk:
Zahlbar bei der Spar und Leihkasse Laufen. Der Beklagte in
dossterte den Wechsel an die Ordre der Klägerin, Wert in Rech
nung , worauf die Klägerin ihm einen Konto Korrent eröffnete und
ihm darin, am 22. September 1907, den Wechselbetrag, abzüglich
Diskont, nämlich 2920 Fr. 40 Cts., gutschrieb, während sie ihn
gleichzeitig, d. h. am 22. und 23. September, mit einer erfolgten
Barzahlung von 500 Fr. und einer Zahlung an die Forstkasse
Pfirt von 2015 Fr. 50 Cts. belastete. Am 23. September be
stätigte die Klägerin dem Beklagten diese geschäftlichen Vorgänge,
wobei sie bemerkte, daß sie ihm den Wechsel des Labhardt Ein
gang vorbehalten
gutgeschrieben habe. Am 14. Dezember 1907
ersuchte der Beklagte die Klägerin, dem Wunsche des Labhardt um
Verlängerung des am 15. Dezember fälligen Wechsels bis 31. De
zember zu entsprechen, was geschah. Am 3. Januar 1908 schrieb
der Beklagte der Klägerin, Labhardt bitte um weitere Verlängerung
bis 15. Januar; wenn Sie ganz sicher sind, daß er auf diesen
Tag regulieren kann und die Verhältnisse vertrauenserweckend
sind, so können Sie seinem Gesuche entsprechen. Die Klägerin
antwortete am 4. Januar 1908, daß sie den Wechsel wunschgemäß
bis 15. Januar ohne Verbindlichkeit prolongiert habe. Als Lab
hardt auch auf den 15. Januar 1908 den Wechsel nicht einlöste,
ließ ihn die Klägerin am 17. Januar 1908 protestieren. Der
Protest hat folgenden Wortlaut: Wechsel Protest. Das Original
nachstehend kopierten Wechsels ist mir, Notar Adolf Ruetsch in
Laufen, von der Inhaberin Spar und Leihkasse des Amtsbezirkes
Laufen, handelnd durch Verwalter Herrn Fritz Edinger daselbst
heute übergeben worden, mit der Erklärung, daß sie denselben
mangels Deckung nicht einlöse. Gestützt auf diese Erklärung
welche als Zahlungsverweigerung angenommen, habe ich zur Wah
rung der gläubigerischen Rechte Protest erhoben und urkundlich
diesen gegenwärtigen Akt angefertigt. So geschehen zu Laufen,
den 17. Januar 1908, sig. Ruetsch, Notar. Am 14. Februar
1908 übersandte die Klägerin dem Beklagten den Wechsel samt
Retourrechnung von 26 Fr. 55 Cts. (Protestkosten, Kommission,
Retourspesen und Zins) mit der Erklärung, daß sie den Beklagten
ür Wechsel und Retourspesen belaste, da Labhardt ihr trotz wieder
holter Mahnungen keine Deckung verschafft habe. Gemäß Auszug
aus dem klägerischen Konto Korrent wurde denn auch der Beklagte
am 14. Februar für eine retournierte Rimesse im Betrage von
585 Fr. 30 Cts. belastet. Mit Schreiben vom 15. Februar 1908
bestätigte der Beklagte der Klägerin den Rückempfang des Wechsels
Labhardt mit der Erklärung, daß er sich wegen zu später Benach
richtigung alle Rechte vorbehalte. Am 27. Februar sodann sandte
der Beklagte der Klägerin den Wechsel wieder zu mit der Bemer
kung, daß er dafür, mangels richtigen Vorgehens seitens der Klä
gerin, nicht belastet werden könne. Am 9. März 1908 hob die
Klägerin gegen den Beklagten für die Wechselsumme und den
Betrag der Retourrechnung samt Zinsen Betreibung an. Der Be
klagte schlug Recht vor. Über Labhardt wurde in der Folge der
Konkurs eröffnet.
Die Beklagte machte ihren Anspruch gegen den Beklagten im
Prozeßwege geltend, indem sie ihn als Wechselregreßanspruch, even
tuell als Anspruch aus dem Konto Korrentverhältnis, begründete.
Der Beklagte wendete ein, daß der Regreßanspruch der Klägerin
aus dem Wechsel wegen unzulässiger Prolongation und rechts
ungültigen Protestes präjudiziert und sodann auch verjährt sei; er
bestritt ferner, daß die Klägerin ihn aus dem Konto Korrent
Verhältnis auf Deckung belangen könne. Im angefochtenen Urteil
stellt das Obergericht fest, daß zwar die Klägerin berechtigt ge
wesen sei, den Wechsel bis zum 15. Januar 1908 zu verlängern
und daß auch der aufgenommene Protest rechtsgültig sei, daß aber
der Regreßanspruch nach Art. 804 Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 827 Ziff. 11 OR infolge zu später Betreibung verjährt sei;
dagegen hafte der Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Bereiche
rung (Art. 813 in Verbindung mit Art. 827 Ziff. 12 OR), den
die Klägerin freilich nicht vertreten habe. Namentlich aber hafte er
aus dem Konto Korrentverhältnis, und zwar für den ihm s. Z.
gutgeschriebenen Betrag von 2525 Fr. 40 Cts., da die Klägerin
diesen, kaufmännischer Übung gemäß, nur unter dem Vorbehalte
des Eingangs in den Konto Korrent eingestellt habe.
2. Das den wechselmäßigen Regreßanspruch der Klägerin ab
weisende Dispositiv 1 des vorinstanzlichen Urteils ist mangels
einer Berufung der Klägerin in Rechtskraft erwachsen. Das Ur
teil unterliegt daher, gemäß der Berufung des Beklagten, der
Nachprüfung des Bundesgerichts nur insofern, als in Disposi
tiv 2 festgestellt ist, daß die Klägerin an der Beklagten einen
Zivilanspruch im eventuell nicht streitigen Betrag von 2525 Fr.
40 Cts. nebst Zins hat und ihn damit in Konto Korrent belasten
darf. Hiebei ist der Vorinstanz ohne weiteres darin beizupflichten, daß
der Beklagte den indossierten Eigenwechsel des Labhardt der Klä
gerin bei Eröffnung des Konto Korrent Verkehrs nicht an Zah
lungsstatt für den Wechselbetrag, sondern nur zahlungshalber über
geben hat. Daß die Wechselübergabe als Zahlungsmittel lediglich
im letztern Sinne geschieht, entspricht der Übung des Geschäfts
verkehrs und wird daher im Zweifel vermutet; die vielfach ge
bräuchliche Gutschrift des Wechselbetrages im Konto Korrent des
Gebers gilt dabei nur unter der Voraussetzung, daß sie, falls der
Wechsel nicht bezahlt werden sollte, durch eine entsprechende Be
lastung wieder ausgeglichen wird (s. AS 25 II S. 514 Erw. 3;
Staub, Kommentar zur deutschen WO, 25 ff. zu Art. 83;
57 IV; Lehmann, Handelsrecht,Cosack, Handelsrecht,
S. 632; Grünhut, Wechselrecht, II S. 296 ff.; Fuchsberger,
Entsch. d. ROHG, 3. Aufl. S. 750). Im vorliegenden Fall
braucht zudem auf jene Vermutung gar nicht einmal abgestellt zu
werden, weil die Klägerin in ihrem Bestätigungsschreiben vom
23. September 1907 den Eingang des Wechsels ausdrücklich vor
behalten und der Beklagte hiegegen keinerlei Einwendungen erhoben
hat. Darnach bestand aber zwischen den Parteien neben dem wechsel
mäßigen noch ein ziviles Rechtsverhältnis, und die Klägerin ist,
nachdem sie aus dem Wechsel keine Befriedigung erhalten hat, an
sich berechtigt, dem Beklagten gegenüber für den nicht gedeckten
Betrag auf die unterliegende Rechtsbeziehung zurückzugreifen; es
sei denn, daß sie ihrer Diligenzpflicht als Wechselnehmer bei Ein
ziehung des Wechsels nicht nachgekommen wäre und damit die Nicht
honorierung des Wechsels verschuldet hätte, oder daß sie nicht in
der Lage wäre, dem Beklagten den Wechsel im gehörigen Zustande
zurückzugeben. Im einen wie im andern Fall müßte das Recht
der Klägerin, den Beklagten zivilrechtlich auf den Betrag, für den
der Wechsel in Zahlung genommen wurde, zu belangen, dahin
fallen; denn bei der Hingabe eines Wechsels zahlungshalber ist
einerseits der Gläubiger ohne Frage verpflichtet, in üblicher Weise
für dessen Einziehung besorgt zu sein, und anderseits leuchtet ein,
daß das Zurückgreifen auf das unterliegende Rechtsverhältnis da
durch bedingt ist, daß der Gläubiger den Wechsel dem Schuldner
zurückbietet, und zwar in dem Zustand, daß der letztere ihn selber
noch geltend machen kann, also nicht präjudiziert (Staub, a. a. O.,
Grünhut, a. a. O., und die dortigen Nachweise). Nach beiden
Richtungen sind hier in der Tat vom Beklagten Einwendungen
erhoben worden, indem dieser in ersterer Hinsicht die Verlängerung
des Wechsels auf den 15. Januar 1908 als unzulässig und schäd
lich rügt und in letzterer Beziehung geltend macht, daß der auf
genommene Protest wegen formeller Mängel rechtsungültig sei.
Indessen ist bezüglich der erwähnten Prolongation mit der Vor
instanz anzunehmen, daß sie der Klägerin nicht zum Verschulden
angerechnet werden kann. Der Passus im Brief des Beklagten
vom 3. Januar 1908, wonach die Klägerin den Wechsel bis
15. Januar verlängern sollte, wenn sie ganz sicher sei, daß Lab
hardt auf diesen Tag zahlen könne und die Verhältnisse Ver
trauen erweckend seien, konnte von der Klägerin, mit Rück
sicht darauf, daß der Wechsel bereits einmal auf Einladung des
Beklagten verlängert worden war, sehr wohl dahin aufgefaßt wer
den, daß der Beklagte auf das Ermessen der Klägerin abstelle.
Dafür aber, daß nach den damaligen ökonomischen Verhältnissen
des Labhardt, so wie sie nach außen bekannt waren, die Klägerin
die kurze Prolongation bei pflichtgemäßem Ermessen nicht mehr
bewilligen durfte, liegt, wie die Vorinstanz zum Teil tatsächlich
und für das Bundesgericht nach Art. 81 OG verbindlich, und
im übrigen zutreffend ausführt, nichts vor, ganz abgesehen von
der Frage, ob die Verlängerung einen Schaden zur Folge gehabt
hat. Dazu kommt, daß der Beklagte auf die Mitteilung der Klä
gerin vom 4. Januar, sie habe wunschgemäß den Wechsel prolon
giert ohne Verpflichtung , womit eine weitere Verantwortlichkeit
ür die Verlängerung deutlich abgelehnt war, nicht reklamiert und
sich damit wohl stillschweigend mit der Auffassung der Klägerin
einverstanden erklärt hat. Und was den Protest anbetrifft, so kann
die Frage, ob er, wie der Beklagte behauptet, mangels Ortsan
gabe (Art. 815 Ziff. 4, Art. 818, 827 Ziff. 11 OR) gültig ist, da
hingestellt bleiben; weil es sich nach der Sachlage nur um die
Wahrung des Wechselrechts gegen Labhardt handeln konnte und
hiezu der Protest gar nicht notwendig war. Da nämlich die im
Wechsel angegebene Zahlstelle sich am Ausstellungsort, Laufen,
und nicht an einem andern Orte befand, hat man es mit einem
sogen. uneigentlichen domizilierten (Eigen ) Wechsel zu tun, bei
dem, wie sich aus dem Gesetze klar ergibt (Art. 828, 764, 765,
siehe namentlich Art. 743 über den Begriff des Domizilwechsels)
und in der wechselrechtlichen Doktrin und Praxis feststeht (siehe
Staub, a. a. O., zu Art. 99 und 43 7, Art. 24 2; Cosack,
a. a. O., 56 I 2. Rede; H. O. Lehmann, Wechselrecht, 398 f.,
ROHG 17, 53), die Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs
gegen den Akzeptanten oder Aussteller (des Eigenwechsels) nicht
die Protesterhebung voraussetzt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 28. November 1908 bestätigt.