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BGE 35 II 713 ΓÇó Appeal discontinued after claim acknowledgment in bankruptcy without assets
BGE 35 II 713Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume II3 déc. 1892Dismissed
Beck appealed the rejection of his CHF 3,000 claim against Briefmarkenautomatengesellschaft Plüß. After the respondent entered bankruptcy, the Federal Court had suspended the appeal. The bankruptcy was later lifted for lack of assets, and the bankruptcy office informed the court that the process would not be continued. The appellant then requested that the case be struck off as concluded by acknowledgment of the claim. The Federal Court granted that request, noting that the appellant no longer had any interest in continuing the action, and placed the court costs of all instances on the respondent.
Art. 24 BCP; discontinuance of appeal proceedings after acknowledgment of the claim by the respondent's bankruptcy estate. A claim acknowledged by the bankruptcy estate does not automatically justify striking the case off; as a rule, the plaintiff's consent is required, especially where a condemnatory judgment against the debtor may still be of interest. If, however, the plaintiff himself requests discontinuance and the respondent is a cooperative whose bankruptcy has been lifted for lack of assets, the plaintiff has no remaining interest in continuing the proceedings. In such a case the action is to be removed from the roll as concluded by acknowledgment, and the costs generally fall on the respondent as the party whose conduct ended the proceedings (consid. 1-2).
tionskammer des zürcherischen Obergerichtes) hat der Kläger gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und sein Klagebe gehren erneuert. In der Folge wurde über die beklagte Genossen schaft der Konkurs eröffnet, worauf der Bundesgerichtspräsident durch Verfügung vom 26. Oktober 1909 das Berufungsverfahren bis zum Beschlusse der Gläubigerversammlung über die Aufnahme des Prozesses eingestellt hat. Am 27. November 1909 hat das Konkursamt Zürich dem Bundesgerichte mitgeteilt, daß das Kon kursverfahren über die beklagte Genossenschaft mangels Aktiven aufgehoben worden sei und daß der Prozeß deshalb nicht weiter geführt werde. Der Instruktionsrichter hat darauf durch Verfü gung vom 6. Dezember 1909 den Vertreter des Berufungsklägers eingeladen, allfällige durch die konkursamtliche Erklärung vom 27. November veranlaßte Anträge innert 8 Tagen zu stellen unter Androhung des Ausschlusses. Auf dies hat der genannte Vertreter mit Schreiben vom 11. Dezember 1909 erklärt: Der Prozeß möge analog dem einen ähnlichen Fall betreffenden bun desgerichtlichen Beschluß vom 3. Dezember 1892 (AS 18 Nr. 144), als durch Anerkennung der Klage abgeschrieben werden unter Überbindung sämtlicher Gerichtskosten an die Beklagte; in Erwägung: Der Kläger stellt das Begehren, der Prozeß möge abgeschrieben werden, weil die Konkursmasse der beklagten Genossenschaft die Klage anerkannt hat. Diesem Begehren ist zu entsprechen. Frei lich sind Fälle denkbar, wo der Kläger ein Interesse daran haben kann, sich bei der Abstandserklärung der Gläubigerschaft nicht zu beruhigen, sondern gegenüber dem Beklagten selbst ein kondem natorisches Urteil zu erwirken; und im allgemeinen darf deshalb eine Klage, die von der Konkursmasse des Beklagten anerkannt worden ist, nicht ohne Zustimmung des Klägers als erledigt ab geschrieben werden. Anders aber, wenn der Kläger selbst die Ab schreibung der von der Konkursmasse anerkannten Klage verlangt und wenn es sich, wie hier, um eine Genossenschaft handelt, deren. Konkurs mangels Aktiven aufgehoben worden ist. Alsdann ist natürlich auch der Kläger an der Weiterführung des Prozesses in keiner Weise mehr interessiert. In der Kostenfrage ist davon auszugehen, daß der Prozeß infolge einer Abstandserklärung auf beklagtischer Seite beendigt wird. Danach sind grundsätzlich die Gerichtskosten von der Be klagtschaft zu tragen (Art. 24 BCP)...; erkannt: