- Arteil vom 10. Dezember 1909
in Sachen Hermann Roth Cie., Kl. u. Ber. Kl., gegen
A.-G. Möbelfabrik Horgen, Bekl. u. Ber. Bekl.
Wirkung der Eintragung einer Prokura im schweiz. Handelsregister
(Art. 422 Abs. 2 OR): Ungültigkeit eines Geschäftsabschlusses (Be
stellung einer Holzlieferung) durch nur einen Teilhaber einer Kol
lektivprokura (Art. 424 OR). Angebliche Mitwirkung des andern
Prokura-Teilhabers durch nachträgliche Zustimmung. Erteilung
einer einschlägigen Handelsvollmacht im Sinne des Art. 426 OR?
Nachträgliche Genehmigung des ungültigen Rechtsgeschäfts (Art. 46
OR)? Die Haftung des Geschäftsherrn nach Art. 62 OR wird
durch Rechtshandlungen eines Angestellten, zu welchen diesem die
Vertretungsvollmacht fehlt, nicht begründet.
A. Durch Urteil vom 16. April 1909 hat das Handelsge
richt des Kantons Zürich in vorliegender Streitsache erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
- In Abänderung des angefochtenen Entscheides die Klage
gutzuheißen und die Berufungsbeklagte zur Erfüllung des Kaufes
vom 21. August 1908 zu verhalten.
- Eventuell die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Be
rufungsklägerin 12,500 Fr. nebst 5% Zins seit dem 14. De
zember 1908 zu bezahlen und die Akten zur Feststellung des
Schadensumfangs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
rufungsklägerin die gestellten Berufungsanträge wiederholt. Der
Vertreter der Berufungsbeklagten hat auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Entscheides, eventuell auf Rück
weisung des Falles an die Vorinstanz zur Abnahme der von der
Berufungsbeklagten angetragenen, aber von der Vorinstanz nicht
erhobenen Beweise geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagte, die A. G. Möbelfabrik Horgen, hat im
Jahre 1902 das bisher von Emil Baumann in Horgen geführte
Geschäft übernommen und betreibt seither in Horgen und in Gla
rus eine Möbelfabrik. Emil Baumann war bis zu seinem Tode
im Herbste 1907 alleiniger Direktor des Unternehmens. Schon zu
seinen Lebzeiten besaß sein gleichnamiger Sohn zusammen mit einem
Weidmann Kollektivprokura. An den Platz Weidmanns trat
auf Anfang 1908 Dr. jur. Peter Schmid, der von da an die
Stelle eines kaufmännischen Direktors bekleidete, während Baumann
technischer Direktor war. Die letztern Tatsachen sind indessen dem
Handelsregister nie mitgeteilt worden.
Im Februar 1908 trat Baumann namens des Beklagten mit
der Klägerin, der Firma Hermann Roth Cie., in Wien, wegen
Lieferung von Buchenlatten in Verbindung. Am 17. Februar
übersandte er ihr mit einem, den Firmastempel tragenden und
p. p. E. Baumann unterzeichteten Schreiben eine sogenannte
Holzliste über 800 m3 Latten verschiedener Dimensionen und er
suchte um Angabe der äußersten Notierungen. Die Klägerin kam
diesem Wunsche sofort entgegen, worauf sie einen, unter dem Fir
mastempel mit E. Baumann unterzeichneten Brief erhielt, womit
vor der Erteilung der definitiven Bestellung die Zusendung eines
Probewagens gewünscht und gleichzeitig um Angabe des äußersten
Preises für 190 m3 Buchenlatten ersucht wurde. Mit Brief vom
- März, der gleich, wie der vorige, unterzeichnet ist, bestellte
Baumann diese 190 m3 nebst weitern 30 m3 definitiv. In einem
folgenden, vom 12. März datierten und von den beiden Prokuristen
Baumann und Schmid unterschriebenen Briefe wurde die Bestel
lung vom 7. März wiederholt und gleichzeitig eine Bestellung von
900 m3 gemäß der Holzliste vom 17. Februar aufgegeben.
Am 9. Juni 1908 fragte Baumann, indem er wiederum namens
der Firma mit E. Baumann unterzeichnete, die Klägerin an,
zu welchen Bedingungen sie den Schluß per 1909 übernehmen
würde. Es führte das zum Austausch weiterer Korrespondenzen
vom 10. Juni, 18., 20. und 27. Juli über diesen Abschluß,
wobei Baumann jeweilen in gleicher Weise unterzeichnete, und am
21. August zu einer Besprechung Baumanns mit dem Teilhaber
der klägerischen Firma, Pilzer, die in Glarus stattfand. Bei dieser
Besprechung bestellte Baumann 1000 m3 Buchenlatten, in Dimen
stonen und Qualität wie bis anhin geliefert, effektuierbar vom
April 1909 April 1910, zum Preise von 98 Fr., fracht und
zollfrei Glarus. Diese Bestellung (die den Gegenstand des jetzigen
Rechtsstreites bildet) wurde am gleichen Tage von beiden Parteien
schriftlich bestätigt. Die Bestätigung der Beklagten trägt wiederum
die unter den Firmastempel gesetzte Unterschrift E. Baumann
In der Folge wechselten die Parteien noch verschiedene Briefe
wegen dieses Abschlusses, die namentlich auf eine Reduktion des
Vertragspreises Bezug haben und von denen die der Beklagten in
gleicher Weise von Baumann allein unterzeichnet sind. Zu erwäh
nen ist in diesem Zusammenhange ein Schreiben der Klägerin
vom 29. August, worin sie sich wegen eines Rechnungsirrtums,
der ihr bei der Ausstellung einer früheren Fraktur zu Ungunsten
der Beklagten unterlaufen war, enkschuldigte und diesen Irrtum
durch Erteilung einer Kreditnote von 874 Fr. 13 Cts. richtig
stellte, dagegen eine Reduktion des Preises für den neuen Schluß
ablehnte. Am 24. September übersandte dann Dr. Schmid, indem er
das Begleitschreiben ppa der Beklagten einzig zeichnete, der Klägerin
einen Check zur Begleichung verschiedener Fakturen abzüglich Gut
schrift von 874 Fr. 13 Cts. laut Ihrem Geehrten vom 29. August
a. c. ; er bemerkte dabei in einem Postskriptum: Wir bitten Sie,
gefl. auf unsere Kollektivprokura zu achten und sich (bei Verträ
gen speziell) an solche zu halten. Mit Schreiben vom 28. Sep
tember bestätigte Baumann, indem er wiederum allein unterzeichnete,
der Beklagten einen Brief vom 9. ds. Mts., worin sie sich in
zwischen mit einer Preisreduktion einverstanden erklärt hatte; dabei
bemerkte er, der Verwaltungsrat der Beklagten werde in seiner
nächsten Sitzung iu der Sache einen definitiven Beschluß fassen .
Ebenfalls am 28. September beantwortete anderseits die Klägerin
den Brief Dr. Schmids vom 24. ds. Mts. und bemerkte u.
a.: das Postskriptum dieses Briefs sei ihr nicht gut verständ
lich, zumal dieses Schreiben auch nicht kollektiv gezeichnet sei, und
sie bitte daher um Aufklärung hierüber. Am 30. September be
antwortete ferner die Klägerin den Brief Baumanns vom 28. ds.
Mts. indem sie bemerkte, daß ihr dessen Iuhalt unverständlich und
befremdend sei, nachdem sie doch bindende Abmachungen bereits
habe und sich daran halte . Am 1. Oktober übersandte Dr. Schmid
namens der Beklagten der Klägerin einen Check zur Begleichung
einiger Fakturen und erklärte dabei hinsichtlich jenes Postskriptums
in seinem frühern Briefe: er habe die Beklagte nur darauf auf
merksam machen wollen, bei rechtsverbindlichen Akten (Verträgen
usw.) auf die Kollektivunterschrift zu achten; die gewöhnliche Kor
respondenz würde jeweilen durch Einzelprokura gezeichnet. Die
Klägerin antwortete hierauf am 3. Oktober: sie nehme hievon für
die Zukunft Notiz; auf die zwischen Ihrem Herrn Direktor
Baumann und Pilzer bestehende Abmachung vom 21. August
habe das jedoch, wie sie schon am 30. September angedeutet habe,
keinen Bezug. Mit Brief vom 5. Oktober, der kollektiv von Bau
mann und Dr. Schmid gezeichnet ist, erklärte dann die Beklagte
der Klägerin, daß sie diesen Vertrag als ungültig betrachte; er
werde indessen dem Verwaltungsrate in der nächsten Sitzung vor
gelegt und dessen Beschluß der Klägerin mitgeteilt werden. Am
nämlichen Tage schrieb Baumann persönlich an Pilzer, daß der
fragliche Abschluß infolge von Differenzen zwischen ihm und seinem
Mitprokuristen angefochten werde; die Beklagte möge das letzte
Schreiben der Klägerin ungefähr dahin beantworten, daß sie von
der Aufhebung des Vertrages Notiz nehme, aber hoffe, der Ver
waltungsrat werde den Vertrag mit Rücksicht auf den bescheidenen
Preis bestätigen. Pilzer antwortete hierauf am 6. Oktober in ab
lehnendem Sinne, erklärte sich aber zu einer Reduktion des Preises
auf 96 Fr. bereit. Mit Schreiben vom 16. Oktober teilte der
Verwaltungsratspräsident der Klägerin mit, daß der Verwaltungs
rat die im Briefe vom 5. Oktober niedergelegte Auffassung be
treffend die Ungültigkeit des Vertrags teile, wogegen die Klägerin
mit Brief vom 17. Oktober neuerdings gegen die Annullierung
des Abschlusses protestierte und dabei geltend machte, Pilzer habe
beim Abschlusse nur deshalb auf die anfangs als Vertragsbedingung
geforderte Anzahlung verzichtet, weil Baumann erklärt habe, er
werde damit beim Verwaltungsrat auf Schwierigkeiten stoßen.
Eine Einigung der Parteien ist in der Folge nicht zu Stande ge
kommen.
2. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin nun
mehr, daß die Beklagte verpflichtet werde, den Kauf vom 21. Au
gust 1908 zum Preise von 98 Fr. per m3 zu halten, eventuell
als Schadenersatz 12,650 Fr. nebst Verzugszins seit dem 14. De
zember 1908, dem Tage der Weisung, zu bezahlen. Zur Begrün
dung führt sie aus: Der Abschluß vom 21. August sei in ver
bindlicher Weise zu Stande gekommen. Denn die Klägerin habe
nach der ganzen Sachlage annehmen müssen, daß Baumann Ein
zelunterschrift besitze. Die Beklagte habe ihn bezüglich der Holzein
käufe frei schalten und walten lassen und ihm insofern die näm
lichen Befugnisse eingeräumt, die sein Vater gehabt habe. Es sei
auch anzunehmen, daß die Beklagte von dem Abschluß vom
21. August und den damit verbundenen weitläufigen Korrespon
denzen Baumanns Kenntnis gehabt habe. Zudem habe die Beklagte
die Klägerin nicht so lange im Glauben lassen dürfen, daß sie sich
nicht an den Vertrag halte, und es stehe daher ihrer Berufung
auf die Ungültigkeit des Geschäftes die replicatio doli entgegen.
Eventuell sei sie nach Art. 62 OR ersatzpflichtig für den Schaden,
welcher der Klägerin daraus entstanden sei, daß sie im Vertrauen
auf die Gültigkeit des Vertrages den rechtzeitigen Weiterverkauf
unterlassen habe.
3. Es steht fest, daß Emil Baumann laut Handelsregister
eintrag nur Kollektivprokura besaß und daher nur zusammen mit
dem Mitprokuristen Dr. Schmid für die Beklagte rechtsverbindlich
handeln konnte. Den gehörig publizierten Registereintrag muß die
Klägerin gegen sich gelten lassen, trotzdem sie im Auslande wohnt
und keine Kenntnis davon gehabt haben mochte. Soweit also die
Klägerin darauf abstellt, daß Baumann allein die Beklagte aus
dem Abschlusse vom 21. August 1908 verpflichtet habe, wird vor
ausgesetzt, daß ihm von der Beklagten neben seiner Kollektivpro
kura entweder noch eine Spezialvollmacht zum Abschlusse des
streitigen Vertrages, oder dann eine Handlungsvollmacht nach
Art. 426 OR zur Besorgung von Holzeinkäufen überhaupt ein
geräumt worden sei. Ersteres behauptet die Klägerin selbst nicht.
Sie beruft sich nur auf eine nachträgliche Genehmigung des Ge
schäftes, falls es ohne Vollmacht abgeschlossen worden sei (siehe
unten Erwägung 5). Der Beweis der Einräumung einer Hand
lungsvollmacht aber, der der Klägerin obliegt, kann nach der
Aktenlage nicht als erbracht gelten: Zunächst hat die Beklagte
jedenfalls eine Handlungsvollmacht nicht ausdrücklich erteilt. Wenn
sie laut der Aussage ihres Verwaltungsratspräsidenten im Früh
jahr 1908 die Absicht hatte, für Baumann ein Pflichtenheft zu
erlassen und ihn darin bis auf einen gewissen Betrag zum selb
ständigen Vertragsschlusse als berechtigt zu erklären, so kann hier
aus nicht geschlossen werden, daß bis auf weiteres Baumann un
beschränkte Kompetenz zu Holzeinkäufen habe eingeräumt werden
wollen. Auf eine stillschweigende Einräumung der Handlungsvoll
macht beruft sich die Klägerin, indem sie geltend macht, die Be
klagte habe ihn bei den Holzeinkäufen tatsächlich frei schalten und
walten lassen. Soweit es sich um den Geschäftsverkehr mit der
Klägerin selbst handelt, steht aber lediglich fest, daß Baumann eine
einzige, im Verhältnis zu der streitigen unbedeutende Bestellung,
nämlich diejenige vom 7. März 1908, selbständig aufgegeben, und
daß er im übrigen mit seinen Schreiben vom 17. und 22. Fe
bruar bloße Unterhandlungen hinsichtlich der spätern größern Be
stellung von 800 m3 allein geführt hat. Wollte man nun auch
diese Tatsache für sich als genügend ansehen, um daraus auf eine
stillschweigende Vollmachtserteilung der Beklagten zu schließen, so
ergibt sich doch die Unzulässigkeit eines solchen Schlusses, sobald
man den Brief vom 12. März 1908 mitberücksichtigt, der von
Baumann und Dr. Schmid kollektiv gezeichnet ist, und worin die
Bestellung vom 7. März wiederholt und für die 800 m3 die
Ordre erst defiuitiv erteilt wird. Mochte also auch die Klägerin
bis zu diesem Briefe der Meinung gewesen sein, daß Baumann
zu selbständigen Vertragsabschlüssen bevollmächtigt sei, so konnte
sie doch diese Meinung nun nicht mehr aufrecht halten. Auf alle
Fälle schließt dieser Brief die Annahme aus, daß die Beklagte
eine Handlungsvollmacht, kraft der dann Baumann das spätere
Geschäft vom 21. August gültig hätte abschließen können, wirklich
erteilt habe. Anderseits läßt sich eine solche Vollmacht auch nicht
aus dem Geschäftsverkehr der Beklagten mit andern Personen her
leiten. Freilich hat Baumann Geschäfte, und zwar für größere
Beträge, im Namen der Beklagten abgeschlossen; aber nach seiner
Aussage im Prozesse ist das jeweilen nicht endgültig, sondern
unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Verwaltungsrat ge
schehen.
Mit Recht nimmt die Vorinstanz an, daß der Mitpro
rist Dr. Schmid beim fraglichen Geschäftsabschlusse nicht mitge
wirkt (Art. 424 OR) habe. Eine solche Mitwirkung ist freilich
auch in der Weise möglich, daß der Kollektivprokurist dem betref
fenden Geschäftsabschlusse nachträglich zustimmt (vergl. Staub,
Kommentar, 8. Aufl., Anmerkung 10, und Lehmann und
Ring, Anmerkung 8, zu 48 des deutschen HGB). Letzteres
ist aber nur dann der Fall, wenn er den Willen äußert, dem
Geschäfte beizutreten, um es damit zur rechtlichen Perfektion zu
bringen, und nicht schon dann, wenn er sich einfach passiv verhält.
Sollte nun hier überhaupt Dr. Schmid schon geraume Zeit vor
seinem Briefe vom 24. September von dem Abschlusse Baumanns
gewußt haben, so wäre doch damit mehr als ein solches passives
Verhalten nicht dargetan, da ein genügender Anhaltspunkt für den
Zustimmungswillen fehlt. Namentlich kann sich die Beklagte in
dieser Hinsicht nicht auf den genannten Brief berufen. Nr. Schmid
erklärt darin zwar nicht, daß er dem Abschluß Baumanns vom
- August, den er nun kannte, seine Zustimmung versage; aber
er weist doch ausdrücklich darauf hin, daß Verträge Kollektivzeich
nung bedürfen, was die Annahme ausschließt, er habe dem strei
tigen Abschlusse beipflichten und ihn durch seine Mitwirkung per
fekt machen wollen. In diesem Sinne hat die Klägerin selbst den
fraglichen Brief nicht aufgefaßt, da ihre spätere Erklärung,
nehme von der Mitteilung Dr. Schmids betreffend die Kollektiv
prokura für die Zukunft Notiz, was aber für den Abschluß vom
- August keinen Bezug habe, nicht als eine Bestätigung
Auffassung Dr. Schmids, sondern nur als ein Vorbehalt dagegen
gedeutet werden kann.
- Die Klägerin stellt sich im weitern noch auf den Stand
punkt, der Verwaltungsrat habe nachträglich den von Baumann
abgeschlossenen Kauf nach Art. 46 OR genehmigt. Mit Recht
führt aber die Vorinstanz aus, daß die Akten für eine solche Ge
nehmigung keinen Anhaltspunkt bieten. Im besondern ist nicht
ausgewiesen, daß der Verwaltungsrat vor Ende September von
dem streitigen Abschlusse Kenntnis erhalten hat, und es läßt sich
daher aus dem Umstand, daß er ihn erst am 5. Oktober als un
verbindlich erklärte, auf keine vorherige stillschweigende Genehmi
gung schließen, welche die nachherige Ablehnung des Geschäfts
ausgeschlossen hätte. Damit fällt von selbst auch die Behauptung
der Klägerin außer Betracht, der Berufung der Beklagten auf die
Ungültigkeit des Vertrags stehe die replicatio doli entgegen, weil
die Beklagte sie anfangs im Glauben gelassen habe, sie werde den
Vertrag anerkennen.
- Endlich ist auch das eventuelle, auf Art. 62 OR gestützte
Rechtsbegehren zu verwerfen, womit die Klägerin den Ersatz des
Schadens verlangt, der ihr dadurch entstanden sei, daß sie im Ver
trauen auf die Gültigkeit des Vertrages die Ware nicht vorteilhaft
weiterverkauft habe. Mit der Vorinstanz ist hier zu sagen, daß ein
Angestellter dann und soweit nicht in Ausübung seiner geschäft
lichen Verrichtungen im Sinne des Art. 62 OR handelt, als
ihm zur Vornahme des betreffenden Geschäftes die Vertretungsvoll
macht fehlt und er deshalb den Prinzipal nicht verpflichtet. Aus
einem solchen Handel, das außerhalb des Gebietes liegt, innerhalb
dessen sich der Angestellte nach seinen dienstlichen Obliegenheiten
für das Geschäft betätigen soll, kann für den Prinzipal keine
Schadenersatzpflicht nach Art. 62 entstehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des
zürcherischen Handelsgerichts vom 16. April 1908 in allen Teilen
bestätigt.