- Arteil vom 7. Juli 1909
in Sachen Ortsbürgergemeinde Leutwil, Kl.,
gegen Kauton Freiburg, Bekl.
Ziviirechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 48 Ziff. 4 06: An
spruch der Heimatgemeinde auf den Nachlass eines ohne Hinter
lassung erbberechtigter Verwandter und ohne Testament ver
storbenen Bürgers nach freiburgischem Recht (Art. 747 und 748
ZGB und Art. 48 Abs. 2 des kant. Gesetzes vom 10. Mai 187 1 über
die unehelichen Kinder). Dieser Anspruch stellt sich als eigentliches
Erbrecht, nicht als blosses staatliches Okkupationsrecht, dar; er
steht jedoch nur freiburgischen, nicht auch ausserkantonalen
(schweizerischen) Heimatgemeinden zu: Auslegung der erwähnten
kant, Gesetzesbestimmungen an sich und unter Berücksichtigung
des Bundesrechts (Art. 22 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.; Art. 60
- 4 BV).
- Mit Rechtsschrift vom 20. August 1908 hat die Orts
bürgergemeinde Leutwil (Kt. Aargau) gegen den Kanton Freiburg
beim Bundesgericht als einziger Instanz Klage mit folgendem
Rechtsbegehren erhoben:
Der Beklagte habe anzuerkennen, daß gemäß Art. 48 des
Freiburger Gesetzes über die Unehelichen vom 10. Mai 1871
und Art. 22 BG Ziv. R. der Ndgl. die Klägerin zu Gunsten
ihres Gemeinde Armengutes Erbin auf den Nachlaß des am
- Dezember 1906 zu Freiburg gestorbenen Samuel Aeschbach
von Leutwil ist, und habe ihr den am 23. September 1907 dem
Friedensrichter von Freiburg abgeforderten Nachlaß, im Reinbe
trage von 6784 Fr. 45 Rp. samt Zins zu 5% seit jenem
Tage auszuhändigen, sowie die Fahrhabestücke des Verstorbenen,
wie sie im Inventare des Friedensrichters von Freiburg d. d.
- Juni 1907 aufgeführt sind, zu überlassen. Unter Kostenfolge.
In seiner Klageantwort vom 10. November 1908 hat der
Kanton Freiburg beantragt:
Es sei wegen Inkompetenz auf die Klage nicht einzutreten,
eventuell sei die Klage als unbegründet abzuweisen.
B. Am 1. Dezember 1906 starb an seinem Wohnort Frei
burg der 72 jährige Samuel Aeschbach von Leutwil, Kanton Aar
gau, unehelicher Sohn der Verena Aeschbach, ohne erbberechtigte
Verwandte zu hinterlassen, oder über sein Vermögen von 8637 Fr.
25 Cts. durch Testament verfügt zu haben. Am 1. Juni 1907
wies der Friedensrichter von Freiburg den Nachlaß, abzüglich
1944 Fr. Steuern zu Gunsten von Staat und Gemeinde Frei
burg, der Heimatgemeinde Leutwil zu, gestützt auf folgende Be
stimmungen des freiburgischen CC und des Gesetzes vom 10. Mai
1871 über die unehelichen Kinder:
Art. 747 CC: Si le défunt n a laissé aucun parent suc
cessible, ni un époux survivant, ni des enfants ou descen
dants naturels, qui fussent dans le cas de lui succéder
d après les articles 742 et 743 ci-dessus, sa succession
est déférée à la commune à laquelle il ressortissait, au
profit de son hôpital, de sa bourse des pauvres ou autre
établissement de charité.
Si le défunt possédait deux ou plusieurs droits de com
mune, la succession est déférée à la commune du canton,
dans laquelle il était domicilié, et s il n était domicilié
dans aucune de ces communes, à celle dans laquelle, lui,
son père ou sa famille ont été domiciliés en dernier lieu.
Art. 748 CC: La succession de l illégitime que ne laisse
ni enfants ou descendants légitimes ou illégitimes, ni
époux, ni mère, ni frères ou sœurs légitimes ou naturels
ou descendants d eux du côté de sa mère, est aussi déférée
à la commune à laquelle il ressortissait, au profit de son
établissement de charité.
Gesetz betr. die unehelichen Kinder, Art. 48, Abs. 2:
A défaut d'héritiers aux degrés indiqués, la succession
de l enfant naturel est déférée à sa commune, au profit de
son établissement de charité.
Am 27. Juli 1907 beschloß der Staatsrat von Freiburg, daß
der Nachlaß des S. Aeschbach dem Kanton Freiburg verfallen sei
und zwar als herrenloses Gut gemäß Art. 424 Abs. 2 CC,
welche Bestimmung lautet:
Les biens vacants et sans maître, à l'exception de la
chose perdue et du trésor, appartiennent à l'Etat ou à
ceux auquels le droit de les occuper ou de s'en emparer
a été expressément accordé ou reconnu de sa part.
Gestützt auf diesen Beschluß setzte sich der Staatsrat am
23. September 1907 trotz Protestes der Gemeinde Leutwil in den
Besitz der Erbschaft.
Der Beschluß des Staatsrates von Freiburg vom 27. Juli
1907 wurde von der Ortsbürgergemeinde Leutwil durch staats
rechtlichen Rekurs beim Bundesgericht angefochten. Dieses Ver
fahren führte zu einem Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai
1908, in dessen Dispositiv I es heißt:
Acte est donné à la recourante des déclarations faites
par le défendeur au recours, soit par le Conseil d'Etat de
Fribourg, dans sa duplique, du 30 avril 1908, aux termes
desquelles le susdit arrêté, du 27 juillet 1907, n a d autre
effet que d indiquer que l Etat de Fribourg entend récla
mer, comme devant lui être dévolue, la succession de feu
Samuel Aeschbach, le litige provoqué par cette réclama
tion entre l Etat de Fribourg et la recourante devant être
tranchée par les Tribunaux.
C. Mit ihrer Klage hat nun die Ortsbürgergemeinde Leut
wil den Kanton Freiburg auf Herausgabe des Nachlasses Aesch
bach belangt. Die Klage stützt sich formell auf Art. 48 Ziff. 4
OG und materiell auf die sub Fakt. A angeführten Bestimmungen
des Freiburger Rechts, speziell Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes über
die unehelichen Kinder. Es handle sich darnach, so wird ausgeführt,
um ein eigentliches Erbrecht der Heimatgemeinde, und es werde dabei
kein Unterschied gemacht, ob der Erblasser Freiburger oder Nieder
gelassener sei, wie denn auch nach Art. 22 des BG betr. zivilr.
Verh. d. N. u. A. (in Verbindung mit Art. 60 und 4 BV) das
freiburgische Erbrecht auch auf den Nachlaß des Aeschbach anwend
bar sei, selbst wenn die betreffenden Vorschriften ursprünglich nur
Kantonsbürger im Auge gehabt haben sollten. Somit gehöre der
Nachlaß Aeschbach der Heimatgemeinde und von einem herrenlosen
Gut nach Art. 424 des freiburgischen CC könne keine Rede sein.
D. Der Kanton Freiburg hat in seiner Klageantwort aus
geführt: Der Anspruch der Heimatgemeinde auf eine erblose Ver
lassenschaft sei nach Freiburger Recht kein Erbrecht, sondern ein
vom Staate der Gemeinde delegiertes Okkupationsrecht, das als
Souveränitätsrecht durchaus öffentlichrechtlichen Charakter habe.
Hieraus folge aber, einmal, daß es sich bei der Klage in Wahr
heit um keinen privatrechtlichen Anspruch handle, so daß das
Bundesgericht nach Art. 48 Ziff. 4 OG nicht kompetent sei, und
sodann, eventuell, daß der Anspruch seiner Natur nach notwendig
auf die Gemeinden des Kantons selber beschränkt sei, woran auch
das BG betr. zivilr. Verh. d. N. u. A. und die BV nichts hätten
ändern können. Aber sogar wenn es sich um ein Erbrecht handeln
würde, hätte Freiburg es auf seine eigenen Gemeinden begrenzen
können. Übrigens zeige auch die Entstehungsgeschichte der betref
fenden Bestimmungen, daß man tatsächlich an eine solche Beschrän
kung gedacht und dies im Gesetz zum Ausdruck gebracht habe,
was näher auseinandergesetzt wird.
E.
In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht
haben die Parteivertreter die gestellten Anträge wiederholt und be
gründet. Der Vertreter des Beklagten hat außerdem bemerkt, daß
im Falle der Gutheißung der Klage der Staat und die Gemeinde
Freiburg sich vorbehalten, zirka 5300 Fr. Nachsteuern und Steuer
bußen vom Nachlasse Aeschbach zu erheben, da der Erblasser sein
Vermögen bei Lebzeiten nicht versteuert habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes als einziger Instanz
nach Art. 48 Ziff. 4 OG kann nur insofern zweifelhaft sein, als
es sich frägt, ob eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne des
Gesetzes vorliegt. Der Charakter einer Streitigkeit als einer zivil
oder öffentlichrechtlichen hängt von der Natur des Anspruchs ab,
so wie er in der Klage geltend gemacht wird, während es nicht
darauf ankommt, wie der Kläger selber den Anspruch bezeichnet
(s. AS 29 II S. 426 und die dortigen Nachweise). Der Anspruch,
den die Klägerin geltend macht, ist derjenige einer Heimatgemeinde
auf den Nachlaß eines ohne Hinterlassung erbberechtigter Ver
wandten und ohne Testament Verstorbenen nach Art. 48 des frei
burgischen Gesetzes über die unehelichen Kinder, eventuell der
Art. 748 oder 747 des CC von Freiburg. Dieser Anspruch aber
erscheint, jedenfalls formell und äußerlich, als zivilrechtlicher, selbst
wenn er seinem wahren innern Wesen nach mehr oder weniger
publizistisch sein sollte; denn indem das Gesetz den Anspruch,
wie es geschehen ist, im Erbrecht, im Zusammenhange und auf
gleicher Stufe mit den Ansprüchen anderer Erben statuiert, ist
deutlich zum Ausdruck gebracht, daß der Anspruch, wenn auch
vielleicht nur äußerlich, dem Privatrechte angehören und daß dafür
im Streitfall der Rechtsweg, nämlich die Erbschaftsklage nach
Art. 973 Abs. 1 C0 offen stehen soll (siehe auch Erw. 3 hie
nach). Die Kompetenz des Bundesgerichts, die vom Beklagten durch
aus im Widerspruch mit den Erklärungen des Staatsrates im
staatsrechtlichen Rekursverfahren bestritten wird, ist daher gegeben.
- Das Freiburger Recht gibt in den Art. 747 und 748
CC und in Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes über die unehelichen
Kinder beim Mangel erbberechtigter Personen der Heimatgemeinde
ein Recht auf den Nachlaß eines ehelichen oder unehelichen Erb
lassers. Es frägt sich in erster Linie, ob das kantonale Recht, für
sich betrachtet und abgesehen vom Einfluß bundesrechtlicher Nor
men, in dieser Beziehung eine Beschränkung auf Freiburger Ge
meinden in sich trägt, so daß also eine außerkantonale Gemeinde,
wie die Klägerin, vom Anspruch ausgeschlossen wäre. Sollte das
kantonale Recht in solcher Weise auszulegen sein, so wäre weiter
zu untersuchen, ob es nicht durch bundesrechtliche Bestimmungen
dahin modifiziert ist, daß die gedachte Beschränkung weggefallen
und nunmehr auch die außerkantonale Heimatgemeinde berechtigt ist.
Bei Prüfung jener erstern Frage ist davon auszugehen, daß
die genannten Vorschriften des CC und des Gesetzes über die
natürlichen Kinder in dieser Hinsicht gleich auszulegen sind: Ent
weder ist sowohl nach Art. 747 C1), wie auch nach Art. 748
ibid. und nach Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes über die unehelichen
Kinder auch eine auswärtige Heimatgemeinde anspruchsberechtigt,
oder sie ist es nach keiner dieser Bestimmungen. Hierüber kann
zunächst kein Zweifel sein für die Art. 748 CC und Art. 48
Abs. 2 des Gesetzes über die unehelichen Kinder, da die letztere
Vorschrift lediglich im Spezialgesetz die Regel der erstern wieder
holt. Es muß aber auch gelten für die Art. 747 und 748 CC;
die Gleichheit der Ausdrücke la succession est déférée à la
und die
commune à laquelle il (le défunt) ressortissait
Anknüpfung des Art. 748 an 747 la succession est aussi
déférée à la commune.....
zeigen aufs deutlichste, daß man
es in beiden Fällen, beim ehelichen wie beim unehelichen Erblasser,
nach der Meinung des Gesetzes mit einem durchaus gleichartigen
Recht der Gemeinde zu tun hat. Und wenn es auch richtig sein
mag, daß dieses Recht mit als Korrelat der Unterstützungspflicht
der Heimatgemeinde gedacht ist, und daß bei Unehelichen die Unter
tützungspflicht im allgemeinen eher praktisch werden dürfte als bei
Ehelichen, so kann doch aus diesem keineswegs grundsätzlichen,
sondern lediglich graduellen Unterschied mangels aller positiven An
haltspunkte im Gesetz unmöglich gefolgert werden, daß zwar bei
Unehelichen, nicht aber eventuell auch bei Ehelichen, eine fremde
Heimatgemeinde Anspruch auf den Nachlaß haben soll. Im Iute
resse der Einfachheit wird daher in den folgenden Ausführungen
jeweilen nur von Art. 747 CC die Rede sein, wobei das Gesagte
sich jeweilen auch auf die in gleicher Weise zu interpretierenden
Art. 748 und 48 Abs. 2 des Spezialgesetzes bezieht.
Wenn es sich beim Anspruch der Heimatgemeinde nach
Art. 747 CC, wie der Beklagte behauptet, nicht um ein eigent
liches Erbrecht, d. h. um eine Universalsukzession handeln würde,
sondern um ein reines staatliches Okkupationsrecht, und damit um
eine Singularsukzession in die einzelnen Nachlaßgegenstände, welches
Okkupationsrecht nur zufällig seinen Platz im Erbrecht des CC
gefunden hätte, so wäre die Beschränkung auf die freiburgischen
Gemeinden ohne weiteres gegeben; denn es ist wohl ausgeschlossen,
daß ein Staat ein aus seiner Hoheit fließendes Recht, wie das
Okkupationsrecht an herrenlosen Sachen, an einen auswärtigen
Verband delegieren würde. Allein aus Wortlaut und Zusammen
hang der Bestimmungen des CC erhellt deutlich, daß im Gesetz
das Recht der Heimatgemeinde auf den Nachlaß als ein eigentliches
Erbrecht ausgestaltet ist.
Das Recht wird als Erbschaft, succession , bezeichnet, die an
die Gemeinde fällt , qui est déférée à la commune . Nach
den Art. 699 und 702 ist aber unter Erbschaft, succession, die
Universalsukzession im Gegensatz zu Singularsukzession zu verstehen.
Aus Art. 901, der die Fälle der Universalsukzession aufzählt,
folgt gleichfalls, daß die Gemeinde, der die Erbschaft nach Art. 747
zugefallen ist, die Eigenschaft eines Erben, héritier, Universalsuk
zesfors, hat. In Art. 717 sodann wird die Intestaterbenfolge kurz
dahin zusammengefaßt, daß an erster Stelle die legitimen Ver
wandten, an zweiter Stelle der überlebende Ehegatte, die unehe
lichen Kinder, die Unterstützungsgemeinde bei tatsächlicher Unter
stützung zur Zeit des Todes und an dritter und letzter Stelle die
Heimatgemeinde stehen, und dabei hat man es nach dem unzwei
deutigen Text des Gesetzes nur mit einer Rangfolge und nicht
etwa mit einer grundsätzlichen Unterscheidung zu tun, wie ja das
Recht der Heimatgemeinde bei tatsächlicher Unterstützung zur Zeit
des Todes, das doch ohne Frage dem Recht der Heimatgemeinde
nach Art. 747 gleichsteht, schon in der zweiten Klasse erwähnt ist
und nach Art. 749 bei Unehelichen sogar den Aszendenten, Seiten
verwandten und dem überlebenden Ehegatten vorgeht. Auch die
Bestimmungen über die Erbfolge bestätigen die Auffassung, daß
die Heimatgemeinde nach Art. 747 Erbe ist. Wenn nach Art..897
die Siegelung des Nachlasses obligatorisch ist, falls eine Armen
anstalt (der Ausdruck établissement de charité weist auf
Art. 747) oder andere moralische Personen erben und wenn nach
Art. 912 die moralische Person stets das beneficium inventarii
verlangen muß, so zeigen gerade diese Ausnahmebestimmungen,
daß im übrigen die Normen des Gesetzes auch für moralische
Personen und damit auch für die Gemeinde, die als Heimatge
meinde erbt, gelten, und nichts deutet an, daß die letztere, wenn
sie die Erbschaft angetreten, nicht als Universalsukzessor gemäß
Art. 964 zur Zahlung der Schulden und Ausrichtung der Ver
mächtnisse verpflichtet wäre und nicht, wie jeder andere Erbe, die
Erbschaftsklage, pétition d héridité, des Art. 973 haben sollte.
Das Recht der Heimatgemeinde auf den Nachlaß könnte kaum
unzweideutiger und klarer als Erbrecht, im Gegensatz zu einem
bloßen Okkupationsrechte, positiv ausgestaltet sein, als es im frei
burgischen CC, in Übereinstimmung mit dem gemeinen Recht und
den Gesetzen anderer Kantone, und im Gegensatz zum französischen
Recht, der Fall ist. (Über das gemeine Recht siehe die Literatur
angaben bei Böhm, Internationale Nachlaßbehandlung, 2. Aufl. 69;
über das französische Recht, Weiss, Droit international privé,
850; Laurent, Droit civil international, 6, 436; Curti,
Staatsvertrag mit Frankreich, 106 und die dort in Anmerkung 16
aufgeführte Literatur; über das schweizerische Recht, Huber,
Schweiz. Privatrecht, 2, 154 ff.; vergl. auch schweiz. ZGB Art.
466, wo das Gemeinwesen als Erbe behandelt ist.)
4. Folgt nach dem Gesagten der Ausschluß auswärtiger
Gemeinden vom Anspruch des Art. 747 CC nicht schon aus dem
Charakter des Anspruchs als eines staatlichen Okkupationsrechtes,
so ist eine solche Beschränkung anderseits auch nicht aus dem
frühern örtlichen Geltungsbereich des freiburgischen Erbrechts (vor
Erlaß des BG betr. zivilr. Verh. d. N. u. A.) abzuleiten. Nach
dem durch das Konkordat vom 15. Juli 1822 für die Erbrechts
verhältnisse und speziell die Intestaterbfolge im interkantonalen
Verhältnis sanktionierten Heimatsprinzip hätte sich für eine Be
stimmung wie diejenige des Art. 747 CC ohne weiteres eine Be
schränkung dahin ergeben, daß nur einheimische Gemeinden als
erbberechtigt in Betracht gekommen wären, weil ja das einheimische
Erbrecht nur auf die eigenen Angehörigen anwendbar gewesen
wäre. Der Kanton Freiburg hat indessen dem Konkordate nicht
angehört, und er ist ihm insbesondere auch nach Erlaß seines
Erbrechts im Jahre 1839 nicht beigetreten. Freiburg vertrat viel
mehr für das Erbrecht, wie die andern Kantone der französischen
Schweiz, den Grundsatz der Territorialität in dem Sinne, daß
alle im Kantone eröffneten Erbschaften dem Freiburger Recht
unterstanden, gleichgiltig ob der Erblasser Freiburger war oder nicht,
während das Freiburger Recht auf die außerhalb des Kantons er
öffneten Erbschaften nicht anwendbar war (S. Blumer Morel,
2. Aufl., 285; Huber, Schweiz. Privatrecht 1, 86 ff.; Rossel,
Manuel du droit civil de la Suisse romande, 4; Wyß, Über
die Kollision verschiedener Privatrechte nach schweiz. Rechtsansichten,
Ztsch. f. schweiz. R. 2, 81 ff.). Bei dem von Freiburg in Bezug
auf die räumliche Herrschaft seines Erbrechts beobachteten Territo
rialprinzip wäre es aber an sich durchaus möglich, daß Art. 747
CC auch auf im Kanton verstorbene Niedergelassene und damit
auch auf auswärtige Gemeinden Anwendung fand, und es hätte
einer besondern Einschränkung bedurft, damit, im Gegensatz zur
Gesamtheit der übrigen Erbrechtsnormen, der erbrechtliche Anspruch
der Heimatgemeinden nur Platz greift, wenn der Erblasser ein
Freiburger ist.
5. Eine solche Einschränkung ist nun in der Tat im kan
tonalen Recht enthalten. Einmal ist nicht zu verkennen, daß ein
Erbrecht der auswärtigen Heimatgemeinde mit dem Territorial
prinzip im Erbrecht von vorneherein in einem gewissen innern
Widerspruch stehen würde: Wenn die Beziehungen zur Heimat
vor denjenigen zum Wohnort für die Frage des anzuwendenden
Rechts in den Hintergrund treten, sollte doch eigentlich der aus
wärtigen Heimatgemeinde auch kein Erbrecht gegeben sein. Sodann
ist von Bedeutung, daß Freiburg für ein Erbrecht einer auswär
tigen Heimatgemeinde wohl nach der Gesetzgebung keines andern
Kantons auf Gegenrecht rechnen konnte und daß daher die Sta
tuierung eines solchen Erbrechts, zumal für jene Zeit, eine höchst
auffallende und kaum verständliche Singularität gewesen wäre. Nach
der Formulierung der betreffenden Bestimmungen (s. Huber, a.
a. O.) konnte ein Erbrecht einer auswärtigen Heimatgemeinde auf
einen im übrigen erblosen Nachlaß an sich in Frage kommen in
den Kantonen Nidwalden, Zug, Glarus, Appenzell A. Rh.,
St. Gallen, Thurgau und Tessin. Hievon gehörten aber dem Kon
kordat betreffend Erbrecht an: Nidwalden, Glarus (bis 1870)
Appenzell A. Rh., Thurgau (bis 1866), und Tessin; Zug be
folgte im Erbrecht gleichfalls das Heimatprinzip (Blumer Morel,
3, 285). Es war daher ausgeschlossen, daß nach den Rechten dieser
Kantone auch einer auswärtigen Heimatgemeinde ein Erbrecht
währt worden wäre. In St. Gallen aber, das, wie es scheint, im
Erbrecht dem Domizilprinzip huldigte und nach dessen Erbgesetz,
Art. 50, dem Wortlaut nach auch eine auswärtige Heimatgemeinde
einen ohne andere Erben verstorbenen Unehelichen beerben konnte,
wird das Gesetz restriktiv dahin verstanden, daß es sich nicht auf
außerkantonale Gemeinden bezieht, so daß bei Unehelichen aus
andern Kantonen der Nachlaß als erblos gilt (Jaeger, st. gall.
Privatrecht, 2. Aufl., 219). Daß Freiburg, abweichend wohl von
allen andern Kantonen und ohne in diesen Gegenrecht zu finden,
außerkantonalen Gemeinden ein Erbrecht habe einräumen wollen,
ist umso unwahrscheinlicher, als es in Art. 705 CC für die Zu
lassung der Ausländer zur Erbfolge, womit wohl auch auswärtige
juristische Personen gemeint sind, ausdrücklich den Grundsatz der
Reziprozität aufstellt und zwar in dem Sinne, daß die Ausländer
gleich den Kantonsangehörigen behandelt werden, sofern der betref
fende auswärtige Staat Gegenrecht hält.
Endlich ist für die Auslegung des Art. 747 CC von entschei
dender Wichtigkeit, daß der Gedanke der Beschränkung auf die Ge
meinden des Kantons im Gesetze selbst zu positivem Ausdrucke
gelangt ist. In Art. 747 Abs. 2 ist bestimmt, daß, wenn der
Verstorbene zwei oder mehrere Bürgerrechte hatte, die Erbschaft an
diejenige Gemeinde des Kantons fällt, in welcher er wohnte
( la succession est déférée à la commune du canton, dans
laquelle il était domicilié ). Und mit dem in diesem Zusam
menhange an sich vielleicht nicht sehr klaren Worten des Kan
tons wollte, wie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes klar be
weist, gesagt werden, daß das Erbrecht der Heimatgemeinde nach
Art. 747 (und damit auch nach Art. 748 und 48 des Spezial
gesetzes) nur für freiburgische Gemeinden gilt. In der Sitzung
der großen Gesetzgebungskommission vom 2. März 1837 wurde
nämlich der Zusatz Au canton beantragt und beschlossen, um zu
verhindern, daß die Bestimmung eine Ausdehnung zu Gunsten
fremder Gemeinden erfahre, wobei man jedoch übersah, daß die Be
schränkung richtigerweise in der Redaktion des Abs. 1 des Art. 747
hätte angebracht werden sollen. Immerhin können die Worte du
canton unter Berücksichtigung der Genesis des Gesetzes nicht
anders als im angegebenen Sinne ausgelegt werden.
Darnach ist für den Fall, daß jemand, sei es ein Ehelicher
oder ein Unehelicher, in Freiburg stirbt, ohne gesetzliche Erben zu
hinterlassen und ohne über sein Vermögen durch Testament verfügt
zu haben, die rechtliche Situation vom Standpunkte des kantonalen
Rechtes aus die: Ist der Erblasser ein Freiburger, so ist die Hei
matgemeinde Erbe; ist er ein Niedergelassener, so fällt der Nach
laß nach Art. 424 Abs. 2 CC als herrenloses Gut an den Staat.
6. Es frägt sich nunmehr, ob diese Ordnung des kantonalen
Rechts durch bundesrechtliche Normen, als welche Art. 22 des BG
betr. zivilr. Verh. d. N. u. A., Art. 60 und 4 BV in Betracht
kommen können, dahin modifiziert wurde, daß das Erbrecht der
Heimatgemeinde auch auf außerkantonale Gemeinden ausgedehnt ist.
Nach Art. 22 des BG betr. zivilr. Verh. d. N. u. A. richtet
sich die Erbfolge nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers. Da
Freiburg schon vorher das Territorialprinzip im Erbrecht befolgte,
ist diese Bestimmung, namentlich was die Erbfolge in den Nachlaß
kantonsfremder, in Freiburg niedergelassener Personen anbetriff
in ihrem Geltungsbereich, im allgemeinen wenigstens, weder aus
gedehnt noch eingeschränkt worden. Auch eine Erstreckung des
Art. 747 CC auf auswärtige Gemeinden durch sie wäre nur dann
anzunehmen, wenn die Beschränkung auf die kantonalen Gemeinden
den Art. 60 oder 4 BV widersprechen sollte; denn Art. 22 leg. cit.
hat zunächst die Bedeutung einer Kollisionsnorm; er schreibt vor,
welches von verschiedenen kantonalen Rechten zur Anwendung
kommen soll, bestimmt aber nicht, wie das kantonale Recht be
schaffen sein müsse. Und wenn auch die Meinung des Gesetzes die
ist, daß dasselbe Gesetz für Bürger und Nichtbürger gelte, so sind
doch jedenfalls solche rechtliche Unterschiede, die vor den genannten
Verfassungsnormen Bestand haben, auch vor Art. 22 leg. cit. zu
lässig. Es ist daher zu untersuchen, wie die in Frage stehende
kantonalrechtliche Beschränkung betreffend das Erbrecht der Heimat
gemeinde sich zum Prinzip der Rechtsgleichheit nach den Art. 60
und 4 BV verhält, und zwar hat diese Prüfung zu geschehen
sowohl vom Standpunkte der Klägerin, wie auch von demjenigen
des Erblassers Aeschbach aus.
7. Was zunächst die Klägerin anbetrifft, so kann sie sich
auf Art. 60 BV in dieser Hinsicht nicht berufen. Selbst wenn die
Garantie des Art. 60 sich auch auf juristische Personen beziehen
sollte, was zweifelhaft ist (s. Burckhardt, Kommentar zur B2
627), so kann doch jedenfalls eine außerkantonale Gemeinde als
solche gestützt hierauf nicht Gleichstellung mit einer innerkantonalen
beanspruchen, weil ihre tatsächliche und rechtliche Lage eine voll
ständig andere ist.
Aus dem Gesichtspunkt des Art. 4 BV aber kann die Klägerin
gleiche Behandlung wie eine Freiburger Gemeinde in Bezug auf
den Art. 747 C0 postulieren, falls sich nicht für die Beschränkung
der Bestimmung auf die Gemeinden des Kantons vernünftige
Gründe anführen lassen. Dies ist aber, wie sich aus den nachfol
genden Ausführungen ergeben wird, der Fall.
8. Vom Standpunkte des Erblassers aus handelt es sich bei
der Regelung des Erbrechts der Gemeinden im Kanton Freiburg
darum, daß die Erbfolgeordnung für einen Niedergelassenen etwas
anderes ist, als für einen Kantonsbürger. Während dieser als
letzten gesetzlichen Erben, nach allen andern, die Heimatgemeinde
hat, schließt bei jenem die gesetzliche Erbfolge schon vorher, mit dem
letzten erbberechtigten Verwandten, ab. Bei lediglich formeller Be
trachtung könnte man vielleicht geneigt sein, in dieser verschiedenen
Behandlung des Bürgers und des Niedergelassenen in Ansehung
der gesetzlichen Erbfolge einen Verstoß gegen Art. 60 BV zu
finden und hieraus zu folgern, daß auf den Niedergelassenen die
gleiche Sukzessionsordnung wie auf den Bürger, auch hinsichtlich
des Erbrechts der Heimatgemeinde, anzuwenden sei. Doch muß
man zu einem andern Schlusse gelangen, sobald man mehr die
Sache als die Form ins Auge faßt.
Wenn auch das Recht der Heimatgemeinde auf den im übrigen
erblosen Nachlaß im positiven kantonalen Recht als erbrechtlicher
Anspruch ausgestaltet ist, so ist es doch insofern ein erbrechtlicher
Anspruch besonderer Art, der ein starkes publizistisches Element
enthält, als er, im Gegensatz zu den andern erbrechtlichen An
sprüchen, weder auf Blutsverwandschaft, noch auf dem Willen des
Erblassers, sondern auf einem Subjektionsverhältnis des Erblassers
zum Staate oder zur Gemeinde beruht. Und von dieser Seite aus
betrachtet handelt es sich bei dem Anspruch materiell doch wesent
lich nur um einen bestimmten Modus, wodurch der Kanton in
Bezug auf erbloses Gut seine Hoheit zur Geltung bringt. Die
Kantone sind bundesrechtlich nicht gehindert, sich ein ausschließ
liches Recht auf erblose Nachlässe beizulegen, sei es, daß sie ein
fach auf das Recht des Staates auf herrenloses Gut abstellen, sei
es, daß sie den Anspruch im Erbrecht besonders ordnen (Kollisionen
der Kantone auf diesem Gebiet sind nach dem BG betr. zivilr.
Verh. d. N. u. A. zu regeln, siehe Escher, Interkantonales Pri
vatrecht, 237 ff.). Und es gilt dies insbesondere auch für den
Nachlaß von Niedergelassenen, wie es ja, was bereits in anderem
susammenhange angedeutet wurde, dem Grundgedanken des vom
Bundesgesetz für das Erbrecht aufgestellten Territorialprinzips, das
die Beziehungen zum Domizil vor denjenigen zur Heimat als die
wichtigern und entscheidendern betrachtet, entspricht, daß der erblose
Nachlaß nicht in den Heimatkanton zurückgeht, sondern im Domizil
kanton verbleibt.
Dabei ist die Art und Weise, die Form, in welcher der Kanton
bei erblosen Nachlässen seine Hoheit ausübt, von mehr nebensäch
licher Bedeutung. Der Kanton kann sich selber nur ein Okkupa
tionsrecht, oder aber einen mehr oder weniger vollkommen als
Erbrecht ausgestalteten Anspruch zuschreiben; er kann das Okku
pationsrecht der Niederlassungsgemeinde delegieren oder ihr ein
Erbrecht geben; er kann innerhalb des Kantons die Heimatge
meinde berücksichtigen, z. B. in der Weise, daß er selber okkupiert
oder erbt, daß er aber, wenn der Verstorbene Kantonsbürger ist,
den Nachlaß ganz oder zum Teil der Heimatgemeinde abgibt, wäh
rend er den Nachlaß des Niedergelassenen behält. Er kann bestim
men, daß allgemein die Wohnortsgemeinde erbt, daß sie aber bei
Kantonsbürgern den Nachlaß wenigstens zum Teil der Heimatge
meinde abzuliefern hat. Eine bloße formale Modalität des primären
staatlichen Rechtes liegt aber auch dann vor, wenn der Kanton
bei Bürgern die Heimatgemeinde direkt berechtigt, und zwar erbbe
rechtigt, erklärt, während bei Niedergelassenen entweder die Domi
zilgemeinde erbt oder der Staat aus erbrechtlichem oder hoheit
lichem Gesichtspunkte auf die Verlassenschaft greift. Auch wenn
daher ein Kanton, wie Freiburg, der einheimischen Heimatgemeinde
ein Erbrecht gibt und im übrigen den Nachlaß an den Staat
fallen läßt, so ist die aus dieser Regelung folgende verschiedene
Erbfolgeordnung für Bürger und Niedergelassene nur etwas äußer
liches und formelles; das wesentliche, auch vom Standpunkte des
niedergelassenen Erblassers aus, ist, daß die Verlassenschaft, wie
diejenige eines Bürgers, an einen Verband des Domizilkantons,
wenn auch nicht denselben, fällt. Dann kann aber auch in An
sehung des Erblassers hierin keine Verletzung des Art. 60 BV
liegen. Wenn sachlich nichts dagegen einzuwenden ist, daß der erb
lose Nachlaß eines Bürgers an die Heimatgemeinde und derjenige
eines Niedergelassenen an den Staat gelangt, so wird man auch
darin keinen Verstoß gegen Art. 60 BV erblicken, daß ein Kan
ton wesentlich das nämliche Resultat in der Weise erreicht, daß er
der kantonalen Heimatgemeinde ein Erbrecht gibt.
Diese Auffassung findet denn auch ihre Bestätigung in der
schweizerischen Rechtsentwicklung hinsichtlich der Stellung des
Staates zu erblosen Verlassenschaften (s. Huber, a. a. O.). Es ist
bereits hervorgehoben worden, daß kein einziger Kanton zu Gunsten
eines andern oder einer auswärtigen Gemeinde ein Recht auf den
erblosen Nachlaß statuiert. In den meisten Kantonen ist einfach
der Staat berechtigt, wobei selbstverständlich der eigene und nicht
der allfällige fremde Heimatstaat gemeint ist. Diejenigen Kantone,
welche die Heimatgemeinde als berechtigt erklären, standen, wie in
Erwägung 5 ausgeführt, fast alle früher auf dem Boden des
Heimatprinzips im Erbrecht, so daß als Heimatgemeinde nur eine
kantonale Gemeinde in Betracht kommen konnte. Die Heimatge
meinde innerhalb des Kantons wird berücksichtigt in Graubünden
(Art. 499 PGB), wo der Nachlaß eines Bündners den frommen
Stiftungen seiner Heimatgemeinde, derjenige eines Kantonsfremden
dem Staate anheimfällt (nach der Formulierung des Gesetzes hat
man es eher mit einem Okkupationsrecht zu tun); ferner in Zürich,
Schaffhausen und Aargau, wo der Nachlaß an den Staat fällt,
der, wenn der Verstorbene Kantonsbürger ist, die Hälfte der Hei
matgemeinde herausgibt ; und ähnlich auch in Luzern. Diese
Kantone erreichen also auf einem formell etwas abweichenden (ge
wiß unanfechtbaren) Wege dasselbe oder ein ähnliches materielles
905 aarg. BGB.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Resultat wie Freiburg mit seinem Erbrecht zu Gunsten der eigenen
Gemeinden.
Endlich ist noch auf Art. 466 des schweiz. ZGB zu verweisen,
wonach beim Mangel erbberechtigter Personen die Erbschaft an den
Domizilkanton oder die Gemeinde fällt, die von der Gesetzge
bung des Kantons als berechtigt bezeichnet ist. Auch
hier wird es sich wohl nach Wortlaut und Zusammenhang des
Gesetzes um ein Erbrecht des Gemeinwesens handeln, und es
dürfte kaum zweifelhaft sein, daß die kantonale Gesetzgebung ge
mäß der ihr vom ZGB eingeräumten allgemeinen Ermächtigung
bestimmen kann, daß bei Kantonsbürgern die Heimatgemeinden
erben, während bei Niedergelassenen die Erbschaft an die Wohn
ortsgemeinde oder an den Staat fällt. Darnach beruht aber auch
Art. 466 ZGB auf dem, dem bisherigen Territorialprinzip im
Erbrecht entsprechenden Gedanken, daß der Nachlaß eines ohne
erbberechtigte Personen verstorbenen Niedergelassenen grundsätzlich
dem Domizilkanton gehört, der darüber verfügen kann und zwar
auch in einer Art und Weise, die unter Umständen, rein formell
und äußerlich, eine verschiedene Erbfolgeordnung für Bürger und
Niedergelassene bedeutet. Die Regelung des Freiburger Rechts
wäre daher nach dem ZGB zulässig. Um so weniger wird man
darin eine Verletzung des Art. 60 BV finden wollen und aus
dieser Verfassungsnorm folgern, daß nun auch eine auswärtige
Heimatgemeinde in Freiburg in Ausdehnung des Art. 747 C0
als erbberechtigt anzuerkennen sei.
Aus den bisherigen Ausführungen erhellt aber zugleich ohne
weiteres, daß eine derartige Folgerung auch nicht aus Art. 4 BV
gezogen werden darf, da für die verschiedene Behandlung des erb
losen Nachlasses bei Bürgern und Niedergelassenen sachliche und
vernünftige Gründe, und zwar sowohl vom Standpunkt der aus
wärtigen Heimatgemeinden, wie auch von demjenigen des Erb
lassers aus, vorhanden sind.
9. Die Klage ist daher abzuweisen. Die Verhältnisse des
Falles, die Vorgeschichte des Prozesses und die unbegründete, den
frühern Erklärungen des Staatsrates von Freiburg widersprechende
Kompetenzbestreitung des Beklagten, rechtfertigen es aber immer
hin, der Klägerin nur die Gerichtskosten aufzulegen und die Par
teikosten wettzuschlagen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird abgewiefen.