Siehe hierüber, außer den nachstehenden Urteilen, auch
noch die Nr. 17 u. 19.
Voir, outre les arrêts ci-dessous,
les nos 17 et 19.
6. Arteil vom 22. Januar 1909 in Sachen Eggstein,
Kl. u. Ber. Kl., gegen Bächtold Vortmann, Bekl. u. Ber. Bekl.
Widerspruchsprozess gegen den Pfändungsschuldner. Art. 107
SchKG: Streitwert (Art. 59 0G). Rechtswirkung des Urteils in die
sem Prozesse. Ausschluss neuer Tatsachen in der Berufungsinstanz
(Art. 80 0G). Eigentumsvorbehalt: Rechtswirksamkeit desselben
bei Vereinbarung erst nach Eintritt des Eigentumsübergangs (an Wirt
schaftsmobiliar): Art. 199 u. 200 Ziff. 2 OR. Aktenwidrigkeit des
Uebergangs-Tatbestandes? Besitzesconstitut: Art. 202 OR?
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 30. Oktober 1908 hat das Obergericht
des Kantons Schaffhausen, in Bestätigung des erstinstanzlichen
Entscheides des Bezirksgerichts Schleitheim, erkannt:
- Der Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen.
- Er hat sämtliche über dem Prozeß erwachsenen Kosten im
Betrage von 113 Fr. zu bezahlen und dem Beklagten eine Ge
samtprozeßentschädigung von 32 Fr. auszurichten.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und auf
Gutheißung der Klage, unter Folge aller Gerichtskosten zu Lasten
des Beklagten nebst einer Prozeßentschädigung von total 70 Fr.
an den Kläger, angetragen.
C. Der Beklagte hat dieser Berufung gegenüber in erster Linie
die Einrede des mangelnden Berufungsstreitwertes erhoben und
eventuell materielle Abweisung der Berufung, unter Kostenfolge,
beantragt;
in Erwägung:
In tatsächlicher Hinsicht ist aus den Akten hervorzuheben:
Durch Vertrag vom 19. November 1905 verkaufte der Kläger
Eggstein dem Beklagten Bächtold Portmann das Gasthaus zum
Hirschen in Schleitheim, samt dem vorhandenen Wirtschafts
und Gasthofsmobiliar gemäß besonderer Inventur, die am 20. No
vember aufgenommen wurde, zum Preise von 45,000 Fr., wovon
5000 Fr. für das inventierte Mobiliar, zahlbar auf den 1. April
- Weiterhin wurde in den Vertragsbedingungen bestimmt:
Die Liegenschaft geht mit allen darauf ruhenden Rechten und
Lasten, mit Ausnahme des Wohnrechts der Schwiegereltern des
Verkäufers, mit der gemeinderätlichen Fertigung in das Eigentum
des Käufers über
... Die Liegenschaft kann und muß
... vom Käufer mit 1. April 1906 angetreten werden und
bleibt bis dahin in Gefahr des Verkäufers. Am 9. Dezember
1905 sodann vereinbarten die Parteien, um pro 1906 nur ein
Wirtschaftspatent bezahlen zu müssen, daß der Käufer schon auf
den 1. Januar 1906 das Patent für den Hirschen erwerben und
der Verkäufer die Wirtschaft bis zum 1. April 1906 als Gerant,
auf Rechnung des Käufers, führen sollte. Gleichzeitig aber stellten
sie durch Geheim Vertrag fest, daß im wahren Sinn der Ver
käufer die Wirtschaft bis zum 1. April, wie bisher, auf eigene
Rechnung betreibe. Am 11. Dezember 1905 fand die Fertigung
der Liegenschaft statt. Mit Brief vom 7. März 1906 teilte der
Käufer Bächtold dem Verkäufer Eggstein mit, daß es ihm nicht
möglich sei, die vereinbarte Mobiliarabzahlung von 5000 Fr. auf
den 1. April zu leisten, und machte den Vorschlag, 3000 Fr. durch
Abtretung einer Bankobligation und den Rest von 2000 Fr. durch
Ausstellung eines Obligos, in welchem das Mobiliar zum Pfand
verschrieben werde , zu tilgen. Diesen Vorschlag nahm der Ver
käufer laut Antwortschreiben vom gleichen Tage an, und mit Da
tum vom 1. April 1906 wurde zwischen den Parteien folgende
Vereinbarung , als Abänderung des Liegenschaftskaufvertrages
vom 19. November 1905, abgeschlossen:
I. Herr R. Eggstein gibt seine Zustimmung, daß auf heute
nur die Zahlung von 43,000 Fr. geleistet wird.
II. Die verbleibenden 2000 Fr. (zweitausend) sind zahlbar in
4 Jahresraten à 500 Fr., fällig je am 1. Juli 1907, 1908,
1909 und 1910.
III. Dieses Kapital von 2000 Fr., bezw. der jeweilige Rest
betrag ist à 4% zu verzinsen.
IV. Bis zur gänzlichen Abzahlung der Schuld, nebst Zinsen
und allfälligen Kosten, behält sich Herr Eggstein ausdrücklich das
Eigentumsrecht an dem gesamten verkauften und im Inventar
vom 20. November 1905 aufgeführten Inventar (Mobiliar?) vor.
Am 10. April 1906 stellte Eggstein eine Quittung aus, worin
er 43,000 Fr. als Zahlung an den Kaufschilling für das Gast
haus zum Hirschen erhalten zu haben bescheinigte, mit dem
Beifügen: Der Restbetrag von 2000 Fr. ist durch Novation in
eine Konto Korrent Schuld auf Herrn Bächtold umgewandelt
worden, für welche ein besonderes Obligo aufgestellt worden ist.
Im weitern sind folgende Aktenstücke zu erwähnen: Mit Zuschrift
vom 16. Mai 1906 ersuchte ein Alexander Heusi in Schleitheim
aus Auftrag Eggsteins den im Hirschen eingezogenen Bächtold,
die Sache betreffend die Sicherstellung der rest. 2000 Fr. bald
möglichst zu regeln . Am 9. Juli 1906 gelangte Heusi neuer
dings an Bächtold, mit der Aufforderung, die Bürgschaft resp.
Sicherstellung der 2000 Fr. innert 8 Tagen in Ordnung zu
bringen , ansonst Eggstein sich zur Betreibungsanhebung veran
laßt sähe. Am 28. Oktober 1906 endlich stellte Bächtold tatsächlich
folgenden Schuldschein mit Faustpfandverschreibung aus:
Der Unterzeichnete, Martin Bächtold Portmann in Schleitheim,
erklärt hiermit, dem R. Eggstein Peyer in Schleitheim 2000 Fr.
(Zweitausend Franken) als Restbetrag an die von ihm käuflich
erworbene Liegenschaft zum Hirschen schuldig zu sein. Er ver
pflichtet sich, die Schuldsumme vom 1. April a. c. an à 4% per
Jahr zu verzinsen und in vier Jahresraten, à 500 Fr., welche
je am 1. Juli 1907, 1908, 1909 und 1910 fällig werden, zu
rückzuzahlen. Zur größeren Sicherheit obigen Kapitals samt
Zinsen und allfälligen Kosten verschreibt Herr Bächtold dem
Herrn Eggstein seine bei der Schweiz. Lebensversicherungs und
Rentenanstalt in Zürich abgeschlossene Lebensversicherungspolice
D 20,817 über 5000 Fr. als Faustpfand im Sinne von Art.
210 ff. des OR.
Im Januar und Februar 1908 wurde das Wirtschaftsmobiliar
des Hirschen für mehrere gegen Bächtold anhängige Betrei
bungen, worunter auch eine solche Eggsteins, gepfändet und auf
2428 Fr. gewertet. Hierauf sprach Eggstein die Pfandobjekte zu
Eigentum an und strengte, da diese Ansprache sowohl vom Pfand
schuldner Bächtold, als auch von einem der mitbetreibenden Gläu
biger (Gärtner Stamm) bestritten wurde, innert der ihm gemäß
t. 107 SchKG angesetzten Frist die vorliegende Klage an, mit
welcher er Schutz seines vertraglichen Eigentumsvorbehaltes an
jenen Objekten, in Verwerfung des von Bächtold geltend gemachten
Widerspruchs, verlangt. Ein entsprechendes Begehren setzte er auch
gegen den opponierenden Pfändungsgläubiger Stamm ans Recht.
2. Die vom Beklagten als Berufungsbeklagten erhobene Ein
rede des mangelnden Berufungsstreitwertes entbehrt der Begründung.
Der Streitwert im vorliegenden Widerspruchsprozesse zwischen dem
Pfändungswidersprecher und dem Pfändungsschuldner, wobei jener,
wie hier, das Eigentum an den Pfändungsobjekten geltend macht,
entspricht dem Werte dieser Objekte. Denn bei dieser Besetzung der
Parteirollen des Widerspruchsverfahrens im Gegensatz zum
Widerspruchsprozesse zwischen dem Pfändungswidersprecher und dem
bezw. einem der Pfändungs gläubiger steht das den Widerspruch
begründende Recht als solches in Frage, dessen Wert im gegebenen
Falle des Eigentumsanspruchs dem vollen Sachwerte gleichkommt.
Die Einwendung des Beklagten, daß die streitige Pfändung bereits
nicht mehr im ganzen Umfange, sondern nur noch für die eigene
Pfändungsforderung des Klägers von 500 Fr. und diejenige des
ihm (neben dem Beklagten) opponierenden Gläubigers Stamm
von 1000 Fr. zu Recht bestehe, da die übrigen beteiligten Gläu
biger den Anspruch des Klägers nicht bestritten und demzufolge
ihr Pfändungsrecht bereits verloren hätten, und daß danach das
Interesse des Klägers an seinem Anspruch den Wert von 2000 Fr.
nicht erreiche, verkennt die Tragweite des im fraglichen Wider
spruchsverfahren getroffenen Entscheides. Diesem Entscheide kommt
einerseits rechtliche Bedeutung zu über den Rahmen des schweben
den Betreibungsverfahrens hinaus, indem er die gegenseitige Rechts
stellung der Parteien zu den streitigen Pfändungsobjekten definitiv,
mit dauernder Rechtskraft unter den Parteien, regelt. Und ander
seits beschränkt sich seine Rechtswirkung in diesem Betreibungsver
fahren selbst nicht notwendig auf die Parteien. Vielmehr kommt
im Falle des Obsiegens des Pfändungsschuldners der Prozeßaus
gang auch dem oder den Pfändungsgläubigern zugute, welche den
Anspruch des Pfändungswidersprechers nicht bestritten haben, da
dadurch eben die Pfändbarkeit der gepfändeten Objekte festgestellt
wird. Aus diesen beiden Gründen aber umfaßt das hier im Streite
liegende Interesse die gesamten Pfändungsobjekte, und es ist somit,
nach deren Schätzung von 2428 Fr., dem Streitwerterfordernis
des Art. 59 OG Genüge geleistet (vergl. hiezu Jäger, Komm.
zum SchKG, Art. 107 Anm. 5 S. 189 sub: Rechtskraft des
Irteils , sowie den entsprechenden Vorbehalt bezüglich der Wider
spruchsklage gegen den Gemeinschuldner selber in AS 31 II
Nr. 102 Erw. 1, eingangs, S. 785).
3. In der Sache selbst erscheint der in der Berufungsantwort
des Beklagten enthaltene Hinweis darauf, daß der Kläger die als
Eigentum angesprochenen Objekte für seine eigene Forderung habe
pfänden lassen, was mit seinem Klageanspruch unvereinbar sei, als
prozessualisch unzulässig. Denn diese Tatsache, welche materiell nach
der bestehenden Praxis (vergl. AS 32 II Nr. 20 Erw. 5 S. 135)
allerdings die Annahme eines Verzichts des Klägers auf den ein
geklagten Eigentumsanspruch und damit die Abweisung der Klage
zu begründen geeignet wäre, ist vom Beklagten vor dem kantonalen
Richter noch nicht geltend gemacht worden und kann deshalb, ge
mäß Art. a OG, in der Berufungsinstanz nicht berücksichtigt
werden.
4. Die Rechtsgültigkeit des Eigentumsvorbehaltes des Klägers,
auf dessen Anerkennung die Klage abzielt, setzt naturgemäß vor
aus, daß das seinen Gegenstand bildende Mobiliar, welches der
Kläger mit der Liegenschaft zum Hirschen in Schleitheim gemäß
Vertrag vom 19. November 1905 an den Beklagten veräußert hat,
im Zeitpunkte der Begründung des Vorbehaltes noch nicht ins
Eigentum des Beklagten übergegangen war; denn ein Vorbehalt
des Eigentums erst nach erfolgter Eigentumsentäußerung ist be
grifflich undenkbar. Nun muß die Begründung des fraglichen Eigen
tumsvorbehaltes, welcher in der Vereinbarung der Parteien vom
- April 1906 verurkundet ist, als an diesem Tage erfolgt ange
sehen werden. Zwar wendet der Kläger ein, der Vorbehalt sei schon
durch die Korrespondenz der Parteien vom 7. März 1906 begründet
worden. Allein in dieser Korrespondenz ist lediglich allgemein von
einer Pfandverschreibung des Mobiliars für die Restanzforderung
des Klägers die Rede, während der Wille der Parteien, das Mo
biliar speziell in der Form des Eigentumsvorbehaltes seitens des
Klägers zu dessen Sicherstellung zu verwenden, erst in der Ver
einbarung vom 1. April 1906 selbst zum Ausdruck gebracht wor
den ist. Die Beurteilung der Rechtsgültigkeit dieses Eigentums
vorbehaltes hängt somit ausschließlich von der Beantwortung der
Frage ab, in welchem Zeitpunkte der Übergang des Eigentums an
dem Mobiliar vom Kläger auf den Beklagten stattgefunden hat.
Hiefür aber ist entscheidend die tatsächliche Feststellung der Vorin
stanz, daß der Beklagte die Liegenschaft zum Hirschen schon vor
dem 1. April 1906 angetreten habe. Diese Feststellung wird vom
Kläger mit Unrecht als aktenwidrig angefochten. Sie ist allerdings
durch kein von den Parteien beigebrachtes Aktenstück belegt, sondern
stützt sich auf die Angabe des erstinstanzlichen Urteils, es sei dem
Gerichte bekannt, daß der Beklagte tatsächlich vor dem vertraglichen
Termin des 1. April in das Haus eingezogen sei, worin sich das
treitige Mobiliar befunden habe. Allein es steht ihr auch kein
anderweitiges Moment der Akten entgegen, insbesondere enthalten
diese kein ihr widersprechendes Anerkenntnis des Beklagten. Danach
kann von einer Aktenwidrigkeit im Sinne des Art. 81 OG nicht
die Rede sein (vergl. Th. Weiß, Berufung, S. 267). Mit dem
so festgestellten Einzuge des Beklagten auf der käuflich erworbenen
Liegenschaft aber war jedenfalls die Besitzübergabe an dem ihm
mitveräußerten Mobiliar verbunden, an welche Art. 199 OR die
Rechtswirkung der Eigentums übertragung knüpft. Der Einwand
des Klägers, daß der Wille der Parteien nach dem Inhalte ihres
Kaufvertrages dahin gegangen sei, den Beklagten nicht vor dem
- April 1906, als dem Verfalltage seiner Zahlung, die dann erst
am 10. April erfolgt sei, in Besitz und Betrieb der Liegenschaft
eintreten zu lassen, erscheint als unbehelflich gegenüber dem Um
stande, daß der Beklagte auf Grund jenes Vertrages, d. h. in
seiner Eigenschaft als Käufer, tatsächlich schon früher auf der
Liegenschaft eingezogen ist, was natürlich nur mit Einwilligung
des den Platz räumenden Klägers möglich war. Denn mit dieser
faktischen Überlassung der Liegenschaft wurden dem Beklagten un
zweifelhaft solche Mittel übertragen, welche ihm die ausschließliche
Verfügung über das auf der Liegenschaft befindliche Mobiliar ge
währten und dadurch, gemäß Art. 200 Ziff. 2 OR, das Eigentum
an diesem ihm veräußerten Mobiliar verschafften. Somit kann da
hingestellt bleiben, ob nicht, wie die Vorinstanz in erster Linie
angenommen hat, dieser Eigentumsübergang des Mobiliars über
haupt schon mit der Zufertigung und der darin liegenden recht
lichen Zueignung der Liegenschaft selbst an den Beklagten, am
11. Dezember 1905, eingetreten sei. Übrigens drängt die Tatsache,
daß der Kläger sich später, durch die Faustpfandverschreibung vom
28. Oktober 1906, vom Beklagten eine weitere Sicherheit hat geben
lassen, die Vermutung auf, er habe selbst nicht an die Rechtsgül
tigkeit jenes Eigentumsvorbehaltes geglaubt. Denn daß er, nach
seiner Behauptung im Prozesse, das Eigentum an dem im Kauf
vertrag auf 5000 Fr. bewerteten Mobiliar als nicht genügende
Sicherung für seine Forderungsrestanz von bloß noch 2000 Fr.
angesehen und deshalb eine Verstärkung derselben durch die Police
verschreibung verlangt habe, erscheint als wenig glaubwürdig.
5. Der weitere Rechtsstandpunkt des Klägers, daß die Partei
vereinbarung vom 1. April 1906 eventuell, falls sie als Eigen
tumsvorbehalt nicht Bestand haben sollte, als ein constitutum
possessorium aufzufassen sei, durch welches im Momente des
Vereinbarungsabschlusses der Besitz und damit das Eigentum des
Mobiliars vom Beklagten wiederum auf den Kläger übertragen
worden sei, in der Meinung, daß nach erfolgter Abbezahlung des
ganzen Kaufpreises die Rückübertragung an den Beklagten statt
finden solle, erweist sich als schlechterdings unhaltbar. Abgesehen
davon, daß der Wortlaut jener Vereinbarung für eine dahingehende
Willenseinigung der Parteien nicht den mindesten Anhaltspunkt
bietet, liegen überhaupt die rechtlichen Voraussetzungen des Besitzes
konstituts, wie es Art. 202 OR vorsieht, hier nicht vor. Dieses
besteht darin und bezweckt, ein nutzloses Hin und Hergeben be
weglicher Sachen dadurch zu vermeiden, daß beim Zusammentreffen
eines Veräußerungsgeschäftes mit einem anderweitigen Rechtsge
chäfte der Parteien über die gleiche Sache dem besonderen
Rechtsverhältnis im Sinne des Art. 202 Abs. 1 OR (vergl.
Thur, in Zeitschrift für franz. Zivilrecht 30 S. 532 f.) , auf
Grund dessen die Sache vom neuen Eigentümer (Erwerber) dem
bisherigen Eigentümer (Veräußerer) wiederum in Gewahrsam ge
geben werden muß, die dabei eigentlich notwendige zweimalige Ge
wahrsamsübertragung durch eine Vereinbarung ersetzt wird, wonach
der bisherige Eigentümer die Sache ohne weiteres als Vertreter
des neuen Eigentümers in seinem Gewahrsam behält. Danach aber
wäre vorliegend ein Besitzeskonstitut nur in der Weise deukbar ge
wesen, daß der Kläger, als bisheriger Eigentümer des dem Beklagten
verkauften Mobiliars, dieses auf Grund eines anderweitigen, vom
Kaufvertrage verschiedenen Rechtsgeschäftes mit dem Beklagten in
seinem Gewahrsam behalten hätte. Tatsächlich ist jedoch, wie fest
gestellt, der Gewahrsam dieses Mobiliars schon vor der angeblichen
Konstitutsbestellung auf den Beklagten als neuen Eigentümer über
tragen worden. Auch ist gar kein weiteres Rechtsgeschäft zwischen
den Parteien nachgewiesen, das den Beklagten zur Belassung des
Gewahrsams des Mobiliars beim Kläger verpflichtet hätte. Das
Rechtsgebilde, welches der Kläger hier aus der Parteivereinbarung
vom 1. April 1906 ableiten will, läuft in Wirklichkeit darauf hin
aus, eine Rückübertragung des bereits auf den Beklagten überge
gangenen Eigentums auf den Kläger durch einfache Erklärung des
Willens dieser Übertragung eintreten zu lassen. Einem solchen
Rechtsakte aber steht die Vorschrift des Art. 199 OR entgegen.
Die Klage kann somit auch aus diesem weiteren Gesichtspunkte
nicht gutgeheißen werden;
erkannt:
Die Berusung des Klägers wird abgewiesen und damit das
Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. Ok
tøber 1908 in allen Teilen bestätigt.
AS 35 II 190