- Arteil vom 10. September 1909
in Sachen Berner Alpenbahngesellschaft Bern-Lötschberg
Simplon, A.-G., Bekl. u. Ber. Kl., gegen Tazzarini,
Kl. u. Ber. Bekl.
Die Haftung einer Eisenbahnunternehmung für Unfälle bei Bahnbau
arbeiten ist nicht beschränkt auf Bauarbeiten, mit denen die be
sondere Gefahr des Eisenbahnbetriebes verbunden ist (Art. 1 EHG).
Stellung des Berufungsrichters zur kantonalen Beweiswürdigung
(medizinisches Expertengutachten): Art. 81 0G. Entschädigungs
anspruch nach Art. 3 EHG bei vollständiger Erblindung: Beein
trächtigung der Erwerbsfähigkeit (Bemessung des Schadens unter
Berücksichtigung einer voraussehbaren zukünftigen Einkommenstei
gerung). Kosten für Wartung und Pflege. Verstümmelung oder
Entstellung, durch welche das Fortkommen erschwert wird. Ver
hältnis dieses letzteren zu den beiden vorgenannten Schadensfaktoren.
Auch dabei handelt es sich nur um ökonomischen Schaden.
Kapital- oder Rentenentschädigung? Sicherstellung der Entschädigung.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergibt:
A. Mit Urteil vom 1. April 1909 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber verurteilt:
a) Zur Zahlung eines Betrages von 1222 Fr. 90 Cts. nebst
Zins zu 5% seit 18. November 1907.
b) Zur Zahlung einer jährlichen Rente von 1300 Fr.,
weilen zum voraus zahlbar vom 18. November 1908 an; die
Beklagte hat diese Rentenzahlung in gehöriger Weise sicher
stellen.
e) Zu ¾ sämtlicher Kosten des Klägers, bestimmt auf 820 Fr.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage:
- Das genannte Urteil sei aufzuheben.
- Die Eutschädigungsbegehren des Massimo Lazzarini, vorge
nannt, seien vollständig abzuweisen; eventuell: die der Berner
Alpenbahngesellschaft auferlegten Leistungen seien angemessen her
abzusetzen.
- Sämtliche Kosten seien dem Massimo Lazzarini, vorgenannt,
aufzuerlegen.
C. Der Kläger hat innert gesetzlicher Frist die Anschlußbe
rufung erklärt, mit dem Begehren, in Abänderung des obergericht
lichen Urteils sei die Entschädigung für Pflege und Begleitung zu
erhöhen, die Entschädigung nur zum kleinern Teile in Renten und
um größern Teile in Kapital auszurichten und die Arbeitsun
fähigkeit des Klägers auf 10% zu taxieren.
D. In der mündlichen Verhandlung haben beide Parteien
die vorstehenden Anträge wiederholt, der Vertreter des Klägers
unter Weglassung des Begehrens betreffend die Ausrichtung einer
größern Entschädigung in Kapital statt in Renten, von der Er
wägung ausgehend, daß die Festsetzung der Form der Entschädi
gung Sache des Richters sei. Die Beklagte beantragt ferner die
Abweisung der Anschlußberufung;
in Erwägung:
- Die Beklagte ist die Inhaberin der Konzession der Nor
malspurbahn von Frutigen durch den Lötschberg nach Brig. Die
Ausführung des Baues dieser Bahn ist von ihr einer Kollektiv
gesellschaft, der Entreprise générale des travaux du chemin
de fer des Alpes Bernoises, Allard, Chagnaud, Coiseau, Cou
vreux, Dollfus, Duparchy et Wiriot , übertragen worden. Diese
Unternehmung hat den Kläger Massimo Lazzarini am 24. Juli
1907 für Bauarbeiten angestellt. Nun ist der Kläger am 18. No
vember 1907, als er mit einer Gruppe ihm unterstellter Arbeiter
am Dienstgeleise bei Kandersteg mit Krampen beschäftigt war,
verunglückt, indem er durch einen Schlag mit dem Pickel vermut
lich eine Dynamitpatrone oder den Rest einer solchen traf und eine
Explosion verursachte. Er verlor durch den Unfall das Augenlicht
und erlitt außerdem Verletzungen an Stirn und Nase, auch wurde
ihm der Mittelfinger der rechten Hand halb weggerissen. Daß den
Verunglückten ein Verschulden am Unfall treffe, behauptet die Be
klagte nicht. Entsprechend dem beschränkten Umfange der Abände
rungsanträge der Anschlußberufung hat der Kläger in der heutigen
Verhandlung auch den Vorwurf, daß die Beklagte ein Verschulden
treffe und ihm deshalb eine Entschädigung nach Art. 8 EHG zu
zusprechen sei, fallen gelassen.
In erster Linie ist nun streitig, ob die Beklagte passiv
legitimiert sei. Zur Begründung ihrer Bestreitung der Passivlegi
timation verweist sie, statt eigener Ausführungen, auf die Erörte
rungen Scherrers in der Schweiz. Juristenzeitung vom 1. April
1909, S. 309 ff. Scherrer vertritt die Auffassung, daß Bahnbau
unfälle der Eisenbahnhaftpflicht nur unterstellt seien, wenn sie mit der
besonderen Gefahr des Eisenbahnbetriebes verbunden sind. Er macht
geltend, daß der Wortlaut des Gesetzes in dieser Frage neutral sei,
daß es aber gegen die Logik des Gesetzes verstoße, wenn einem
Arbeiter, der an der Bahn bei einer Arbeit, mit der die besondere
Gefahr des Eisenbahnbetriebes nicht verbunden sei, z. B. beim
Nieten einer eisernen Brücke oder beim Auswechseln von Schienen
nägeln, verunglücke, ein ganz verschiedener Haftpflichtanspruch zustehe,
je nachdem diese ganz gleiche Arbeit als Hilfsarbeit beim Betrieb
oder als Arbeit beim Bahnbau erscheine. Es sei auch nicht einzu
sehen, warum die Bahngesellschaft, die sich ihre Bahnanlage durch
einen Unternehmer bauen lasse, in gleicher Weise, wie der Unter
nehmer, und neben ihm, haften solle, wenn ein Arbeiter des letztern
von einem Unfalle betroffen werde; der Bauherr, der sich ein Haus
bauen lasse, hafte ja ebenfalls nicht neben dem Bauunternehmer.
Bauunternehmer und Bahngesellschaft stünden eben zum dienstver
traglich verpflichteten Arbeiter des Bauunternehmers in einem völlig
verschiedenartigen Verhältnis; das Verhältnis des Arbeitgebers zum
Arbeiter aber bilde die Grundlage der Haftpflicht. Der Grundsatz
der Haftpflicht: Unbeschränkte Kausalhaftung beim Vorhandensein
der besonderen Gefahr verbiete die Anwendung der Kausalhaftung
auf einen Tatbestand, in welchem die betreffende besondere Gefahr
nicht gegeben sei.
Hiezu ist folgendes zu bemerken: Maßgebend für die Feststellung
des objektiven Rechts ist der Gesetzestext; er bildet den Gegenstand
der Auslegung. Der Gesetzestext ist nun aber in der vorliegenden
Frage keineswegs neutral. Art. 1 EHG vom 28. März 1905
bestimmt: Wenn beim Bau oder Betrieb einer Eisenbahn oder
bei Hülfsarbeiten, mit denen die besondere Gefahr des Eisenbahn
betriebes verbunden ist, ein Mensch getötet oder körperlich verletzt
wird, so haftet der Iuhaber der Eisenbahnunternehmung für den
Schaden.... Der Relativsatz mit denen die besondere Gefahr
des Eisenbahnbetriebes verbunden ist bezieht sich grammatisch
und logisch einzig und allein auf die Hülfsarbeiten ; die Bezie
hung des Relativsatzes auf die Worte beim Bau und Betrieb
verbietet sich schon deshalb, weil die Verbindung mit dem Worte
Betrieb ( beim Betrieb einer Eisenbahn , mit dem die beson
dere Gefahr des Eisenbahnbetriebes verbunden ist ) unhaltbar wäre.
Der Inhaber der Eisenbahnunternehmung, d. h. die konzessionierte
Bahngesellschaft (vergl. dazu die Botschaft des Bundesrates zum
EHG: BBl 1901 S. 694 f., und das Amtliche stenographische
Bulletin der Bundesversammlung 1902 S. 382 unten und S. 389;
1903 S. 378 f.), haftet somit, nach dem Wortlaute des Gesetzes,
ür Bahnbauunfälle, auch wenn mit den betreffenden Bauarbeiten
die besondere Gefahr des Eisenbahnbetriebes nicht verbunden ist.
Das ist nun gewiß etwas besonderes gegenüber der Gewerbehaft
pflicht, und es kann sich fragen, ob die Aufstellung einer doppelten
und ungleichen Haftpflicht nicht mit den Anforderungen, die an
die juristische Konsequenz eines Gesetzes zu stellen sind, in Wider
spruch stehe. Aber darüber kann im Ernste ein Zweifel nicht be
stehen, daß die Eisenbahnhaftpflicht des konzessionierten Inhabers
der Eisenbahn für Bauunfälle sich aus Art. 1 EHG klar ergibt
und vom Gesetzgeber als eine besondere Last der Bahngesellschaften
gewollt ist, die u. a. in der präsumtiven Leistungsfähigkeit der
meisten Bahnunternehmungen ihre Rechtfertigung finden soll. Bei
dieser Sachlage hat sich der Richter an diese Bestimmung, so wie
sie lautet, zu halten, auch wenn sich dabei, im Verhältnis zum
übrigen Haftpflichtrecht, juristische Inkonsequenzen ergeben sollten.
3. Nach Art. 3 EHG gibt Körperverletzung dem Verletzten
Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teil
weiser Arbeitsunfähigkeit.
In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit nimmt das ärztliche Gut
achten an, daß der Verunglückte in Folge des Unfalles noch wäh
rend eines Jahres gänzlich arbeitsunfähig sein und daß nachher die
Arbeitsunfähigkeit dauernd 95% betragen werde. Der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erklärt hiezu, daß von diesem
Gutachten nicht wohl abgewichen werden könne, da man sonst ins
Gebiet des Arbiträren gelangen würde (AS 24 II S. 40). Der
Kläger beantragt die Erhöhung der Taxation der Arbeitsunfähig
keit von 95% auf 100%, weil in der gerichtlichen Praxis bei
Erblindung allgemein vollständige Arbeitsunfähigkeit angenommen
werde, wie dies denn auch der eine der beteiligten Experten in
einem andern, noch pendenten Prozesse getan habe.
In recht
licher Hinsicht ist entscheidend, daß es nach Art. 81 OG nicht Auf
gabe des Bundesgerichts als Berufungsinstanz ist, die Beweiskraft
gerichtlicher Expertengutachten zu überprüfen. Das Bundesgericht
hat als Berufungsinstanz vielmehr die von der kantonalen Instanz.
auf Grund der Beweiswürdigung festgestellten Tatsachen auch seinem
Urteile zu Grunde zu legen, sofern die betreffende Feststellung der
Tatsachen keine Aktenwidrigkeit in sich schließt und nicht auf einer
bundesrechtswidrigen Würdigung des Beweisergebnisses beruht. Von
einer Aktenwidrigkeit kann nun im vorliegenden Falle keine Rede
sein. Aber auch eine Verletzung des Bundesrechts ist nicht ersicht
lich, wie denn auch der Kläger nicht etwa behauptet, daß von den
Experten oder von der kantonalen Instanz der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung oder der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Sinne
des EHG verkannt worden sei. Handelt es sich aber bei der Frage,
ob die Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Falle auf 95% oder
auf 100% zu taxieren sei, nur um eine Tatfrage, so ist die Be
rufungsinstanz an die kantonale Feststellung, welche den Anforde
rungen des Art. 81 OG entspricht, gebunden.
Den jährlichen Arbeitsverdienst hat die kantonale Instanz auf
durchschnittlich 1500 Fr. gewertet. Sie geht bei ihrer Berechnung
davon aus, daß der Kläger zur Zeit des Unfalles bei zehnstün
diger Arbeitszeit einen Tagelohn von 4 Fr. a Cts. und im vor
hergehenden Sommer bei elfstündiger Arbeitszeit einen Tagelohn
von 5 Fr. 30 Cts. bezog, somit durchschnittlich 5 Fr. 5 Cts. per
Tag verdiente, und daß die Arbeitszeit im Berufe des Klägers,
laut einem Expertengutachten, jährlich 260 270 Tage betrage; sie
berücksichtigt ferner, daß der Kläger, trotzdem er z. Z. des Unfalles
erst 20 Jahre alt war, schon vorübergehend den Posten eines Vor
arbeiters bekleidete, daß solche Vorarbeiter laut dem eingeholten Ex
pertengutachten täglich 6 Fr. bis 6 Fr. 50 Cts. verdienen und
daß deshalb für den Kläger die Aussichten auf eine entsprechende
Lohnerhöhung in absehbarer Zeit günstige gewesen seien. Weiterhin
hat die kantonale Instanz in ihren Erwägungen aber auch nicht
außer Acht gelassen, daß sich die Arbeitskraft des Klägers im Alter
wieder vermindert hätte, weshalb sie den voraussichtlichen Durch
schnittstagesverdienst auf etwas weniger als 6 Fr. ansetzte. Die
Lohnansätze und die Arbeitszeit, welche von der kantonalen Instanz
der Schadensberechnung zu Grunde gelegt worden sind, beruhen
auf tatsächlichen Feststellungen, welche die kantonale Instanz auf
Grund der Akten vorgenommen hat und welche daher für die Be
rufungsinstanz verbindlich sind. Auch den Umstand, daß für den
Kläger ziemlich sichere Aussicht auf baldige Steigerung des Ein
kommens bestand, hat die kantonale Instanz, entsprechend der bis
herigen Gerichtspraxis (vergl. AS 24 II S. 150; 29 II S. 236),
mit Recht berücksichtigt. Handelt es sich auch darum, den ökono
mischen Wert der Arbeitsfähigkeit zur Zeit des Unfalles zu be
stimmen, so kommt dieser Wert in dem zu dieser Zeit vom Ver
unglückten bezogenen Lohn dann nicht in richtiger und erschöpfen
der Weise zum Ausdruck, wenn nach dem natürlichen Gang der
Dinge der Verunglückte in naher Zukunft für die gleiche Arbeit
oder für eine andere Arbeit, zu deren künftiger Verrichtung er die
Fähigkeiten schon zur Zeit des Unfalles besaß, ein höheres Ein
kommen bezogen haben würde. Diese Voraussetzungen sind im vor
liegenden Falle erfüllt, da der Verunglückte trotz seines jugendlichen
Alters die Stelle eines Vorarbeiters, wenn auch nur stellvertre
tungsweise und vorübergehehend, bekleidet hat. Von diesem Gesichts
punkte aus ist aber auch in quantitativer Beziehung der Schätzung
des Jahreseinkommens auf 1500 Fr. beizutreten, da alle maß
gebenden Verhältnisse dabei in angemessener Weise gewürdigt sind.
4. Neben der Entschädigung für die Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit gibt Art. 3 EHG dem Verunglückten das Recht
auf Ersatz der Kosten. Unter diesem Gesichtspunkte ist zu wür
digen der Umstand, daß der Verunglückte, laut dem Expertengut
achten von Dr. Hegg und Professor Howald, im ersten Halbjahr
ständige Begleitung notwendig haben und später wenigstens teil
weise auf fremde Hülfe angewiesen sein wird, und daß er unge
wohnte Gänge nie wird allein machen können. Die kantonalen In
stanzen haben dem Kläger dafür eine Aversalentschädigung von
800 Fr. gutgesprochen. Indessen erscheint dieser Betrag als unzu
reichend; denn wenn die Kosten der Wartung und Pflege, den
Verhältnissen entsprechend, zu 3 Fr. per Tag angesetzt werden, so
würde ja ein Betrag von rund 500 Fr. schon im ersten Halbjahre
aufgebraucht, sodaß der Kostenersatz für die spätere Zeit offenbar
zu gering wäre. Sind auch die Kosten der Wartung und Pflege
im zweiten Halbjahr geringer anzuschlagen als im ersten Halbjahr,
weil anzunehmen ist, daß der Verunglückte fein Tastgefühl bis da
hin so ausgebildet haben werde, daß er teilweise sich selbst zurecht
finden kann, so entspricht doch eine Erhöhung der Gesamtentschädi
gung auf rund 1000 Fr. den Verhältnissen besser. Der Kläger
macht nun freilich geltend, daß überhaupt nicht feststehe, ob er ein
zur Orientierung ausreichendes Tastgefühl besitze, und daß daher
bei der Bemessung der Entschädigung auch der Fall des dauernden
Fehlens des Orientierungsvermögens ins Auge gefaßt und ent
sprechend berücksichtigt werden müsse. Die Annahme der kantonalen
Instanz, auf wie lange Zeit eine besondere Begleitung nötig sein
werde, stützt sich indessen auf das ärztliche Gutachten, ist somit
nicht aktenwidrig und daher nach Art. 81 OG für die eidgenös
sische Berufungsinstanz verbindlich.
5. Im weitern beansprucht der Kläger die in Art. 3 EHG
vorgesehene Entschädigung wegen Verstümmelung oder Entstellung,
durch welche das Fortkommen des Verletzten erschwert wird . Der
Kläger begründet die Erschwerung des Fortkommens damit, daß es
AS 35 II 1909
ihm infolge der Erblindung unmöglich sein werde, einen eigenen
Haushalt zu führen, und daß er auch von einer Verheiratung
werde absehen müssen. Die kantonale Instanz hat den Anspruch
abgewiesen, weil ein solcher Entschädigungsanspruch grundsätzlich
nur dann bestehe, wenn die Entstellung oder Verstümmelung als
solche die wichtigste Folge des Unfalles bilde, während der dadurch
verursachte Grad der Arbeitsunfähigkeit das Nebensächliche sei.
Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Nicht
jede Entstellung oder Verstümmelung, welche das Fortkommen des
Verletzten erschwert, beeinträchtigt auch dessen Arbeitsfähigkeit; die
Bestimmung, daß auch wegen Verstümmelung oder Entstellung
welche das Fortkommen erschwere, Schadenersatz zu leisten sei, geht
daher, wenigstens in gewisser Richtung, weiter als die Bestimmung
über den Ersatz wegen Beschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die
beiden Bestimmungen bestehen deshalb nebeneinander und müssen
gegebenenfalls auch nebeneinander angewendet werden. Für eine
Beschränkung des Anwendungsgebietes der Bestimmung über die
Schadenersatzpflicht wegen Entstellung im Sinne der Auffassung
des angefochtenen Urteils besteht im Gesetze kein Anhaltspunkt.
Dagegen kann selbstverständlich der gleiche Schaden, der auf Grund
der einen Bestimmung gedeckt wird, nicht auch noch auf Grund
der andern Bestimmung geltend gemacht werden: soweit die Er
schwerung des Fortkommens gerade in der Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit ihren Grund hat, erschöpft sich daher die Ersatz
pflicht in der Entschädigung für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit.
Fragt es sich, ob im vorliegenden Falle eine Erschwerung des
Fortkommeus bestehe, welche durch den Ersatz der Kosten und durch
die Entschädigung für die Folgen der Arbeitsunfähigkeit nicht ge
deckt werde, so ist folgendes zu bemerken: Beweispflichtig für das
Vorliegen solcher Nachteile ist der Kläger, welcher darauf seinen
Entschädigungsanspruch stützt. Nun hat der Kläger aber in keiner
Weise dargetan, daß für ihn, nach seinen Verhältnissen und
seiner Lebensweise, die Führung eines eigenen Haushaltes gegen
über der Verpflegung in fremdem Haushalte früher oder später
einmal eine Ersparnis bedeutet hätte; die Vorteile ideeller Natui
welche der Besitz eines eigenen Herdes bietet, können aber im Rah
men des Art. 3 EHG, der nur ökonomische Nachteile betrifft,
nicht berücksichtigt werden. In der Verhinderung der Verehelichung
kann für den Mann ein ökonomischer Schaden aber überhaupt nicht
gefunden werden: der Mann übernimmt durch die Verehelichung die
Pflicht zur Bestreitung der Kosten des gemeinsamen Haushaltes,
also ökonomische Lasten, sodaß es sich beim Manne gerade umge
kehrt verhält als bei der Frau, welche durch die Ehe das Recht
auf Unterhalt erwirbt.
6.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich
folgende Schadenersatzrechnung:
Die Entschädigung wegen der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit im
ersten Jahre nach dem Unfall ist auf Grund des vom Verun
glückten zur Zeit des Unfalles bezogenen durchschnittlichen Tage
lohnes von 5 Fr. 5 Cts. zu berechnen, da nicht anzunehmen ist,
daß die Lohnsteigerung schon sin diesem Jahre stattgefunden hätte.
Bei 270 Arbeitstagen ergibt sich somit ein Lohnausfall von
1363 Fr. 50 Cts., wovon für die vom Verunglückten während
90 Tagen auf Kosten der Beklagten genossene Spitalverpflegung
1 Fr. per Tag, somit zusammen 90 Fr. in Abzug zu bringen
sind. Neben den hiernach verbleibenden 1273 Fr. 50 Cts. sind
dem Kläger die Kosten der Wartung und Pflege im Betrage von
1000 Fr. gutzusprechen. Da der Kläger aber unbestrittenermaßen
3369 Fr. 50 Cts., also mehr als den Gesamtbetrag dieser beiden
Posten (zusammen 2273 Fr. 50 Cts.), vorausbezogen hat, somit
rund 1100 Fr. der Beklagten rückzuvergüten hätte, so empfiehlt
es sich, auch einen Teil der auf die folgenden Jahre entfallenden
Entschädigung wegen der Nachteile der Arbeitsunfähigkeit in Form
eines Kapitales auszusetzen, um so dem Kläger die Verrechnung
seiner Schuld und die Verfügung über einen bescheidenen Barbetrag
zu ermöglichen. Die kantonale Instanz hat vom jährlichen Lohn
ausfall 95% von 1500 Fr. 1425 Fr. den Betrag
von 1300 Fr. in einer Rente ausgesetzt, den Betrag von 125 Fr.
kapitalisiert und demgemäß dem Kläger ein Kapital von 2518 Fr.
90 Cts. gutgesprochen. Hiezu ließ der Kläger in der mündlichen
Verhandlung ausführen, daß ihm die Kapitalisierung eines größern
Betrages wünschenswert erscheine, weil er die Absicht hege, in seiner
Heimat ein Landgütchen anzukaufen, das von seinen Eltern und
Geschwistern, die Bauersleute seien, bebaut würde und worauf er
sich den Unterhalt sichern lassen könnte. Abgesehen davon, daß es
sich um eine bloße Behauptung handelt, kann nicht angenommen
werden, daß die Erwerbung eines Landgutes eine sichere Versorgung
des Klägers bildete, da er ja gar nicht in der Lage wäre, die Be
wirtschaftung und Instandhaltung seines Eigentums zu überwachen.
Das Interesse des Klägers, der die Ausbeutung eines Kapitals
in einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Unternehmen nicht
leiten oder überwachen könnte und deshalb der Gefahr des Verlustes
des Kapitals in besonderem Maße ausgesetzt wäre, erforderi daher
gegenteils, daß die Hauptentschädigung in einer Rente ausgesetzt
ede. Die Bestimmung der kantonalen Instanz, wonach dem
Kläger nach Ablauf des ersten Jahres seit dem Unfall eine jähr
liche Rente von 1300 Fr. zu bezahlen ist, erscheint den Verhält
nissen zu entsprechen und ist daher zu bestätigen. Die ergänzende
Kapitalentschädigung beträgt dann 2273 Fr. 50 Cts. 2518 Fr.
90 Cts. 4792 Fr. 40 Ets., abzüglich den vorbezogenen Be
trag von 3369 Fr. 50 Cts., sodaß dem Kläger noch 1422 Fr.
90 Cts., also 200 Fr. mehr als die kantonale Instanz ihm zuge
prochen hat, auszuzahlen sind.
In Bezug auf die Sicherstellung hat die kantonale In
7.-
stanz die Art und Weise derselben im Urteil nicht näher bestimmt.
Die Sicherstellung als solche aufzuheben, besteht kein Anlaß, da
die Berufungsklägerin keinerlei Tatsachen namhaft gemacht hat,
welche die Verfügung der kantonalen Instanz, die den Verhältnissen
ja nahe steht, als unangemessen erscheinen ließen. Fragt es sich,
ob auch die Art und Weise der Sicherheitsleistung im Urteil be
stimmt werden solle, so ist zu berücksichtigen, daß es in erster
Linie Sache der Parteien ist, wenn auch nicht im Antrage, so doch
im mündlichen Vortrage bezügliche Vorschläge zu machen, da es
doch nicht Aufgabe des Gerichtes sein kann, zu untersuchen, was
in geschäftlicher Hinsicht die Interessen beider Parteien am besten
wahre. Da solche Vorschläge zur Zeit fehlen, so mag es bei der
allgemeinen Verfügung der kantonalen Instanz sein Bewenden
haben, in der Meinung, daß die Parteien, der Betreibung auf
Sicherleistung vorgängig, eine Verständigung suchen werden;
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und die Anschlußberufung in
dem Sinne geschützt, daß die Entschädigung für Wartung und
Pflege um 200 Fr. erhöht und das Urteil des Appellatious und
Kassationshofes des Kantons Bern vom 1. April 1909 im übri
gen bestätigt wird; es hat demnach die Beklagte dem Kläger zu
bezahlen:
a) ein Kapital von 1422 Fr. 90 Cts. nebst 5% Zinsen seit
18. November 1907
b) eine jährliche Rente von 1300 Fr., jeweils zum voraus
zahlbar, vom 18. November 1908 an; die Beklagte hat diese Rente
gehörig sicher zu stellen.