328 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.
41. Arteil vom 26. Juni 1909
in Sachen Borletti Pezzi, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Schweizerische Metallwerke Dornach, Bekl. u. Ber. Bekl.
Unverbindlichkeit eines Vertrages (Lieferungskaufs) wegen Irrtums
des einen Kontrahenten (Verkäufers) beim Vertragsabschluss, hervor
gerufen durch betrügerisches Verhalten des Gegenkontrahenten (Käu
fers): Art. 24 OR.
A. Durch Urteil vom 25. März 1909 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn erkannt:
Die Klage ist unter Bestätigung des angefochtenen Urteils ab
gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
- Es sei in Abänderung des Urteils des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 25. März 1909 die Beklagte zur Zah
lung der ganzen eingeklagten Forderung an die Kläger, im Be
trage von 9759 Fr. 57 Cts., zu verurteilen.
- Es seien der Beklagten die sämtlichen Prozeßkosten aufzu
erlegen.
C.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
Klägerin die gestellten Berufungsanträge erneuert; derjenige der
Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils unter Kostenfolge zu Lasten der Gegenpartei
angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagte, die Aktiengesellschaft Schweizerische Metall
werke Dornach, ist Alliierte des französisch schweizerischen Messing
yndikats vom 11. November 1904 und infolgedessen bei einer
hohen Konventionalstrafe verpflichtet, für alle Verkäufe in der
Schweiz sich an die Preiskonvention des Syndikats zu halten.
Am 26. August 1907, als der Syndikatspreis auf 240 Fr. für
100 kg Messing stand, schloß die Beklagte mit den Klägern
Borletti Pezzi, in Mailand, einen Vertrag ab, wonach sie ihnen
innert Jahresfrist 100,000 kg Uhrenmessing zum Preise von
197 Fr. per 100 kg franko Chiasso liefern sollte. Damit wurde
eine frühere Bestellung (vom 19. März 1907) annuliert, die
franko Mailand zu liefern gewesen wäre. Die Direktion der Be
klagten befaßte sich am 28. August mit dem Verkauf vom 26. d.
Mts. Dabei berichtete, laut dem Protokoll darüber, der Direktor
Stadler, der das Geschäft abgeschlossen hatte: Wieland Cie. in
Ulm hätten das Messing zu 207 Fr. franko und verzollt Mai
land offeriert; die Beklagte habe aber den Vorzug erhalten, weil
sie, wie üblich, 65 67% Abfall wieder zurücknehme; die Kläger
werden die Verzollung nach Italien selbst besorgen. Gestützt hier
auf beschloß die Direktion, den Verkauf zu genehmigen, mit Rück
sicht darauf, daß es ein solcher ins Ausland sei. Unterdessen hatten
die Kläger, am 26. August, einen Vertrag mit dem Uhrenfabri
kanten Kummer in Bettlach (Kanton Solothurn) abgeschlossen,
wonach sie sich verpflichteten, ihm ebenfalls 100,000 kg Uhren
messing Dornacher Qualität zum Preise von 210 Fr. per 100 kg,
mit gleichem Rücknahmepreis für die Abfälle zu liefern. Die
Kläger bezogen nämlich von Kummer ébauches (unfertige
Uhrenwerke), und da sie diese bisher wegen der hohen Syndikats
preise des Messings teuer hatten bezahlen müssen, hatten sie ihm
die Lieferung billigen Messings anerboten.
Am 28. September fakturierte die Beklagte den Klägern eine
erste Sendung von 5357 kg und ließ sie nach Chiasso aufgeben,
worauf die Kläger noch am gleichen Tage der Beklagten schrieben:
es wäre ihnen besser gedient, wenn ihnen das Messing nach Basel
geliefert würde, da sie bedeutende Metallimporte aus Deutschland
machten und von dort aus größere Transportvergünstigungen ge
nössen; die Beklagte möge angeben, welchen Nachlaß vom Preise
sie bei Lieferung nach Basel gewähre. Am 30. September wiesen
die Kläger die Beklagte telegraphisch an, den Wagen an Gondrand
frères in Basel zu spedieren. Die Beklagte scheint nicht darauf
eingegangen zu sein. Am 4. Oktober ließ sie eine zweite Sendung
von 801 kg wiederum nach Chiasso abgehen, worauf ihr die
Kläger am 8. Oktober schrieben: sie möge von jetzt an alle Sen
dungen in Quantitäten von mindestens 4000 kg an Gondrand
frères in Basel senden. Die Beklagte antwortete hierauf zunächst
nicht. Am 21. Oktober erhielt sie die Abfälle der zwei gemachten
Lieferungen zurück und konnte aus dem Frachtbrief entnehmen,
daß sie ihr durch Kummer im Auftrage der Kläger von Bettlach
aus zugesandt worden waren. Am 28. Oktober war der Preis
ür die erste Lieferung fällig; er wurde verspätet, am 20. No
vember, bezahlt. In einem Brief vom 29. Oktober, der im wesent
lichen einen auch noch in der nachherigen Korrespondenz er
örterten Anstand hinsichtlich dieser Zahlung betrifft, erwähnte
die Beklagte, daß sie vertraglich nach Chiasso zu liefern habe.
Am 13. Dezember verlangten die Kläger eine weitere Sendung,
neuerdings mit dem Begehren, nach Basel an Gondrand frères
zu liefern und dafür an den Transportkosten 2 Fr. per 100 kg
abzuziehen. Nunmehr lehnte die Beklagte dieses Begehren mit
Brief vom 16. Dezember ausdrücklich ab, indem sie sich auf den
Vertrag berief, an den sie sich strikte halten müsse. Die Kläger
antworteten am 17. Dezember, daß ihnen auf das hin nichts
übrig bleibe, als mit der Lieferung nach Chiasso sich einverstan
den zu erklären, wenn es ihr auch schade und der Beklagten nichts
nütze. Am 21. Dezember schrieb dann die Beklagte, die Kläger
hätten sie beim Vertragsabschlusse zu der Annahme veranlaßt
(fait entrevoir), daß das Messing für ihre Fabrikation nach
Italien bestimmt sei, und sie möchten deshalb erklären, ob letz
teres zutreffe oder nicht, worauf dann bejahenden Falles die Be
klagte die fragliche Bestellung sofort ausführen werde. Hierauf
entgegneten die Kläger mit Brief vom 23. Dezember: Der Ver
trag spreche nichts von der Bestimmung (destination) der Ware,
und sie hätten sich in dieser Richtung zu nichts verpflichtet; die
Beklagte habe die Bestellung entsprechend der vertraglich übernom
menen Verpflichtung franko Chiasso auszuführen und werde hie
mit aufgefordert, zu erklären, ob sie den Vertrag halten wolle
oder nicht; für allen Schaden aus der Nichterfüllung und der
Verunmöglichung der Weiterlieferung werde sie haftbar gemacht.
Zur Schlichtung dieser Differenz (und eines andern Streitpunkts,
der die Leistung einer Garantie für die Zahlung betraf) fand am
14. Januar 1908 in Luzern eine Besprechung zwischen den Par
teien statt, jedoch ohne Ergebnis. Auch die spätern brieflichen Ver
handlungen führten zu keiner Verständigung.
Nachdem die Kläger die Beklagte nochmals vergeblich zur wei
tern Lieferung aufgefordert hatten, leiteten sie im April 1908 die
vorliegende Klage ein, mit dem Begehren, die Beklagte zur Be
zahlung von 9759 Fr. 57 Cts. an sie zu verurteilen, welche
Summe den Schaden darstelle, der ihnen durch die Nichtlieferung
der restierenden 93,812 kg entstanden sei, in Form von entgan
genem Gewinn, den sie durch Weiterlieferung an Kummer hätte
erzielen können. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an
mit der Begründung, daß der Vertrag für sie nicht verbindlich
sei, weil die Kläger sie bei dessen Eingehung betrügerischerweise
zu der Annahme verleitet hätten, das Messing sei zur Einfuhr
nach Italien bestimmt. Die beiden kantonalen Instanzen haben
den Standpunkt der Beklagten gutgeheißen, die obere durch das
am Anfang erwähnte Urteil vom 25. März 1909, gegen das
sich die Berufung der Kläger richtet.
2. Es muß zunächst als feststehend gelten, daß sich die Be
klagte bei dem Vertragsschlusse in dem Irrtum befunden hat, die
Kläger würden die gekaufte Ware nach Italien ausführen, und
daß sie also von der gegenteiligen Absicht der Kläger nichts wußte
und nicht etwa im geheimen es darauf abgesehen hatte, die für
sie verbindliche Preiskonvention mit Hülfe der Kläger und zum
beidseitigen Vorteil der Vertragsparteien zu umgehen. Für diese
Annahme fehlt es an aktenmäßigen Anhaltspunkten, es sprechen
vielmehr verschiedene Umstände gegen sie, so namentlich die Tat
sache, daß die Kläger erst nachträglich mit dem Begehren auftraten,
es sei ihnen statt nach Chiasso nach Basel zu liefern, und dabei den
wahren Grund dieses Begehrens zu verdecken suchten durch Vor
schiebung ihrer angeblichen Bezüge aus Deutschland, und ferner
die weitere Tatsache, daß der Präsident des Syndikats die bereits
gemachten Lieferungen ohne weiteres als von der Beklagten in
guten Treuen erfolgt ansah und die Konventionalstrafe hinsichtlich
jener Lieferungen als nicht verfallen erklärte. Die Kläger haben
denn auch selbst nicht auf ein solches geheimes Einverständnis der
Beklagten abgestelli, und nicht, oder mindestens nicht ausdrücklich,
bestritten, daß sich die Beklagten wirklich über ihre Absicht, die
Ware in der Schweiz zu verwenden, geirrt habe. Daß dieser Irr
tum beim Vertragsschlusse bestand, wie die Vorinstanz in akten
gemäßer Weise annimmt, muß in der Tat aus der ganzen Sach
lage geschlossen werden. So lautete zunächst die frühere, durch den
Vertrag vom 26. Augüst 1906 annulierte Bestellung franko Mai
land, so daß offenbar die Beklagte bei den Vorverhandlungen zum
vornherein von dem Gedanken ausging, man habe es wiederum
mit einer Sendung nach Italien zu tun. Daß nunmehr die Klä
ger Lieferung franko Chiasso verlangten, war nicht geeignet, sie
an der Richtigkeit dieser Auffassung zweifeln zu lassen, sondern
mußte sie im Gegenteil in der Annahme bestärken, daß auch jetzt
Bestimmungsort der Ware auf jeden Fall nicht die Schweiz,
sondern Italien sei. Denn weder in Chiasso noch überhaupt im
Tessin hätte die Ware ihre industrielle Verwendung finden können,
und wenn daher die Kläger deren Übergabe an der italienischen
Grenze verlangten, so konnte die Beklagte das nur so verstehen,
daß die Ware in Chiasso verzollt und von da nach Italien, einem
Absatzgebiete für solche Artikel, weiterspediert werden würde. Dazu
kommt, daß es laut den Akten (siehe die Aussagen der Zeugen
Perrenoud, Kontrolleurs des Syndikats, und Droz, Direktors
einer Uhrenfabrik) Übung ist, für Messinglieferungen nach Italien
Chiasso als Erfüllungsort zu wählen.
3. Im weitern ist dieser Irrtum der Beklagten für sie be
stimmend gewesen, den Vertrag einzugehen. Sie hat freilich
nicht als Vertragsinhalt ausbedungen, daß die Ware nicht nach
der Schweiz zu liefern sei oder überhaupt nicht in der Schweiz
verwendet werden dürfe. Wohl aber ist sie beim Vertragsschlusse
von der Voraussetzung ausgegangen, daß die Kläger die Ware
nach Italien ausführen und daselbst verwenden würden; und sie
hätte, wenn sie sich der Unrichtigkeit dieser Voraussetzung bewußt
gewesen wäre, den Vertrag, so wie er vorliegt, namentlich was
den Preis der Ware als essentiale des Vertrages anbetrifft
überhaupt nicht abgeschlossen. Das ergibt sich daraus, daß die
Beklagte dem Syndikate gegenüber rechtlich verpflichtet war, bei
einer Lieferung in der Schweiz das fragliche Messing zu einem
höhern Preise zu verkaufen, als der mit den Klägern vereinbarte,
und daß sie wegen der großen Konventionalstrafe, die die Ver
letzung dieser Verpflichtung nach sich zog, alles Interesse daran
hatte, eine solche Verletzung zu unterlassen. Dazu kommt, daß die
Beklagte, als sie im Dezember 1906 nach Zusendung der Abfälle
durch Kummer die Gewißheit erlangt hatte, daß die Kläger die
bisher gemachten Sendungen von Chiasso aus in der Schweiz
absetzten, mit fernern Lieferungen zurückhielt und solche von einer
ausdrücklichen Erklärung der Kläger abhängig machte, die Ware
sei für Italien bestimmt.
4.
Zur Anwendung des von der Beklagten angerufenen
Art. 24 OR, ist endlich noch erforderlich, daß die Kläger den
erwähnten Irrtum betrügerischerweise bei der Beklagten er
weckt oder unterhalten und damit die Beklagte zum Abschluß des
Vertrages, den sie ohne jenen Irrtum nicht eingegangen hätte,
verleitet haben. Auch dieses Erfordernis ist an Hand der vor
instanzlichen Tatbestandsfeststellung als gegeben anzusehen. Die
Vorinstanz geht in aktengemäßer und daher für das Bundesgericht
verbindlicher Weise von der übrigens durch die Sachlage sich
aufdrängenden Annahme aus, die Kläger hätten die Verhält
nisse des Uhrenmessingmarktes und die Stellung der Beklagten
dazu, also namentlich ihre Gebundenheit an die Syndikatspreise,
gekannt. Ist dem so, so muß aber im weitern mit der Vorinstanz
daraus geschlossen werden, daß die Kläger sich bewußt waren, die
Beklagte werde das Messing zu dem anerbotenen Preise nicht in
die Schweiz liefern, und daß sie ferner beim Vertragsschlusse nicht
nur über den Irrtum der Beklagten hinsichtlich der Bestimmung
der Ware sich klar gewesen sind, sondern diesen Irrtum geradezu
hervorgerufen haben, um die Beklagte zur Eingehung des Ver
trages zu veranlassen. Und zwar geschah letzteres eben dadurch,
daß sie Chiasso als Ablieferungsort bezeichneten. Denn damit konn
ten sie nur den Zweck verfolgen, die Beklagte aus den schon er
wähnten Gründen glauben zu machen, daß die Ware nach Italien
weitergehe, während sie sich sonst, falls sie eine solche Täuschung
nicht gewollt und nicht für nötig gehalten hätten, die Ablieferung
am wirklichen Bestimmungsorte, Bettlach oder in dessen Nähe,
ausbedungen und dadurch einen zwecklosen Umweg bei der Spe
dition und unnütze Frachtspesen erspart haben würden. Diese un
nützen Auslagen haben sie später laut ihrem Begehren, künftig
nach Basel zu liefern, zu vermeiden gesucht und dabei durch die
Begründung dieses Begehrens, nämlich durch die unwahre An
gabe, daß die Ware von Basel aus zusammen mit Sendungen
von Deutschland weiterspediert würde, neuerdings in einer Weise,
die auf ihren Willen beim Vertragsschlusse zurückschließen läßt,
bekundet, daß es ihnen darum zu tun gewesen ist, die Beklagte
über den Bestimmungsort der Ware zu täuschen. Ist aber die
Wahl von Chiasso als Ort der Ablieferung nur zum Zwecke
dieser Täuschung erfolgt, so können die Kläger auch nicht, wie sie
meinen, mit Grund geltend machen, es hätte der Beklagten obge
legen, sich über ihre Absicht, nur nach Italien zu liefern, auszu
sprechen, und sie, die Kläger, feien der Beklagten keine Auskunft
darüber schuldig gewesen, was sie mit der vertraglich in Chiasso
abzuliefernden Ware anfangen werden, indem diese mit der Über
gabe ihrer freien Verfügungsgewalt unterstehe. All das ändert
nichts daran, daß die Kläger in einer Art auf den Vertrags
willen der Beklagten eingewirkt haben, die nach Art. 24 OR den
Vertrag für sie unverbindlich macht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das angefochtene
Urteil des solothurnischen Obergerichts vom 25. März 1909 in
allen Teilen bestätigt.