- Arteil vom 4. Juni 1909 in Sachen
Pasfalli, Kl. u. Ber. Kl., gegen Fahrländer und Genossen,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Oeffentlicher Wettbewerb für einen Denkmalsentwurf. Bundesrät
liche Reglemente: betr. Gewährung von Bundesbeiträgen an öffent
liche monumentale Kunstwerke, v. 5. Febr. 1897, u. betr. Bildhauer
arbeiten, v. 30. Dez. 1897. Rechtsstellung der zum engen Wett
bewerbe zugelassenen Künstler. Tätigkeit eines Künstlers,
auf Veranlassung des den Wettbewerb veranstaltenden Komitees,
über den Rahmen des Wettbewerbsprogramms hinaus: Entgeltlich
keit dieser Tätigkeit. Bemessung des Entgelts.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 12. Februar 1909 hat das Oberge
richt des Kantons Aargau über das Rechtsbegehren des Klägers:
Die Beklagten seien solidarisch zu verurteilen, dem Kläger
einen Gesamtbetrag von 20,000 Fr., oder was der Richter in
diesem Rahmen für angemessen halten wird, nebst Zins à 5%
seit dem 28. Juni 1908, eventuell seit Einreichung dieser Klage
schrift oder Zustellung derselben, zu bezahlen, unter Kostenfolge;"
erkannt
Der Kläger ist mit seiner Klage, soweit er mehr als die
ihm angebotenen 2000 Fr. gemäß Ausschreibung fordert, abge
wiesen."
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den An
trägen, es sei in Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides die
Klage zuzusprechen; eventuell sei, unter grundsätzlicher Bejahung
der Schadenersatz oder Leistungspflicht der Beklagten, die Sache
an das Obergericht zurückzuweisen zur Bestimmung des vom
Kläger erlittenen Schadens resp. der an ihn zu bezahlenden Summe,
alles unter Kostenfolge.
C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der
Vertreter des Klägers das schriftlich gestellte Berufungsbegehren
erneuert.
AS 35 II 1909
Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des obergerichtlichen Urteils angetragen;
in Erwägung:
Im Frühjahr 1903 veranstaltete das im Jahre 1894,
zum Zwecke der Erstellung eines General Herzog Denkmals in
Aarau, gebildete Komitee, dem die Beklagten (Oberst Korpskom
mandant Fahrländer, Oberst Ringier, Oberstlieutenant Sauer
länder, Oberstlieutenant Amsler, Oberstlieutenant Brack, Haupt
mann Kern und Hauptmann Rohr, alle in Aarau) angehören,
einen Wettbewerb zur Erlangung von Entwürfen für das geplante
Denkmal. Das gedruckte, vom 20. März 1903 datierte Programm
dieses Wettbewerbs nimmt Bezug auf die eidgenössischen Regle
mente über die Gewährung von Bundesbeiträgen an die Erstellung
öffentlicher monumentaler Kunstwerke, vom 5. Februar 1897, und
betreffend Bildhauerarbeiten, welche von der Eidgenossenschaft erstellt
oder subventioniert werden, vom 30. Dezember 1897, und enthält
u. a. folgende Bestimmungen, als Grundlagen des Wettbewerbs:
- Das Denkmal soll bestehen aus einer Bronzebüste des Ge
nerals über Lebensgröße, mit architektonischem Unterbau und bild
licher Darstellung (Relief, allegor. Figuren oder ähnliches) des
militärischen Wirkens des Generals.
Die Gestaltung des Ganzen ist dem Künstler überlassen.
- Das Denkmal soll auf den in eine öffentliche Anlage um
zuwandelnden Platz nördlich des Zeughauses zu stehen kommen
mit Front gegen die Laurenzenvorstadtstraße.
- Die Kosten des fertig erstellten Denkmals sollen die Summe
von 45,000 Fr. nicht übersteigen.
- Beim ersten allgemeinen Wettbewerb haben die Bewerber
ihre Entwürfe in ungefärbtem Gips im Maßstab von 1: 10 der
Ausführungsgröße vorzulegen.
Von den eingesandten Entwürfen werden höchstens drei vom
Preisgericht zum zweiten engern Wettbewerb zugelassen (Art. 5
des Reglemtes vom 30. Dezember 1897). Die Urheber dieser
Entwürfe haben sodann Modelle in 1: 3 der Ausführungsgröße
des Denkmals in ungefärbtem Gips zu liefern.
- Zur Beurteilung der Entwürfe des allgemeinen und der
Modelle des engern Wettbewerbes wird vom Denkmalkomitee ge
mäß Art. 8 des Reglementes vom 5. Februar 1897 ein Preis
gericht von sieben Mitgliedern bestellt, dessen Zusammensetzung
den Bewerbern später mitgeteilt wird.
- Für die Entwürfe zum allgemeinen Wettbewerb werden keine
Entschädigungen ausgerichtet. Von den zum engern Wettbewerb
zugelassenen Künstlern erhält der Urheber des mit der ersten
Nummer bezeichneten Modells die Bestellung, die übrigen erhalten
Entschädigungen von je 2000 Fr. (Art. 7 des Reglementes vom
- Dezember 1897).
Von den im allgemeinen Wettbewerbe eingereichten 36 Ent
würfen ließ das bestellte Preisgericht am 30. Oktober 1903 drei
zum engern Wettbewerbe zu. Darunter befand sich der mit dem
Motto Essayez versehene Entwurf des Klägers Vassalli in
Lugano. Dieser sogen. I. Entwurf des Klägers besteht aus zwei
halbkreisförmig angeordneten Hochreliefs, welche Szenen vom Über
tritt der Bourbacki Armee in die Schweiz (einerseits die Waffen
abgabe, und anderseits die Aufnahme und Verpflegung der fran
zösischen Soldaten) zum Gegenstande haben und von einander
getrennt sind durch die in der Mitte des Halbkreises auf über
ragendem einfachem Sockel postierte Büste des Generals mit un
bedecktem Haupte. Für den engern Wettbewerb modellierte der
Kläger die beiden Seitenreliefs und die Büste seines Entwurfes
je in einem Drittel der Ausführungsgröße; wenige Tage vor
dem für die Ablieferung dieser Modelle festgesetzten Termin aber
zerbrach das Modell des einen Reliefs, sodaß der Künftler als
sogen. II. Entwurf nur die Büste nebst dem andern Relief ein
senden konnte. Mit Brief vom 26. Dezember 1904 empfing er
hierauf von Oberst Fahrländer als Präsidenten des Denkmalko
mitees die Mitteilung: Die Jury hat Ihnen die Erstellung des
General Herzog Denkmals zugesprochen, unter der Bedingung,
daß Sie noch ein vollständiges Modell in ½ natürlicher Größe
einreichen, das wiederum der Prüfung einer Jury untersteht und
bei dem die Bemerkungen Berücksichtigung gefunden haben werden,
welche die Jury in ihrem Rapport niedergelegt hat, der Ihnen
demnächst zugestellt werden wird. Von den beiden Mitbewerbern
des Klägers in der engern Konkurrenz erhielt unbestrittenermaßen
jeder die in Ziff. 9 des Wettbewerb Programms vorgesehene Ent
schädigung von 2000 Fr. Der ihm vom Komitee in Aussicht ge
stellte Rapport des Preisgerichtes ging dem Kläger zu in Form
eines Briefes des Preisgerichtspräsidenten, Professors Bluntschli
in Zürich, vom 15. November 1904, folgenden Inhalts: Sie
werden vermutlich von der Kommission für das General Herzog
Denkmal in Aarau den Auftrag erhalten haben, ein neues und
vollständiges Modell für das Denkmal einzureichen, und zwar,
wie in der Sitzung der Jury bestimmt wurde, im Maßstab von
1 natürl. Größe. Die Jury hat bezüglich Ihres zum engern
Wettbewerb eingereichten Entwurfes einige Bemerkungen gemacht,
die ich Ihnen mitteile, mit dem Ersuchen, Sie wollen diese Be
merkungen in Überlegung nehmen und wenn Sie sich von der
Richtigkeit derselben überzeugen können, diese bei der Ausarbeitung
des neuen Modells berücksichtigen. 1. Bezüglich der Größe des
Denkmals hat man gefunden, daß das Denkmal groß genug
wird, wenn es nicht dreimal, sondern nur zweieinhalbmal so groß
ausgeführt wird, wie Ihr Modell zum engern Wettbewerb.
2. Bezüglich der Form war man im Preisgericht der Ansicht,
daß die Überschneidung der Figuren der seitlichen Reliefs über
den Stein, an den sich diese Figuren anlehnen, nicht recht glück
lich wirken würden, namentlich auch deshalb, weil die seitlichen
Teile gegenüber der Mittelpartei zu stark zur Geltung kommen.
Eine etwas andere Anordnung, die der Hauptsache nach sich an
hren Vorschlag anlehnt und die wohl einfacher und ruhiger er
scheinen würde, hat das Mitglied der Jury, Herr Prof. Gull,
in Vorschlag gebracht und eine kleine Skizze hiefür gezeichnet, die
ich Ihnen zur nähern Erläuterung beifüge. Darnach würden die
seitlichen Figuren als Hochrelief aus den Steinen so herausgear
beitet, daß sie nicht vor dem Stein vorstehen, sondern, wie das
bei antik römischen Denkmälern häufig vorkommt, durch Austiefen
des Grundes plastisch gebildet werden. 3. Als Material für das
Monument wird der französische hellgelbe Kalkstein von Enville
bei Commercy in der Nähe von Nancy empfohlen, derselbe
Stein, den Herr Bartolomé für sein Monument des morts in
Paris angewendet hat; und zwar wird am besten alles, die Büste
Diese Mittei
inbegriffen, aus demselben Material erstellt.
lungen mache ich Ihnen in meiner Eigenschaft als Präsident der
Jury und im Auftrag derselben und empfehle ich sie Ihnen zur
Prüfung. Von diesem Briefe gab der Kläger dem Denkmal
komitee auf dessen Ersuchen Kenntnis. Hierauf schrieb ihm der
Präsident des Komitees am 6. Februar 1905 unter Mitteilung,
daß das Komitee den Termin für die Einreichung seines neuen
vollständigen Entwurfes auf den 31. März 1905 festgesetzt habe:
Da dem Komitee ohne Zweifel auch das Recht zusteht, Wünsche
bezügl. der Ausführung des Denkmals zu äußern, so erlaubt sich
dasselbe, den Bemerkungen der Jury, zu ihrer Prüfung und wenn
möglich Berücksichtigung, folgendes beizufügen: 1. Die Büste des
Generals hat in ihrer nackten Darstellung nicht gefallen; wir
wünschten sie bekleidet. 2. Die Porträtähnlichkeit des Kopfes
läßt noch viel zu wünschen übrig. Wir stellen Ihnen mitfolgend
einige der besten Photographieen des Generals zur Verfügung.
Wäre Ihnen nicht möglich, den Kopf, in Denkmalsgröße mo
delliert, Ihrem neuen Modell beizulegen? Wir müssen unbe
dingt Porträtähnlichkeit verlangen. 3. Aus Ihrem unfertigen
Modell war die Anordnung der beiden Reliefs nicht recht er
sichtlich. Wir nehmen an, das Eine solle, gemäß Ihrem ersten
Entwurf, den Übertritt oder die Waffenniederlegung der franz.
Bourbakkiarmee 1871 versinnbildlichen. Die Idee, die Sie auf
dem andern Relief zum Ausdruck bringen wollen, scheint die gute
Aufnahme und Pflege der Interniertenarmee in der Schweiz
Grundlage zu haben. Wir billigen diese Idee durchaus, nur
möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, daß vielfach Auße
rungen gehört wurden: dieses Relief habe zu viel Ähnlichkeit
mit einer Grablegung", was allerdings der Idee nicht entsprechen
würde. 4. Da die Jury gefunden hat, das Denkmal sei groß
genug, wenn es nur 2½ anstatt 3 mal so groß wird als Ihr
Modell zum engern Wettbewerb, so soll dasselbe, in Anbetracht
der sich gleich bleibenden Kostensumme, um so reicher ausgestattet
werden. 5. Als Material empfiehlt die Jury den franz. hell
gelben Kalkstein von Enville, aus dem auch das Monument
des morts in Paris ausgeführt ist. Ebenso empfiehlt sie Her
stellung des ganzen Denkmals, mit Inbegriff der Büste, aus
diesem Stein. Wir sind in der Sache nicht kompetent; jeden
falls aber muß das zu verwendende Material, unter spezieller
Berücksichtigung unseres Klimas, ein durchaus dauerhaftes sein!
(Es ist uns gesagt worden, das Monument des morts werde
bereits repariert.) Diese Materialfrage kann bis zum Wiederzu
sammentritt der Jury offen bleiben, immerhin wünschen wir gern
auch die Meinung des ausführenden Künstlers darüber zu ver
nehmen. Da die Einreichung des neuen Modells auf sich
warten ließ, drohte der Präsident des Denkmalkomitees dem Kläger
mit Schreiben vom 7. August 1906, nachdem er ihn schon wieder
holt erfolglos gemahnt hatte, er werde in der nächsten Sitzung dem
Komitee beantragen, die Beziehungen zu ihm abzubrechen und für
anderweitige Erstellung des Denkmals besorgt zu sein. Hierauf
entschuldigte sich der Kläger wegen seiner Säumnis unter Hinweis
darauf, daß seine Schaffenskraft seit dem Herbst 1904 durch mehr
faches häusliches Unglück (Tod eines Sohnes, Geisteskrankheit
seiner Frau) sowie durch eigene Erkrankung gelähmt worden sei,
und bewirkte vom Komitee eine letzte Fristerstreckung bis zum
15. Oktober 1906. Das auf diesen Tag eingeschickte Modell, der
sogen. III. Entwurf, zu welchem der Kläger die näher motivierte
Erklärung abgegeben hatte, er gedenke den Sockel in Granit, die
Büste und die Reliefs in Bronze auszuführen, wurde am 29. Ok
tober 1906 vom Preisgericht beurteilt. Mit Brief vom 30. Ok
tober teilte Professor Bluntschli dem Kläger mit, daß er in einigen
Tagen ein ausführliches Protokoll dieser Beurteilung erhalten
werde, und fügte bei: Ich kann Ihnen einstweilen sagen, daß
weder das Komitee in Aarau noch die Jury von dem Modell
soweit befriedigt sind, daß dasselbe zur unveränderten Ausführung
Ihrerseits
gelangen könnte, und daß ein nochmaliger Versuch
zeigen muß, ob es Ihnen gelingen wird, eine Lösung zu finden,
Jury hat
die man der Ausführung zugrunde legen kann. Die
eines ihrer Mitglieder, Herrn Professor l Eplattenier, bezeichnet,
mit dem Sie sich näher mündlich besprechen sollen, damit Sie
genau von den Anforderungen unterrichtet werden, die an das
neue Modell gestellt werden müssen. Das Protokoll des Preis
gerichts, das dem Kläger in der Folge unterbreitet wurde, bemerkt
einleitend: Le Jury est surpris de ce que l'artiste n'ait pas
suffisamment tenu compte des observations qui lui ont été
faites dans la lettre du 15 novembre 1904, soit:
1° que la composition est à faire en vue de l'exécution
en pierre d Enville,
2° que les figures des reliefs ne dépassent pas le nu du
mur, et qu'elles soient conçues dans l'esprit des hauts-reliefs
romains.
Im weitern wird darin ausgeführt:
L idée de représenter dans les reliefs, d un côté le dé
sarmement de l'armée française
par l'armée suisse; de
l autre côté l'hospitalité offerte par la Suisse aux soldats
français, est heureuse, mais l'artiste n'a pas réussi à donner
aux scènes le caractère viril et militaire nécessaire au
monument du général Herzog.
La composition manque de clarté, nous la voudrions
plus simple et mieux construite, surtout en vue de la ma
tière adoptée, laquelle nécessite également un relief moins
accentuée et un modèle plus tranquille.
Le relief de gauche représente de nouveau une mise
au tombeau malgré les observations déjà faites à ce pro
pos. Cette composition ne fait pas comprendre qu il s agit
avant tout de l'accueil empressé fait aux français par les
soldats suisses.
Dans le relief de droite la déposition des armes n'est
pas assez clairement exprimée. Le contraste entre la fer
meté de l'armée suisse et le désarroi pittoresque des
vaincus n est pas indiqué avec assez de force.
Le Jury demande que la prédominance du buste sur
les ailes du monument soit plus accentuée. Il propose de
faire le buste avec les épaules, et le manteau ouvert pour
obtenir plus d ampleur; le tout en relevant le socle du
buste au dessus du niveau des reliefs et en mettant la base
en proportion avec les épaules.
Endlich gibt das Preisgericht die seiner Ansicht nach gebotenen
Maximal Dimenstonen des Denkmals an und schlägt dem Komitee
vor, dem Kläger noch eine zweimonatliche Frist zu setzen, um
unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen einen neuen Entwurf
in ¼ der Ausführungsgröße vorzulegen. Diesem vom Komitee
gebilligten Verlangen des Preisgerichts unterzog sich der Kläger
und lieferte nach weitern Verhandlungen mit dem Preisgerichts
mitgliede l Eplattenier auf Anfang März 1907 ein weiteres
Modell, den IV. Entwurf, bemerkte jedoch dazu, eine vollständige
Durcharbeitung desselben sei ihm in der zu kurz bemessenen Zeit
nicht möglich gewesen, er behalte sich vor, einzelne Details in der
Ausführungsgröße noch zu verbessern. Das Preisgericht aber be
schloß am 19. März 1907, wiederum mit einläßlicher Begründung,
auch diesen neuen Entwurf, obschon er den gemachten Aussetzungen
in wesentlichem Maße Rechnung trage, nicht zur definitiven Aus
führung zu empfehlen. Dazu gab es folgenden Befund ab: Le
Jury estime, suivant le programme du concours et le règle
ment de la commission fédérale qu'il faut indemniser l'ar
tiste pour son travail; mais en considération du temps
perdu (deux ans et demi) et des sommes dépensées dans
l'intérêt de l'artiste, pour arriver à un résultat inacceptable,
le Jury fixe le dédommagement à la somme de deux mille
francs. Von diesem Entscheide des Preisgerichts gab das Denk
malkomitee dem Kläger mit Schreiben vom 30. März 1907
Kenntnis und erklärte ihm, daß es danach weil die Eidgenossen
schaft einen Beitrag, auf den das Komitee angewiesen sei, nur leiste,
wenn die Jury einen Entwurf zur Ausführung empfehle -
finitiv darauf verzichten müsse, ihm die Ausführung des Denkmals
zu übertragen, daß es dagegen die ihm von der Jury zuerkannte
Entschädigung von 2000 Fr. zu seiner Verfügung halte. Der
Kläger antwortete am 16. April 1907 im wesentlichen: sein Denk
malsprojekt sei im ordnungsgemäßen Wettbewerb zur Ausführung
bestimmt und ihm damit die Eignung zur Erfüllung dieser Auf
gabe zuerkannt worden; jedenfalls genügten die vom Preisgericht
nachträglich an seinem Entwurfe gemachten Aussetzungen nicht,
um ihm den Auftrag zu entziehen; er könne daher die Mitteilung
des Komitees vom 30. März nicht annehmen und wahre sich für
den Fall, daß das Komitee darauf beharren sollte, seine Rechte auf
vollen Ersatz des ihm zugefügten materiellen und moralischen
Schadens. Das Denkmalkomitee aber erklärte mit Schreiben vom
5. Mai 1907, daß es auf seinen Beschluß nicht zurückkomme.
Auch weitere Unterhandlungen der Parteien verliefen ergebnislos.
In der Folge reichte der Kläger auf Provokation der Beklagten
am 30. Juni 1908 beim Obergericht des Kantons Aargau die
vorliegende Klage ein, mit welcher er gemäß Fakt. A oben eine
Forderung von 20,000 Fr. geltend macht. Die Beklagten bestreiten
diese Forderung, soweit sie den dem Kläger angebotenen Betrag
von 2000 Fr. übersteigt. Der kantonale Richter hat, wie aus
Fakt. A oben ersichtlich ist, ihren Standpunkt geschützt.
2. Der Kläger hat zur prinzipiellen Begründung seine
Forderung wesentlich vorgebracht, er habe laut dem Wettbewerbs
programm den Beklagten gegenüber ein Recht auf die Ausführung
des Denkmals erworben, und dieses Recht habe sich nunmehr, zu
folge der Weigerung der Beklagten, ihm die Denkmalsausführung
zu übertragen, in den Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch zuge
fügten Schadens verwandelt. Die Beklagten bestreiten diesen An
spruch, indem sie einwenden, die Ausführung des Denkmals sei
dem Kläger im Wettbewerbsverfahren nicht vorbehaltlos, sondern
ausdrücklich nur unter einer Bedingung zugesagt worden, die dann
nicht in Erfüllung gegangen sei. Nun bestimmt das Wettbewerbs
programm unter den Ziffern 4 und 9 (im Rahmen der dabei an
gezogenen Vorschriften der Art. 5 und 7 des eidg. Reglements
betr. die Bildhauerarbeiten vom 30. Dezember 1897) daß von den
drei mit ihren Entwürfen zum engern Wettbewerb zugelassenen
Künstlern der Urheber des mit der ersten Nummer bezeichneten
Modells die Bestellung, und jeder der beiden andern eine Ent
schädigung von 2000 Fr. erhalte. Dagegen findet sich in dem Pro
gramm allerdings keine Bestimmung, welche der weitern Regle
mentsvorschrift des Art. 8 entspräche, daß nämlich, wenn keines
der Modelle als zur Ausführung geeignet befunden wird, jeder
Teilnehmer der engern Konkurrenz mit nicht weniger als 2000 Fr.
entschädigt werden soll. Allein es bestehen keinerlei Anhaltspunkte
dafür, daß die Beklagten nicht auch diesen Fall dem Reglement
gemäß regeln wollten. Das Programm, welches grundsätzlich die
Reglementsnormen auf den vorliegenden Wettbewerb zur Anwen
dung zu bringen bezweckt, ist daher einfach im Sinne jener Vor
schrift zu ergänzen. Folglich war das Preisgericht auch vorliegend
nicht etwa gezwungen, eines der im engern Wettbewerb stehenden
drei Modelle mit der ersten Nummer zu bezeichnen und damit
seinem Urheber das Recht auf die Ausführung des Denkmals zu
verschaffen. Seine Aufgabe bei Beurteilung der engern Konkurrenz
war vielmehr die, endgültig darüber zu entscheiden, ob überhaupt
einer der drei Entwürfe zur Ausführung geeignet sei. Ein bloß
bedingter Entscheid hierüber die Bezeichnung eines Entwurfes
als Nr. 1, unter Vorbehalt bestimmter nachträglicher Abänderungen
desselben wäre mit dem Wesen eines Wettbewerbs schlechterdings
nicht vereinbar.
Fragt es sich nun, in welchem Sinne das Preisgericht tat
sächlich entschieden habe, so muß auf die offizielle Mitteilung des
Obersten Fahrländer an den Kläger vom 26. September 1904,
in Verbindung mit dem Schreiben des Präsidenten des Preis
gerichts an den Kläger vom 15. November 1904, abgestellt
werden. Der Inhalt dieses letzteren Schreibens könnte nun zwar
den Anschein erwecken, das Preisgericht habe den Denkmalsentwurf
des Klägers endgültig als zur Ausführung geeignet erklärt und
an diesen Entscheid lediglich einige für den Kläger unverbindliche
Ratschläge bezüglich der technischen Gestaltung des Denkmals ge
knüpft. Denn von den drei darin berührten Punkten betreffen
zwei (die Bemerkungen unter den Ziffern 1 und 3, über die Größe
des Denkmals und das hiefür zu verwendende Material) die künst
lerische Qualifikation des Entwurfes überhaupt nicht. Und die
Kritik der Reliefs unter Ziffer 2 ist keineswegs in der Form
einer positiven Beanstandung gehalten, sondern bloß als Anregung
eines der Mitglieder des Preisgerichts der Prüfung und gutfin
denden Berücksichtigung des Klägers anheimgestellt. Allein die
Mitteilung des Denkmalkomitees an den Kläger, die Jury habe
ihm die Ausführung des Denkmals unter der Bedingung zuge
sprochen, daß er noch ein weiteres vollständiges Modell seines
Entwurfes anfertige, welches wiederum ihrer Prüfung unterstehe,
läßt sich doch wohl nur dahin verstehen, daß die endgültige Zuer
kennung der Denkmalsausführung noch von der Beurteilung dieses
weitern Modelles abhängig sein solle. Bei diesem Wiederspruch der
beiden Aktenstücke muß der Erklärung des Komitees selbst die ent
scheidende Bedeutung beigelegt werden. Es ist somit anzunehmen,
daß das Preisgericht keines der im engern Wettbewerb eingereichten
Modelle als zur Ausführung geeignet erachtet hat. Folglich er
scheint die Behauptung des Klägers, daß er im Wettbewerbsver
fahren ein Recht auf die Ausführung des Denkmals erworben
habe, in der Tat als unzutreffend. Dagegen war der Kläger nach
dieser Stellungnahme des Preisgerichts ohne weiteres berechtigt,
vom Denkmalkomitee die in Art. 8 des Reglements vom 30. De
zember 1897 vorgesehene Entschädigung von 2000 Fr. zu fordern
d die ihm zugemutete Umarbeitung seines Entwurfes abzulehnen.
Der Anspruch auf diese Entschädigung steht ihm also unter
allen Umständen zu. Er wird ihm von den Beklagten zu Unrecht
mit dem Hinweis darauf streitig gemacht, daß sein Modell nicht
vollständig gewesen sei und deshalb den Bedingungen des engeru
Wettbewerbes nicht entsprochen habe; denn hierüber hatte allein
das Preisgericht zu besinden, dieses aber hat das unvollständige
Modell des Klägers nicht zurückgewiesen, sondern es tatsächlich
seiner reglements und programmgemäßen Beurteilung unterzogen.
Es kann sich somit nur fragen, ob der Kläger über jene Ent
schädigung hinaus auch noch für die Anfertigung der beiden weiteren
Modelle (Entwürfe III und IV) zu entschädigen sei, nachdem er
sich auf Veranlassung des Preisgerichts und Einladung des Ko
mitees hiezu herbeigelassen hat.
3. Diese Tätigkeit des Klägers fällt nicht mehr in den
Rahmen des von den Beklagten ausgeschriebenen allgemeinen Wett
bewerbs, sondern erfolgte erst nach dem ergebnislosen Ausgang der
engern Konkurrenz. Der Kläger trat damit in ein besonderes
neues Rechtsverhältnis zu den Beklagten, wonach diese ihm, gemäß
dem Vorschlage des Preisgerichts, die Übertragung der Denkmals
ausführung zusicherten, sofern sein umgearbeiteter Entwurf vom
Preisgericht gutgeheißen werden sollte. Aus der Natur dieses Ver
hältnisses ist nun ohne weiteres zu schließen, daß dem Kläger in
dem tatsächlich eingetretenen Falle der Nichtgenehmigung
seines Werkes wenigstens seine Aufwendungen an persönlicher Ar
beit und Auslagen zu ersetzen waren. In den Entschädigungsvor
hriften des mehrerwähnten Reglements vom 30. Dezember 1897
ist der Grundsatz zum Ausdruck gebracht, daß ein Künstler, welcher
auf Grund seines Fähigkeitsausweises im weiteren Wettbewerbe
zur engern Konkurrenz zugelassen wird, wegen seiner Leistung hie
für, zu der er durch diese Zulassung veranlaßt wird, nicht zu
Schaden kommen soll. Dieser Grundsatz aber muß gewiß auch
gelten, wenn die Veranstalter eines Wettbewerbes, wie hier, nach
erfolgloser Durchführung der engern Konkurrenz mit dem darin
am besten ausgewiesenen Künstler allein noch in Unterhandlung
bleiben und ihn zu weiteren Arbeiten veranlassen. Jedenfalls durfte
sich der Kläger, mangels einer gegenteiligen Willenskundgebung
des Denkmalkomitees, in guten Treuen darauf verlassen, daß er
bei dieser weitern Tätigkeit nicht ungünstiger gestellt sein werde,
als bei der vorausgegangenen Teilnahme am engern Wettbewerb. Tat
sächlich arbeitet ja der Künstler in solchen Fällen nicht nur in seinem
eigenen Interesse, das auf die Zuerkennung der Denkmalsausfüh
rung gerichtet ist, sondern zugleich auch im Interesse seiner Auf
traggeber, die einen zur Ausführung geeigneten Entwurf des Denk
mals zu erlangen suchen: es besteht zwischen den beiden Parteien
eine gesellschaftsähnliche Interessengemeinschaft, welche es
naturgemäß rechtfertigt, daß der Künstler unter allen Umständen für
seine Aufwendungen entschädigt wird. Vorliegend scheint denn auch
das Preisgericht von der Auffassung ausgegangen zu sein, daß der
Kläger für die in Rede stehende Tätigkeit zu entschädigen sei, da
es bei der Ausmessung des Entschädigungsbetrages, den es ihm
zuzuerkennen in seinem Schlußbericht an das Denkmalkomitee vor
geschlagen hat, nach der beigegebenen Begründung offenbar nicht
nur das vom Kläger für die engere Konkurrenz eingereichte Mo
dell (Entwurf II), sondern auch dessen spätere Umarbeitungen
(Entwürfe III und IV) in Betracht gezogen hat.
4. Was die Höhe der dem Kläger nach dem Gesagten gebüh
renden Entschädigung (außer der reglementsgemäßen Abfindung für
den engern Wettbewerb, mit 2000 Fr.) betrifft, ermöglichen aller
dings die vorliegenden Akten eine genaue Feststellung des Wert
betrages seiner Aufwendungen nicht. Allein sie bieten immerhin
genügende Anhaltspunkte, um in Anwendung des richterlichen Er
messens an einem bestimmten Entschädigungszuspruch zu gelangen.
Wird nämlich in Betracht gezogen, daß die reglementsgemäße Mini
malentschädigung für die Ausarbeitung eines Denkmalsmodells für
deu engern Wettbewerb, in ½ der Ausführungsgröße, 2000 Fr.
beträgt, so dürfte für die zweimalige Umarbeitung und Abänderung
dieses Modells, in ¼ und ¼ der Ausführungsgröße (Ent
würfe III und IV), eine Entschädigung von insgesamt 3000 Fr.
den Verhältnissen angemessen sein. Eine Reduktion dieser Entschä
digung im Sinne des Antrages des Schiedsgerichts an das Denk
malkomitee, wegen des Zeitverlusts und der Auslagen des
Komitees im Interesse des Klägers , ist grundsätzlich nicht ange
bracht. Denn jener Zeitverlust, die lange Verzögerung der Ablie
ferung des Entwurfes III, kann dem Kläger nicht zum Verschul
den angerechnet werden und ist ja auch vom Denkmalkomitee tat
sächlich als entschuldigt anerkannt worden. Und die eigenen Aus
lagen des Komitees können schon deswegen nicht als Reduktions
moment für die Abfindung des Klägers in Betracht fallen, weil
die Beklagten selbst in dieser Hinsicht gar keinen Anspruch erhoben
haben. Es sind somit dem Kläger, in Abänderung des kantonalen
Urteils, zu den von den Beklagten anerkannten 2000 Fr. noch
weitere 3000 Fr. mit Verzugzins von der Klageeinreichung an,
zuzusprechen....
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird teilweise gutgeheißen und das
Urteil des aarg. Obergerichts vom 12. Februar 1909 in dem
Sinne abgeändert, daß die Beklagten pflichtig erklärt werden, dem
Kläger eine Entschädigung von 5000 Fr., mit 5% Zins von
3000 Fr. seit 1. Juli 1908, zu bezahlen.