- Arteil vom 20. Januar 1909 in Sachen
Bulffer, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Keller Jenny, Kl. u. Ber. Bekl.
Berufskrankheit: Art. 3 FHG. Der Ausbruch einer solchen Krankheit
(Bleikolik eines Maters) während der Betätigung des Erkrankten in
einem haftpflichtigen Betriebe genügt zur Begründung der prinzipi
ellen Haftbarkeit dieses Betriebes. Erwerbsunfähigkeit: Art. 6 FHG.
Sie umfasst auch die Beeinträchtigung des von der Bleikolik geheilten
Malers in der Verwertung seiner beruflichen Arbeitskraft zufolge
der nachgewiesenen Abneigung der Malermeister, einen bleikrank ge
wesenen Arbeiter einzustellen. Bewertung dieser Beeinträchtigung.
A. Durch Urteil vom 10. November 1908 hat das Appella
tionsgericht des Kantons Baselstadt den Beklagten zur Zahlung
von 1630 Fr. nebst 5 % Zins seit 30. Mai 1908 an den Kläger
verurteilt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem An
trag auf Abweisung der Klage. Der Kläger hat sich der Berufung
rechtzeitig und formrichtig angeschlossen mit dem Antrag auf Zu
pruch eines Betrages von 2500 Fr. und mit dem Gesuche um
rteilung des Armenrechts für die bundesgerichtliche Instanz.
C.
(Bewilligung des Armenrechts.
D. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der
Parteien je Gutheißung der eigenen und Abweisung der gegneri
schen Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger gestützt
auf Art. 3 und 6 litt. b FHG eine ursprünglich auf 4000 Fr.,
nunmehr nur noch auf 2500 Fr., bezifferte Entschädigung
dauernde Erwerbseinbuße infolge von Bleikolik, die er sich im
Dienste des Beklagten zugezogen habe.
Der Beklagte bestreitet, daß die Krankheit des Klägers auf
dessen Arbeit in seinem Dienste zurückzuführen sei, und behauptet,
der Kläger sei bereits früher einmal bleikrank gewesen. Außerdem
bestreitet der Beklagte, daß der gegenwärtig vollkommen geheilte
Kläger infolge jener Krankheit eine dauernde Erwerbseinbuße er
leide. Endlich hatte er vor der ersten Instanz die Einrede des
Vergleichs erhoben, weil der Kläger einen Betrag von 618 Fr.
ür vorübergehende Erwerbsunfähigkeit vorbehaltlos entgegengenom
men habe.
Über die Umstände, unter denen die Erkrankung des Klägers
erfolgte, sowie über den Verlauf der Krankheit, steht folgendes
fest: Der im Jahre 1877 geborene Kläger, welcher seit 1900 den
Beruf als Maler ausübt und seit Juni 1907 beim Beklagten in
Arbeit stand, hatte im Sommer 1908 im Auftrage des Beklagten
Malerarbeiten im Schlosse Garingo in Céligny zu besorgen. Es
war dabei alte Farbe zu entfernen. Da die zu entfernenden An
striche über 30 Jahre alt und mit Glanzfarben hergestellt waren,
indem das Holzwerk sich in sehr schlechtem Zustand befand, war
das Abschleifen der alten Farben mit Wasser nicht möglich, und
sie mußten mit der Brennlampe abgebrannt und trocken abgeschliffen
werden. Am 14. Februar 1908 stellte der Kläger, der sich seit
dem 9. gleichen Monats nicht wohl fühlte, die Arbeit ein; er
begab sich nach Wichtrach (Kanton Bern), und am 17. Februar
kam er in die Behandlung von Dr. Gutjahr daselbst, der ihn bis
12. März 1908 behandelte und am 16. gleichen Monats, laut
seinem Zeugnis an die Unfallversicherungsgesellschaft Helvetia
als völlig geheilt entließ. Das Arztzeugnis verzeichnet als Unfall:
Verbrennung; dazu Bleikolik . Im April 1908 wurde über den
Zustand des Klägers eine vorsorgliche Expertise aufgenommen und
im Einverständnis beider Parteien Professor Jaquet in Riehen
zum gerichtlichen Experten ernannt. Das Gutachten vom 25. April
1908-
gelangte zu folgenden Schlüssen:
- Der Kläger sei an Bleikolik erkrankt, wofür die Symptome
angeführt werden. Sie sei nicht sehr schwerer Natur.
- Es werde während einer gewissen Zeit eine Aussetzung der
Arbeit als Maler notwendig sein.
- Der Kläger habe sich seine Erkrankung im Dienste des Be
klagten zugezogen; dies sei um so eher anzunehmen, als er in den
letzten Wochen seiner Tätigkeit mit anerkannt gesundheitsschädlichen
Arbeiten beschäftigt gewesen sei; andere Ursachen seiner Erkrankung
ließen sich nicht finden.
4) Auf die Frage, ob der Kläger infolge der erlittenen Blei
kolik in Zukunft für Bleikrankheiten prädisponiert sei, lasse sich
keine absolut sichere Antwort geben. Im allgemeinen könne man
sagen, daß eine gewöhnliche Bleikolik von mittlerer Intensität voll
ständig heilen könne. Es gebe viele Maler, welche einmal Kolik
gehabt haben und ihren Beruf wieder aufnahmen, ohne später
wieder zu erkranken. Wenn aber die Betreffenden die nötigen Vor
sichtsmaßregeln außer Acht ließen oder wiederum mit besonders
gefährlichen Arbeiten beschäftigt würden, so sei die Möglichkeit eines
Rückfalles vorhanden, und diese Möglichkeit sei um so größer, je
unvollständiger die Heilung vor Wiederaufnahme der Arbeit war.
Man sei aber nicht berechtigt, eine Prädisposition anzunehmen,
welche in jedem Falle von Bleikrankheit die notwendige Konsequenz
eines ersten Anfalles von Bleikolik wäre.
5) Ein besonderer Grund zur Aufgabe des Malerberufes infolge
der Erkrankung liege nicht vor.
6) Der Kläger sei als Maler total erwerbsunfähig bis nach
abgeschlossener Heilung. Von Wiederaufnahme der Arbeit an werde
er voll arbeitsfähig sein.
In einem am 6. September 1908 erstatteten Nachtragsgutachten
hat der gerichtliche Experte konstatiert, daß der Kläger nun in der
Tat völlig geheilt und bleifrei sei, was seit etwa vier bis sechs
Wochen der Fall sein möge.
Zur Behauptung des Beklagten, der Kläger sei bereits früher
einmal, nämlich im Dezember 1907, bleikrank gewesen, hat sich der
im Prozesse als Zeuge geladene Arzt, der den Kläger damals be
handelt hatte, folgendermaßen geäußert: Der Kläger habe zu jener
Zeit an Herzkrämpfen gelitten; dieselben seien eine Folge von
Tabakmißbrauch gewesen und hätten mit Bleikrankheit nichts zu tun.
In Bezug auf die Aussichten des Klägers, wieder als Maler
Arbeit zu finden, haben die Parteien folgende Urkunden produziert:
a) Der Kläger: Die Antworten von fünf Malermeistern auf
seine Anfrage, ob er bei ihnen Beschäftigung finden könne. Diese
Antworten lauten alle negativ, die meisten unbedingt (unter Hin
weis auf die gesetzliche Haftpflicht bei einem eventuellen Rückfall),
eine einzige bedingt (so lange der Kläger von der Unfallversiche
rung ausgeschlossen sei).
b) Der Beklagte:
- Eine Erklärung der Helvetia , daß sie Patienten, welche
Bleiintoxikationen durchgemacht haben, anstandslos weiterversichere,
sofern durch ein einwandfreies ärztliches Zeugnis der Nachweis
völliger Genesung und Bleifreiheit geleistet sei;
- eine Erklärung der Zürich daß sie bei der Kollektivver
sicherung von Malerarbeitern nicht untersuche und auch nicht danach
frage, ob sich unter dem Arbeitspersonal Leute befinden, die schon
an Bleivergiftung gelitten haben; in ihren Versicherungsbedingungen
sei auch keine Bestimmung enthalten, nach welcher Malerarbeiter,
die bereits an Bleivergiftung erkrankt sind, von der Versicherung
ausgeschlossen wären;
- eine Erklärung der Winterthur , daß sie Maler, welche von
der Bleikolik befallen würden, in der Versicherung behalte, nachdem
sie wieder genesen und bleifrei geworden seien; sie habe ihres Er
innerns solche Leute noch nie von der Versicherung ausgeschlossen;
auch dann nicht, wenn sie vorher bei einem andern Meister an
Bleikolik erkrankt waren und von dem betreffenden Meister oder
von einer andern Versicherungsgesellschaft entschädigt wurden.
- Was vorab die vom Beklagten erhobene Einrede des Ver
gleichs betrifft, so ergibt sich aus den Akten, daß dem Kläger
allerdings der Lohnausfall für die Zeit vom 14. Februar bis zum
- Mai abzüglich 20% für Zufall ausbezahlt worden ist, daß
aber der Vertreter des Klägers in dem Schreiben, mit welchem er
die Zahlung verlangt hatte, die weitere Entschädigung ausdrück
lich vorbehalten hatte. Gestützt hierauf hat die erste Instanz diese
Einrede abgewiesen, und es hat der Beklagte dieselbe seither und
zwar offenbar mit Recht nicht wieder aufgenommen. Es ist da
her dieser Punkt als erledigt zu betrachten.
- In der Sache selbst fragt es sich zunächst, ob der Beklagte
undsätzlich für die Folgen der Bleikolik aufzukommen habe, an
welcher der Kläger im Februar 1908 erkrankt ist. Hiebei ist von den
Ausführungen der bundesgerichtlichen Urteile i. S. Papierfabrik
Biberist gegen Kühne, vom 24. Januar 1901, und i. S. Aegerter
gegen Bulffer, vom 5. Oktober 1906 (AS 27 II S. 17 ff. und
32 II S. 601 f.) auszugehen. Darnach ist zur Begründung eines
Haftpflichtanspruches nach Art. 3 FHG nur der Nachweis erfor
derlich, daß es sich um eine ausschließlich in haftpflichtigen Ge
werben erworbene Fabrikkrankheit handelt und daß diese Krankheit
infolge der Beschäftigung im Betriebe des belangten Unternehmers
ausgebrochen ist, während die ursächliche Beziehung der vorgängigen
Krankheitsentwicklung zu andern Betrieben gleicher Art lediglich
für die eventuelle Entschädigungsbemessung im Sinne von Art. 5
litt. c FHG von Bedeutung ist.
Im vorliegenden Falle ist nun von den kantonalen Instanzen
festgestellt worden, daß der Ausbruch der Krankheit des Klägers
auf dessen Beschäftigung im Betriebe des Beklagten zurückzu
führen sei. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur, und da sie
nicht etwa mit den Akten im Widerspruch steht, sondern sich im
Gegenteil mit Notwendigkeit aus dem Gutachten des gerichtlichen
Experten ergibt, so ist dieselbe für das Bundesgericht verbindlich,
und es ist daher die prinzipielle Haftbarkeit des Beklagten für die
Folgen der Bleikolik, an welcher der Kläger im Februar 1908 er
krankte, zu bejahen.
4. Fragt es sich nun im weitern, ob die Ersatzpflicht des Be
klagten im Sinne von Art. 5 litt. c FHG zu reduzieren sei,
ist hiefür entscheidend, daß nicht nur, wie bereits konstatiert, der
Ausbruch der Krankheit des Klägers auf die Beschäftigung des
selben im Betriebe des Beklagten zurückzuführen ist, sondern daß,
wie der gerichtliche Experte ausdrücklich erklärt, der Kläger sich
seine Krankheit im Dienste des Beklagten zugezogen hat, und daß
ferner, wie die Vorinstanz feststellt, die Behauptungen des Be
klagten, wonach der Kläger schon vor seiner Anstellung und Ver
wendung in Céligny bleikrank gewesen sei , beiweislos geblieben
sind. Auch diese Feststellung ist rein tatsächlicher Natur und keines
wegs aktenwidrig, da sie auf dem Zeugnis des Arztes beruht,
welcher den Kläger anläßlich einer frühern, vom Beklagten als
Bleikolik bezeichneten Krankheit behandelt hatte. Mit dieser Fest
stellung ist aber die Annahme der ersten Instanz, daß der Kläger
den Keim der Bleikolik, an welcher er im Dienste des Beklagten
erkrankte, wahrscheinlich schon vorher in sich getragen habe, besei
tigt, ganz abgesehen davon, daß es sich hiebei nicht sowohl um
eine auf der Würdigung des konkreten Prozeßstoffes beruhende
tatsächliche Feststellung, als vielmehr um eine aus allgemeinen
Erfahrungstatsachen hergeleitete Vermutung gehandelt hatte.
5. Hat somit der Beklagte für alle Folgen der Bleikolik auf
zukommen, an welcher der Kläger in seinem Dienfte erkrankt ist, so
fragt es sich nun, ob trotz der von den Vorinstanzen in unanfecht
barer Weise konstatierten völligen Heilung des Klägers eine blei
bende Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit anzunehmen sei. Diese
Frage ist im Anschluß an die grundsätzlichen Ausführungen des
bereits in anderem Zusammenhange erwähnten bundesgerichtlichen
Urteils vom 5. Oktober 1906 i. S. Aegerter gegen Bulffer (AS.
32 II S. 599 ff.) zu entscheiden. Darnach liegt Erwerbsunfähig
keit im Sinne von Art. 6 FHG vor, nicht nur beim Mangel der
Arbeitsfähigkeit als solcher, sondern auch bei tatsächlicher Unmög
lichkeit der Verwertung vorhandener Arbeitsfähigkeit. Es fragt sich
also, ob der Kläger infolge seiner nun zwar überstandenen Krank
heit im Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigt sei,
insbesondere, ob er mehr als früher Gefahr laufe, zeitweise keine
Arbeit zu finden.
In dieser Beziehung hat der Beklagte zunächst mit Unrecht gel
tend gemacht, der Kläger könne ohne Schaden seinen Beruf wech
seln, da er nicht gelernter Maler sei. Der Kläger übt, wie nicht
bestritten ist, den Beruf als Maler seit 1900, also seit seinem
23. Lebensjahre, ununterbrochen aus. Er ist deshalb als Maler und
nicht als ungelernter Arbeiter zu qualifizieren, und von diesem
Gesichtspunkte aus sind seine Erwerbsfähigkeit und seine Entschä
digungsberechtigung zu beurteilen. Der Beklagte hat denn auch
keineswegs dargetan, daß der Kläger in einem andern Berufe
durchschnittlich das gleiche Einkommen erzielen könnte, wie als Maler.
Fragt es sich also, ob der Kläger infolge der von ihm durch
gemachten Krankheit in der Ausnützung seiner Arbeitskraft als
Maler beeinträchtigt sei, so ergibt sich aus den von den Vorin
stanzen zugelassenen Beweismitteln beider Parteien, einerseits, daß
der Kläger von mehreren Malermeistern auf dem Platze Basel den
Bescheid erhalten hat, sie könnten ihn, weil er bleikrank gewesen sei
nicht, oder doch jedenfalls gegenwärtig nicht, beschäftigen; anderseits,
daß drei Versicherungsgesellschaften der deutschen Schweiz ( Hel
Zürich und Winterthur ) solche Arbeiter, welche an
vetia"
Bleikrankheit gelitten haben, nach völliger Heilung in die Versiche
rung aufzunehmen bezw. in derselben zu behalten pflegen.
Da der Kläger seinen Unterhalt als unselbständiger Arbeiter
erwirbt und also die Ausnützung seiner Arbeitskraft wesentlich von
der in den Kreisen der Malermeister herrschenden Auffassung ab
hängt, so ist auf die Erklärungen der letztern im vorliegenden Falle
mehr Gewicht zu legen, als auf die Bescheinigungen der Versiche
rungsgesellschaften. Es ist übrigens bezeichnend, daß die meisten
der Malermeister in ihren vom Kläger produzierten Erklärungen
auf die gesetzliche Haftpflicht und nicht auf die Bedingungen der
Versicherungsgesellschaften abstellen. Selbst wenn also was keines
wegs der Fall ist feststünde, daß alle für den Kläger in Be
tracht kommenden Versicherungsgesellschaften in Bezug auf die Blei
krankheit dieselben Grundsätze befolgen, wie die drei Gesellschaften,
deren Erklärungen bei den Akten liegen, so bliebe doch die Tat
sache bestehen, daß der Kläger infolge der von ihm durchgemachten
Krankheit Mühe hat, als Maler Beschäftigung zu finden.
Bei dieser Sachlage braucht die vom gerichtlichen Experten und
von der ersten Instanz erörterte Frage, ob der Kläger wegen jener
Krankheit in Zukunft für Bleikolik prädisponiert sei, nicht ent
schieden zu werden. Es genügt, daß derselbe von den Arbeit
gebern als prädisponiert betrachtet wird und infolgedessen in
seiner Erwerbsfähigkeit als Maler beeinträchtigt ist.
6. Was den Grad dieser Beinträchtigung betrifft, so haben die
Vorinstanzen denselben in freiem Ermessen und im Anschluß an
das zweite Urteil i. S. Aegerter gegen Bulffer, welches nicht an
das Bundesgericht weitergezogen worden ist, auf 5% festgesetzt.
Da dieser Prozentsatz ein Minimum darstellt, so kann es sich um
eine Reduktion desseben jedenfalls nicht handeln. Zu einer Erhö
hung liegen aber keine genügenden Anhaltspunkte vor. Insbeson
dere ist den Akten nicht zu entnehmen, daß, wie der Kläger be
hauptet, im Falle Aegerter die Erwerbseinbuße deshalb nur auf
5% angesetzt worden sei, weil der damalige Kläger schon bei sei
nem Eintritt in den Dienst des Beklagten bleikrank gewesen
Sicher ist, daß im vorliegenden Falle die (wie dargetan, unrichtige)
Erwägung der ersten Instanz, wonach der Kläger den Keim
Krankheit schon in sich getragen habe, auf die prozentuale Fest
setzung der Erwerbseinbuße ohne Einfluß geblieben ist; denn diesem
von ihr angenommenen Umstande hat die erste Instanz in anderer
Weise Rechnung getragen, nämlich dadurch, daß sie das auf Grund
einer 5% igen Erwerbseinbuße ermittelte Kapital von 1621 Fr.
85 Ets. um zirka ½ reduzierte. Es handelt sich also bei der
Überprüfung des Ansatzes von 5% um eine reine Schätzungs
frage, und es ist daher eine Abänderung des kantonalen Urteils
in diesem Punkte ohne zwingenden Grund nicht vorzunehmen. Ein
solch zwingender Grund liegt aber hier um so weniger vor, als
die Erkrankung des Klägers nach dem Gutachten des gerichtlichen
Experten keine schwere war.
Über das rein Rechnerische herrscht kein Streit. Es ist daher mit
den Vorinstanzen der Jahrsverdienst des Klägers auf 1650 Fr.,
also der jährliche Erwerbsausfall auf 82 Fr. 50 Ets. und das
diesem Ausfall entsprechende Kapital auf rund 1630 Fr. anzusetzen.
Hievon ist, wie die Vorinstanz mit Recht bemerkt, weder für die
Vorteile der Kapitalabfindung, noch wegen früherer Erkrankung
des Klägers, im Sinne von Art. 5 litt. c JHG ein Abzug zu
machen; letzteres deshalb nicht, weil, wie bereits erwähnt, die Be
hauptung des Beklagten, es sei der Kläger schon früher bleikrank
gewesen, beweislos dasteht; ersteres deshalb nicht, weil es sich um
eine verhältnismäßig niedrige Entschädigung handelt, welche eine
besondere kapitalistische Verwertung naturgemäß nicht zuläßt. Es
ist daher der vorinstanzlich zugesprochene Betrag von 1630 Fr.
nebst 5% Zins seit Zustellung der Klage gutzuheißen, was die
Abweisung beider Berufungen zur Folge hat.....
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Haupt und Anschlußberufung werden abgewiesen und das Urteil
des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 10. Novem
ber 1908 bestätigt.
AS 35 II 1909