- Arteil vom 1. Aprik 1909 in Sachen
Moser, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Zündel Cie., Kl. u. Ber. Bekl.
Ausschluss von Abänderungsanträgen der berufungsbeklagten Partei
in der mündlichen Verhandlung vor Bundesgericht: Art. 65 u. 70
0G. Anwendung eidg. Rechts gemäss dem übereinstimmenden
Parteiwillen. Vertrag über die Beschaffung von Aktien einer
zu gründenden Gesellschaft: Schadenersatz wegen nicht gehöriger
Erfüllung dieses Vertrages (Art. 110 ff. OR). Schadensbemessung.
A. Durch Urteil vom 22. Januar 1909 hat das Oberge
richt des Kantons Schaffhausen erkannt:
- Der Beklagte ist gehalten, den Klägern als Schadenersatz.
den Betrag von 870 Fr. 40 Cts. samt Zins zu 5% vom
- Oktober 1906, ferner die Summe von 45,774 Fr. 70 Cts.
samt Zins zu 5% seit 11. Dezember 1906 zu bezahlen.
- Die Kläger sind mit ihrer weitergehenden Forderung abgewiesen.
- ... (Kosten)."
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und
formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrage, in Sachen wie folgt zu erkennen:
- Die klägerische Partei ist mit ihrer Klage völlig abgewiesen.
Sie hat die sämtlichen Kosten des Prozesses zu bezahlen und
an den Kläger eine Prozeßentschädigung von
je 250 Fr. zu
leisten für das Verfahren vor den kantonalen Instanzen und
dasjenige vor Bundesgericht.
- Eventuell:
Es sei die Klage nur gutzuheißen im Betrage von 1000 E
25,205 Fr. samt Zins zu 5% seit 11. Dezember 1906, even
tuell seit 11. Oktober 1906, eventuell plus 34 10 sh. 8 d.
870 Fr. 40 Cts. nebst Zins zu 5% seit 11. Oktober 1906.
Es seien die sämtlichen Kosten von den Parteien gemeinsam zu
gleichen Teilen zu tragen und die Taggelder wettzuschlagen.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Berufungsklägers den gestellten Berufungsantrag erneuert. Der
jenige des Berufungsbeklagten hat auf Abweisung der Berufung
geschlossen und im weitern beantragt: die Klage noch für einen
Mehrbetrag von 3156 Fr. 85 Cts. über die vorinstanzlich ge
sprochene Gesamtsumme hinaus gutzuheißen und die Gegenpartei
zu einer Parteientschädigung von 200 Fr. für die kantonale und
von 250 Fr. für die bundesgerichtliche Instanz zu verurteilen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Anfang September 1906 machte der Beklagte, Heury
Moser in Schaffhausen, die Kläger, das Bankgeschäft Zündel Cie.
in Schaffhausen, auf ein neues Unternehmen der H. O. Siberain
Exploration, Lim. in London, die (in Gründung begriffene)
Troitzk Goldfields, Lim. , aufmerksam und erklärte, daß er als
Mitbegründer der erstern Gesellschaft in der Lage sei, eine Partie
Aktien der zweiten abgeben zu können. Die Kläger zogen über
die Sache Erkundigungen ein und sprachen dann dem Beklagten
ihre Geneigtheit aus, ihr näher zu treten. Hierauf machte ihnen
der Beklagte mit Brief vom 8. September 1906 folgendes An
gebot:
Mit Gegenwärtigem stelle ich ihnen zum Verkaufe fest an,
gültig bis 15. Septewber 4 Uhr P. M.:
10,000 (in Worten: zehntausend) Aktien à 1 E der Troitzk
Goldfields, Lim., in London, zum Parikurse von 1 E, die ich
Ihnen zwischen dem 15. und 20. September bei der Troitzk
Goldfields, Lim., 20 Copthall Avenue, London EC, im Falle
Ihrer Annahmeerklärung über den ganzen Posten oder eines
Teiles derselben gegen Bezahlung des Gegenwertes zu pari in
London zur Verfügung stellen werde.
Gleichzeitig verpflichte ich mich, Ihnen gegen Ihre Verkäufe
eine Provision von 10% (zehn Prozent) zu bewilligen, von der
die Hälfte wiederum durch Sie an Ihre Käufer nach Ihrem Be
lieben retrozediert werden därf. Diese Provision ist jedoch nicht
bar, sondern in Aktien der Troitzk Goldfields, Lim. zahlbar,
und die entsprechenden Titel werden Ihnen auf meine Veran
lassung und Verantwortlichkeit hin durch die Troitzk Goldfields,
Lim., London, kostenfrei zugestellt werden.
Noch am gleichen Tage, dem 8. September, boten die Kläger
die ihnen offerierten Aktien dem Schweizerischen Bankverein in
London zu pari zum Verkaufe an, mit dem Bemerken, daß die
Aktien gegen Bezahlung des Gegenwerts zwischen dem 15. und
20. September 1906 bei der H. O. Siberian Exploration Li-
mited in London, in Form von Zertifikaten oder in derjenigen
Form, die in London vorgängig der eigentlichen Aktien Emission
üblich ist, zur Verfügung gestellt würden. Dabei ersuchten sie
um umgehende Mitteilung darüber, ob dem Bankverein eine bal
dige Plazierung des fraglichen Postens oder eines Teiles desselben
möglich sei.
Am 9. oder 10. September die Angaben der Parteien über
das Datum sind verschieden fand zwischen ihnen eine Bespre
chung statt, deren genauer Inhalt ebenfalls, mangels übereinstim
mender Angaben der Parteien, nicht feststeht. Unbestritten ist
immerhin, daß damals der Beklagte bei den Klägern ein Formular
eines gegenüber der H. O. Siberian Exploration Lim. ausstell
baren Zeichnungsscheines zurückließ, nach dessen Inhalt die Aktien
erst einen Monat nach der Zeichnung (one month from your
acceptance of this offer) lieferbar waren und überdies mit der
Zeichnungserklärung der Betrag der Volleinzahlung deponiert werden
mußte.
Die Verhandlungen, die die Kläger mit dem Bankverein inzwi
schen gepflogen hatten, führten zu einem Abschluß mit einer De
pesche des Bankvereins vom 14. September, des Inhaltes, daß er
für die Kläger 10,000 Troitzk Aktien zu 19 sh. 9 p. netto, Lie
ferung und Zahlung in London per 20. September, verkauft habe.
Nachdem die Kläger dieses Telegramm abends 5 20 erhalten hatten,
telegraphierten sie sofort, um 54 des 14. September, dem damals
in Neuhausen sich aufhaltenden Beklagten: Auf Grund I
Offerte akzeptieren zehntausend Troitzk Goldfields Aktien zu pari,
Lieferung und Kassa 20. September in London. Der Beklagte
antwortete am gleichen Tage telegraphisch: Gegen unterfertigtes
Ihnen zugestelltes gedrucktes Formular und Cheque per 20. Sep
tember stelle ich Ihnen die heute per Telegramm übernommenen
zehntausend Troitzk Goldfields Aktien zu pari zur Verfügung in
London. Am 15. September hatten die Parteien in Schaffhausen
wieder eine Besprechung, über die nichts, das für den Fall wesentlich
wäre, feststeht. Am gleichen Tage telegraphierten die Kläger dem
Bankverein, daß ihm die fraglichen 10,000 Aktien durch den Be
klagten zwischen dem 15. und 20. September auf Grund des Sub
skriptionsscheines zur Verfügung gestellt würden. Gleichzeitig über
sandten sie dem Bankverein den von ihnen unterzeichneten Schein.
Der Bankverein erwiderte am 17. September telegraphisch: das
eingesandte Formular stelle nach der Erklärung der H. O. Siberian
Exploration nur eine Anmeldung dar, und die Zuteilung eines
beliebigen Betrages nach Wahl der Gesellschaft könne erst inner
halb Monatsfrist erfolgen; er, der Bankverein, bedürfe, behufs
Lieferung bis spätestens 20. September, eines definitiven Zustel
lungsbriefes und rate den Klägern, sich sofort mit ihrem Zedenten
zu arrangieren. Die Kläger gaben diese Mitteilung gleichen Tages
telegraphisch und brieflich an den damals in London sich aufhal
tenden Beklagten weiter, mit dem Ersuchen, er möge, wie er
schriftlich und mündlich zugesagt, die Sache mit der H. O. Sibe
AS 35 II 1909
rian Exploration Lim. arrangieren, ansonst sie gezwungen wären,
am 20. September 10,000 Troitzk Aktien auf seine Rechnung
im offenen Markte zu kaufen; sie lehnten alle Verantwortlichkeit
ab, falls am 20. September die Lieferung der ihnen verkauften
Titel nicht erfolge; sie hätten genau nach den mit dem Beklagten
getroffenen Vereinbarungen gehandelt und die Subskriptionsanmel
dung gemäß seiner ausdrücklichen Weisung eingereicht, nachdem er
versichert hätte, sie bei der H. O. Siberian Exploration Lim. für
10,000 Troitzk Aktien telegraphisch akkreditiert zu haben. Auf
dies telegraphierte der Beklagte den Klägern am 18. September
von London aus folgendes: Formular spricht für sich. Dasselbe
war schon am 9. in Ihren Handen. Wenn Formular mit 10,000 E
bis 20. gezahlt wird, garantiere ich Ihnen Annahme der Offerte
und werden Ihnen 10,000 Aktien laut Formular zur Verfügung
gestellt werden. Nunmehr veranlaßten die Kläger den Bankver
ein, mit dem der Beklagte inzwischen ohne Ergebnis verhandelt
hatte, die 10,000 E am 20. September der H. O. Siberian Ex-
ploration Lim. einzuzahlen. Trotzdem waren die Aktien auf diesen
Tag nicht erhältlich, weshalb die Kläger den Beklagten mit Schreiben
vom 21. September und mit solchem vom 24. September wieder
holt wegen Nichterfüllung des Vertrages verantwortlich erklärten.
Am 11. Oktober endlich lieferte die H. O. Siberian Lim. dem
Bankverein die 10,000 Aktien aus, worauf dieser den Klägern
am gleichen Tage Rechnung stellte, indem er sie für die Zahlung
von 10,000 val. 20. September und die von da bis 11. Ok
tober erlaufenen Zinsen dieser Summe, im Betrage von 34. 10.8 E,
belastete und ihnen die Aktien zu 19.6 E valor 11. Oktober gut
schrieb. Am 25. Oktober übermittelten die Kläger dem Beklagten
ihre Rechnungsstellung hinsichtlich der 10,000 Stück Aktien und
setzten dem Beklagten gleichzeitig zur Ablieferung der ihnen als
Provision zugesicherten 1000 Stück Frist bis Ende Oktober
an. Diese Frist erstreckten sie nachher, zunächst bis zum 28. No
vember, und dann noch einmal, aber wiederum erfolglos, bis zum
8. Dezember abends 6 Uhr, mit der Bemerkung, daß, wenn der
Beklagte bis dahin nicht liefere, sie auf die effektive Lieferung ver
zichten und den Beklagten mit dem Betrage belasten würden, der
sich nach dem Kurswerte vom 8. Dezember und mit Hinzurech
nung der früher (bei der Abrechnung vom 25. Oktober) in Rech
nung gestellten Spesen ergebe.
Anfang 1907 strengten dann die Kläger gegen den Be
klagten die vorliegende Klage an, mit dem Begehren, ihn zur
Zahlung von 54,457 Fr. 85 Cts. samt Zins zu 5%, von
5546 Fr. 30 Cts. seit dem 26. Oktober 1906, und vom Reste
seit dem 8. Dezember 1906, zu verhalten.
Was den Betrag von 5546 Fr. 30 Cts. betrifft, so setzt er
sich laut der Klagebegründung aus verschiedenen Posten nament
lich 125 E dem Bankverein bezahlter und 50 eigener Kommission,
Depeschenkosten und den erwähnten Zinsen von 34.10.8. E
zusammen. Davon liegen derzeit nur noch diese Zinse im Streite,
und zwar in der vorinstanzlich zugesprochenen Höhe von 870 Fr.
40 Cts., nachdem die Kläger den Vorentscheid nicht gültig vor
Bundesgericht angefochten (siehe unter Erw. 3) und zudem laut
Erklärung im Vorentscheid auf die eingeklagten Spesenforderungen
schon vor der Vorinstanz verzichtet haben. Die nach Abzug der
5546 Fr. 30 Cts. von den 54,457 Fr. 85 Cts. verbleibende
Summe von 48,911 Fr. 55 Cts. soll laut der Klagebegründung
den Wert darstellen, den die zu liefernden 1000 Provisionsaktien
am 8. Dezember 1906, ihren damaligen Kurs auf 1 13/18 E und
den des E auf 25,25 ½ Fr. bestimmt, hatten. Die Summe ist
unrichtigerweise zu hoch berechnet, da sie in Wirklichkeit nur den
vorinstanzlich zugesprochenen Betrag von 45,774 Fr. 70 Cts. aus
macht. (Nachträglich wurde von den Klägern behauptet, aus Ver
sehen habe sich in die Klagebegründung statt der Zahl 1 15/8 die
eingeschlichen.) In rechtlicher Hinsicht wird die
Zahl 11
Klage auf das Abkommen, das zwischen den Parteien durch die
Offerte des Beklagten vom 8. September und die Annahmeerklä
rung der Kläger vom 14. September 1906 zustande gekommen
sei, gestützt, mit der Begründung, daß die Kläger Anspruch auf
Ersatz des Schadens hätten, der ihnen durch verspätete Lieferung
der 10,000 Aktien (in Form von Spesen, Zinsverlust usw.) ent
standen sei und daß sie, nach der Unterlassung des Beklagten, die
1000 Provisionsaktien zu liefern, ihren Geldeswert, auf den Zeit
punkt der Fälligkeit dieser Leistung berechnet, verlangen können.
Der Beklagte beantragte, die Klage gänzlich abzuweisen, even
tuell, sie höchstens in dem Umfange zuzusprechen, daß den Klägern
1000 zum Kurse von 25 Fr. zuerkannt werden. Dafür machte
er geltend: Die Kläger hätten die streitige Provision verwirkt,
weil sie bei der Ausführung des Ihnen vom Beklagten erteilten
Auftrages direkt gegen dessen Interesse gehandelt hätten. Es sei
so verstanden gewesen, daß die Liquidation der Aktien nach beson
dern Weisungen des Beklagten, nicht vor deren Emission und nicht
in London, stattfinden sollte. Statt dessen hätten sie die Kläger
vorzeitig in London auf den Markt gebracht und dadurch den Be
klagten schwer geschädigt. Sodann falle in Betracht, daß die Offerte
des Beklagten vom 8. September mit der nachträglichen Unter
zeichnung des Subskriptionsscheins durch die Kläger in dem Sinne
dahingefallen sei, daß die Kläger die im Schein vorgesehenen Lie
ferungsbedingungen akzeptiert hätten und daher die Lieferung der
Titel nicht vor Monatsfrist nach der Zuteilung hätten erwarten
und also auch die Titel nicht vorher hätten weiter verkaufen dürfen.
Eventuell werde gegenüber der Forderung wegen Nichtlieferung der
Provisionsaktien geltend gemacht, daß die Fristansetzung auf den
8. Dezember 1906 für die Lieferung unzulässig oder doch die an
gesetzte Frist zu kurz bemessen gewesen sei, daß jedenfalls auch die
Kurse der nächsten 14 Tage nach dem 8. Dezember zu berücksich
tigen seien und die Kläger nicht mehr als den Nominalwert von
1 L per Stück beanspruchen könnten. Mit Zinsen, Provisionen
und anderweitigen Kosten endlich dürfe der Beklagte unter keinen
Umständen belastet werden.
Das Bezirksgericht Schaffhausen hat die Klage am 30. Dezem
ber 1907 teilweise, nämlich für die schon erwähnten Beträge von
870 Fr. 40 Cts. und 45,774 Fr. 70 Cts. gutgeheißen, wobei
es den ersten vom 11. Oktober, den zweiten vom 11. Dezember
1906 an zinsbar stellte. Dieser Entscheid ist vom Obergericht
durch das eingangs genannte Urteil bestätigt worden.
3.
Auf den Antrag, den der Vertreter der Kläger in der
heutigen Verhandlung gestellt hat und wonach eine Erhöhung der
vorinstanzlich zugesprochenen Gesamtsumme um 3156 Fr. 85 Cts.
verlangt wird, kann nicht eingetreten werden. Denn die Kläger
haben gegen das Urteil der Vorinstanz innert Frist (Art. 65 und
Art. 70 OG) weder selbst die Berufung, noch den Anschluß an
die gegnerische Berufung erklärt und sie können es daher nicht mehr
anfechten. In Frage steht deshalb nur noch, inwieweit die beiden
Beträge von 870 Fr. 40 Cts. und 45,774 Fr. 70 Cts., die vor
instanzlich zuerkannt wurden, herabzusetzen seien, ob also die Klage
entsprechend den Berufungsanträgen des Beklagten ganz oder teil
weise abzuweisen sei.
4. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtes ist gegeben, nament
lich auch sofern, als auf den Streitfall schweizerisches und nicht
etwa englisches Recht anzuwenden ist. Für letzteres spräche freilich
der Umstand, daß die von den Parteien eingegangenen Verpflich
tungen überhaupt oder doch zum mindesten in der Hauptsache, d. h.
soweit es sich nicht um die Provision handelt, in London zu er
füllen waren und London somit als der Sitz des Rechtsverhält
nisses gelten kann. Nun haben aber die Parteien englisches Recht
nie angerufen und nichts dagegen eingewendet, daß die Vorinstanzen
den Fall nach dem schweizerischen Rechte beurteilten. Laut festste
ender Praxis (vergl. z. B. AS 27 II S. 215 und 392 und
9 II S. 262) haben sie damit das schweizerische Recht als an
wendbar erklärt und sich ihm unterworfen und hat es das Bun
desgericht anzuwenden.
5. In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß die zwi
hen den beiden Parteien begründeten Rechte und Pflichten ihre
vertragliche Grundlage in der Offerte des Beklagten vom 8. Sep
tember und der zugehörigen, rechtzeitig abgegebenen Annahmeer
klärung der Kläger vom 14. September 1906 haben. Mit Unrecht
macht demgegenüber der Beklagte geltend, dieser Vertragsinhalt sei
nachträglich im Sinne des den Klägern am 9. September unter
breiteten Formulars zur Zeichnung der fraglichen Aktien abgeän
dert worden, also dahin, daß der Beklagte die Aktien nun nicht
mehr, wie es die Offerte vom 8. September vorsah, zwischen dem
15. und 20. September, sondern später, erst einen Monat nach
der Zeichnung, zu liefern gehabt hätte. Ein so weitgehender Ver
zicht der Kläger auf den vertraglich garantierten Lieferungstermin
widerspricht aller Wahrscheinlichkeit, namentlich wenn man bedenkt,
daß die Kläger, als ihnen der Beklagte das Formular am 9. Sep
tember übergab, bereits mit dem schweizerischen Bankverein in
London in Unterhandlungen standen, um die Aktien innerhalb des
nämlichen Termines weiter zu veräußern. Sodann spricht der
Umstand, daß die Annahmeerklärung der Kläger vom 14. Sep
tember ausschließlich und vorbehaltlos auf die Offerte vom 8. Sep
tember und die darin vorgesehene Lieferungsfrist bis 20. Septem
ber sich beruft, trotzdem die Kläger das Formular damals in
Händen hatten, deutlich für ihren Willen, einer Abänderung der
Offerte nicht zuzustimmen und den Beklagten bei ihr zu behaften.
Hieran ändert auch die nachherige Unterzeichnung des Formulars
durch die Kläger nichts. Nach der Sachlage kann in dieser Unter
zeichnung keine Willensäußerung der Kläger dahin erblickt werden,
das Vertragsverhältnis nun nachträglich zu Gunsten des Beklagten
durch Erstreckung des Lieferungstermins zu modifizieren, nachdem sie
ein solches Entgegenkommen, wie gesagt, beim Vertragsabschlusse
selbst abgelehnt hatten. Vielmehr ist, entsprechend ihrer Behauptung,
anzunehmen, daß sie damit bloß eine Formalität erfüllen wollten,
die sie als nötig oder doch dienlich betrachteten, um dem Bankver
ein den rechtzeitigen Bezug der Aktien zu ermöglichen, und die sie
dem Beklagten gegenüber glaubten erfüllen zu müssen, um nachher
keine Einwendungen von seiner Seite zu gewärtigen. Das erhellt
deutlich aus dem Telegramm und dem Brief vom 18. September
an den Beklagten, worin sie ihm mitteilten, daß der Bankverein,
trotz Vorweisung des unterzeichneten Formulars bei der H. O. Si
berian Exploration Lim., sich die Lieferung auf den 20. Sep
tember nicht habe sichern können, worin sie ferner den Beklagten,
der damals in London war, ersuchten, die Sache mit der genannten
Gesellschaft zu arrangieren, ansonst sie gezwungen wären, am
20. September die Aktien auf seine Rechnung im offenen Markte
zu kaufen, und endlich alle Verantwortlichkeit abzulehnen erklärten,
falls die Lieferung nicht am genannten Tage erfolge, mit der Bei
fügung, sie hätten genau nach der getroffenen Vereinbarung ge
handelt und die Subskpriptionsanmeldung gemäß ausdrücklicher
Weisung des Beklagten eingereicht. Zudem läßt sich nicht einmal
beim Beklagten selbst der Wille, den Vertrag in dem fraglichen
Sinne abzuändern, bestimmt nachweisen. Denn wenn er sich auch
nach dem Vertragsschlusse in seinen Willensäußerungen, namentlich
seinen Telegrammen vom 14. und 18. September, jeweilen auf
das Formular berufen hat, so hat er dessen Inhalt doch niemals
zu demjenigen seiner Offerte vom 8. September in Gegensatz ge
stellt und eine Abänderung der letztern behauptet. Ein solcher Ge
gensatz ergibt sich denn auch nicht zwingend aus den beiden Ur
kunden. Vielmehr läßt sich aus dem Formular nur entnehmen,
daß die Gesellschaft die Aktien nicht vor Monatsfrist dem Zeichter
aushändigen müsse, was die Möglichkeit nicht ausschließt, daß sie
es könne und infolge einer besonderen Zusage gegenüber dem bei
der Gründung beteiligten Beklagten es zu tun bereit sei.
6. Beurteilt man demnach die rechtlichen Beziehungen der
beiden Parteien nach der Offerte vom 8. und der Annahmeerklä
rung vom 14. September als ihrer vertraglichen Grundlage,
ist zunächst der weitere Einwand zu prüfen, womit der Beklagte
seine Schuldpflicht grundsätzlich, nicht nur dem Betrage nach
stritten hat: daß nämlich die Kläger sich verpflichtet hätten,
Aktien nicht vorzeitig, vor ihrer Emission, weiter zu verkaufen,
und daß sie wegen Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ihre
vertraglichen Ansprüche gegen den Beklagten, namentlich den auf
Lieferung der Provisionsaktien, verwirkt hätten. Nun enthält vor
erst die Offerte vom 8. September, womit der Beklagte den Klä
gern die Aktien anbot, von einer den Klägern auferlegten Be
schränkung hinsichtlich ihrer Weiterveräußerung nichts. Und sodann
hat der Beklagte für seine Behauptung, er habe von den Klägern
sich nebenbei ansdrücklich versprechen lassen, mit der Weiterbegebung
der Aktien bis zur Emission zuzuwarten, den ihm obliegenden Be
weis nicht erbracht, ja im wesentlichen nicht einmal angetreten,
wie sich aus den für das Bundesgericht maßgebenden Ausfüh
rungen der Vorinstanz hierüber ergibt. Es bleibt somit nur noch
die Möglichkeit, daß ein solches Verbot vorzeitiger Liquidation der
ktien sich nach der Natur und dem Zweck des Vertrages von
selbst verstanden habe und daher nicht besonders habe ausbedungen
werden müssen.
Der Beklagte begründet in der Tat seine Auffassung auch von
diesem Gesichtspunkte aus, indem er unter Berufung auf ein von
ihm eingelegtes Rechtsgutachten geltend macht: Mit der Offerte
vom 7. September sei, was dem Kläger ohne weiteres habe be
wußt werden müssen, der Abschluß eines sogenannten Beteiligungs
vertrages vorgeschlagen worden, wie die Gründer einer Aktienge
sellschaft solche zur Sicherung der Emission einzugehen pflegen,
in der Weise, daß ein Dritter als Vertragspartei sich verpflichte,
auf dem Zeitpunkt der Ausgabe so und so viel Stücke gegen Ent
schädigung zu plazieren. Der um die Plazierung ersuchte Dritte
dürfe nun aber mit dem Papier nicht, ehe es wirklich imittiert sei,
auf den offenen Markt gehen und es namentlich nicht unter pari
ausbieten, da dies, statt die Emission zu sichern, sie verdürbe, also
direkt gegen die von ihm zu wahrenden Interessen seines Auftrag
gebers verstieße. Handle er dem entgegen, so verletze er Treu und
Glauben und seine Vertragspflicht und gehe des bedungenen Pro
visionsanspruches verlustig, der voraussetze, daß das Geschäft zum.
Nutzen und nicht zum Schaden des Auftraggebers ausgeführt
werde. Hier habe denn auch die vorzeitige Veräußerung auf offe
nem Markte und unter pari wirklich zur Folge gehabt, daß die
Gesellschaft die betreffenden Aktien zu einem höhern Kurse wieder
habe aufkaufen müssen.
Diesen Ausführungen, so zutreffend sie im allgemeinen sein
mögen, läßt sich nun aber keine ausschlagende Bedeutung für die
Beurteilung des vorliegenden Falles beimessen. Denn sie tun
höchstens dar, wie der Beklagte in seinem Interesse und nament
lich in demjenigen der H. O. Siberian Exploration Lim., als
der Gründerin der Troitzk Goldfields Lim., den Vertrag mit
den Klägern hätte abschließen sollen, nicht aber, daß er ihn auch
wirklich in dieser Weise abgeschlossen hat, daß es somit der über
einstimmende Wille der beiden Parteien gewesen sei, ein Beteili
gungsverhältnis der erwähnten Art zu begründen. Wäre dem so
gewesen, so hätte dies im Wortlant der Offerte vom 8. Septembe
doch irgendwie zum Ausdruck kommen müssen. Statt dessen spricht
dieser Wortlaut deutlich im gegenteiligen Sinne, indem er einen
bestimmten Lieferungstermin, die Zeit vom 15. 20. September
1906, für die Beschaffung der Aktien vorsieht, ohne die Möglich
keit einer erst späteren Emission derselben zu berücksichtigen, und
indem er von dem Weiterverkaufe durch die Kläger redet, ohne
ihr Recht dazu zeitlich zu beschränken. So hätte der Beklagte seine
Offerte offenbar nicht abgefaßt, wenn bei ihrer Abfassung die Er
kenntnis ihn geleitet und zum wirklichen Vertragswillen geführt
hätte, daß er die Kläger verpflichten müsse, mit der Weiterbegebung
auf offenem Markte bis zur Emission zuzuwarten. Vielmehr hätte
ein solcher Wille in der Gestaltung der Vertragsofferte seinen,
wenn nicht wörtlichen, so doch mittelbaren, aus dem Wortlaut
irgendwie zu schließenden Ausdruck gefunden. Da das in keiner
Weise der Fall ist, muß eben angenommen werden, daß der Be
klagte die Frage, ob er das Weiterverkaufsrecht der Kläger in der
genannten Weise zeitlich beschränken solle, sich überhaupt nicht vor
gelegt und daß er also, ohne sich in diesem Punkte über die prak
tische Tragweite feiner vertraglichen Erklärungen Rechenschaft zu
geben, den Klägern hinsichtlich der zu liefernden Aktien eine Ver
fügungsfreiheit belassen hat, deren Gebrauch ihm und namentlich
der Gründungsgesellschaft (H. O. Siberian Goldfields Explora
tion Lim.) nachteilig werden konnte und es tatsächlich geworden
sein mag. Für diese Auslegung seines Vertragswillens spricht so
dann auch mit Bestimmtheit sein nachheriges Verhalten bei der
Vollziehung des Vertrages: Nachdem er nämlich den Weiterverkauf
der Aktien an den Bankverein erfahren hatte was spätestens durch
die Mitteilungen der Kläger an ihn vom 17. September geschah
hat er nicht etwa hiegegen Verwahrung eingelegt und sich
während den weitern Unterhandlungen auf den erst jetzt im
Prozeß eingenommenen Standpunkt gestellt, die Kläger hätten
damit den Vertrag verletzt und ihre Ansprüche aus diesem irgend
wie verwirkt. Vielmehr ist er selbst mit dem Bankverein in Be
ziehung getreten, um die Lieferung der Titel zu vermitteln; und
der späteren Aufforderung der Kläger zur Lieferung auch der
Provisionsaktien hat er, so viel aus den Akten ersichtlich ist, nicht
etwa entgegengehalten, ihr Provisionsanspruch sei wegen der (jetzt
behaupteten) vorzeitigen Weiterveräußerung untergegangen.
7. Wäre hiernach der Beklagte vertraglich verpflichtet
wesen, die 10,000 Aktien, oder doch, in Hinsicht auf deren erst
später erfolgte Emission, die entsprechenden Zertifikate dafür, auf
den 20. September zu liefern, auf welchen Tag sie die Kläger
dem Bankverein weitergeben durften und mußten, so haftet ihnen
der Beklagte nach Art. 110 ff. OR für den Schaden, der ihnen
aus der nicht gehörigen Erfüllung dieser Vertragsverpflichtung,
d. h. der Verzögerung der Lieferung bis zum 11. Oktober, ent
standen ist. Von den verschiedenen Posten, die unter diesem Gesichts
punkte eingeklagt wurden, steht zur Zeit nur noch die Rückver
gütung der 34 40 sh. 8 p. oder 870 Fr. 40 Cts. in Frage,
die die Kläger dem Bankverein dafür zahlen mußten, daß dieser
den von den Klägern geschuldeten Preis der Aktien von 10,000 f
am 20. September vorschußweise für sie der H. O. Siberian Ex-
ploration Lim. einzahlte. Diese Klageforderung ist zunächst grund
sätzlich berechtigt, da man es mit einem Schaden zu tun hat, der
den Klägern bei richtiger Erfüllung des Vertrages, d. h. bei Liefe
rung der Aktien auf den 20. September, nicht entstanden wäre.
Wenn auch die Kläger die genannte Zahlung des Kaufpreises
die der Gesellschaft gegenüber gleichzeitig die Bedeutung einer Libe
rierung der gezeichneten Titel hatte veranlaßt haben, trotzdem
der Beklagte mit der Beschaffung der Titel im Verzuge war, so
haben sie damit nicht etwa ihm gegenüber auf ihre Schadensersatz
ansprüche verzichtet, sondern nur bezweckt, ihm die Erfüllung seiner
Vertragsverpflichtung, die sofortige Beschaffung der Aktien, zu er
leichtern und allfälligen Einwendungen, daß sie ihrerseits nicht
erfüllungsbereit gewesen seien, zuvorzukommen. Was endlich das
Quantitativ dieses Betrages von 870 Fr. 40 Cts. und den zuge
hörigen Verzugszins (5% seit 11. Oktober 1906) anbetrifft, so
waltet darüber sein Streit mehr ob.
8. Verstößt der Weiterverkauf der Aktien an den Bankver
ein nicht gegen den Vertrag vom 8./14. September, so ist ferner
das vertragliche Versprechen auf Lieferung von 10% Provisions
aktien nicht, wie der Beklagte behauptet, hinfällig, sondern es ist
mit dem Verkaufe an den Bankverein der Anspruch der Kläger
auf Erfüllung dieses Versprechens existent und der Beklagte wegen
Nichterfüllung schadenersatzpflichtig geworden. Welche rechtliche Natur
dieses Versprechen und überhaupt das gesamte Vertragsverhältnis
habe, ob es sich dabei, wie die Vorinstanz annimmt, um einen
Verkauf mit einer Zugabe zu der Hauptsache (den 10,000 Aktien
von 10% der letztern handle, oder um ein Kommissionsgeschäft
mit Zusage einer Provision von 10% der Kommissionsware,
braucht nicht erörtert zu werden, und ebensowenig, von welchen
geschäftlichen Erwägungen sich der Beklagte bei der Offerte dieser
10% hat leiten lassen. Es genügt, daß hierüber zweifellos eine
Vertragserklärung vorliegt, über deren Verbindlichkeit als solche
kein Streit möglich ist, wogegen freilich der Inhalt der geschulde
ten Leistung nicht ohne weiteres feststeht. In letzterer Beziehung
macht nämlich der Beklagte geltend, er habe sich zu seinen Gunsten
ein Wahlrecht ausbedungen, in dem Sinne, daß er die Provision
zwar in Aktien leisten könne, aber nicht leisten müsse, sondern
statt dessen die Möglichkeit habe, durch Bezahlung einer dem No
minalwert der 1000 Aktien entsprechenden Geldsumme, also von
1000 L 25,255 Fr. sich von seiner Schuldpflicht zu befreien.
Nun ist aber auch hier zu sagen, daß der Vertrag von einem
solchen Wahlrecht nichts enthält, daß es sich auch nicht durch Aus
legung aus ihm entnehmen läßt und sich auch nicht von selbst
versteht und als stillschweigend vereinbart gelten kann. Das ein
zige positive Moment, das dafür angeführt wurde, nämlich der
Ausdruck jedoch im fraglichen Passus der Offerte, ist nicht be
weiskräftig. Dieser Ausdruck besagt wohl, daß der Beklagte, nach
der Art und Weise, wie er die Verhältnisse und ihre künftige Ge
staltung bei seinem Vertragsangebote würdigte, es als einen Vor
teil für sich angesehen hat, sich durch Zahlung von Aktien libe
rieren zu können, so daß sich aus dem Vertragstexte selbst der
Grund entnehmen läßt, warum er diesen Leistungsmodus für sich
ausbedungen hat. Dagegen tut er nicht dar, daß nun noch daneben
der andere Leistungsmodus, derjenige der Barzahlung des Nomi
nalbetrages, wirklich hat ausbedungen werden wollen.
War somit der Beklagte verpflichtet, die 1000 Stück Provi
sionsaktien in natura zu liefern, so konnten die Kläger, nachdem
er mit dieser Verpflichtung im Verzuge sich befand, ihm Frist zur
Erfüllung nach Art. 122 OR ansetzen, und die Verpflichtung
löste sich, nachdem die gesetzte Frist unbenützt abgelaufen war, in
einen Schadenersatzanspruch nach Art. 124 OR auf. Dabei muß
die zunächst bis Ende Oktober bestimmte und dann bis zum
8. Dezember 1906 verlängerte Frist als eine angemessene nach
Art. 122 bezeichnet werden, da sie dem Beklagten genügend Zeit
zur Beschaffung der Aktien bot. Mit Recht haben sodann auch die
Vorinstanzen der Ermittlung der Schadenersatzsumme den Kurs,
den die Aktien am 8. Dezember hatten, zu Grunde gelegt, weil
an diesem Tage die Pflicht zur Realleistung in eine Schadensersatz
forderung sich umwandelte, da ferner der Beklagte es an sich zu
tragen hat, falls er vorher durch Realleistung sich vorteilhafter
hätte liberieren können, und da endlich auch nicht dargetan, ja nicht
einmal behauptet ist, die Kläger hätten die Erfüllungsfrist zum
Zwecke eines Gewinnes aus einer Kurssteigerung herausgeschoben
(vergl. auch AS 15 S. 359 Erw. 6). Ob an Stelle des Nehmerkurses
von 1 13/16 K, den die Vorinstanz zu Grunde legt, der Geberkurs
von 1 15/16 L in Rechnung zu stellen wäre, ist nicht mehr zu
prüfen, nachdem die Kläger den Vorentscheid nicht gültig vor
Bundesgericht angefochten haben und ihnen daher für die Nichtlie
ferung der Provisionsaktien nicht mehr als die vorinstanzlich zu
erkannten 45,774 Fr. 70 Cts. zugesprochen werden kann. Daß die
Umrechnung in die Schweizer Währung zu 25 Fr. 25½ Cts.
per L zu geschehen hat, ist nicht streitig, und ebenso nicht der
Umfang der Zinspflicht (5% seit 11. Dezember 1906). Damit
gelangt man auch in diesem Punkte zur Bestätigung des oberge
richtlichen Urteils.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das
angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 22. Januar 1909 in allen Teilen bestätigt.