Entscheid vom 26. Oktober 1909 in Sachen von Salis.
Art. 206 SchKG: Unzulässigkeit jeglicher Betreibungen gegen den
Gemeinschuldner während der Konkurspendenz, auch für neue, seit
der Konkurseröffnung entstandene Forderungen, mit alleiniger Aus
nahme der Betreibungen auf Verwertung eines Drittpfandes.
A. Am 21. August 1909 hat der Rekurrent, Dr. Luzius
von Salis in Zürich V, beim Betreibungsamt Oberengadin das
Betreibungsbegehren gegen Otto Oertli Tschurr in St. Moritz
gestellt. Dieses Begehren wurde vom Betreibungsamt am 24. gl.
Mts. mit der Begründung abgewiesen, über Oertli Tschurr sei
der Konkurs eröffnet und er könne daher bis zur Erledigung des
selben nicht betrieben werden.
B. Hierüber beschwerte sich der Rekurrent bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, das Betreibungsamt Ober
engadin sei anzuweisen, dem gestellten Betreibungsbegehren beför
derlichst zu entsprechen. Zur Begründung machte er geltend, die
Bestimmung des Art. 206 SchKG, wonach während der Dauer
des Konkursverfahrens neue Betreibungen nicht angehoben werden
können, gelte nur für Forderungen, die zur Zeit des Konkurs
ausbruches bereits entstanden seien, was für die Forderung des
Rekurrenten im Betrage von 4528 Fr. 50 Cts. nicht der Fall sei.
Oertli habe während des hängigen Konkurses, welcher die gesetz
liche Frist schon weit überschritten habe, mit Bewilligung der Vor
mundschaftsbehörde mit einem Teil des Vermögens seiner Kinder
einen ausgedehnten Milchhandel angefangen, Güter gepachtet usw.
Es könne unmöglich die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein,
daß ein Konkursit für Verpflichtungen, die aus solchen Geschäften
resultieren, nicht betrieben werden könne.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat mit Entscheid vom 21. Sep
tember 1909 unter Hinweis auf den Wortlaut des Art. 206
SchKG, welcher die Anhebung neuer Betreibungen gegen den Ge
meinschuldner während des Konkursverfahrens ganz allgemein
ausschließe, sowie unter Berufung auf Jaeger, Komm., Anm. 4
zu Art. 206 und auf die dortigen Zitate, insbesondere Archiv 5
Nr. 29, die Beschwerde abgewiesen.
C. Diesen ihm am 6. Oktober 1909 zugestellten Entscheid
hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens rechtzeitig
ans Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Art. 206 SchKG bestimmt in seinem zweiten Teil, daß neue
Betreibungen während der Dauer des Konkursverfahrens nicht
angehoben werden können. Hierin ist, wie schon der Bundesrat
seiner Zeit entschieden hat (vergl. Archiv 5 Nr. 29), ein abso
lutes Verbot der Einleitung neuer Betreibungen gegen den Ge
meinschuldner während der Konkurspendenz zu erblicken. Die
Auffassung des Rekurrenten, wonach nur die Forderungen, welche
im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits entstanden sind,
d. h. die eigentlichen Konkursforderungen, unter die Be
schränkung des Art. 206 SchKG fallen, unter Ausschluß der
Schulden, die der Gemeinschuldner erst nach erfolgtem Kon
kursausbruch eingegangen hat, läßt sich aus dem Wortlaut des
Gesetzes nicht ableiten und es gehen die bezüglichen grammatika
lischen Ausführungen des Rekurrenten (angeblicher engster Zu
sammenhang mit dem ersten Teil des Art. 206, welcher sich bloß
auf frühere Schulden beziehen könne) fehl.
Eine mit einer hängigen Generalexekution konkurrierende Spezial
exekution zu Gunsten eines einzelnen Gläubigers könnte sich lediglich
auf den Arbeitsverdienst des Gemeinschuldners beziehen, welcher
im Gegensatz zum Vermögen, das dem Gemeinschuldner vor Schluß
des Konkursverfahrens anfällt, nicht in die Konkursmasse fällt.
Der Rekurrent behauptet denn auch, das vom Gemeinschuldner seit
AS 35 I 1909
)d. 32 I Nr. 59.
(Anm. d. Red.f. Publ.)
Ges.-Ausg. 24 I Nr. 149 Id. 25 I Nr. 117 Id. 29 I Nr.
Der Rekurs wird abgewiesen.
erkannt:
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
leg. cit. hält, abzugehen.
bisherigen Praxis, welche sich an den Wortlant des Art. 206
Es liegen somit keine hinreichenden Gründe vor, um von der
Betreibung bis zum Konkursaustrag in Nachteil kommen.
sie selbst die Schuld daran, wenn sie durch die Unmöglichkeit der
maßnahmen treffen können. Haben sie es unterlassen, so tragen
insolventen Schuldner zu tun haben, und darnach ihre Vorsichts
Moment des Kreditierens wissen müssen, daß sie es mit einem
kann deswegen nicht schwer ins Gewicht fallen, weil sie ja im
Gläubiger, die dem Kridaren nach Konkurseröffnung kreditierten,
klare Situation. Die damit verbundene Benachteiligung derjenigen
Betreibungen auf Verwertung eines Drittpfandes schafft allein eine
schuldner während des Konkurses mit alleiniger Ausnahme der
Der Ausschluß jeglicher Betreibungen gegen den Gemein
System des Gesetzes nicht in Einklang bringen.
zweier Konkurse über denselben Schuldner ließe sich aber mit dem
Konkursverfahrens zu bewirken. Die gleichzeitige Durchführung
Hand hätte, durch Insolvenzerklärung die Eröffnung eines zweiten
in Betracht, daß der Gemeinschuldner jederzeit das Mittel in der
würde, mannigfache Komplikationen zur Folge. Namentlich fällt
auf seinen Arbeitsverdienst während des Konkurses verlustig gehen
hätte, abgesehen davon, daß der Gemeinschuldner des Privilegs
Die praktische Durchführung der Auffassung des Rekurrenten
Ausg. 1 Nr. 83 , 2 Nr. 68 , 6 Nr. a und 9 Nr. 27 ).
ein Drittpfand zum Gegenstand hat (AS 23 I Nr. 49, Sep.
schuldner während der Konkurspendenz ist nur zulässig, wenn sie
nicht beigepflichtet werden. Eine Betreibung gegen den Gemein
sanktioniert und übrigens mit dessen System nicht wohl vereinbar,
freigegeben. Diesem Schluß kann jedoch, weil vom Gesetz nicht
Befriedigung im Konkurs nicht finden können, betreibungsrechtlich
Forderungen, die, weil erst nach Konkursausbruch entstanden, ihre
Vermögen (d. h. der kapitalisierte Arbeitsverdienst) sei für die
der Konkurseröffnung erworbene, konkursrechtlich nicht tangierte