- Arteil vom 24. März 1909 in Sachen Bloch gegen Bloch,
Sistierung der Voliziehung eines rechtskräftigen Urteils durch
die kantonale Kassationsinstanz auf Grund einer bezüglichen Be
stimmung des kantonalen Rechts. Verhältnis dieser Bestimmung
( 710 zürch. RPG) zu Art. a und 81 SchKG. Verletzung von
Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zur BV durch Anwendung obiger
Bestimmung des kantonalen Rechts?
A. In einem zwischen der Rekurrentin als Klägerin und dem
Rekursbeklagten als Beklagten hängigen Ehescheidungsprozesse hatte
die I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts am 5. De
zember 1908 beschlossen: Der Klägerin wird gestattet, während
der Dauer des Scheidungsprozesses getrennt von ihrem Manne
zu leben und es wird dieser verpflichtet, ihr vom 31. März 1908
an einen monatlichen vorauszahlbaren Sustentationsbeitrag von
200 Fr. zu bezahlen.
Gegen diesen Beschluß war vom Beklagten beim Kassations
gerichte die Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von 707 des zür
cherischen Rechtspflegegesetzes ergriffen worden, wobei an den Kas
sationsgerichtspräsidenten das Begehren gestellt wurde, er möchte
gemäß 710 RPG die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses
bis zur Erledigung der Kassationsbeschwerde sistieren .
Hierauf verfügte der Kassationsgerichtspräsident am 22. Ja
nuar 1909:
Die gegen den Kassationspetenten angehobene Betreibung
Nr. 3088 wird einstweilen sistiert.
Unterdessen hatte nämlich die Rekurrentin am 4. Januar 1909
gestützt auf den obergerichtlichen Beschluß vom 5. Dezember 1908
gegen den Rekursbeklagten eine Betreibung (Nr. 3088) auf Be
zahlung von 2000 Fr. Alimentationsbeiträgen eingeleitet. Gegen
über dieser Betreibung hatte der Rekursbeklagte Rechtsvorschlag
erhoben, worauf die Rekurrentin am 18. Januar 1909 die defi
nitive Rechtsöffnung verlangt hatte.
Am 25. Januar 1909 wurde dieses Rechtsöffnungsbegehren
vom Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich unter Hinweis
auf den Sistierungsbeschluß des Kassationsgerichtspräsidenten ab
gewiesen.
B. Gegen die Verfügung des Kassationsgerichtspräsidenten vom
22. Januar 1909 sowohl als gegen den Entscheid des Audienz
richters vom 25. Januar 1909 hat die Ehefrau Bloch rechtzeitig
und formrichtig je einen staatsrechtlichen Rekurs beim Bundes
gericht eingereicht, mit wesentlich folgender Begründung: Für die
Frage, ob eine Betreibung zu sistieren sei, könne lediglich das
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs in Betracht
kommen. Dieses sehe in Art. 85 die Fälle genau vor, in welchen
der Richter die Einstellung der Betreibung verfügen könne. Mit
dieser Bestimmung stehe 710 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes
im Widerspruch, soweit die Vollziehung des angefochtenen Be
schlusses in einer Exekution auf Grund des eidgenössischen Gesetzes
bestehe, was in concreto zutreffe. Die Anwendung von 710
RPG auf den vorliegenden Fall bedeute daher eine Verletzung von
Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung. Außer
dem bedeute sie eine Rechtsverweigerung.
C. Vom Kassationsgerichte des Kantons Zürich sowohl als von
der Gegenpartei wurden Vernehmlassungen eingereicht und Ab
weisung des Rekurses beantragt. Der Audienzrichter des Bezirks
gerichts hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
D. Aus den Akten ergibt sich, daß die Rekurrentin, nachdem ihr
Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen worden war, eine neue Betreibung
auf denselben Forderungsbetrag eingeleitet hat und daß darauf der
Kassationsgerichtspräsident am 6. Februar 1909 auf ein erneutes
Gesuch des Betriebenen folgende Verfügung erlassen hat:
- Die Vollstreckung des Beschlusses der Appellationskammer
in Sachen Bloch gegen Bloch betreffend Getrenntleben und Ali
mentation bleibt bis auf weiteres sistiert und es wird demgemäß
auch die Betreibung Nr. 3347 sistiert.
- Mitteilung an die Parteien, mit dem Bemerken, daß ein
weiterer Versuch, die Verfügung zu umgehen, mit Ordnungsbuße
geahndet würde, gegen Empfangschein.
Diese Verfügung ist jedoch nicht Gegenstand eines der beiden
vorliegenden Rekurse.
E. Die einschlägigen Bestimmungen des zürcherischen Rechts
pflegegesetzes vom 2. Dezember 1874 lauten:
- Das friedensrichterliche Erkenntnis wird mit der Aus
fällung rechtskräftig und kann nur mittelst der Nichtigkeits
beschwerde beim Bezirksgerichte angefochten, oder auf dem Wege
der Wiederherstellung oder der Erläuterung abgeändert werden.
- Die Erkenntnisse des Gerichtspräsidenten werden mit
der Ausfällung rechtskräftig und es finden gegen dieselben bloß
die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde bei der Appellations
kammer des Obergerichts, der Revision und der Erläuterung statt.
- Die Urteile des Handelsgerichts werden mit der Aus
fällung rechtskräftig. Gegen dieselben sind nur die Rechtsmittel der
Nichtigkeitsbeschwerde bei dem Obergerichte, der Revision und der
Erläuterung zulässig.
- Ein zweitinstanzliches Urteil wird mit der Ausfällung
rechtskräftig.
707 Abs. 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist gegen friedens
richterliche Erkenntnisse beim Bezirksgerichte, gegen Verfügungen
der Gerichtspräsidenten bei der Rekurskammer, gegen Erkenntnisse
derselben bei der Appellationskammer des Obergerichts, gegen Ur
teile des Handelsgerichtes beim Obergerichte und gegen Urteile und
Entscheide des Obergerichts und seiner Kammern bei dem Kas
sationsgerichte anzubringen.
710 Abs. 1. Die Kassationsinstanz kann...., wo es ihr
zweckmäßig erscheint, die Vollziehung der angefochtenen Entschei
dung sistieren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die Rekurrentin sich über Rechtsverweigerung und über
Verletzung von Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur Bundesver
fassung beschwert, so ist auf die beiden Rekurse einzutreten. Dabei
mag bemerkt werden, daß zwar die für die Rekurrentin unmittel
bar nachteilige Verfügung in der Verweigerung der Rechtsöffnung
durch den Audienzrichter besteht, daß aber die Rekurrentin unter
Umständen auch an der Aufhebung der Sistierungsverfügung des
Kassationsgerichtspräsidenten als solcher ein rechtliches Inieresse
haben kann, und daß daher in der Tat beide Rekurse zu be
handeln sind.
Mit Recht hat die Rekurrentin übrigens geltend gemacht, daß
im vorliegenden Falle kein anderes Rechtsmittel, insbesondere, weil
kein Haupturteil vorliege, keine Kassationsbeschwerde im Sinne von
Art. 89 OG hätte ergriffen werden können. Vergl. Weiß, Be
rufung, S. 353. Es ist daher der staatsrechtliche Rekurs auch
nicht etwa nach Art. 182 OG unzulässig.
2. In der Sache selbst ist vor allem zu konstatieren, daß im
Momente, wo der Kassationsgerichtspräsident seine Verfügung vom
22. Januar 1909 erließ, die von der Rekurrentin gegen den Rekurs
beklagten eingeleitete Betreibung bereits durch Rechtsvorschlag sus
pendiert war. Der Kassationsgerichtspräsident hat also, entgegen
dem Wortlaute seiner Verfügung, am 22. Januar 1909 nicht die
Betreibung als solche sistiert, sondern er hat, was der Rekurs
beklagte einzig verlangt hatte, in Anwendung von 710 des zürche
rischen Rechtspflegegesetzes die Vollziehung der angefochtenen Ent
scheidung (d. h. des obergerichtlichen Urteils vom 5. Dezember
1908) sistiert (vergl. übrigens den Wortlaut der Verfügung vom
6. Februar 1909, welche allerdings nicht den Gegenstand eines
der vorliegenden Rekurse bildet). Es braucht daher auf die Aus
führungen der Rekurrentin über Möglichkeit oder Unmöglichkeit
der Sistierung von Betreibungen durch den Richter nicht einge
treten zu werden, sondern es fragt sich lediglich, ob die zitierte
Bestimmung von 710 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes einen
Übergriff des kantonalen Gesetzgebers in das Gebiet des Bundes
rechts bedeute, insbesondere ob jene Bestimmung des kantonalen Rechts
mit Art. a und 81 SchKG im Widerspruch stehe. Wäre diese Frage
zu bejahen, so müßte sowohl die Verfügung des Kassationsgerichts
präsidenten als auch das darauf fußende Urteil des Audienzrichters
wegen Verletzung von Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur Bun
desverfassung aufgehoben werden; liegt dagegen kein Widerspruch
mit Art. a und 81 SchKG vor, so sind die beiden Rekurse abzu
weisen. Denn daß im vorliegenden Falle, wo zugestandenermaßen
eine formell zu Recht bestehende Bestimmung eines kantonalen
Gesetzes angewendet wurde, von einer Rechtsverweigerung und
von Willkür nicht gesprochen werden kann, bedarf keiner weitern
Ausführung.
3. Nach Art. a und 81 SchKG setzt die Erteilung der Rechts
öffnung die Existenz eines vollstreckbaren Urteils voraus. Da
nun der Bundesgesetzgeber den Begriff der Vollstreckbarkeit nicht
definiert hat und mit Rücksicht auf Art. 64 BV auch wohl kaum
zu definieren berufen war, so stellt sich die Frage, wann ein voll
streckbares Urteil vorliege, grundsätzlich (vergl. Jaeger, Anm. 2
zu Art. 80; Weber Brüstlein Reichel, Anm. 4) als eine
solche des kantonalen Rechts dar. Ist dem aber so, so kann das
kantonale Recht auch bestimmen, daß die Vollstreckbarkeit gewisser
Urteile nur eine resolutiv bedingte sei, d. h. daß es bestimmten richter
lichen Behörden zustehe, durch provisorische Verfügung gewisse Ur
teile, welche sonst mit ihrer Verkündung vollstreckbar geworden
wären, als vorläufig nicht vollstreckbar zu erklären. Dies hat
nun der zürcherische Gesetzgeber in 710 RPG getan, indem er
der Kassationsinstanz die Befugnis eingeräumt hat, die Voll
ziehung derjenigen Entscheide, welche sonst mit ihrer Verkündung
rechtskräftig werden (vergl. 707 in Verbindung mit 459,
468 u. 549) in Fällen, wo eine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen
wurde, zu sistieren . Wird also im einzelnen Falle von dieser
Befugnis Gebrauch gemacht, und wird infolgedessen die Rechts
öffnung verweigert, so liegt darin nicht die Anwendung einer durch
das Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmung des kantonalen Rechts,
sondern vielmehr die Anwendung des Bundesgesetzes selber, welches
in Art. a und 81 ausdrücklich ein vollstreckbares Urteil ver
langt und bezüglich der Frage, was ein vollstreckbares Urteil
sei, stillschweigend auf das kantonale Recht verweist. Es wird somit
Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung dadurch
nicht verletzt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Beide Rekurse werden abgewiesen.