- Entscheid vom 12. Juli 1909
in Sachen Habisreitinger und Konsorten.
Konkurrenz zweier Pfänder, von denen das eine im Pfändungs- und
das andere im darauffolgenden Konkursverfahren zur Liquidation
gelangt ist. Ausscheidung der Kompetenzen des Richters und der Auf
sichtsbehörden. Art und Weise der Verteilung.
A. Die Rekurrenten, W. Habisreitinger in Basel und Kon
rten, sind Pfändungsgläubiger der Witwe Lüscher geb. Müri in
Basel und bilden als solche mit einem weitern Gläubiger zusam
men die Pfändungsgruppe Nr. 6871, zu deren Befriedigung
Fahrnisse, die Liegenschaft Schneidergasse Nr. 9 in Basel, sowie
bei der Gerichtskasse liegende Barschaft im Betrag von 10,521 Fr.
75 Cts. gepfändet worden sind.
Auf diese Barschaft machte die Basler Kantonalbank, welche
nicht zu den betreibenden Gläubigern gehörte, ein Pfandrecht für
10,000 Fr. als weitere Sicherheit für ihr Hypothekardarlehen
ersten Ranges von 56,187 Fr. 50 Cts. nebst Zinsen auf die
ebenfalls gepfändete Liegenschaft Schneidergasse Nr. 9 geltend. Die
den Rekurrenten gemäß Art. 109 SchKG zur Bestreitung dieses
aus der Aushingabe von zwei Lebensversicherungspolicen à je
5000 Fr. zu Faustpfand hergeleiteten Anspruchs der Basler
Kantonalbank eingeräumte Frist wurde von keinem Gläubiger
benutzt
Am 4. Mai 1909 fiel die Schuldnerin in Konkurs. Da je
doch bereits Aktiven im Betrag von 16,332 Fr. 68 Cts. ver
wertet waren, stellte das Betreibungsamt darüber am 17. gleichen
Monats einen Kollokations und Verteilungsplan auf, wonach
der Basler Kantonalbank als Pfandgläubigerin ein Betrag von
9868 Fr. 60 Cts. als Erlös aus den ihr zu Faustpfand ver
schriebenen zwei Lebensversicherungspolicen zugewiesen wurde.
B. Hierüber beschwerten sich die Rekurrenten bei der kan
tonalen Aufsichtsbehörde und verlangten, es sei gestützt auf
Art. 144 SchKG die Verteilung erst nach erfolgter Versteigerung
der Liegenschaft Schneidergasse Nr. 9 vorzunehmen, eventuell es
sei der der Basler Kantonalbank zugewiesene Anteil bis nach
Feststellung der Ansprüche derselben bei der Depositenanstalt zu
hinterlegen.
Zur Begründung dieser Begehren machten die Rekurrenten gel
tend, die Barschaft aus den Versicherungspolicen hafte der Kan
tonalbank nur, wenn und soweit sie aus dem Erlös der Liegen
schaft nicht gedeckt werde. Nun sei aber die Liegenschaft noch gar
nicht verwertet und daher noch nicht festgestellt, ob sich ein Ver
lust ergebe. Folglich bestehe die Forderung, wie sie von der
Basler Kantonalbank erhoben worden sei, noch nicht. Auch
Art. 144 SchKG verlange, daß vor der Verteilung die Liegen
schaftsverwertung stattfinde. Der Eventualantrag wird mit der
Auslegung, welche das Bundesgericht dem Absatz 5 dieses Artikels
gegeben habe, begründet.
C. Gestützt auf einen Bericht des Betreibungsamtes hat
die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde als unbegründet ab
gewiesen, von der Erwägung aus, daß laut der Hypothekar
obligation vom 26. September 1900 die mehreren Pfänder der
Kantonalbank nicht hintereinander, sondern nebeneinander haf
ten, sodaß die Kantonalbank, solange ihre Forderung nicht getilgt
sei, auch in der Pfändung Anspruch auf den Erlös des beweg
lichen Pfandes habe, ob das unbewegliche verwertet sei oder nicht.
Dem widerspreche auch Art. 144 SchKG nicht, da die Liegen
schaft, weil beim Konkursausbruch noch nicht verwertet, aus der
Pfändungsmasse ausgeschieden sei. Bestehe aber der Anspruch der
Bank am Erlös der Versicherungspolicen ganz unabhängig vom
Pfandrecht an der Liegenschaft, so sei auch der Eventualantrag
der Rekurrenten als unbegründet abzuweisen.
D. Gegen diesen Entscheid haben Habisreitinger und Kon
sorten rechtzeitig ans Bundesgericht rekurriert. Sie führen aus,
daß wenn auch der Ansicht der Aufsichtsbehörde, daß die Pfänder
nebeneinander haften, beigepflichtet werden sollte, doch zugegeben
werden müsse, daß die Lebensversicherungspolicen nicht vorweg
haften. Es dürfe also die Pfandgläubigerin nicht aus dem einen
Pfand endgültig und vollständig befriedigt werden, unbekümmert
darum, ob das andere vollständig Deckung gewähre oder nicht,
umsoweniger als sich in casu auf der Liegenschaft kein Verlust
ergeben werde. Das gegenteilige Verfahren würde zu einer
Schmälerung der wohlerworbenen Rechte der Pfändungsgläubiger
führen. Eine Beeinträchtigung dieser Rechte durch den nachträg
lich erfolgten Konkurs der Schuldnerin sei aber unzulässig.
E. Die Vorinstanz hat sich zu Gegenbemerkungen auf die
Rekursschrift nicht veranlaßt gesehen; die Basler Kantonalbank
als Rekursgegnerin hat prinzipiell die Richtigkeit und Begründet
heit der von den Rekurrenten aufgestellten tatsächlichen und recht
lichen Behauptungen bestritten, soweit sie mit dem angefochtenen
Urteil im Widerspruch stehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
In Frage steht, ob die Zuteilung des im Kollokations
plan der Basler Kantonalbank als Faustpfandgläubigerin zuge
wiesenen Betrages von 9868 Fr. 60 Cts. bezw. von 9858 Fr.
20 Cts. (nach Abzug des Auszugs und der Inkassogebühr) erst
nach erfolgter Versteigerung der für die Forderung der Basler
Kantonalbank als Grundpfand haftenden Liegenschaft Schneider
gasse Nr. 9 in Basel zu erfolgen habe oder nicht.
Zur Substanziierung ihres auf Bejahung dieser Frage ge
richteten Hauptbegehrens sowie ihres Eventualbegehrens, es sei
der der Basler Kantonalbank zugewiesene Anteil bis nach Fest
stellung ihrer Ansprüche bei der Depositenanstalt zu hinterlegen,
haben die Rekurrenten vorwiegend materiell rechtliche Erwägungen
vorgebracht. Ebenso hat die kantonale Aufsichtsbehörde den vor
liegenden Fall in der Hauptsache vom materiell rechtlichen Stand
punkt aus behandelt, indem sie das Hauptgewicht darauf gelegt
hat, zu untersuchen, in welchem Verhältnis die verschiedenen zu
Gunsten der Basler Kantonalbank begründeten Pfänder zu ein
ander stehen. Die Lösung dieser rein materiell rechtlichen Frage fällt
nun aber in die Kompetenz des Richters und nicht in diejenige
der Aufsichtsbehörden und es hätte dieselbe von den Rekurrenten
auf dem Weg der Anfechtung des vom Betreibungsbeamten im
Pfändungsverfahren gegen die Schuldnerin aufgestellten Kolloka
tionsplanes aufgeworfen werden sollen, was nicht erfolgt ist, so
daß der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Die freie rechtliche Würdigung des vorliegenden Falles
führt jedoch zum Schluß, daß, auch wenn man von der An
nahme ausgeht, daß die beiden Pfänder wirklich im gleichen
Range nebeneinander der Kantonalbank verhaftet sind, das Be
gehren der Rekurrenten doch begründet erscheint, indem es sich
hier im Grunde genommen gar nicht um eine Frage der Kollo
zierung, sondern um eine solche der Verteilung handelt. Gemäß
Art. 219 Abs. 2 SchKG sollen, wenn für die nämliche Forde
rung mehrere Pfänder im gleichen Range haften, die daraus er
lösten Beträge im Verhältnis ihrer Höhe zur Deckung der For
derung verwendet werden. Allerdings gilt nun dieses Prinzip
nach dem sich die Verteilung zu richten hat, dem Wortlaute nach
nur für den Fall, wo die beiden Pfänder im Konkurs zur Ver
wertung gelangen. Doch liegen im vorliegenden Falle die Ver
hältnisse so, daß eine analoge Anwendung desselben sich als not
wendig erweist, wenn nicht eine durchaus unbillige Benachteili
gung der pfändenden Gläubiger und eine durch nichts gerecht
fertigte Begünstigung der nachfolgenden Hypothekargläubiger ein
treten soll.
Da im Momente der Verwertung der für die Pfändungs
gläubiger gepfändeten Objekte die Forderung der Kantonalbank
überhaupt noch nicht fällig war, sondern es erst durch die spä
tere Konkurseröffnung wurde, so konnte selbstverständlich vor
dieser letztern der auf die Forderung der Kantonalbank entfallende
Betrag ihr nicht ausbezahlt, sondern nur für sie reserviert wer
den. Das Pfandrecht an den Policen ging also im Pfändungs
verwertungsverfahren nicht unter, sondern bestand beim Konkurs
ausbruch noch zu Recht, und jenes Substrat hätte nun eigentlich
dem Konkursamt abgeliefert werden sollen, das sich somit vor der
in Art. 219 Abs. 2 zit. geregelten Situation der Konkurrenz
zweier Pfänder sah, nur mit dem Unterschied, daß das eine schon
verwertet und nur das andere noch im Konkurs zu liquidieren
war. Dieser Unterschied konnte aber auf die prinzipielle Anwend
barkeit der genannten Bestimmung keinen Einfluß ausüben. Die
Tatsache allein, daß das Betreibungsamt eine solche Ablieferung
faktisch nicht vornahm, weil es in Basel mit dem Konkursamt
identisch ist, kann selbstverständlich weder die Rechte der Pfändungs
gläubiger schmälern, noch diejenigen der andern Hypothekargläu
biger über ihre gesetzlich gezogenen Schranken hinaus ausdehnen
es muß vielmehr das Konkursamt nun bei der Zuteilung des
Erlöses aus dem Grundpfand an die Kantonalbank auf das Vor
handensein des zweiten, des Faustpfandes, gemäß Art. 219 Abs. 2
zit. Rücksicht nehmen und erst nachdem das Verhältnis der auf
beide Pfänder entfallenden Betreffnisse festgestellt sein wird, kann
hernach das Betreibungsamt auch bestimmen, wie hoch sich das
auf sie entfallende Betreffnis ihrer Pfändungen stellt. Mit anderen
Worten: es muß, wie die Rekurrenten eventuell verlangt haben,
mit der Verteilung solange zugewartet werden, bis das Konkurs
amt festgestellt haben wird, inwieweit das Faustpfand neben dem
Grundpfand im Konkurs in Anspruch genommen werden muß.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird unter Aufhebung des Vorentscheides im
Sinne der Erwägungen begründet erklärt.