-
Arteil vom 29. Juni 1909 in Sachen Blattmann.
Rechtsverzögerung. Retentionsverfahren. Rechtliche Wirkung der
Aufnahme der Retentionsurkunde. Notwendigkeit der analogen An
wendung der in Art. 278 Abs. 2 und 4 SchKG für das Arrestver
fahren aufgestellten Bestimmungen auf den Fall des Art. 283, in
dem Sinne, dass dem Gläubiger auf Antrag des Schuldners zur An
hebung der Klage auf Aufhebung des Rechtsvorschlages eine zehn
tägige Frist anzusetzen ist.
A.
Am 2. März 1908 ließen die Gebrüder Nußbaumer im
Gulm bei Oberägeri durch den Stellvertreter des Betreibungs
beamten von Oberägeri für eine ihnen gegen den Rekurrenten
Johann Blattmann angeblich zustehende Pachtzinsforderung von
900 Fr. 2 Kühe desselben mit Retention belegen. Dabei wurde
den Gläubigern vom Betreibungsamt gestützt auf Art. 283 Abs. 3
SchKG zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung für
die auf 1. Mai 1908 fällige erste Hälfte des laufenden Pacht
zinses eine Frist bis zum 10. gl. Mts. angesetzt.
Die Gebrüder Nußbaumer kamen dieser Aufforderung nach und
leiteten am 6. Mai gegen Blattmann für einen Betrag von
452 Fr. 90 Ets. (inkl. Retentionskosten) Betreibung ein, worauf
Blattmann unter Bestreitung der Existenz eines Pachtverhältnisses
und damit eines Retentionsrechtes Rechtsvorschlag erhob. Er macht
geltend, er habe sich nicht auf Grund eines Pachtvertrages, son
dern zum Aufhirten des von den Gebrüdern Nußbaumer erwor
benen Heues damals mit seinem Vieh auf dem streitigen Pacht
gut aufgehalten. Tatsächlich bezog Blattmann schon vor dem
-
Mai das von ihm in Menzingen gepachtete Landgut, nach
dem er gegen Deponierung eines Betrages von 1000 Fr. bei der
Bank in Zug, Filiale Ageri, wieder das freie Verfügungsrecht
über die beiden in der Retentionsurkunde als Retentionsgegen
stände verzeichneten Kühe erlangt hatte.
B. Inzwischen hatte Blattmann, um eine möglichst rasche Er
ledigung der Streitsache herbeizuführen, zum Mittel der nach zu
gerischem Zivilprozeßrecht zulässigen Provokation gegriffen. Da die
Gebrüder Nußbaumer jedoch hiegegen Einsprache erhoben, war
Blattmann genötigt, Klage auf gerichtliche Bestätigung der anbe
gehrten Provokation anzustrengen. Durch Urteil vom 15. Juli
1908 wurde diese Klage vom Kantonsgericht mit der Begrün
dung abgewiesen, die vom Betreibungsamt auf Grund des Bun
desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs angesetzte rechts
kräftige Frist könne nicht durch eine in dem nach kantonalem Recht
angehobenen Provokationsprozeß erteilte neue Frist alteriert werden.
C. Da die vom Betreibungsamt vorgenommene Fristansetzung
sich jedoch nur auf die Einleitung der Betreibung bezog und er
seither Rechtsvorschlag erhoben hatte und der Gläubiger keine
Anstalten zur gerichtlichen Aufhebung des Rechtsvorschlages traf,
ersuchte der Rekurrent den Betreibungsbeamten von Unterägeri
unter Berufung auf den Kommentar Jaeger, Anm. 7 zu
Art. 283 (worauf bereits der Vertreter der Gebrüder Nußbaumer
im Provokationsprozeß hingewiesen hatte), in analoger Anwen
dung von Art. 278 Abs. 2 und 4 SchKG (Arrestverfahren) dem
Gläubiger eine zehntägige Frist zur Klagerhebung aufzuerlegen.
Das Betreibungsamt entsprach diesem Gesuch am 31. August in
der Weise, daß es die Gebrüder Nußbaumer anhielt, bis zum
-
September 1908 ihre Forderung von 452 Fr. 90 Cts. ge
richtlich einzuklagen, ansonst die Retention auf das Depositum
von 1000 Fr. als dahingefallen betrachtet werde.
D. Hierüber beschwerten sich nun die Gebrüder Nußbaumer mit
Eingabe vom 8. September 1908 beim Regierungsrat als kanto
naler Aufsichtsbehörde und verlangten Aufhebung der Fristansetzung,
indem sie ausführten, die analoge Anwendung des Art. 278 auf
das Retentionsrecht des Verpächters sei beim Mangel einer ähn
lichen Bestimmung in Art. 283 unstatthaft.
Nichtsdestoweniger leiteten sie noch vor Ablauf der ihnen hiefür
vom Betreibungsamt Unterägeri eingeräumten Frist Klage auf
Anerkennung ihres Retentionsanspruches und auf Bezahlung des
Pachtzinses pro 1908 mit 900 Fr., wovon 450 Fr. fällig und
verzinslich seit 6. Mai und 450 Fr. pro 11. November 1908,
eventuell einer nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Ent
schädigung für Nichthaltung des Pachtvertrages, ein. Der Prozeß
nahm seinen Fortgang und führte zu Beweisaufnahmen und Par
teiverhandlungen, ohne daß zuvor die Beschwerde der Gebrüder
Nußbaumer erledigt worden wäre.
Am 27./28. Mai 1909 fällte die kantonale Aufsichtsbehörde in
Sachen endlich ihren Entscheid, indem sie die Beschwerde begründet
erklärte und die vom Betreibungsamt Unterägeri vorgenommene
Fristansetzung aufhob. Sie ging dabei von folgenden Erwägungen
aus: Die Beschwerde sei durch die vorsorgliche Klagerhebung weder
gegenstandslos noch hinfällig geworden, da sie nicht zurückgezogen
worden sei und die Beschwerdeführer daher ein Recht darauf hätten,
daß auf sie eingetreten werde. Was sodann die Hauptfrage anbe
treffe, so erscheine es bei der Verschiedenheit zwischen den Wir
kungen des Arrests und denjenigen des Retentionsrechts durchaus
zweifelhaft, ob der Gesetzgeber absichtlich in Art. 283 die Ansetzung
einer Klagefrist unterlassen habe oder ob die Aufnahme einer der
artigen Bestimmung nur aus Versehen unterblieben sei. Bei dem
ausnahmsweisen Charakter von Präklusionsfristen gehe es jedoch
nicht an, solche auf dem Weg der analogen Gesetzesanwendung
als zulässig zu erklären. Darin, daß die Gläubiger im Provoka
tionsprozeß auf die Möglichkeit einer Fristansetzung zur Klagean
hebung hingewiesen hätten, liege schließlich kein Verzicht derselben
auf das Recht der Beschwerdeführung gegen eine solche Fristan
setzung.
E. Diesen Entscheid hat Blattmann rechtzeitig ans Bundes
gericht weitergezogen mit dem Begehren, es sei derselbe, weil durch
den hängigen Prozeß gegenstandslos geworden, sowie wegen Rechts
verzögerung und Rechtsverletzung aufzuheben. Der Rekurrent macht
geltend, die kantonale Aufsichtsbehörde habe volle 8 Monate und
20 Tage gebraucht, um über die Beschwerde schlüssig zu werden,
obschon es in Schuldbetreibungs und Konkurssachen gesetzliche
AS 35 I 1909
Vorschrift und oberster Rechtsgrundsatz sei, daß alle Erlasse und
Entscheide möglichst beförderlich getroffen werden. Gerade im vor
liegenden Fall hätte der Entscheid innert kürzester Frist erfolgen
sollen, sollte er überhaupt noch Wert und Geltung haben. Die
Beschwerde hätte daher nunmehr zum mindesten gegenstandslos
erklärt werden sollen. Was die materielle Frage anbetrifft, so be
ruft sich der Rekurrent neuerdings darauf, daß es eine unquali
fizterbare Schädigung des Schuldners bedeuten würde, wenn die
Retentionsurkunde und das damit verbundene Veräußerungsverbot
solange aufrecht bleiben müßten als es dem Gläubiger gefalle,
mit dem Prozeß zuzuwarten. Dies treffe im vorliegenden Falle,
wo es sich zeigen werde, daß überhaupt kein Pachtverhältnis
existiert habe, vollständig zu. Endlich wird darauf hingewiesen,
daß das Verhalten der Rekursbeklagten, welche die Abweisung der
seiner Zeit ausgespielten Provokationsklage speziell mit dem Hin
weis auf eine solche im Betreibungsverfahren zu erfolgende Frist
ansetzung erreicht hätten und nun auch diese wieder anfechten,
gegen Treu und Glauben verstoße.
F. Die Justizdirektion des Kantons Zug sowohl als die Re
kursgegner haben auf Abweisung des Rekurses angetragen.
In dem zwischen den Parteien obschwebenden Prozeß hat am
16. Juni 1909 die zweite Gerichtsverhandlung stattgefunden; wie
aus den beim Kantonsgericht eingezogenen Erkundigungen hervor
geht, wurde jedoch das Urteil verschoben.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Daß sich die kantonale Aufsichtsbehörde in concreto einer
Rechtsverzögerung gegenüber dem Rekurrenten schuldig gemacht
hat, unterliegt keinem Zweifel. Hat sie doch beinahe 9 Monate
verstreichen lassen, um ihren Entscheid zu fällen, obschon gerade
im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Natur der Streitfrage
und auf die erfolgte Klageanhebung durch die Beschwerdeführer
eine beförderliche Erledigung der Beschwerde im Interesse der ge
ordneten Abwicklung des Verfahrens und zur Wahrung der be
rechtigten Interessen des Schuldners besonders geboten war.
Doch kann dieser Vorhalt natürlich nicht zur Kassation des
angefochtenen Entscheides führen, sondern er könnte höchstens eine
disziplinarische Maßregel rechtfertigen, von welcher jedoch in casu
schon aus dem Grunde keine Rede sein kann, weil dem Bundes
gericht gegenüber den kantonalen Aufsichtsbehörden keinerlei Dis
ziplinarbefugnisse zustehen.
- Nachdem die Rekursbeklagten, wie sich aus dem im tatsäch
lichen Teile Ausgeführten ergibt, innerhalb der ihnen vom Betrei
bungsamt angesetzten Frist eine Klage nicht nur auf Bezahlung
des Pachtzinses von 450 Fr., für welchen die Betreibung ange
hoben worden war, sondern von 900 Fr. bezw. einer Entschädi
gung für Nichthaltung des Pachtvertrages eingereicht hatten, wo
zu sie durch die rekurrierte Verfügung gar nicht angehalten worden
waren, konnte dieser Prozeß, in welchem Beweisaufnahmen und
Parteiverhandlungen stattgefunden haben, auch nach Dahinfallen
der Fristansetzung durch das Betreibungsamt natürlich nicht mehr
einfach von den Klägern fallen gelassen werden, sondern mußte
vom Gericht, wenn die Beklagte darauf bestand, materiell ent
schieden werden. Es ist daher nicht einzusehen, welches praktische
Interesse die Rekursbeklagten eigentlich noch an einer Entscheidung
der Beschwerde gehabt haben sollen, und ganz unverständlich er
scheint ihre Behauptung in der Rekursvernehmlassung, sie hätten
ein solches Interesse deshalb gehabt, weil die Möglichkeit bestanden
hätte, daß nach Fälligwerden der zweiten Pachtzinsrate die heutigen
Rekurrenten eine neuerliche Fristansetzung zur Klageanhebung ver
langt hätten. Nachdem die Rekursbeklagten bereits von sich aus
auch für diese zweite Rate die Klage eingeleitet hatten, konnte ja
davon natürlich keine Rede mehr sein.
Es hätte daher allerdings die Beschwerde der Rekursbeklagten
schon wegen Gegenstandslosigkeit des gestellten Antrages von der
kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen werden können.
- Die erhebliche praktische Bedeutung der Streitfrage läßt es
indessen für das Bundesgericht nicht als angezeigt erscheinen, sich
auf die Untersuchung der angefochtenen Verfügung nach diesen
formellen Gesichtspunkten zu beschränken, welche schon an und für
sich die Aufhebung des Vorentscheides rechtfertigen würden, denn
auch in materieller Beziehung erweist sich derselbe als unhaltbar.
Es ist allerdings richtig, daß Art. 283 SchKG im Gegen
satz zu Art. 278 keine Fristansetzung für die Klagerhebung
nach erfolgtem Rechtsvorschlag vorschreibt. Doch ist in diesem
Mangel, wie aus den folgenden Erörterungen hervorgehen wird,
keine vom Gesetzgeber gewollte Unterlassung, sondern eine wirkliche
Lücke zu erblicken, welche in Vollziehung des gesetzgeberischen Ge
dankens und Willens auf dem Weg der analogen Gesetzesanwen
dung auszufüllen dem Richter obliegt.
4. Das Betreibungsgesetz selber spricht sich über die rechtliche
Wirkung der Aufnahme der Retentionsurkunde nicht aus. Doch
ist auf dem Weg der Praxis sowohl durch den Bundesrat als
durch das Bundesgericht (siehe insbesondere Archiv 2 Nr. 55 und
AS 30 I S. 457 ff. und 772 f. ) festgestellt worden, daß
Art. 283 SchKG, welcher für die Begriffsbestimmung des Reten
tionsrechts ausdrücklich auf die einschlägigen Bestimmungen des
OR (Art. 294 ff.) verweist, allerdings nicht Begriff und Inhalt
des Retentionsrechts neu hat umgrenzen, wohl aber das Ver
fahren zur Geltendmachung des Retentionsrechts hat regeln wollen,
welches durch Art. 228 OR ganz allgemein an die vorgängige
Benachrichtigung des Schuldners geknüpft worden war. Für beide
Funktionen des Retentionsrechts (Verhinderung der Fortschaffung
der Retentionsgegenstände und zwangsweise Verwertung im Fall
der Nichtzahlung des Miet bezw. Pachtzinses) ist die Aufnahme
eines amtlichen Verzeichnisses der Retentionsgegenstände
sogen. Retentionsurkunde vorgeschrieben und notwendig. Im
ersten Fall bildet sie die Grundlage für das Verfügungsverbot,
eventuell für die amtliche Verwahrung der Retentionsgegenstände,
im zweiten Fall liefert sie die für die Durchführung der Betrei
bung auf Pfandverwertung notwendige Bezeichnung der Pfand
gegenstände und die Ausscheidung der dem Retentionsrecht nicht
unterliegenden, in den vermieteten Räumlichkeiten befindlichen Ge
genstände (Kompetenzstücke, Drittmannsobjekte usw.). Mit andern
Worten: Bis zur Aufnahme der Retentionsurkunde ist das durch
die Einbringung der Mobilien begründete Retentionsrecht des Ver
mieters und des Verpächters sozusagen nur in latentem Zustand
vorhanden, d. h. noch nicht auf bestimmte Objekte spezialisiert in
dem Sinne, daß auf dieselben der Gläubiger seine Rechte ohne
Sep.-Ausg. 7 Nr. 42 S. 197 ff. Id. 7 Nr. 73 S. 342 f.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
weiteres geltend machen und dem Schuldner die Verfügung da
rüber untersagen könnte. Die Aufnahme der Retentionsurkunde
bedeutet also einerseits die nach Art. 228 OR der Verwertung
der Retentionsobjekte vorauszugehende Benachrichtigung des Schuld
ners und anderseits die in Art. 294 OR vorgeschriebene behörd
liche Mitwirkung zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts. In
beiden Fällen ist die Mitwirkung eines Amtes notwendig, um zu
verhüten, daß der Gläubiger auch Gegenstände, die gesetzlich vom
Retentionsrecht ausgeschlossen sind, zurückbehalte oder verwerten
lasse. Erst durch die Aufnahme der Retentionsurkunde und die
dadurch bewirkte Ausscheidung werden somit bestimmte Gegen
stände mit Beschlag belegt und wird damit eine der aus dem
Arrestvollzug sich ergebenden ähnliche Situation geschaffen, indem
der Retentionsberechtigte nunmehr ein praktisch wirksames
Recht an bestimmten Gegenständen erhält, über welche zu ver
fügen dem Schuldner fortan die Befugnis entzogen wird.
Diese in den meisten Kantonen mit Straffolgen für den Über
tretungsfall ausgerüstete Wirkung kann nun vom Vermieter bezw.
Verpächter durch bloße Behauptung herbeigeführt werden, da das
Retentionsverzeichnis vom Betreibungsamt ja ohne jede Unter
suchung des zu Grunde liegenden materiell rechtlichen Verhältnisses
auf die einseitige Behauptung des Gläubigers hin aufgenommen
werden muß.
Daß dem Gläubiger nicht anheimgestellt werden kann, diesen
Zustand, welcher einer offenkundigen Behinderung in der Existenz
des Schuldners gleichkommt, beliebig lang andauern zu lassen,
liegt auf der Hand. Der Gesetzgeber hat denn auch in Art. 283
Abs. 3 SchKG bestimmt, daß das Betreibungsamt nach erfolgter
Aufnahme des Retentionsverzeichnisses dem Gläubiger eine Fri
zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung anzusetzen
habe. Damit ist es aber nicht getan. Denn die Sachlage ist
wieder genau die gleiche wie vor Anhebung der Betreibung, wenn
daraufhin vom Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, die Forderung
oder das Retentionsrecht bestritten und die Betreibung stille gestellt
wird. Es würde einer durchaus unbegründeten und vom Gesetz
geber unmöglich gewollten Privilegierung des Vermieters bezw.
Verpächters gegenüber dem Arrestgläubiger gleichkommen, wenn
er unter diesen Umständen nicht angehalten werden könnte, ent
weder innert einer bestimmten Frist auch Klage anzuheben, um
seinen Anspruch zu liquidieren, oder den Retentionsbeschlag fallen
zu lassen, da doch dem betriebenen Schuldner nicht zugemutet
werden kann, seinerseits selbst einen Prozeß als Kläger auf Fest
stellung des Nichtbestandes des behaupteten Rechtes anzustrengen
und es anderseits schlechthin unzulässig ist, den geschilderten Zu
stand, welcher den Schuldner der Verfügung über seine Hausrät
lichkeiten usw. beraubt, unnötig lang andauern zu lassen und da
mit das Verfahren, welches sich bestimmungsgemäß rasch abwickeln
foll, ungebührlich in die Länge zu ziehen.
Daß ferner nicht auf allfällige, durch das kantonale Prozeßrecht
gebotene Mittel (wie z. B. das Institut der Provokation) abge
stellt werden kann, um den Retentionsberechtigten zur Klagan
hebung anzuhalten, ist ebenfalls ohne weiteres klar; ein vorgän
giger gerichtlicher Entscheid darüber, ob zur Provokation Anlaß
vorhanden sei, wäre nach dem Gesagten durchaus überflüssig, denn
die Erhebung des gläubigerischen Anspruches liegt in der Betrei
bung und die Notwendigkeit, schnell darüber zu entscheiden, ist durch
die geschilderte Sachlage ausgewiesen. Wozu ein solches Verfahren
führen müßte, zeigt auch gerade der vorliegende Fall, wo von den
zugerischen Behörden die Provokation mit Rücksicht auf die bun
desrechtliche Fristansetzung verweigert und die von den Gläubigern
gegen diese Fristansetzung alsdann erhobene Beschwerde geschützt
wurde.
Die praktischen Anforderungen sowohl als die ratio legis ver
langen somit gebieterisch, daß der Schuldner durch analoge An
wendung der Bestimmungen von Art. 278 Abs. 2 und 4, wie sie
von der Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesge
richts bereits mit Kreisschreiben vom 15. November 1899 für den
Fall des nachträglichen Rechtsvorschlags angeordnet worden ist,
in den Stand gesetzt werde, der Verhaftung der Retentionsgegen
stände ein Ende zu machen. Die Voraussetzungen für die analoge
Gesetzesanwendung sind entgegen der in Archiv 10 Nr. 90 wieder
gegebenen Auffassung der bernischen Aufsichtsbehörde vorhanden
und es kann dieser Lösung kein triftiger Rechtsgrund entgegen
gehalten werden.
5. Im gleichen Sinn hat sich das Bundesgericht bereits in
seinem Entscheid vom 18. Oktober 1901 in Sachen Arrigoni
(Sep. Ausg. 4 Nr. 42 ) ausgesprochen.
Dagegen war es im Fall Gay (Sep. Ausg. 10 Nr. 26 )
zum gegenteiligen Ergebnis gelangt; doch vermöchten die Erwä
gungen dieses Urteils vor den unabweislichen praktischen Bedürf
nissen selbst dann nicht Stand zu halten, wenn wirklich, wie darin
behauptet wird, für den Schuldner ein Unterschied zwischen der
durch den Arrest und der durch die Retentionsurkunde begründeten
Sachlage bestehen würde. Allein auch dieser Unterschied kann nicht
als richtig anerkannt werden. Das zitierte Urteil verkennt die Be
deutung und die Rechtswirkungen der Retentionsurkunde, wenn es
davon ausgeht, sie gebe im Gegensatz zum Arrest dem Gläubiger
keine neuen, nicht schon vorher bestandenen Rechte auf die davon
betroffenen Gegenstände. Es genügt demgegenüber auf das oben
Ausgeführte zu verweisen; der Schuldner wird, ganz gleich wie
beim Arrest, erst durch die Retentionsurkunde in der Verfügung
über genau umschriebene Objekte eingestellt und seine Stellung ist
der Retentionsurkunde gegenüber genau die gleiche wie beim Arrest.
Auch der Vergleich mit dem Pfandverwertungsverfahren ist nicht
stichhaltig, da der Pfandgläubiger und im allgemeinen auch der
Retentionsberechtigte (mit Ausnahme des Vermieters und des Ver
pächters) das verhaftete Objekt mit dem Willen des Schuldners
schon in der Hand haben und daher natürlich keine Veranlassung
dazu vorliegt, sie durch Gesetzesvorschrift zur beförderlichen Durch
führung der Pfandverwertung anzuhalten.
Was schließlich die geltend gemachte Unmöglichkeit der adäquaten
Anwendung der Vorschrift des Art. 278 Abs. 2 leg. cit. auf das
Retentionsverfahren anbetrifft, so ist allerdings zutreffend, daß
eine solche nicht ohne weiteres Platz greifen kann. Doch bildet
das selbstverständlich keinen Grund, um von der analogen An
wendung überhaupt abzusehen. Hat doch der Gesetzgeber selber in
Art. 283 Abs. 3 SchKG diesem Umstand in Bezug auf die dem
Gläubiger zur Anhebung der Betreibung anzusetzende Frist
bereits dadurch Rechnung getragen, daß er diese Frist nicht von
Ges.-Ausg. 27 I Nr. 101 S. 556 ff. Id. 33 I Nr. 73 S. 439 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
vornherein bestimmt hat. Selbstverständlich hat sich der Richter beim
Surrogat gesetzgeberischer Tätigkeit, zu welchem er sich angesichts
der Mangelhaftigkeit des Gesetzestextes gezwungen sieht, auf das
Notwendigste zu beschränken. Es hat daher eine Fristansetzung an
den Gläubiger zur Anhebung der Klage auf Aufhebung
des Rechtsvorschlages durch das Betreibungsamt nur auf
Antrag des Schuldners zu erfolgen, dagegen kann diese Frist
von vornherein auf zehn Tage festgesetzt werden, weil hier das
bei der Bestimmung der Frist zur Anhebung der Betreibung sich
bietende Hindernis, daß bei noch nicht fälligen Miet bezw. Pacht
zinsen die Einleitung der Betreibung dem Gläubiger vor Eintritt
der Fälligkeit nicht zugemutet werden kann, außer Betracht fällt.
Die dem Gläubiger demgemäß vom Betreibungsamt anzusetzende
zehntägige Frist ist endlich als Verwirkungsfrist in dem Sinn
aufzufassen, daß bei Versäumung derselben die Retentionsurkunde
als dahingefallen zu betrachten ist und der Schuldner wieder die
Verfügungsfreiheit über die Reientionsgegenstände erhält.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Ent
scheid der Vorinstanz aufgehoben.