- Arteil vom 13. Mai 1909
in Sachen Graber gegen Regierungsrat des Kantons Aargau
und Gemeinderat von Aerkheim.
Angebliche Rechtsverweigerung und Verletzung der persönlichen
Freiheit durch Niehitgenehmigung des Verzichts auf ein Gemeinde
bürgerrecht, wenn dieser Verzicht hauptsächlich zum Zwecke der
Armensteuerflucht erfolgt. Das Bürgerrecht als ein publizistisches
Rechtsverhältnis, aus welchem nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten
erwachsen. Angebliche Verletzung des Grundsatzes der Gewalten
trennung dadurch, dass der Entscheid über Genehmigung oder Nicht
genehmigung des Bürgerrechtsverzichtes vom Regierungsrat ausging,
statt dem Obergericht in seiner Eigenschaft als Verwaltungsgericht
vorbehalten zu werden.
A. Der Rekurrent ist durch Geburt Bürger von Uerkheim.
Im Juni 1908 erwarb er für sich und seine Ehefrau das Bür
gerrecht von Aarau und erklärte hierauf den Verzicht auf das
Bürgerrecht von Uerkheim. Hiegegen erhob der Gemeinderat von
Uerkheim Einsprache, mit der Begründung, der Verzicht sei nur
deshalb erfolgt, damit der Rekurskläger in Uerkheim nicht mehr
armensteuerpflichtig sei. Im Kanton Aargau ist nämlich die Orts
bürgergemeinde berechtigt, von ihren Bürgern Armensteuern zu
beziehen, auch wenn sie in andern Ortsgemeinden des Kantons
seßhaft sind. Der Regierungsrat hat hierauf mit Entscheid vom
- Januar 1909 das Gesuch des Rekurrenten um Genehmigung
der Verzichtleistung abgewiesen. Aus der Begründung ist folgendes
hervorzuheben: Über die Gründe des Verzichtes befragt, habe der
Gesuchsteller in seiner Einvernahme vor Bezirksamt Zofingen be
stätigt, daß der Verzicht hauptsächlich deshalb erfolge, um in
Uerkheim nicht mehr Armensteuern bezahlen zu müssen. Durch Ver
ordnung vom 23. Januar 1817 seien nun die Gemeinderäte an
gewiesen worden, keine Verzichtleistung auf das Ortsbürgerrecht
anzunehmen, noch den Verzichtleistenden im Verzeichnis der Orts
bürger durchzustreichen, bevor sie den Fall zur Kenntnis des Re
gierungsrates gebracht und seine Entscheidung darüber erhalten
haben. Diese Verordnung sei vom Regierungsrat von jeher
ausgelegt worden, daß ihm dadurch das uneingeschränkte Recht
eingeräumt worden sei, die Bürgerrechtsverzichte nach seinem freien
Ermessen zu genehmigen oder nicht. Es sei dabei immer auf die
Gründe des Verzichtes Rücksicht genommen worden. Der vorlie
gende Beweggrund sei nun ungenügend: die Heimatgemeinde Uerk
heim besitze einen einklagbaren Anspruch auf Bezahlung der Ar
mensteuer, und dieser Pflicht dürfe sich Rekurrent nicht einfach
durch Verzicht auf das Bürgerrecht entziehen.
B. Gegen diesen Beschluß des Regierungsrates ergriff der
Rekurrent am 23. März 1909 den staatsrechtlichen Rekurs ans
Bundesgericht, mit dem Begehren, es sei der angefochtene Beschluß
als verfassungs und gesetzwidrig aufzuheben und der Regierungs
rat zu verhalten, den Gemeinderat von Uerkheim anzuweisen, den
Rekurskläger im dortigen Bürgerregister zu streichen . Zur Be
gründung machte der Rekurrent im wesentlichen folgendes geltend:
Unerheblich sei der Einwand, der Verzicht erfolge um der Be
freiung von der Armensteuer willen; der wirkliche Grund liege
in der Mißbilligung des Gemeindehaushaltes von Uerkheim durch
den Rekurrenten Graber. Unerheblich sei ferner das Motiv des
Regierungsrates, die Gemeinde Uerkheim besitze gegenüber dem
Rekurrenten einen Anspruch auf Bezahlung der Armensteuer;
dieser Anspruch sei mit dem Verzicht auf das Bürgerrecht dieser
Gemeinde erloschen. Die Rechtsfrage sei daher nur die, ob der
Gemeinderat von Uerkheim verfassungsmäßig ein Einspruchsrecht
gegen den Verzicht auf das Bürgerrecht habe und ob dem Re
gierungsrat die Kompetenz zustehe, über die Begründetheit des
Einspruchs zu urteilen. Ein Einspruchsrecht werde nun der Ge
meinde weder durch die Verfassung, noch durch das Gesetz, noch
durch die Verordnung vom Jahre 1817 verliehen. Die Kompetenz
zur Beurteilung von Streitigkeiten über Erwerb und Verlust des
Bürgerrechts stehe sodann gar nicht dem Regierungsrate, sondern
nach dem Gesetz über das Prozeßverfahren bei Verwaltungs
streitigkeiten vom 25. Juni 1841 dem Obergericht zu. Der
angefochtene Beschluß des Regierungsrates verletze daher den in
Art. 3 der KV niedergelegten Grundsatz der Gewaltentrennung.
Die Verordnung vom Jahre 1817 habe lediglich den Zweck, Fälle
der Heimatlosigkeit zu vermeiden; der Regierungsrat sei daher nur
Kontrollstelle für die Verzichtleistungen auf das Ortsbürgerrecht:
die Prüfung des Kleinen Rates beziehe sich nach der betreffenden
Verordnung lediglich darauf, ob der Verzichtleistende noch ein
anderes Ortsbürgerrecht im Kanton besitze. Im Jahre 1889 habe
sich der Regierungsrat in seinem Amtsbericht geäußert: Bürger
rechtsverzichte fanden 36 statt. Die meisten erfolgten wegen Aus
wanderung; hingegen war die auffallende Tatsache zu bemerken,
daß mehrere israelitische Bürger von Endingen auf dieses Bürger
recht verzichteten und sich in Zürich und in andern Städten ein
kauften, offenbar aus dem Grunde, um nicht mehr an die Ar
mensteuer von Endingen beitragen zu müssen. Aus der Statistik
über die Bürgerrechtsgesuche gehe hervor, daß der Regierungsrat
bei der Bewilligung des Bürgerrechtsverzichtes nie auf die Gründe
des Verzichtes abgestellt habe; die angeführte Außerung im Jahres
bericht beweise, daß auch Armensteuerflucht zur Verweigerung der
Genehmigung nicht berechtige. Es liege deshalb eine ungleiche Be
handlung vor dem Gesetze vor. Das Recht, auf ein Doppelge
meindebürgerrecht zu verzichten, sei bisher stets als ein Indivi
dualrecht jedes handlungsfähigen aargauischen Bürgers anerkannt
worden. Durch den angefochtenen Beschluß seien demgemäß, neben
Art. 4 BV, auch die Art. 3, 10, 17, 19 und 53 KV verletzt worden.
C. Der Regierungsrat des Kantons Aargau macht in seiner
Vernehmlassung geltend: Das Gemeindebürgerrecht schaffe nach
Maßgabe der aargauischen Gesetzgebung Rechte und Pflichten
gegenüber der Ortsbürgergemeinde. Mit der Erklärung des Ver
zichts auf sein Uerkheimer Ortsbürgerrecht habe der Rekurrent
nicht bloß das Erlöschen eines ihm zustehenden Rechtes, sondern
auch den Untergang der ihm gegenüber der Ortsbürgergemeinde
Uerkheim obliegenden öffentlich rechtlichen Pflichten bewirken wollen.
Wenn nun schon im Privatrecht die Befugnis zum Verzicht auf
ein Recht die natürliche Beschränkung darin finde, daß man sich
hiedurch von der mit dem Recht verbundenen Verbindlichkeit nicht
befreien könne, so sei nicht einzusehen, wie es nach der Natur der
Sache im Kanton Aargau ein Individualrecht jedes handlungs
fähigen aargauischen Bürgers sein solle, sich von den ihm gegen
über seiner Ortsbürgergemeinde obliegenden Verpflichtungen dadurch
zu befreien, daß er das Ortsbürgerrecht einer andern aargauischen
Gemeinde erwerbe und auf sein bisheriges Ortsbürgerrecht ver
zichte. Es sei auch unrichtig, daß der Regierungsrat sich einer
die Rechtsgleichheit verletzenden, willkürlichen Praxis schuldig ge
macht habe: wenn sie auch früher schwankend gewesen sein möge,
so habe der Regierungsrat doch seit dem Jahre 1893 die Geneh
migung immer verweigert, wenn der Verzicht auf das Doppel
bürgerrecht nur zwecks Befreiung von den Armensteuern erklärt
wurde und die betreffende Gemeinde Einspruch erhob; wenn von
der Gemeinde Einspruch nicht erhoben wurde, habe der Regierungs
rat freilich nicht Veranlassung gehabt, die Genehmigung zu ver
weigern. Die Kompetenz des Regierungsrates zum Entscheid sei
vom Rekurrenten dadurch anerkannt worden, daß er das Justiz
departement ersucht habe, beim Regierungsrat die Genehmigung
des Verzichts auf das Doppelbürgerrecht zu erwirken. Die Kom
petenz des Regierungsrates ergebe sich aber auch aus der Verord
nung vom Jahre 1817, denn in der Ermächtigung zur Erteilung
der Genehmigung liege auch die Befugnis, die Genehmigung zu
verweigern, und zwar müsse der Regierungsrat selbst die zurei
chenden Gründe bestimmen, weil die Verordnung bestimmte Ver
weigerungsgründe nicht aufstelle. Die Auffassung, daß die Verord
nung lediglich erlassen sei, um Fällen der Heimatlosigkeit vorzu
beugen, sei unzutreffend, und es sei daher auch der Schluß, es
müsse die Genehmigung eines Verzichtes auf das Doppelbürger
recht schlechthin in allen andern Fällen, in denen Heimatlosigkeit
nicht eintrete, erteilt werden, ein unzutreffender. Zurückzuweisen
sei auch der Vorhalt, daß das Prinzip der Gewaltentrennung
verletzt sei. Das Obergericht sei freilich Verwaltungsgericht, aber
es sei vorkommendenfalls in der Beurteilung, ob Rekurrent noch
Bürger von Uerkheim sei, daran gebunden, daß der Regierungs
rat den Bürgerrechtsverzicht nicht genehmigte, und könne nicht
selbst feststellen, ob die Genehmigung hätte erteilt werden sollen.
D. Die von den Parteien angerufene Verordnung des Kleinen
Rates des Kantons Aargau vom 23. Januar 1817 lautet:
- Durch die Verzichtleistung auf ein Ortsbürgerrecht, insofern
der Verzichtleistende kein anderes im Kanton besitzt, wird zugleich
auf das Kantonsbürgerrecht Verzicht geleistet. 2. Die Gemeinde
räte sind demnach angewiesen, keine Verzichtleistung auf das Orts
bürgerrecht anzunehmen, noch den Verzichtleistenden in dem Ver
zeichnis der Ortsbürger durchzustreichen, bevor sie den Fall zu
unserer Kenntnis gebracht und unsere Entscheidung darüber werden
erhalten haben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Verzicht auf ein inländisches Gemeindebürgerrecht, wel
cher nach dem Erwerb des Bürgerrechtes in einer andern Gemeinde
des gleichen Kantons erfolgt, ist ausschließlich durch das Recht
des beireffenden Kantons geregelt (vergl. zum Verzicht auf Kan
tonsbürgerrechte AS 18 S. 235, 20 S. 84). Es kann sich daher
in dem vorliegenden Rekursfalle nur fragen, ob eine Bestimmung
der kantonalen Verfassung verletzt oder ob das kantonale Recht
willkürlich ausgelegt oder angewendet und damit Art. 4 der BV
eingebrochen sei.
Art. 10 der aargauischen Kantonsverfassung vom 23. Juni
1885 bestimmt: Die Art und Weise der Erwerbung des Orts
bürgerrechtes und des Kantonsbürgerrechtes, sowie die Verzicht
leistung wird, mit Berücksichtigung der Vorschriften der Bundes
verfassung, durch das Gesetz bestimmt. Ein Gesetz, welches den
Verzicht auf ein innerkantonales Doppelbürgerrecht regelt, ist nun
seit der Verfassung vom 23. Juni 1885 nicht erlassen worden.
Die Voraussetzungen des Verzichtes sind daher nach der Verord
nung vom Jahre 1817 und nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
zu bestimmen. Von vorherein ist nun die Auffassung abzulehnen,
als ob mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen der Verzicht
schrankenlos zulässig sein müsse und daß eine gegenteilige Praxis
die in Art. 19 der KV aufgestellte Garantie der perfönlichen
Freiheit verletzen würde: diese Auffassung verkennt nicht nur den
Begriff der persönlichen Freiheit, sondern auch den Umstand, daß
das Bürgerrecht ein Rechtsverhältnis ist, aus dem sowohl publi
zistische Rechte als auch Pflichten entstehen, und daß dementsprechend
die rechtsgeschäftliche Aufhebung dieses Rechtsverhältnisses, sofern
nicht besondere Bestimmungen bestehen, die Mitwirkung beider
Parteien erfordert und nicht der Willkür nur des einen beteiligten
Rechtssubjektes anheimgestellt ist (vergl. AS 18 S. 235). Ist
sonach die Auffassung des Regierungsrates des Kantons Aargau,
daß er berechtigt sei, um der Interessen der Ortsgemeinden willen
einen Verzicht auf das Doppelbürgerrecht zu verweigern, keine
willkürliche, so kann unentschieden bleiben, ob gerade die Verord
AS 35 1 1909
nung vom Jahre 1817 eine geeignete Rechtsgrundlage für den
angefochtenen Entscheid bot, da auch dann, wenn dies nicht zu
treffen sollte, die Auffassung des aargauischen Regierungsrates ja
aus den angeführten Erwägungen allgemeiner Natur mit Art. 4
der BV vereinbar wäre. Ebenso unberechtigt wie der Vorwurf
der Willkür in der Auslegung ist der Vorwurf ungleicher Be
handlung: die Rekurrenten haben es unterlassen, nachzuweisen,
daß in den von ihnen angeführten Fällen die betreffenden Orts
bürgergemeinden gegen die Entlassung protestierten, wie es im
vorwürfigen Falle geschehen ist; das Verhalten der betreffenden
Ortsgemeinde, die Zustimmung oder der Widerspruch des einen
beteiligten Rechtssubjektes, ist aber offenbar ein erhebliches Mo
ment, das bei der Frage, ob die Fälle gleichartige seien, nicht ein
fach übergangen werden darf.
3. Zu den übrigen Bestimmungen der aargauischen Kantons
verfassung, welche verletzt sein sollen, ist folgendes zu bemerken:
Art. 17 enthält den Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem
Gesetze und ist daher neben Art. 4 der BV nicht von selbständiger
Bedeutung. Art. 3 stellt den Grundsatz der Gewaltentrennung auf,
Art. 53 weist in litt. c dem Obergericht die Kompetenz zur Ent
scheidung von Verwaltungsstreitigkeiten zu. Diese letztgenannten
Verfassungsbestimmungen wären nur dann verletzt, wenn es sich
bei der Entlassung aus dem Bürgerrecht um einen Akt der Recht
prechung auf dem Gebiete der Verwaltung handeln würde. Das
trifft aber nicht zu. Rechtsprechung ist Subsumtion eines Tatbe
standes unter das geltende Recht (vergl. Laband, Staatsrecht
des Deutschen Reiches, in Marquardsens Handbuch des öffent
lichen Rechts, 2. Aufl. 1894, S. 101). Die Entlassung aus dem
Bürgerrecht aber hat zum Gegenstand nicht die Feststellung, son
dern die Aufhebung eines publizistischen Rechtsverhältnisses, ist
also ein Akt der Verwaltung, nicht ein Akt der Rechtsprechung
und daher durch Art. 53 litt. c der aargauischen Kantonsver
fassung der Kompetenz des Regierungsrates nicht entzogen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist abgewiesen.