Art. 1 of the treaty with France; arrest against a debtor domiciled in France who proves French nationality; evidentiary value of foreign official documents. In public-law recourse proceedings, the treaty and the federal procedural rules do not establish a general requirement that documents used to prove nationality must bear authenticated signatures. Where the documents, by their form and content, present the characteristics of authentic official records, they may be relied upon as proof absent a substantiated challenge to their authenticity. The fact that the treaty expressly requires legalization for certain other documents indicates that no universal legalization requirement was intended (consid. 3).
Bern Stadt vollzogen. Eine Abschrift des Arrestbefehles und die Arresturkunde wurden dem Vertreter des Rekurrenten am 3. No vember 1908 übergeben. Nachdem der Rekurrent innert nützlicher Frist die Arrestauf hebungsklage angestrengt hatte, fand am 17. November 1908 eine Verhandlung vor dem Richteramt Bern (Abteilung Gerichtspräsi dent II) statt, bei welcher Gelegenheit der Rekurrent zum Beweise seiner französischen Staatsangehörigkeit folgende Urkunden produ zierte:
lrrestaufhebungsklage gut, mit wesentlich folgender Motivierung Nachdem der Richter auf die vom Beklagten gegen die Beweis urkunden des Klägers erhobene Beweiseinrede nicht eingetreten und er diese Urkunden als Beweismittel zugelassen hat, bestehen auch im übrigen für ihn keine Zweifel über die Rechtsförmigkeit und die Richtigkeit des Inhalts dieser Urkunden. Vielmehr sind die selben, namentlich mit Rücksicht auf den amtlichen Charakter, den diese Schriftstücke tragen, durchaus geeignet, Beweis zu schaffen dafür, daß Flach Franzose ist. Es ist daher der vom Beklagten gegenüber dem Kläger ausgewirkte Arrest zu Unrecht erfolgt. Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte die Appellation, und es ist infolgedessen der Arrestaufhebungsprozeß noch heute vor der II. kantonalen Instanz pendent. B. Am 30. Dezember 1908 hat Flach den staatsrechtlichen Re kurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: Der auf Verlangen des Fürsprechers Robert Leuenberger gegen den Rekurrenten Emil Flach am 30. Oktober 1908 vom Gerichts präsidenten II von Bern bewilligte und am 31. Oktober 1908 vom Betreibungsamt Bern Stadt vollzogene Arrest Nr. 285 sei als staatsvertragswidrig aufzuheben, unter Verurteilung des Re kursgegners Robert Leuenberger zu den Gerichtskosten und zu einer angemessenen Parteientschädigung an den Rekurrenten. Dieser Antrag wurde damit begründet, daß der Rekurrent fran zösischer Staatsangehöriger und in Frankreich domiziliert sei und daher unter dem Schutze von Art. 1 des Staatsvertrages vom 15. Juni 1869 stehe. Zum Beweise seiner französischen Staats angehörigkeit berief sich der Rekurrent auf die drei sub A hievor wiedergegebenen Urkunden (Optionsurkunde, Leumundszeugnis und Erklärung des Rekurrenten selber), welche er in beglaubigten Ab schriften produzierte. Die Originale erklärte er zur Zeit nicht ein legen zu können, da sie sich auf der Obergerichtskanzlei befänden. Es werde beantragt, dieselben nötigenfalls beizuziehen. Letzteres ist geschehen. C. In seiner Vernehmlassung hat der Gerichtspräsident II von ern der Ansicht Ausdruck verliehen, daß der Arrest aufzuheben sei, weil sich nachträglich herausgestellt habe, daß Flach Fran zose sei. Der Arrestgläubiger Leuenberger beantragt in erster Linie Nicht eintreten, weil der Rekurrent es unterlassen habe, die ihm zuge stellte Abschrift Arrestbefehl seiner Rekursschrift beizulegen oder dem Bundesgerichte einzusenden . Eventuell wird Abweisung des Rekurses beantragt, da sich aus den vorgelegten Urkunden nicht in unzweideutiger Weise ergebe, daß Flach Franzose sei. Diese Urkunden seien in keiner Weise beglaubigt. Es sei Sache des Rekurrenten, nachzuweisen, daß er Franzose sei. Im Arrestauf hebungsprozesse sei in Bezug auf die Echtheit der Urkunden eine Beweiseinrede erhoben worden, und hierauf habe die Klagpartei keinen Abweisungsschluß gestellt. Die vorgelegten Urkunden könnten daher vor Bundesgericht nicht als echt verwertet werden. D. Von der Obergerichtskanzlei des Kantons Bern sind die sub A wiedergegebenen Urkunden (Optionsurkunde, Leumunds zeugnis und Erklärung des Rekurrenten selber) eingefandt worden; ebenso eine Abschrift der Arresturkunde. Das Original dieser Ur kunde ist vom Betreibungsamt Bern Stadt eingesandt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
mundszeugnis des Bürgermeisters von Nogent-sur-Marne, in welchem außer dem Besitz eines guten Leumundes ausdrücklich noch die Tatsache bezeugt wird, daß der Rekurrent Franzose sei, und eine den Bestimmungen des Frankfurter Friedens ent sprechende Optionsurkunde, wonach der Rekurrent am 29. Februar 1872 vor dem Bürgermeister von Stenay (Meuse) erschienen ist und erklärt hat, daß er für Frankreich optiere, welche Erklärung der Bürgermeister zu Protokoll genommen hat. Beide Urkunden tragen nach ihrer Form sowohl als nach ihrem Inhalte alle Merkmale der Authentizität, enthalten aber allerdings keine Unter schriftsbeglaubigung. Es fragt sich nun, ob letzterer Umstand ein Grund sei, die im übrigen durchaus genügenden Urkunden als nicht voll beweiskräftig zu betrachten. Diese Frage ist zu ver neinen, da weder der Staatsvertrag, um dessen Anwendung es sich im vorliegenden Falle handelt, noch das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, welche das staatsrecht liche Verfahren vor Bundesgericht regelt, eine Bestimmung ent halten, wonach im allgemeinen oder speziell da, wo es gilt, die Staatsangehörigkeit einer Partei festzustellen, nur solche Urkunden zu berücksichtigen seien, auf welchen die Unterschriften beglaubigt sind. Was speziell den Staatsvertrag betrifft, so läßt sich aus der Tatsache, daß derselbe (in Art. 16 Ziff. 1 und in Art. 14 Abs. 2) für andere Urkunden (Urteile, deren Vollstreckung nachgesucht wird, und Armutszeugnisse) die Legalisation der Unterschriften ausdrücklich verlangt, unbedenklich der Schluß ziehen, daß von den kontrahierenden Parteien die Unterschriftsbeglaubigung nicht als ein allgemeines und unumgängliches Erfordernis eines jeden im Anwendungsgebiet des Staatsvertrages zu leistenden Urkunden beweises betrachtet wurde. Dazu kommt, daß sogar die eidgenös sische Zivilprozeßordnung für ihr Anwendungsgebiet ein derartiges Erfordernis nicht aufstellt, sondern (in Art. 106) die Beweiskraft öffentlicher Urkunden lediglich davon abhängig macht, daß dieselben von einem, öffentlichen Glauben genießenden Beamten in Sachen seines Amtes und innerhalb der Schranken desselben in gesetzlicher Form abgefaßt seien. Ist aber die Unterschriftsbeglaubigung nicht einmal in dem sonst ziemlich formalistischen eidgenössischen Zivil prozesse erforderlich, so kann dieselbe a fortiori in dem viel freieren staatsrechtlichen Verfahren als entbehrlich betrachtet werden. Im vorliegenden Falle darf auf die produzierten Urkunden um so unbedenklicher abgestellt werden, als dieselben, wie bereits be merkt, an sich, nach ihrer Form sowohl als nach ihrem Inhalte, alle Eigenschaften authentischer Urkunden aufweisen, und als der Rekursbeklagte selber ihre Echtheit im gegenwärtigen Verfahren nicht ernstlich bestritten hat. Er hat sich in dieser Beziehung haupt sächlich darauf berufen, daß er im Arrestaufhebungsverfahren in Bezug auf die Echtheit der Urkunden eine Beweiseinrede erhoben und daß hierauf die Gegenpartei keinen Abweisungsschluß gestellt habe. Abgesehen davon nun aber, daß letztere Tatsache, wenn sie richtig wäre, für das Bundesgericht nicht ausschlaggebend sein könnte, ist hiezu zu bemerken, daß auf jene Beweiseinrede aus prozeßrechtlichen Gründen (weil sie gar nicht substanziiert worden war) überhaupt nicht eingetreten wurde. Der Rekursbeklagte kann also aus dem Verhalten des Rekurrenten zu jener Beweiseinrede keine Schlüsse gegen die Echtheit der produzierten Urkunden ab leiten. 4. Sind nach dem Gesagten die beiden Urkunden, auf welche sich der Rekurrent zum Beweise seiner französischen Staatsange hörigkeit berufen hat, als echt, der Rekurrent also als Franzose zu betrachten, so ergibt sich daraus, da, wie Eingangs konstatiert, die übrigen Voraussetzungen von Art. 1 des Staatsvertrages vor liegen, ohne weiteres die Gutheißung des Rekurses, d. h. die Auf hebung des angefochtenen Arrestes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und der Arrest Nr. 285 des Betreibungsamtes Bern Stadt d. d. 30./31. Oktober 1908 auf gehoben.