- Arteil vom 1. Dezember 1908
in Sachen Schweizerische Seetalbahngesellschaft, Rek., gegen
Schweizerischen Bundesrat, Rek. Bekl.
Baukonto der Eisenbahngesellschaften. Subventionen von Eisenbahn
unternehmungen. Was sind Subventionen à fonds perdu , Art. 9
litt. d. Eisenbahnrechnungsgesetz vom 27. März 1896: Subventionen
mit Gewinnanrecht fallen darunter. Bedeutung der Gesetzesmaterialien
für die Gesetzesauslegung. Kosten für Versetzung einer Lokomotiv
remise, Art. 4 Abs. 1 ; 5 Abs. 1; 9 litt. c ibid. Bauzinse auf
dem Aktienkapital. Art. 4 Abs. 3 leg. cit.
A. Durch Beschluß vom 18. Oktober 1907 hat der Schweize
rische Bundesrat die Jahresrechnung pro 1906 der Rekurrentin,
der Schweizerischen Seetalbahngesellschaft in Hochdorf, die die frühere
Reinach Münster Bahngesellschaft am 18. Mai 1906 durch Fusion
in sich aufgenommen hatte, genehmigt, jedoch mit dem Vorbehalte,
daß vom Baukonto auszuscheiden seien unter andern:
I. Die Subvention der Gemeinden und Korporationen von
180,000 Fr.
II. Die Ausgabe für das Versetzen der Lokomotivremise von
1783 Fr. 13 Cts.
AS 34 II 1908
III. Die zu 5% berechneten Bauzinse auf dem Aktienkapital
von 18,852 Fr.
B. Gegen diese drei Verfügungen hat die Schweizerische See
talbahngesellschaft am 31. Oktober 1908, also rechtzeitig, den durch
Art. 16 des Rechnungsgesetzes vom 27. Mai 1896 vorgesehenen
Rekurs an das Bundesgericht ergiffen, mit dem Begehren, sie auf
zuheben.
Der Schweizerische Bundesrat hat in seiner Antwort beantragt,
seinen Beschluß betreffend den Baukonto in allen Teilen zu be
stätigen und den Rekurs im ganzen Umfange als unbegründet
abzuweisen.
In der Replik und Duplik haben die Parteien die gestellten
Anträge aufrecht erhalten.
Im Laufe des Verfahrens haben sie eine Reihe von Urkunden
als Beweismittel zu den Akten gegeben, die, soweit erforderlich, im
rechtlichen Teile gewürdigt werden.
Im Nachfolgenden wird jeder der drei Rekurspunkte hinsichtlich
der tatsächlichen Verhältnissen und der Parteivorbringen gesondert
behandelt.
I. Subvention von 180,000 Fr.
In dieser Beziehung steht folgendes fest: Für die Reinach
Münster Bahn leisteten die Einwohnergemeinden Münster und
Gunzwil, die Korporationsgemeinde Münster und das Stift Bero
Münster Kapitalbeiträge von zusammen 180,000 Fr., wogegen sie
in entsprechendem Betrage Genußscheine erhielten. Diesen wurde ein
gewisses Anrecht auf den Reingewinn eingeräumt, derart, daß zu
nächst die Aktionäre eine Dividende von 3½%, nach fünf Jahren
von 4%, erhalten sollten, und dann aus dem Überschuß die In
haber der Genußscheine eine solche von 3½ resp. 4%, und daß
eine allfällige Restanz beiden gleichmäßig zuzukømmen habe. Im
übrigen sollten die Genußscheine weder Rechte am Gesellschaftsver
mögen noch Stimmrecht in der Gesellschaft begründen. Diese in
den Statuten der Reinach Münster Bahngesellschaft ( 9 und 34)
aufgestellten Bestimmungen sind nach der Fusion in die Statuten
der Seetalbahngesellschaft ( 12) übergegangen.
2. Die Rekurrentin bringt nun zur Begründung ihres Stand
punktes an: Es handle sich nicht um Subventionen à fonds
perdu im Sinne von Art. 9 litt. d des Rechnungsgesetzes
(worauf der Bundesrat seine Verfügung stützt). Denn zum Be
griff solcher Subventionen gehöre nicht nur, daß das einbezahlte
Kapital nicht zurückbezahlt werden müsse, sondern auch dessen Un
verzinslichkeit und Ausschluß von jeder Beteiligung am Gewinn.
So habe denn auch die Botschaft vom 11. November 1895 zum
Rechnungsgesetz (Bundesblatt 1895 IV S. 62/63) ausdrücklich
erklärt, daß von der Bestimmung des Art. 9 litt. d Subventionen
ausgenommen seien, die am Reinertrage des Unternehmens in
irgendwelcher Form partizipieren oder rückzahlbar sind . Auch in
den Räten sei dieser Grundsatz als ganz selbstverständlich hingestellt
worden, wofür z. B. auf das Votum des ständerätlichen Bericht
erstatters zu Art. 9 (stenographisches Bülletin, Dezember 1895,
S. 765) verwiesen werde.
Demgegenüber macht der Bundesrat, vertreten durch das eidg.
Eisenbahndepartement, in der Antwort geltend: Die vorliegende
freiwillige, nicht wieder einbringliche Leistung an den Bahnbau ent
spreche vollkommen den Subventionen à fonds perdu des Art. 9.
Die Leistung sei an eine öffentliche, zum Vorteil der Gegend ent
stehende Unternehmung erfolgt. Die daraus entstandenen Anlage
werte bilden ein öffentliches gemeinsames Gut und an Stelle von
vermögensrechtlichen Beziehungen zur Bahngesellschaft trete ein in
direktes Verhältnis, hier ein Anrecht auf allfällige Ertragsüber
schüsse . Bei einer Veräußerung oder bei einem Rückkaufe der
Bahn seien die Subventionen und die ihnen entsprechenden Anlage
werte nicht loszukaufen und der Aktiengesellschaft nicht zu vergüten.
Für die Gesellschaft seien sie auch keine Schuld. Deshalb dürften
die 180,000 Fr. nicht in den Passiven der Bilanz erscheinen und
seien die Baukosten nicht um diesen Betrag zu vermindern. Ohne
die verlangte Herabsetzung des Baukontos ergäbe sich für die Aktio
näre ein unbegründeter, dem Wesen der Subvention widersprechender
Überschuß von 180,000 Fr. Daran ändere das Gewinnanrecht
nichts. Ansprüche auf das Stamm oder Aktienkapital und solche
auf die Rendite seien zweierlei Dinge, mit verschiedener Funktion
und ohne Zusammenhang in der Gestaltung der Rechnung. Erstere
Ansprüche kämen ziffermäßig in der Bilanz unter den Passiven
zum Ausdruck, letztere, bei genügender Betriebsergebnis, bloß in
der Gewinn und Verlustrechnung. So seien z. B. die 170,000
Genußscheine der Jura Simplon Bahn in den Passiven der Bilanz
nur pro memoria vorgemerkt gewesen, obschon hier die Inhaber
neben Gewinnanrechten noch ein Anrecht auf den allfälligen Liqui
dationsüberschuß bis zu 50 Fr. per Schein gehabt hätten. Die
abweichenden Außerungen der bundesrätlichen Botschaft und des
ständerätlichen Berichterstatters vermöchten die richtige Anwendung
des Gesetzes nicht zu beeinträchtigen, und es könne ihnen übrigens
die präzise Auffassung des nationalrätlichen Berichterstatters über
die Subventionen à fonds perdu entgegengehalten werden.
In der Replik bringt die Rekurrentin weiter an: A fonds
perdu sei nach dem Wortsinn und Sprachgebrauch des täglichen
Lebens nur ein Kapital gegeben, das für den Geber vollständig
und ohne daß er einen Gegenwert erhalten hätte, verloren ist, wie
bei einem unfreiwilligen Verlust, nicht aber ein Kapital, das noch
Erträgnisse abwerfe. Die angeführten Beweise aus den Gesetzes
materialien seien von entscheidender Bedeutung für die Auslegung
des Art. 9 litt. d; was den nationalrätlichen Berichterstatter an
belange, so habe er sich über die Frage in Wirklichkeit nicht aus
gesprochen und hätte er das gewiß getan, wenn er anderer Mei
nung gewesen wäre als die Botschaft und der Berichterstatter im
Ständerat. Bei einer Veräußerung oder beim Rückkauf müßten
sich die Subvenienten sicherlich nicht gefallen lassen, einfach igno
riert zu werden; sondern sie könnten dem Erwerber oder Rück
käufer gegenüber das gleiche Recht auf Gewinnanteil geltend
machen, wie es ihnen gegen die Rekurrentin zustehe. Von dem
behaupteten Aktivenüberschuß von 180,000 Fr. in der Bilanz sei
keine Rede, da ja das Subventionskapital in die Passiven einge
stellt werde. Sollte das über die Genußscheine der Jura Simplon
Bahn gesagte zutreffen, so wäre damit eine ungesetzliche Behand
lung der Rekurrentin doch nicht gerechtfertigt. Übrigens könne
anderseits darauf verwiesen werden, daß das Subventionskapital
der Gotthardbahn in den Passiven der Bilanz figuriere, während
in den Aktiven der gesamte Betrag des Baukontos, mit Inbegriff
der gleichfalls am Reinertrag anteilsberechtigten Subven
tionen enthalten sei. Dabei sei zu bemerken, daß der Bundesrat die
Rückkaufssumme bezw. den konzessionsgemäßen Reinertrag deshalb
kürzen wolle, weil die Gotthardbahn für zwei Betriebsjahre den
Subvenienten Ertragsanteile verabfolgt habe.
In der Duplik entgegnet der Bundesrat: Die Bedeutung des
Ausdruckes à fonds perdu im allgemeinen Sprachgebrauch
entspreche seiner Auslegung des Art. 9 litt. d, indem unter fonds
(fonds social, fonds public, fonds perdu) im allgemeinen be
stimmte Kapitalsummen verstanden werden. Auch Art. 656 OR
verlange die vom Bundesrat geforderte Rechnungsaufstellung. Daß
in der von der Seetalbahn eingereichten Bilanz ein Aktivenüber
schuß wirklich vorhanden sei, ergebe sich daraus, daß das ihr
gegenübergestellte Passivum ( Genußscheinkapital der Reinach
Münster Bahn 180,000 Fr. ) ein fiktives sei, in Wirklichkeit
nicht bestehe. Über die Stellung der Subvenienten bei einem Be
sitzeswechsel oder Rückkauf sei zur Zeit nicht zu entscheiden; es
genüge, darauf hinzuweisen, daß die Subvenienten sich für solche
Fälle keine Kapitalrückzahlung ausbedungen hätten. Die bei der
Jura Simplon Bahn vorgenommene Verrechnung sei, wie noch
bemerkt werde, seinerzeit mit der eidg. Aufsichtsbehörde vereinbart
worden. Was die unrichtige Verbuchung des Subventionskapitals
der Gotthardbahn anbetreffe, so stamme eben hier die erste Bilanz
aufstellung aus einer Zeit, da der Bund das Rechnungswesen der
Eisenbahnen noch nicht zu prüfen und zu überwachen gehabt und
auch das OR noch nicht bestanden habe. Nach dem Rückkauf
werde aber diese Rechnungsstellung geändert werden. In der Rück
kaufsbotschaft von 1897 und der Beilage XI dazu sei denn auch
die Subvention vom Anlagekapital abgezogen worden, weil der
Gesellschaft keine Ansprüche auf sie zustehen. Die ganz gleichen
Rechtsverhältnisse lägen bei der Rekurrentin vor.
II. Ausgabe für das Versetzen der Lokomotivremise
(1783 Fr. 13 Cts.)
In tatsächlicher Beziehung ergibt sich hier aus den Akten, daß
die Reinach Münster Bahn, um ihre Linie an die der Seetalbahn
anzuschließen, im Bahnhof Reinach eine der letztern gehörende Loko
motivremise versetzen mußte. Der Plan für die Versetzung bestand,
wie unbestritten, schon vor der Fusion, dagegen ist die Versetzung
und die Abrechnung (laut einer Angabe des Bundesrates in der
Duplik) erst nachher erfolgt. Seine Verfügung hatte der Bundes
rat auf Art. 5 des Rechnungsgesetzes gestützt. Vor Bundesgericht
beruft er sich auch auf Art. 9 litt. c dieses Gesetzes.
Im Rekurse wird über diesen Punkt ausgeführt: Art. 5 treffe
nicht zu, weil das Versetzen nicht nach Eröffnung des Betriebes
stattgefunden habe, sondern beim Bau der Linie Reinach Münster,
zu dem Zwecke des Anschlusses dieser Linie an die der Seetalbahn.
Es handle sich also um Baukosten, die den übrigen durch die Er
stellung der Linie Reinach Münster verursachten gleichständen. Die
Fusion spiele bei der Frage keine Rolle, da es sich stets nur frage,
wieviel der Bau der Linie Reinach Münster gekostet habe.
Der Bundesrat entgegnet in der Antwort: Durch das Versetzen
der Remise hätten das Bauobjekt und die Bahnanlage keinen
ziffermäßigen Mehrwert erhalten. Es verhalte sich ähnlich wie bei
der Erweiterung oder dem Umbau von Stationen, Werkstätten und
dergl. oder der nachträglichen Anlage von Doppelgeleisen, welche
Kosten jeweils der Betriebsrechnung oder dem Verlustkonto und
nicht dem Anlagekonto beigesetzt würden. Als Beispiel können die
Umänderungen auf der Gotthardbahnstation Goldau infolge der
Einführung der nördlichen Zufahrtslinien dienen. (In der Duplik
wird noch auf die Station Zug und die Posten im Baubudget
der Bundesbahnen für 1908, die zu Lasten des Betriebes ver
rechnet werden, verwiesen.) Auch ohne die Fusion wäre die Reinach
Münster Bahn nach Art. 9 litt. c des Rechnungsgesetzes verpflichtet
gewesen, Aufwendungen für Einrichtungen außerhalb des Bahn
gebietes anders als auf dem Baukonto zu verrechnen. Übrigens
sei die Fusion eine bloße Formalität gewesen, da die neue Linie
von Anfang an administrativ und finanziell eine Unternehmung
der Seetalbahn gewesen sei.
In der Replik erwidert die Rekurrentin: Art. 9 lit. c treffe
nicht zu in Fällen wie hier, wo es sich um eine Aufwendung
handle, die nötig gewesen sei, um das für die Linie der Reinach
Münster Bahn bestimmte Tracé durch Beseitigung eines darin
stehenden Gebäudes freimachen zu können. Die Aufwendung für
den Abbruch und die Wiederherstellung des Gebäudes sei im Falle
einer freiwilligen Verständigung ebenso gut eine Auslage für den
Bahnbau, wie im Falle, wo sie, unter Durchführung der Expro
priation, in Form einer Expropriationsentschädigung hätte erfolgen
müssen. Art. 9 litt. c habe Aufwendungen im Sinne, die nicht die
Erstellung der Bahnlinie selbst, sondern andere Verpflichtungen
(z. B. aus Art. 6 und 7 des eidg. ExprGes.) der Bahngesell
schaft verursachen.
In der Duplik bringt der Bundesrat noch neu an: Die Aus
gabe betreffe eine Vergütung für eine Anderung im Gebiete der
Nachbarunternehmung, woraus der Anschlußbahn kein Eigentum
und auch kein Bilanzwert erwachse. Gegenüber der Reinach
Münster Bahn rechtfertige sich die Streichung aus dem Baukonto
aus Art. 9 litt. c, gegenüber der nachher mit ihr fusionierten
Seetalbahn aus Art. 5.
III. Bauzinsen bei der Reinach Münster Bahn
von 18,852 Fr.
- Am 3. August 1904 wurde die konstituierende Generalver
sammlung für die Reinach Münster Bahngesellschaft abgehalten.
Im Protokoll darüber und in den damals festgesetzten Statuten
ist von Bauzinsen nicht die Rede. Dagegen schloß die konstituierte
Gesellschaft am gleichen Tage, durch ihren Verwaltungsrat han
delnd, mit der Seetalbahn, für die ihre Direktion handelte, einen
Vertrag ab des Inhaltes: I. Die Seetalbahngesellschaft liefert
der Reinach Münster Bahngesellschaft das zum Bau der Linie
Reinach Münster, exklusive den Subventionen nötige Baukapital
und nimmt als Rückzahlung Aktien der letztern Gesellschaft ent
gegen. II. Die Reinach Münster Bahngesellschaft verzinst das zu
liefernde Kapital während der Bauzeit mit 5%. III. Die Ein
zahlungen haben gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsrates
der Reinach Münster Bahngesellschaft zu erfolgen. Auf diesen
Vertrag stützt die Rekurrentin ihren Anspruch, den fraglichen
Zinsenbetrag von 18,852 Fr., der den Aktionären der Reinach
Münster Bahn während des Baues ausbezahlt wurde, nach Art. 4
Abs. 3 Rechnungsgesetz dem Baukonto zu belasten.
- Zur Begründung dessen wird im Rekurse ausgeführt: Art. 4
Abs. 2 stelle alternativ und nicht kumulativ zwei Erfordernisse
auf mit der Bestimmung, daß die Auszahlung von Aktienzinsen
gemäß einer Vorschrift der Statuten oder gemäß Vertrag statt
gefunden haben müsse.
Der Bundesrat erwidert hierauf in seiner Antwort: Nach
Art. 630 OR müßten die Bauzinse in den Statuten, dem kon
stitutionellen Akte der Gesellschaft, vorgesehen, also von der General
versammlung beschlossen sein. In diesem Sinne sei auch Art. 4
Abs. 3 Rechnungsgesetz aufzufassen, der für die Eisenbahngesell
schaften kein neues Recht geschaffen habe. Unter den darin er
wähnten Verträgen könnten nur Abmachungen verstanden werden,
die den grundlegenden Satzungen der Gesellschaft gleichwertig und
von den Aktionären beschlossen seien. Der Vertrag vom 3. Auguft
1904 sei kein solches Abkommen.
In der Replik wird geltend gemacht: Art. 4 Abs. 3 Rechnungs
gesetz werde nicht, wie behauptet, von Art. 630 OR eingeengt.
Eine solche Auslegung verstoße gegen den klaren Wortlaut der
erstern Bestimmung, die ausdrücklich neben der statutarischen die
vertragliche Ausbedingung von Bauzinsen vorsehe. Diese Bestim
mung sei eben die lex specialis gegenüber der des Art. 630 und
letzterer zeitlich nachfolgend. Nach dem frühern Rechnungsgesetze
und der bundesgerichtlichen Praxis (AS 15 Nr. 120 i. S. Gott
hardbahn) seien denn auch die Bahnen durchaus nicht an die Vor
schrift gebunden gewesen, die der Rekursbeklagte ans Art. 630 OR
herauslese. Bei der weittragenden Bedeutung, die die Belastung
des Baukontos habe, namentlich auch für den Rückkauf, könne das
Gesetz die Zulässigkeit dieser Belastung unmöglich von Formali
täten, wie sie der Rekursbeklagte hervorhebe, abhängig machen.
Entscheidend sei, daß die Bahn zufolge einer übernommenen Ver
pflichtung die zum Bau verwendeten Gelder, auch soweit sie den
Gegenwert von Aktien gebildet hätten, habe verzinsen müssen.
Die Duplik enthält noch folgende Anbringen: Die Grundregel
für die Aktienzinse liege auch seit dem neuen Rechnungsgesetz immer
noch im OR. Das neue Gesetz habe nur eine Erweiterung des
Begriffes, aber nicht eine Erleichterung oder grundsätzliche Ande
rung in der Anrechnung von Aktienzinsen gebracht . Solche Zinse
berührten die Verhältnisse der Gesellschafter und könnten nur von
diesen beschlossen werden. Man stelle sich z. B. vor, daß eine
Unternehmung von der Bedeutung der Lötschbergbahn einen
5%igen Aktienzins außerhalb der Generalversammlung beschließen.
würde. Das angerufene bundesgerichtliche Urteil i. S. der Gott
hardbahn treffe nicht zu, weil hier Bauzinse für die Erstellung
des zweiten Geleises und nicht Aktienzinse in Frage stehen. Übri
gens sei nach den rechtlichen Verhältnissen der Aktiengesellschaft
für Verträge vorliegender Art kein Platz, weil im Rahmen der
Gesellschafter unter sich keine Kontrahenten und Parteien auftreten
können und die Gesellschaft allein als der Zusammenschluß aller
Aktionäre die maßgebenden Satzungen, die Modalitäten für die
Beibringung des Grundkapitals und die allfällige Verzinsung,
während der Bauperiode zu beschließen habe. Tatsächlich sei denn
auch die Seetalbahngesellschaft für die Unternehmung Reinach
Münster kein unbeteiligter Dritter, sondern ihr Hauptaktionär.
Als solcher habe sie sich nicht durch einen Sondervertrag Aktien
zinse sichern können. Der Vertrag sei ein Abkommen (der Gesell
schaft) mit sich selbst oder der Gesellschafter unter sich und genüge
so dem Rechnungsgesetz nicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Hinsichtlich der Subventionen von zusammen
180,000 Fr.
Zu entscheiden ist, ob die Subvention einer Eisenbahnunter
nehmung auch dann eine solche à fonds perdu im Sinne von
Art. 9 litt. d des Eisenbahnrechnungsgesetzes vom 27. März 1896
sei, wenn der Subvenient zwar auf eine Rückzahlung des geleisteten.
Kapitals verzichtet, sich dagegen ein bestimmtes Anrecht am Ge
winn der subventionierten Unternehmung ausbedungen hat.
Der Wortlaut des Gesetzes zunächst spricht für die Bejahung
der Frage. Damit ein Kapital à fonds perdu geleistet werde,
wird nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch nicht erfordert, daß
der Leistende, außer dem Verzichte auf eine Rückzahlung des
Kapitals, auch auf jeden Gegenwert für das Empfangene absteht,
namentlich also auf jedes Zins oder Gewinnanrecht, so daß er
also das Kapital ohne Vorbehalt zu seinen Gunsten schenken würde.
Vielmehr bedeutet im Französischen das Wort fonds (fundus)
Geldsumme, Kapital, im Gegensatz zu den daraus erzielbaren Er
trägnissen (revenus, intérêts, bénéfices) und wird von der Hin
gabe eines Kapitals à fonds perdu namentlich auch bei der
Rentenbestellung gesprochen, also in einem Falle, wo diese Hin
gabe gerade zu dem Zwecke, Gegenleistungen zu erhalten, erfolgt.
Soweit man also nur auf den Wortlaut von Art. 9 litt. d ab
stellt, fallen die Subventionen mit Gewinnanrecht mindestens ebenso
gut unter diese Bestimmung als die ohne solches.
Der grammatikalischen Auslegung entspricht nun aber auch die
logische, und zwar führt diese in zwingender Weise zu dem näm
lichen Ergebnisse: Um die Bedeutung und Tragweite der vor
liegenden Bestimmung zu erfassen, ist sie im Zusammenhang mit
dem Inhalte und dem Zwecke des ganzen Gesetzes zu würdigen.
Dieses unterstellt das Rechnungswesen der Eisenbahnen einer staat
lichen Kontrolle, und zwar hauptsächlich in der Absicht, durch
Aufstellung einheitlicher Normen über die Gestaltung der Rech
nungen den Rückkauf vorbereiten zu helfen und Schwierigkeiten
vorzubeugen, die sich ohne eine solche Überwachung und Verein
heitlichung des Rechnungswesens bei der spätern Festsetzung der
Rückkaufsentschädigung bieten würden (vgl. auch bundesrätl. Bot
schaft zum Gesetze, Schweiz. Bundesblatt 1895 IV S. 56). Und
da nun laut den Konzessionen der einzelnen Eisenbahnunter
nehmungen die Rückkaufsentschädigung sich entweder nach dem
Reingewinn oder nach dem Anlagekapital der Unternehmung be
stimmt, so ist es dem Gesetze wesentlich darum zu tun, daß diese
Begriffe in den Büchern und Rechnungen der Gesellschaften ihren
ziffernmäßigen Ausdruck finden (wobei im übrigen hier nicht zu
prüfen ist, wiefern ihre Formulierung im Rechnungsgesetz die kon
zessionsmäßigen Entschädigungsansprüche einzuengen vermag). Im
vorliegenden Falle steht von den beiden Begriffen der des Anlage
kapitals in Frage und dieses soll nach dem Gesetz im Baukonto
zur Darstellung kommen. Über den Baukonto aber bestimmt zu
nächst Art. 4 in grundsätzlicher Weise, daß er nur mit denjenigen
Kosten belastet werden dürfe, die vom Konzessionsinhaber für die
Erstellung oder den Erwerb der Bahn und die Beschaffung des
Betriebsmaterials aufgewendet worden sind. Es soll damit ver
hütet werden, daß der Konzessionsinhaber beim Rückkaufe eine
Entschädigung beanspruche, die durch den Gesamtbetrag, auf den
ihn das Rückkaufsobjekt zu stehen kam, nicht voll gedeckt ist, und
daß er sich derart durch den Rückkauf bereichere. Dieser allgemeine
Grundsatz wird nun in Art. 9 litt. d für einen besondern Fall
spezialisiert, nämlich den, wo zur Erstellung der Bahn nicht rück
zahlbare Subventionen gedient haben. Soweit dies der Fall ge
wesen ist, hat der Konzessionsinhaber für die Erstellung kein Ka
pital aufwenden müssen, sondern statt seiner ein Dritter, der Sub
venient, und würde deshalb der Konzessionsinhaber, wenn er als
Rückkaufspreis den gesamten in der Anlage investierten Kapital
betrag verlangte, mehr beanspruchen, als was ihn die Anlage ge
kostet hat. Was aber den Subvenienten betrifft, so hat er seinen
Beitrag nicht mit der Absicht geleistet, damit dem Konzessions
inhaber selbst etwas unentgeltlich zuzuwenden und also, wenn dieser,
wie regelmäßig der Fall, eine Aktiengesellschaft ist, die Aktionäre
in ihren persönlichen Vermögensrechten zu begünstigen. Vielmehr
geht sein Wille stets dahin, die konzessionierte Unternehmung als
eine im öffentlichen Interesse liegende zu fördern, ihr Zustande
kommen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hinsichtlich der Sub
ventionen kann also der Konzessionsinhaber beim Rückkauf einen
Entschädigungsanspruch nicht darauf stützen, daß er eigenes und
namentlich von dritter Seite unentgeltlich erhaltenes Kapital für
den Bahnbau aufgewendet habe. Geht man hievon aus, so müssen
aber die Subventionen mit und diejenigen ohne Anteilsrecht am
Gewinn der Unternehmung, soweit es sich um die Bewertung des
vom Konzessionsinhaber aufgewendeten Anlagekapitals und dessen
rechnungsmäßige Wiedergabe im Baukonto handelt, als gleichartig
angesehen werden. Ob die Subvenienten während der Zeit bis zum
Rückkauf aus den Betriebsüberschüssen bestimmte Anteile zuge
schieden erhalten haben oder nicht, mag von gewissem, hier nicht
zu erörterndem Einfluß sein auf die Bemessung des Reingewinnes,
wenn dieser für die Rückkaufsentschädigung maßgebend ist, nicht
aber für die Ermittlung dessen, was der Konzessionsinhaber als
Anlagekapital aufgewendet hat. Denn in dieser Hinsicht haben die
Beiträge der Subvenienten in beiden Fällen die nämliche Funktion
erfüllt, nämlich dem Konzessionsinhaber ohne Rückgabepflicht ein
Kapital zu beschaffen und aus fremden Mitteln das Werk aus
führen zu helfen.
Nun macht allerdings die Rekurrentin gegenüber dieser Aus
legung von Art. 9 litt. d geltend, daß bei der Ausarbeitung des
Gesetzes die umgekehrte Auffassung zum Ausdruck gekommen sei.
Das trifft in der Tat zu, indem die bundesrätliche Botschaft vom
11. November 1895 (BBl loc. cit. S. 62/63) und der stände
rätliche Berichterstatter (Stenographisches Bülleiin, Dezember 1895
S. 765) sich mit aller Bestimmtheit dahin ausgesprochen haben,
daß unter die vorliegende Vorschrift keine Subventionen fallen, die
am Reinertrag des Unternehmens in irgendwelcher Form teil
nehmen. Und mit Unrecht beruft sich der Rekursbeklagte hiegegen
auf das Votum des nationalrätlichen Berichterstatters über den
Gesetzesentwurf (Stenographisches Bülletin 1896 S. 31), da
dieser über die Frage sich nicht besonders geäußert hat. Nun ist
aber gegenüber diesen Anbringen der Rekurrentin zu bemerken,
daß damit die Bedeutung der Gesetzesmaterialien für die Aus
legung des Gesetzes überschätzt wird. Solche Materialien haben
den Charakter von bloßen Hülfsmitteln für die Auslegung, denen
ein entscheidendes Gewicht dann nicht mehr zukommt, wenn sie in
Eiderspruch stehen mit dem, was aus den Gesetzestert, aus dem
nn und Geist des Gesetzes im allgemeinen und dem praktischen
uelt, den K Nenen Ial. 1 der geeale M i. den N.
treffenden Punkte entnommen werden muß. Denn der im Gesetze
niedergelegte Willensinhalt besteht eben für sich selbst, obiektiviert
und losgelost von den Meinungsäußerungen Einzelter, die bei der
Ausarbeitung des Gesetzes über dessen künftigen Inhalt erfolgt
sind. Im schweizerischen Staaksrecht kritt das um so deutlicher zu
zwar den Text des spätern
Tage, als hier die Bundesversammlung
Gesetzes berät und endgültig feststellt, das Gesetz selbst aber nur
durch die stillschweigende Zustimmung des Volkes, wie sie in der
Nichtergreifung des Referendums liegt, oder andernfalls durch die
Volksabstimmung zu Stande kommt, also durch Akte, in denen
eine Gurheißung Kür des Gesetzestertes, nicht aber auch der Ge
Hesmaterlalten erblickt werden kann (vergl. im übrigen auch
AS 25II Nr. 101 S. 845 und 27 1 Nr. 93 S. 530). Hier
nun hat sich aus den vorstehenden Ausführungen bereits ergeben,
daß die von der Rekurrentin angeführten, bei der Ausarbeitung
des Gesetzes gemachten Außerungen über den Inhalt der jetzigen
litt. d des Art. 9 dem Wortlaut und namentlich dem Sinne und
Zwecke der Bestimmung widersprechen; diese Außerungen erweisen
sich damit als für die Auslegung bedeutungslos. Noch weniger
kann gegenüber dem gesagten der übrigens von der Rekur
rentin nicht geltend gemachte Umstand in Betracht fallen, daß
unter dem frühern Rechnungsgesetz vom 21. Dezember 1883, das
eine der litt. d des jetzigen Art. 9 entsprechende Bestimmung nicht
enthielt, die bundesrätliche Praxis, wie es scheint, die Buchung
von Subventionen mit Gewinnanrecht auf Baukonto zugelassen
und das Bundesgericht in einem Urteil i. S. der Vereinigten
Schweizerbahnen (AS 13 Nr. 18 a. E.) sich beinebens zu Gunsten
dieser Auffassung ausgesprochen hat. Und endlich entkräftet es die
obigen grundsätzlichen Erwägungen nicht, wenn die Rekurrentin
anbringt, daß bei der Gotthardbahn die ebenfalls gewinn
berechtigten Subventionen im Baukonto belassen werden. Diese
nach dem gesagten unrichtige Behandlung mag sich, wie der Bun
desrat ausführt, daraus erklären, daß diese Subventionen und ihre
Buchung auf eine Zeit zurückreichen, wo das Rechnungswesen der
Eisenbahnen vom Bundesrate noch nicht überwacht wurde; und
praktisch ist sie jedenfalls ohne Bedeutung, indem der Rückkauf der
Gotthardbahn auf der Grundlage nicht des Anlagekapitals, sondern
des kapitalisierten Reingewinnes sich vollziehen wird. Mit Recht
hat übrigens der Bundesrat diesem Beispiel die Behandlung des
Genußscheinskapitals der frühern Jura Simplon Bahn gegenüber
gehalten, die der oben entwickelten Auslegung der litt. d des Art. 9
entspricht.
Damit kommt man dazu, den Rekurs im vorliegenden Punkte
abzuweisen und die bundesrätliche Verfügung, wodurch die frag
lichen Subventionen von zusammen 180,000 Fr. aus dem Bau
konto weggewiesen wurden, zu bestätigen. Infolgedessen-können sie,
entgegen der Behauptung der Rekurrentin, auch nicht mehr als
Passivposten in der Bilanz erscheinen, wie sich auch aus dem
Schlußsatz des Art. 9 ergibt. Ob und in welcher Weise im
übrigen das Subventionskapital der Rekurrentin in ihren Büchern
figurieren könne oder müsse, ist nicht zu entscheiden; und ebenso
wird, wie der Bundesrat selbst erklärt, durch den gegenwärtigen
Entscheid der Rechtsstellung nicht vorgegriffen, in der sich die
Subvenienten in Hinsicht auf ihr Gewinnanteilsrecht später bei
einer Veräußerung oder einem Rückkauf der Bahn befinden.
II. Hinsichtlich der Kosten für die Versetzung der
Lokomotivremise (1783 Fr. 13 Cts.).
- Mit Unrecht beruft sich der Bundesrat für die Entfernung
dieses Postens aus dem Baukonto zunächst auf Art. 5 Abs. 1
Rechnungsgesetz, laut dem nach Eröffnung des Betriebes die
Kosten der Ergänzungs und Neuanlagen.... dem Baukonto nur
belastet werden dürfen, wenn dadurch eine Vermehrung oder wesent
liche Verbesserung der bestehenden Anlagen und Einrichtungen er
zielt wird . Denn die vorliegende Ausgabe ist nicht nach Eröff
nung des Betriebes und nicht zur Bestreitung einer Ergänzungs
oder Neuanlage gemacht worden, sondern für die Erstellung der
Bahn im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Rechnungsgesetz.
Das ist ohne weiteres klar, wenn man die Reinach Münster
Bahngesellschaft für sich allein ins Auge faßt und absieht von
ihrer nachherigen Fusion mit der Seetalbahngesellschaft. Damit sie
die Linie Reinach Münster voll erstellen und den Betrieb auf ihr
eröffnen konnte, mußte sie ihr Geleise an die Bahnhofanlage in
Reinach und daselbst an das Geleise der Seetalbahn anschließen,
und das war, wie unbestritten, nur dadurch möglich, daß die bis
herige Lokomotivremise der Seetalbahn versetzt und damit Platz
für die Einfahrt der Reinach Münster Bahn geschaffen wurde.
Die Kosten, die der Reinach Münster Bahngesellschaft aus der
von ihr vorgenommenen Versetzung und Herstellung des Geleise
anschlusses und der Einfahrt erwuchsen, sind solche der anfäng
lichen Bahnanlage.
Daran ändert nun auch die spätere Fusion der beiden Gesell
schaften nichts, und zwar auch dann nicht, wenn, wie der Bundes
rat geltend macht, die Ausführung der fraglichen Versetzungs und
Anschlußarbeit erst nach ihr stattgefunden hat. Dieser Umstand
vermag der genannten Arbeit den Charakter einer für die Er
stellung und den Betrieb der Linie Reinach Münster notwendigen
nicht nachträglich zu nehmen. Daß die Hauptlinie der Seetalbahn
gesellschaft, zu deren Bau diese sich seinerzeit als Konzessions
inhaberin konstituiert hatte, bei der Ausführung der Arbeit schon
erstellt und in Betrieb war, ist unwesentlich. Denn die Linie
Reinach Münster bildet, wenn auch nunmehr im Besitze der See
talbahngesellschaft, doch Gegenstand einer besondern Konzession,
und sie stellt ein besonderes Bau und Rückkaufsobjekt dar. Sie
ist deshalb für sich gesondert und nicht als Teil des Gesamtnetzes
der Seetalbahngesellschaft zu betrachten, soweit es sich fragt, welche
der bei ihrer Erstellung gemachten Aufwendungen Anlagekosten nach
Art. 4 Rechnungsgesetz seien. Demgemäß wird denn auch über sie
eine besondere Baurechnung neben der für die Stammlinie geführt,
offenbar infolge einer kraft Art. 3 Rechnungsgesetz erteilten An
ordnung des Bundesrates und jedenfalls mit Billigung dieser
Behörde.
- In zweiter Linie beruft sich hier der Bundesrat auf die litt. c
des Art. 9 Rechnungsgesetz, wonach nicht auf Baukonto getragen
werden dürfen: die Subventionen oder Beiträge an andere Eisen
bahnen, sowie an Straßen, Brücken und Gebäude, welche außer
halb des eigenen Bahngebietes liegen oder im Eigentum Dritter
verbleiben, und zwar auch dann, wenn solche Werke von der
Bahnunternehmung selbst auf eigene Kosten ausgeführt werden
Es läßt sich hier zunächst fragen, ob man es bei der vorliegenden
Auslage mit einer Subvention oder einem Beitrage im Sinne
dieser Bestimmung zu tun habe, insofern diese Begriffe voraus
setzen, daß durch die Leistung der Bahn an das betreffende Werk
die Interessen eines Dritten gefördert werden sollen, während es
sich hier nur darum handelt, ohne Schädigung eines Drittinteresses,
desjenigen der Seetalbahngesellschaft, das Interesse der Reinach
Münster Bahngesellschaft an der Ermöglichung des Geleisean
schlusses zu befriedigen. Auf alle Fälle ist aber zu sagen, daß
nicht jedes Werk , das außerhalb des eigenen Bahngebietes aus
geführt wird oder im Eigentum Dritter verbleibt, unter die Be
stimmung fällt. Ihr allgemeiner Wortlaut mag zwar diese Aus
legung zulassen. Allein sachlich ist sie unhaltbar, da es nicht an
geht, vom Anlagekapital stets und vorbehaltlos alles auszuschließen,
was für außerhalb des Bahngebiets liegende oder im Dritteigen
tum befindliche Einrichtungen aufgewendet worden ist. Denn solche
Einrichtungen können zu den unumgänglichen Bestandteilen der
Bahnanlage gehören oder für die Eröffnung des Betriebes not
wendig sein, und wollte man alsdann die Buchung des dafür
Verauslagten auf Baukonto verweigern, so läge darin eine dem
Konzessionsinhaber nachteilige unzulässige Einschränkung des in
Art. 4 Rechnungsgesetz aufgestellten Grundsatzes, daß alles, was
für die Erstellung der Bahn aufgewendet wurde, diesem Konto
belastet werden darf. Freilich behält Art. 4 Abs. 1 den Art. 9 und
damit auch die litt. c dieses Artikels vor. Aber die Einengung
wenn nicht bloß Präzisierung , die er durch diese Bestimmung
erfährt, liegt nur darin, daß vom Baukonto die Aufwendungen
für Arbeiten usw. ausgeschlossen werden, die nicht für die Bahn
anlage selbst und ihre Inbetriebsetzung, sondern für Einrichtungen
usw. gemacht wurden, die damit in einem bloß mittelbaren, nähern
oder entfernteren Zusammenhang stehen (s. auch bundesrätl. Bot
schaft zum Gesetze loc. cit. S. 62). Von solchen Aufwendungen
und nur von ihnen läßt sich sagen, daß der Konzessionsinhaber
sie nicht für das eigentliche Rückkaufsobjekt, die Bahnanlage, ge
macht habe, und daß sie daher, weil nicht in die Rückkaufssumme
einzubeziehen, auch nicht auf Baukonto zu buchen seien, zumal da
der Mehrwert, der mit ihnen durch Hebung der Rentabilität der
Linie, durch Erleichterung des Betriebes usw. hat geschaffen werden
wollen, häufig kaum bestimmbar oder problematisch ist. Hier ist
aber kein solcher Fall, sondern einer des Art. 4 gegeben: Denn
wie gesagt, gehörte die vorgenommene Versetzung der Remise und
die Einrichtung des Anschlusses zum vollständigen Ausbau der
Linie Reinach Münster und war sie für die Betriebseröffnung
dieser Linie notwendig. Zudem ist auch durch die vorgenommenen
Arbeiten der Anlagewert der Linie in einem bestimmten Punkte
erhöht worden, nämlich durch die tatsächlich geschaffene, in Form
eines Besitzstandes rechtlich gesicherte Möglichkeit, die Züge auf
dem Gebiete der Nachbarlinie in den Bahnhof Reinach einzuführen
und den Verkehrsanschluß zu bewerkstelligen.
Nach all dem ist also der Rekurs in diesem Teile gutzuheißen
und das Begehren der Rekurrentin um Belassung der 1783 Fr.
13 Cts. im Baukonto zu schützen.
III. Hinsichtlich der Bauzinse auf dem Aktienkapital
von 18,852 Fr.
Es steht zunächst fest, daß bei der Konstituierung der Reinach
Münster Bahngesellschaft (3. August 1904) eine Auszahlung von
Bauzinfen an die Aktionäre nicht beschlossen wurde, die Gesellschafts
statuten eine solche nicht vorsehen und überhaupt irgend ein Gesell
schaftsbeschluß in diesem Sinne nicht ergangen ist. Die Rekur
rentin hält aber all das für unnötig, indem sie geltend macht
Art. 4 Abs. 3 Rechnungsgesetz gestatte, indem er die Vorschrift
des Art. 630 Abs. 2 OR erweitere, die Belastung des Bau
kontos mit Aktienzinsen nicht nur, wenn die Auszahlung gemäß
einer Vorschrift der Statuten, sondern auch wenn sie gemäß
Vertrag stattgefunden habe. Hier nun sei sie gemäß dem Ver
trage erfolgt, den die Reinach Münster Bahngesellschaft am
3. August 1904, unmittelbar nach ihrer Konstituierung, mit der
Seetalbahngesellschaft abgeschlossen hat.
Demgegenüber ist zunächst zu bemerken, daß es sich bei der
Auszahlung von Bauzinsen an die Aktionäre um ein Rechtsver
hältnis interner Natur der Aktiengesellschaft handelt, um Rechte
der einzelnen Gesellschafter als solcher gegenüber der Gesellschaft.
Die Begründung dieser Rechte erfolgt also durch einen Rechtsakt,
der die gegenseitigen Beziehungen von Gesellschaftern und Gesell
schaft regelt. Die wohl begrifflich notwendige Form dieses Rechts
aktes ist aber die des Gesellschaftsbeschlusses, während ein Vertrag
zwischen den Aktionären und der bereits konstituierten Gesellschaft,
d. h. zwischen den Organen der letztern und ihr selbst sich kaum
denken läßt. Ein solcher Vertrag liegt denn auch hier tatsächlich
nicht vor, da derjenige vom 3. August 1904 zwischen der Gesell
schaft und einem Dritten, der Seetalbahn, abgeschlossen wurde. Für
sich allein konnte dieser Vertrag ein Recht der Aktionäre auf Aus
zahlung von Bauzinfen nicht begründen, da er unfähig war, die
internen gesellschaftlichen Beziehungen zu verändern, wozu es einer
Willensäußerung der zuständigen Gesellschaftsorgane bedürft hätte.
Zudem wird im genannten Vertrage nicht von einer Zinszahlung
an die Aktionäre gesprochen, sondern von einer Verzinsung des
von der Seetalbahngesellschaft zu liefernden Baukapitals; und wenn
diese Gesellschaft nach dem fraglichen Vertrage als Rückzahlung
für das Baukapital Aktien empfangen soll, so ist zu bemerken,
daß das gesamte Aktienkapital der Reinach Münster Bahngesell
schaft laut dem Protokoll über die vorangegangene konstituierende
Generalversammlung bereits gezeichnet war, so daß es sich gegen
über der Seetalbahn um Bezahlung nicht sowohl von Aktien als
von Darlehenszinsen handeln konnte.
AS 34 II 1908
Im übrigen braucht die Frage, wiefern bei der Ausbedingung
von Aktienzinsen ein Vertrag die statutarische Festsetzung oder den
sonstigen Gesellschaftsbeschluß zu ersetzen vermag, nicht näher er
örtert zu werden. Immerhin darf bemerkt werden, daß der Aus
druck Vertrag in Art. 4 Abs. 3 Rechnungsgesetz wesentlich auf
Versprechen sich bezieht, die vor der Gründung der Gesellschaft in
Emissionsprospekten usw. gegenüber den spätern Aktionären ge
macht werden (vgl. auch die bundesrätl. Botschaft zum Gesetz
loc. cit. S. 59).
Damit erweist sich das Begehren der Rekurrentin, den frag
lichen Posten von 18,852 Fr. unter dem Titel bezahlter Aktien
zinse im Baukonto zu belassen, als unbegründet, da es an einer
rechtsgültigen Ausbedingung solcher Zinszahlungen nach Art. 4
Abs. 3 fehlt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Rekursbegehren betreffend die Subventionen von 180,000 Fr.
und die Bauzinsen von 18,852 Fr. werden abgewiesen, dasjenige
betreffend die Kosten für die Versetzung der Lokomotivremise von
1783 Fr. 13 Cts. wird gutgeheißen und die Belastung des Bau
kontos mit diesem Posten als zulässig erklärt.