- Arteil vom 27. November 1908
in Sachen Chandon Cie., Kl., Ber. Kl. u. Ber. Bekl., gegen
Champagnerkellerei A.-G., Bekl., Ber. Kl. u. Ber. Bekl.
Markennachahmung. Aktir- und Passirlegitimation. Gebrauch
einer gemischten Marke als Etikette. Wortmarke auf Flaschenkorken.
A. Durch Urteil vom 21. April 1908 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern in Sachen der heutigen
Parteien erkannt;
- Der Klägerin ist ihr erstes Klagebegehren zugesprochen.
- Die Klägerin ist mit dem zweiten Klagebegehren abgewiesen.
- Der Klägerin wird ihr drittes Klagebegehren zugesprochen,
soweit die Marke Nr. 8873 betreffend, und zwar für einen Be
trag von 300 Fr., verzinsbar zu 5% seit dem 24. April 1907;
soweit das dritte Klagebegehren weitergeht, wird es abgewiesen.
- Der Klägerin wird das vierte Klagebegehren zugesprochen
in dem Sinne, daß die Vernichtung der beschlagnahmten Etiketten,
sowie der auf den beschlagnahmten Flaschen befindlichen Etiketten
angeordnet wird. Der Obergerichtsweibel wird mit der Vornahme
der bezüglichen Handlungen beauftragt. Soweit das vierte Klage
begehren weitergeht, wird es abgewiesen.
- Der Klägerin wird das fünfte Klagebegehren zugesprochen
in dem Sinne, daß sie ermächtigt wird, das Dispositiv dieses
Urteils auf Kosten der Beklagten je einmal in einer Zeitung der
deutschen und einer Zeitung der französischen Schweiz, deren Wahl
ihr zusteht, zu veröffentlichen.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und
ormrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen,
die Klägerin mit den Anträgen: 1. es sei das zweite Klage
begehren der Klägerin zuzusprechen; 2. es sei die auf Grund des
dritten Klagebegehrens gesprochene Entschädigung von 300 Fr.
auf 8000 Fr. zu erhöhen; 3. es seien die Klagebegehren 4 und 5
ganz zuzusprechen;
die Beklagte mit den Anträgen: es sei in Abänderung des an
gefochtenen Urteils die Beklagte mit ihren Klagebegehren Nr. 1,
Nr. 3, soweit zugesprochen, Nr. 4 soweit zugesprochen und Nr. 5
abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung haben die Parteien die ge
stellten Berufungsanträge erneuert und begründet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin, die Firma Chandon Cie, successeurs
de Moët Chandon , die in Epernay (Département de la
Marne, in Frankreich) die Fabrikation und den Verkauf von
Champagnerweinen betreibt, hat im Jahre 1881 von ihrer Rechts
vorfahrin, der Firma Moët Chandon vertraglich das Recht
zum Gebrauch dieses Firmanamens als Handelsmarke übernommen.
Am 11. Januar 1897 ließ sie auf dem eidgenössischen Amt für
geistiges Eigentum für ihre Champagnerweine zwei Marken ein
tragen: nämlich die Marke Nr. 8873 (Erneuerung der früher
unter Nr. 484 registrierten) zur Anbringung als Etikette auf
den Flaschen und die Marke Nr. 8871 (Erneuerung der früher
unter Nr. 482 registrierten) zur Anbringung auf den Flaschen
korken. Beide Marken sind aus figurativen Elementen und dem
Firmanamen Moët Chandon gebildet. Die nähere Beschrei
bung wird unten bei der Erörterung ihrer Nachahmung gegeben.
- Im vorliegenden Prozeß klagt die Firma Chandon Cie
gegen die Champagnerkellerei A. G. in Biel, eine Gesellschaft zur
Herstellung moussierender Weine, wegen Verletzung der zwei Mar
ken und mit der Begründung: Die Beklagte verwende für ihre
Schaumweine das Wort Mouette enthaltende Etiketten und
Korke, die nach ihrer ganzen Gestaltung auf Täuschung des Publi
kums berechnete Nachahmungen der klägerischen Marken seien.
Namentlich dem Weinhändler A. Blanchard in Lausanne habe die
Beklagte mit solchen Etiketten und Korken versehene Ware ge
liefert. Für den der Klägerin entgangenen Gewinn, der sich nach
ihrer Schätzung auf 5000 Fr. belaufe, und für den ihr durch
Diskreditierung ihrer Produkte entstandenen Schaden, den sie auf
3000 Fr. schätze, sei die Beklagte haftbar. Demgemäß werde be
antragt; 1. die von der Beklagten auf ihren Flaschen verwendeten
Etiketten mit dem Worte Mouette als unerlaubte Nachahmung
der klägerischen Marke Nr. 8873 zu erklären und deshalb der
Beklagten zu untersagen, diese Marke fernerhin zu verwenden;
2. die auf den Flaschenkorken der Beklagten verwendete Bezeichnung
Mouette mit Stern als unerlaubte Nachahmung der klägeri
schen Marke Nr. 8871 zu erklären und der Beklagten zu unter
sagen, die genannte Bezeichnung auf ihren Flaschenkorken ferner
hin zu verwenden; 3. die Beklagte wegen Verletzung der beiden
Marken Nr. 8873 und Nr. 8871 zur Bezahlung einer vom Ge
richte festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen; 4. die am
23. September 1906 bei der Beklagten beschlagnahmten Weine
und Etiketten samt Flaschenkorken und Stempel zu konfiszieren
und zu vernichten; 5. das vom Gericht zu erlassende Urteil auf
Kosten der Beklagten in 6 schweizerischen und französischen Zei
tungen, deren Wahl der Klägerin zustehe, zu publizieren.
Die Beklagte schloß auf Abweisung der Klage. Dabei aner
kannte sie, daß sie dem A. Blanchard Schaumweine ihres Fabri
kates verkauft und dazu Etiketten und Korke der fraglichen Art
verwendet habe. Die Etiketten habe aber Blanchard selbst geliefert,
während allerdings das Brennen der Zapfen und das Bouchieren
von ihr besorgt worden sei. Daß die Beklagte die klägerischen
Marken gekannt habe, stellte sie nicht in Abrede, wohl aber, daß
sie oder Blanchard das Publikum habe irreführen wollen und daß
eine Fälschung mit den verwendeten Etiketten und Korkbränden
überhaupt möglich sei.
3. Die Aktivlegitimation der Klägerin kann, wie die Vorinstanz
zutreffend annimmt, nicht mehr als bestritten gelten, nachdem die
Beklagte die Anbringen der Klägerin, die den Erwerb des früheren
Geschäftes Moët Chandon durch die Klägerin betreffen, aner
kannt und zugegeben hat, daß nach französischem Rechte der Ge
schäftsnachfolger den Firmanamen seines Rechtsvorgängers weiter
führen und ihn also auch als Handelsmarke oder Bestandteil einer
solchen verwenden kann. Inwieweit es sich in diesem Punkte um
die Anwendung ausländischen Rechtes handle und wieweit ihn
deshalb das Bundesgericht nicht nachprüfen könnte, braucht nach
dem gesagten nicht geprüft zu werden.
4. Die noch aufrecht erhaltene Bestreitung der Passivlegitima
tion der Beklagten erweist sich als ungerechtfertigt: Sind die von
der Klägerin beanstandeten Etiketten und Korkzeichen den ihrigen
täuschend ähnlich, liegt also in objektiver Hinsicht der Tatbestand
der Markenrechtsverletzung vor was im Nachfolgenden zu unter
suchen ist , so gehört die Beklagte zu den Personen, die nach
Art. 24 MSchG für diese Rechtsverletzung einzustehen haben.
Wie die Vorinstanz aktengemäß ausführt, hat die Beklagte impli
cite zugestanden, die klägerische Marke gekannt zu haben; und es
ergibt sich dies übrigens schon aus der Tatsache, daß die Beklagte
selbst Champagner fabriziert, woraus zu schließen ist, daß ihr die
alte und verbreitete Marke der Klägerin bekannt sein mußte und
daß (sofern jene objektiven Merkmale der Markenrechtsverletzung
gegeben sind) bei der Beklagten, nach ihrer besonderen Erfahrung
in der Branche, das Bewußtsein der Begehung einer Nachahmung
obgewaltet haben muß. Dabei kann ihre Haftbarkeit schon auf die
litt. a des Art. 24 insofern gestützt werden, als die Anbringung
der ihr gelieferten Etiketten auf den Flaschen mit zur Perfektion
der Verletzung der Marke Nr. 8873 gehört und ebenso das Bren
nen und Bouchieren der Korke zur Perfektion der Verletzung von
Marke Nr. 8871. Jedenfalls aber hat die Beklagte bei den ein
geklagten Übertretungen im Sinne der vorinstanzlich angewendeten
litt. d des Art. 24 wissentlich mitgewirkt
5. Gegenüber der behaupteten Nachahmung der Marke Nr. 8873
wendet die Beklagte zunächst ohne Grund ein, man habe es mit
einer Etikette zu tun, die den Markenschutz nicht genieße. Es ist
nun aber hier nicht die Etikette, sondern die Marke, als welche
sie sich gleichzeitig darstellt, die gesetzlich geschützt wird, und dieser
Schutz kann ihr dadurch nicht verloren gehen, daß sie gleichzeitig
als Etikette funktioniert (vergl. AS 16 S. 42). Daß aber die
Marke Nr. 8873 als solche den Anforderungen, die an eine schutz
fähige Marke zu stellen sind, aus irgend einem Grunde und na
mentlich wegen ihrer Verwendung als Etikette nicht genüge, hat
die Beklagte, und mit Recht, nicht geltend gemacht.
Vergleicht man nun die Marke Nr. 8873 mit der von der Be
klagten verwendeten Etikette, so ergibt sich unzweifelhaft, daß diese
den Charakter einer gesetzwidrigen Nachahmung hat. In der Tat
AS 34 11 1908
weist sie in ihrem Gesamteindruck, in allen wesentlichen Einzel
heiten und in der verwendeten Farbe und deren Nüanzierung eine
große Ähnlichkeit mit der klägerischen Marke auf und ist der
Schluß unabweislich, daß diese ihr als Vorbild gedient hat zu
dem Zwecke, beim kaufenden Publikum eine Verwechslung zwischen
den Erzeugnissen der Klägerin und der Beklagten hervorzurufen.
Unter Bestätigung der eingehenden Ausführungen, die der Vor
entscheid darüber enthält, mag hier folgendes hervorgehoben werden:
Wie die Marke der Klägerin, so stellt auch die Etikette der Be
klagten ein liegendes Rechteck mit weißer Randeinfassung dar, be
findet sich darin eine vom dunkelblauen Grunde sich abhebende
Randzeichnung, die einen Rahmen umgibt; umschließt dieser Rah
men ein liegendes, ovales, seine vier Seiten berührendes und von
Schlangenlinien durchzogenes Medaillon und ist in dessen obern
Seite ein zum Teil in den Rahmen hinausragender Stern ange
bracht. Dabei sind alle Einzelheiten in der Größe, in der in
blau ausgeführten Zeichnung, und in den Nüanzen des Blau so
gehalten, daß charakteristische Unterscheidungsmerkmale, die in der
Erinnerung des Beschauers haften bleiben, fehlen, die Unterschiede
vielmehr nur nebensächliche, nicht in die Augen fallende Bestand
teile betreffen (wie etwa die Ausfüllungen in den vier Eckstücken,
die der Rahmen mit dem in ihn eingelegten Medaillon bildet).
Als bedeutsam ist namentlich hervorzuheben, wie bei der Etikette
der Beklagten die Muschelzeichnung, die bei der klägerischen Marke
als Rahmeneinfassung dient, in ihren dekorativen Einzelheiten ab
geändert wurde, ohne dadurch ein erheblich verschiedenes Aussehen.
zu erhalten. Auf möglichste Ähnlichkeit ist sodann auch bei der
im Medaillon angebrachten Aufschrift gesehen worden, die bei der
klägerischen Marke lautet: Champagne Mousseux (1. Zeile)
de (2. Zeile) Moët Chandon (3. Zeile) Epernay
(4. Zeile), und bei der Etikette der Beklagten: Grand Mousseux
(1. Zeile) Mouette (2. Zeile) Français (3. Zeile). Die Worte
Grand Mousseux sind, gleich dem Champagne Mousseux
der klägerischen Marke, nicht in gerader Linie sondern bogenför
mig, nach links und rechts sich erhebend, angebracht und in dunkler
Schrift gehalten. Das de der Marke aber ist so klein, daß sein
Fehlen auf der beklagtischen Etikette nicht auffällt. Sodann finden.
sich die beiden Zeilen Mouette-Français , wie die zwei Zeilen.
Moët Chandon-Epernay der klägerischen Marke, geradlinig
gedruckt und zwar mit ähnlichen hellen, am Rande dunkel schat
tierten Lettern. All das führt dazu, daß der Gesamteindruck, den
die Aufschrift auf der Etikette der Beklagten macht, trotz der Ver
schiedenheit der Worte, dem Gesamteindruck der Aufschrift bei der
klägerischen Marke nahe kommt. Dazu gesellt sich als weiteres
Element, um die Verwechslungsmöglichkeit zu steigern, die Wahl
des Wortes Mouette , das nahezu gleich klingt wie das Moët
der Klägerin, welcher Gleichklang leicht die verschiedene Schreibart
und Bedeutung der beiden Ausdrücke übersehen läßt, um so mehr,
als im gewöhnlichen Sprachgebrauch die Erzeugnisse der Klägerin
bekanntermaßen meistens kurzweg mit dem bloßen Worte Moët
(une bouteille de Moët, une Moët 2c.) bezeichnet werden. Im
gleichen Sinne wirkt auch das von der Beklagten gewählte Wort
Français , insofern es an den örtlichen Ursprung der klägeri
schen Ware denken läßt. Dabei ist zu bemerken, daß diese Worte
Mouette und Français , hier nur in markenrechtlicher Be
ziehung, und zwar als einzelne Momente für die Nachahmung
der klägerischen Marke in Betracht kommen, während die Frage,
ob die Klägerin der Beklagten deren Gebrauch aus andern recht
lichen Gesichtspunkten, namentlich dem der concurrence déloyale
oder unzulässiger Herkunftsbezeichnung (Art. 18 MSchG) verbieten
könnte, nicht zum Entscheide steht. Endlich ist noch hervorzuheben,
daß bei der Beurteilung der Ähnlichkeit die Aufschrift nicht nur
für sich allein ins Auge gefaßt werden darf, sondern als Bestand
teil der aus Bild und Wort Elementen gemischten Gesamtmarke
zu würdigen ist und daß die mit zum Markenbild gehörenden
figurativen Bestandteile nach dem gesagten wesentlich dahin wirken
müssen, die Unterschiede in den Wortbestandteilen abzuschwächen.
Hieraus ergibt sich von selbst, daß sich die Beklagte mit Unrecht
auf Bundesgerichtsentscheide (z. B. AS 27 II Nr. 66), die reine
Wortmarken bestrafen, glaubt berufen zu können. Unstichhaltig ist
auch ihr Hinweis auf die besondere Art des Verschlusses ihrer
Weine und auf die auf ihren Flaschen angebrachte Halsschleife.
Diese sind, wie die Vorinstanz richtig hervorhebt, nicht Bestand
teile der angefochtenen Etikette und üben auch auf den Eindruck,
den diese im Vergleiche mit dem der klägerischen Marke macht,
keinen Einfluß aus, da eben das Publikum wesentlich nur nach
der Etikette über die Herkunft und die Sorte das Weines sich
vergewissert. Endlich tut auch der Umstand nichts zur Sache, daß
der von der Klägerin als Bestandteil ihrer Marke verwendete
Stern in der Champagnerbranche Freizeichen ist, da auf der Eti
kette der Beklagten nicht der Stern als solcher, sondern sein Ge
brauch im Gesamtbild, seine Stellung darin, als einzelnes Merk
mal für die beabsichtigte Nachahmung in Betracht gezogen wird.
Nach all dem hat die Vorinstanz das erste Rechtsbegehren, die
Etikette der Beklagten als unerlaubte Nachahmung der Marke
Nr. 8873 zu erklären und der Beklagten den fernern Gebrauch
dieser Etikette zu untersagen, mit Recht gutgeheißen,
6. Zweifelhafter ist die Frage, ob das von der Beklagten auf
den Korken verwendete, als Marke eingetragene Zeichen eine un
gesetzliche Nachahmung der klägerischen Marke Nr. 8871 sei. In
der Tat beschränkt sich hier das figurative Element, abgesehen von
dem als Freizeichen anzuerkennenden Stern, auf den Kreis und ist
zudem die Anordnung der Wortbestandteile Moët Chandon
bei der Klägerin und Grand Mousseux Mouette bei der Be
klagten , eine andere, so daß es sich eigentlich, wie die Klägerin
selbst laut ihrem Rechtsbegehren 2 anzunehmen scheint, nur fragen
kann, ob das Wort Mouette als Gegenstück des klägerischen
Moët die Täuschung zu bewirken vermöge. Die Frage darf in
Abweichung vom Vorentscheide bejaht werden, indem zu erwägen
ist, daß die beiden Worte in ihrem Gesamtbilde Ähnlichkeit auf
weisen, daß ihr beinahe gleicher Klang für das Auge unbewußt
den Eindruck dieser Ähnlichkeit verstärkt und daß ein gewisser
Zusammenhang in der Täuschungswirkung zwischen der Etikette
und dem Korkbrande der Beklagten insofern besteht, als derjenige,
der durch die Etikette sich dazu hat verleiten lassen, den Inhalt
der Flasche als klägerisches Erzeugnis zu halten, beim Betrachten
des herausgenommenen Korkes bereits unter dem Einflusse der
schon eingetretenen Täuschung sich befindet und deshalb schwerer
zu einer richtigen Würdigung gelangen kann. Für das Gegenteil
ist der von der Vorinstanz angerufene Bundesgerichtsentscheid i. S.
Prod hom gegen Frémiot (AS 20 Nr. 141) nicht beweisend,
indem der Phantasiename Antinosin , den der damalige Beklagte
verwendet hatte, auf der Marke mit einem nicht nachgemachten
oder nachgeahmten Zusatz ( Genève, à la Case de l Oncle
Tome") versehen war, der das klägerische Geschäft deutlich be
zeichnete und damit gleichzeitig der Marke ihr charakteristisches
Gepräge geben half, während hier das nachgeahmte Wort Moët
nicht Phantasiename, sondern Bestandteil des Firmanamens des
Markeninhabers und seine Nachahmung Mouette geeignet ist,
das Korkzeichen der Beklagten der klägerischen Marke Nr. 8871
ähnlich zu machen.
Damit gelangt man zum Schutze auch des Rechtsbegehrens 2
der Klage.
7. Bei der Bemessung des Schadens, der der Klägerin aus
der Verletzung der beiden Marken entstanden ist, stellt die Vor
instanz auf das von ihr eingeholte Expertengutachten ab, das den
der Klägerin entgangenen Gewinn auf höchstens 200 Flaschen
à Fr. 1.50 per Flasche", also auf 300 Fr. schätzt. Die Vorin
stanz bemerkt dabei, daß positive Anhaltspunkte, die eine genaue
und selbständige Schadensberechnung ermöglichen würden, fehlen,
und daß die nach freiem Ermessen vorgenommene Schätzung
der Experten als vernünftig und billig erscheine. Gegen diese Wür
digung läßt sich nichts einwenden; namentlich ist davon auszu
gehen, daß die Experten mit den 300 Fr. nicht nur den Minder
verkauf der Klägerin, sondern auch die Diskreditierung der kläge
rischen Marke als berücksichtigt ansehen, wobei sie den letzten
Schadensfaktor nur gering werten, gemäß ihrer Begründung, daß
die Weine der Klägerin und deren Preise zu bekannt und die
Preisunterschiede der beidseitigen Erzeugnisse zu erheblich seien,
um eine häufige Verwechslung anzunehmen. Rechtlich zutreffend
ist es endlich, wenn die Vorinstanz die Beklagte aus Art. 60 ON
als für den ganzen Schaden haftbar erklärt.
8. Liegt nach Obigem eine rechtswidrige Nachahmung auch der
Marke Nr. 8871 vor, so sind auch hinsichtlich ihrer die durch
Art. 32 MSchG vorgesehenen Anordnungen zu treffen, wodurch
einer fernern Verletzung dieser Marke vorgebeugt werden soll. Und
zwar hat das in der Weise zu geschehen, daß der zur Herstellung
der Korkbrände der Beklagten verwendete Stempel konfisziert und
auf den Korken, die bereits gestempelt sind, das Korkbrandzeichen
unkenntlich gemacht wird. Insofern die Klägerin schlechthin die
Vernichtung der Korke verlangt, geht ihr Rechtsbegehren 4 zu weit.
9. Endlich ist auch das Begehren um Publikation des Urteils
und zwar handelt es sich nunmehr um das bundesgerichtliche
zu schützen, aber nur in dem von der Vorinstanz verfügten
beschränkten Umfange. In dieser Publikation liegt in der Tat das
geeignetste Mittel zur Abwendung weitern Schadens. Anderseits
genügt bei der geringen Verbreitung, die die mit den angefochtenen
Etiketten und Korkzeichen versehenen Waren gehabt haben, die
Einrückung des Urteilsdispositives in einer Zeitung der deutschen
und der französischen Schweiz,
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen, die der Klägerin
teilweise, nämlich dahin begründet erklärt, daß ihr noch das Klage
begehren 2 in vollem Umfange und das Klagebegehren 4 mit der
Beschränkung zugesprochen wird, daß die Flaschenkorke nicht zu
vernichten sind, sondern nur das Markenbild auf ihnen unkennt
lich zu machen ist. Im übrigen wird das angefochtene Urteil des
bernischen Appellations und Kassationshofes vom 21. April 1908
bestätigt.