- Arteil vom 29. Oktober 1908 in Sachen Zaugg,
Kl. u. Ber. Kl., gegen Portmann, Bekl. u. Ber. Bekl.
Umfang der Haftpflicht. Sie erstreckt sich nicht auf eine Hilfs
arbeit, die ein im Betriebe des Haftpflichtigen Stehender spontan im
Interesse eines andern Unternehmers ausführt, ohne dass der Arbeit
geber des Verunfallten von der Arbeit Kenntnis hat, oder dazu Auf
trag gegeben hâtte.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 17. Juli 1908 hat das Obergericht des
Kantons Solothurn erkannt:
Das Urteil der Vorinstanz ist bestätigt und deshalb die Klage
abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung
an das Bundesgericht erklärt und Gutheißung seiner Klagebegehren,
nämlich Zuspruch von
a) 495 Fr. für vorübergehenden Lohnausfall, nebst 5% Zins
seit 18. März 1907;
b) 182 Fr. 85 Cts. für Verpflegungs , Heilungs und Arztkosten;
c) 6000 Fr. wegen bleibender Verminderung der Erwerbsfähig
keit, nebst 5% Zins seit 18. Oktober 1906
beantragt.
C. (Armenrecht.)
D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers
an dessen schriftlich gestelltem Berufungsantrage festgehalten; der
Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und
Bestätigung des obergerichtlichen Urteils angetragen;
in Erwägung:
- In tatsächlicher Hinsicht ist aus den Akten hervorzuheben:
Der 1884 geborene Kläger Fritz Zaugg war im Oktober 1906
im Dienste des mit seinem Betriebe der Haftpflichtgesetzgebung
unterstehenden Beklagten Johann Portmann, Malermeisters, in
Solothurn, im Neubau des Dr. med. O. Greßli daselbst mit Maler
arbeiten beschäftigt. Am 18. Oktober speziell hatte er nach Weisung
des Arbeitgebers in einem Zimmer des Neubaus eichene Laden
zur Vorbereitung ihres Anstrichs mit Stahlspänen abzureiben.
Während er dieser Arbeit oblag, wurde ein Ofen im Gewicht von
435 Kg. nach dem Neubau gebracht, der im zweiten Stockwerk
aufgestellt werden sollte. Der anwesende Bruder des Bauherrn,
Erwin Greßly, beauftragte den Vorarbeiter Kurth der am Bau
beschäftigten Maurer mit dem Hinauftransport des Ofens und
wies ihn an, die hiezu nötigen Arbeiter herbeizurufen. Kurth sah
sich genötigt, neben den Maurern noch andere Arbeiter es waren
außer den Malern auch noch Gypser auf dem Platze beizu
ziehen. Ob er speziell auch den Maler Zaugg herbeirief, steht
nicht fest; erwiesen dagegen ist, daß Zaugg, in Abwesenheit seines
Arbeitgebers, tatsächlich mithalf, den Ofen die Treppen hinauf zu
tragen. Seit dieser Arbeit will er sich unwohl gefühlt haben
(Mattigkeit, Schwindel) und begab sich deshalb, nachdem er auf
ärztliche Weisung des Bauherrn Dr. Greßly zunächst einige Tage
in Solothurn erfolglos das Bett gehütet hatte, zu seinen Eltern
nach Seedorf. Hier konstatierte der ihn behandelnde Arzt, Dr. Roth
in Herzogenbuchsee, eine Herzklappenentzündung, und später, im
Januar 1907, stellte ihm Dr. P. Deucher in Bern ein Gutachten
des Inhalts aus, er leide zur Zeit unbedingt an einem Herzfehler
(vermutlich Klappenriß, Sehnenfadenriß oder dergl.), dessen Ent
stehung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erst vom
Herbst 1906 datiere und möglicher , sogar wahrscheinlicherweise
auf Überanstrengung beim fraglichen Ofentransport zurückzuführen
sein dürfte; das Leiden bedinge eine dauernde Verminderung der
Erwerbsfähigkeit um 33%. Gestützt auf dieses Gutachten erhob
Zaugg den zur Beurteilung stehenden Haftpflichtanspruch.
- Der Beklagte bestreitet in grundsätzlicher Hinsicht das Vor
liegen sowohl eines Unfalls als solchen, als weiterhin auch speziell
eines Betriebsunfalls im Sinne des Haftpflichtrechts, und zwar
das letztere, weil das angebliche Unfallsereignis nicht bei einer
Tätigkeit des Klägers im Rahmen seines Berufes und seiner auf
tragsgemäßen Beschäftigung als Maler eingetreten sei. Die kanto
nalen Vorinstanzen sind in übereinstimmender Gutheißung dieses
Einwandes zur Abweisung der Klage gelangt. Demgegenüber hält
der Kläger an seiner Auffassung fest, daß er bei seiner Teilnahme
am fraglichen Ofentransport nicht über den Betriebskreis seines
Arbeitgebers hinausgegangen sei, indem jene Betätigung, zufolge
der im Bauhandwerk bestehenden Übung und praktischen Notwen
digkeit, daß die am gleichen Bau beschäftigten Arbeiter der ver
schiedenen Bauhandwerker sich im Bedarfsfalle gegenseitig Aushülfe
leisteten, im Interesse auch des Beklagten gelegen und gegen kein
Verbot desselben verstoßen habe. Nun erstreckt sich allerdings die
Haftpflicht eines Unternehmers nach Maßgabe der Art. 3 und 4
erw. HG vom 26. April 1887 auch auf den Unfallsschaden aus
Arbeitsverrichtungen, die von seinem Betriebe selbst nicht umfaßt
werden, d. h. nicht notwendige Funktionen desselben darstellen, die
jedoch diesem Betriebe irgendwie, sei es unmittelbar oder auch bloß
mittelbar, förderlich sind, somit im Interesse des haftpflichtigen
Unternehmers liegen und tatsächlich mit dessen Willen von im
Betriebe angestellten Arbeitern ausgeführt werden (vergl. z. B. AS
17 Nr. 116 Erw. 2 S. 743; 33 II Nr. 76 Erw. 3, eingangs,
S. 506/507). Dabei braucht in letzterer Hinsicht keine ausdrück
liche Willenskundgebung, kein direkter Auftrag oder Befehl des
Arbeitgebers vorzuliegen; es muß vielmehr schon genügen, wenn
der Unternehmer solche Verrichtungen seiner Arbeiter widerspruchs
los geschehen läßt, oder wenn aus anderweitigen Umständen zum
voraus mit Sicherheit auf seine Billigung ihrer Vornahme ge
schlossen werden durfte. Allein diese Voraussetzungen treffen gege
benenfalls nicht zu. Einerseits kann wohl kaum angenommen wer
den, daß ein Bedürfnis gegenseitiger gelegentlicher Aushülfe, wie
es nach dem Tatbestande des Urteils in Sachen Senn Hagmann
gegen Ineichen vom 10. Oktober 1907 (AS 33 II Nr. 76) im
allgemeinen zwischen den am gleichen Bauwerk arbeitenden Maurern
und Zimmerleuten bestehen mag, auch vorhanden sei im Verhält
nis der Malerarbeiter zu den Maurern, welche übrigens bei der
streitigen Arbeit des Ofentransports offenbar selbst schon aus
nahmsweise, nicht im Rahmen ihrer gewöhnlichen Berufstätigkeit,
verwendet wurden. Denn es ist jedenfalls nicht dargetan, daß
ziell die Maler zur Ausübung ihres Berufes im Baubetrieb
legentlich auf die Unterstützung der Maurer oder der für einen
Ofentransport besonders bestimmten Arbeiter angewiesen wären.
Folglich kann das aus ihrer Gegenseitigkeit abgeleitete Interesse
an der Aushülfe hier auf Seiten des Beklagten als Unternehmers
der Malerarbeiten nicht bejaht werden. Und anderseits stellt der
Transport eines 435 Kg. schweren Ofens über die Treppen eines
Neubaues hinauf unzweifelhaft eine schwierige und mit besonderer
Gefahr verknüpfte Arbeit dar. Die Vermutung spricht deshalb
keineswegs dafür, daß der Beklagte, welcher seine Arbeiter -
Gegensatze zum Arbeitgeber Senn im schon erwähnten Falle
in keiner Weise angewiesen hatte, anderen Bauhandwerkern, insbe
sondere den Maurern, bei Bedarf Aushülfe zu leisten, und anläß
lich des fraglichen Ofentransports nicht anwesend war, in Kennt
nis der damaligen Sachlage seine Zustimmung zur Verwendung
seiner Arbeiter gegeben hätte. Dies darf speziell für den Kläger
um so weniger angenommen werden, als dieser unbestrittenermaßen
von schwächlicher Konstitution ist und daher für die schwere Trans
portarbeit durchaus ungeeignet war, wie gerade die von ihm be
hauptete Überanstrengung bewiesen hat. Es kann also auch nicht
gesagt werden, daß der Kläger an jener Arbeit mit dem Willen
des Beklagten teilgenommen habe. Zu einer ausdrücklichen gegen
teiligen Willensäußerung hatte der Beklagte unter den gegebenen
Umständen natürlich keine Veranlassung, und der Hinweis des
Klägers darauf, daß sein Verhalten gegen kein Verbot des Arbeit
gebers verstoßen habe, ist danach unbehelflich. Somit ist für einen
Unfall, den der Kläger bei der in Frage stehenden Arbeit erlitten
hat mag er sich dabei nun aus eigenem Antrieb oder auf di
rekte Veranlassung des Maurervorarbeiters Kurth beteiligt haben
jedenfalls der Beklagte als sein vertragsgemäßer Arbeitgeber
nicht haftbar, und es ist in diesem Sinne dem die Klage abwei
senden Entscheide der kantonalen Instanzen beizupflichten;
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das
Urteil des solothurnischen Obergerichts vom 17. Juli 1908 be
stätigt.