- Arteil vom 6. Juli 1908
in Sachen Gewerbebank Basel, Kl., W. Bekl. u. I. Ber Kl.
gegen Haller, Bekl., W. Kl. u. II. Ber. Kl.
(Auszugs und bruchstücksweise.)
Verantwortlichkeitsklage einer Aktiengesellschaft gegen ihren ge
wesenen Direktor. Rechtliche Stellung des Direktors, Art. 650
OR. Einftuss von Vergleichen der Gesellschaft mit Verwaltungs
ratsmitgliedern. Eigenmächtige Kreditbewilligungen durch den
Direktor; Bedeutung der Decharge durch den Verwaltungsrat; Ge
nehmigung durch die Verwaltung? Minderung der Haftbarkeit
des Direktors wegen Mitverschuldens der Verwaltung. Verant
wortlichkeit für ein vom Verwaltungsrat und Direktionskomitee ge
führtes Geschäft. Rückforderung von Tantiemen.
Aus dem einleitenden Tatbestand:
a) Der Beklagte war im Jahre 1891 zum Direktor des
Comptoir d Escompte du Jura unter welcher Bezeichnung
die Gewerbebank Basel früher ihr Geschäft betrieb ernannt
worden, mit der Anfangsbesoldung von 4000 Fr., die dann in
der Folge auf 10,000 Fr. erhöht wurde. Er hatte von 1875 bis
1883 auf bernischen Gerichtskanzleien und Advokaturbureaus als
Kanzlist und später als Sekretär , Aktuar , gearbeitet, von
1883 1891 war er Kassier und Geschäftsführer der Vorsichts
kasse Biel.
b) Das Comptoir d Escompte du Jura war im gleichen
Jahre gegründet worden unter Übernahme von Aktiven und Pas
siven der Privatbank Klaye Cie. Die Statuten des Comptoir
d'Escompte du Jura bestimmten über die Organisation der Ge
fellschaft folgendes, was hier in Betracht kommt:
La Société est administrée par un Conseil composé de
cinq membres au moins et de sept au plus, nommés pour
six ans par l Assemblée générale des actionnaires.
Le Conseil a les pouvoirs les plus étendus pour la ges
tion et l'administration des affaires de la Société.
Il nomme le Comité directeur;
Il arrête les comptes qui doivent être soumis à l'Assem
blée générale ;
Il fait, chaque année, un rapport à l'Assemblée générale
des actionnaires sur les comptes et la situation des
affaires sociales.
Le Conseil d'administration peut déléguer tout ou partie
de ses pouvoirs, soit à un ou à plusieurs de ses membres,
soit à un ou à plusieurs tiers, dans les termes qu'il jugera
convenables.
L Assemblée générale nomme chaque année un ou plu
sieurs contrôleurs toujours rééligibles.
Ils vérifient les inventaires et comptes annuels et pré
sentent, à ce sujet, leur rapport, huit jours au moins avant
la réunion de l'Assemblée générale ordinaire.
Le Comité directeur se compose de trois membres que
le Conseil d administration choisit dans son sein. Le Direc
teur en fait en outre partie de droit, avec voix consulta
tive, mais il ne reçoit pas de jetons de présence, ni de
part aux tantièmes du Comité.
Les attributions du Comité directeur sont fixées par le
Conseil d administration en vertu de la faculté qui lui est
donnée de déléguer ses pouvoirs en totalité ou en partie.
D une façon générale, le Comité est chargé de la direc
tion immédiate des affaires de la Société.
Il se réunit aussi souvent que les affaires l'exigent, et
régulièrement une fois par mois.
Les attributions de l'Assemblée générale sont les sui
vantes :
a) Examen et approbation du rapport de gestion, des
comptes annuels et du bilan; décisions rélatives à la ré
partition des bénéfices ;
b) élection des membres du Conseil d'administration et
des Contrôleurs, à la majorité absolue des voix;
c) décisions sur
les propositions émanant du Conseil d'administration
ou des actionnaires, les autres questions qui sont réser
vées à l'Assemblée générale par la loi ou par les statuts.
Nach einer weitern Statutenbestimmung bezog der Direktor
15% des nach Deckung des Reservefonds, 4% Dividende an
die Prioritätsaktionäre und 15% Tantieme an Verwaltungsrat
und Direktionskomitee verbleibenden Reingewinns.
Der Verwaltungsrat stellte am 26. Dezember 1892 für sich
und das Direktionskomitee ein Reglement auf, dem folgende Be
stimmungen zu entnehmen sind:
Art. 11. En vertu des statuts le Conseil d'administration
délègue spécialement au comité les pouvoirs suivants :
d) Le comité délibère et décide, dans les limites fixées
ci-après, sur toute ouverture ou augmentation de crédit,
sur l admission de nouvelles signatures, sur les prêts, et
d une manière générale sur toutes les affaires qui créent
de nouveaux engagements pour la société.
c) Il étudie les affaires réservées au Conseil d adminis
tration et les lui soumet avec son préavis.
e) Il surveille et contrôle la gestion du directeur.
f) Il peut ouvrir des crédits d escomptes et des crédits
nantis jusqu'à concurrence de 50,000 fr. aux personnes et
aux maisons domiciliées en Suisse ; l'assentiment de tous
les membres présents est nécessaire.
L'ouverture des crédits d'escompte et des crédits nantis
dépassant 50,000 fr. ... et de tous les crédits en blanc
de plus de 5000 fr. est réservée au Conseil d'administra
tion.
h) Rapports semestriels adressés au Conseil d adminis
tration sur la marche des affaires du comptoir et sur la
verification des caisses.
Art. 12. Le Comité a la faculté de réclamer communi
cation de toutes les pièces, livres, lettres, circulaires, etc.,
dont l'examen peut faciliter l'accomplissement de sa mis
sion, et de faire établir lui-même les relevés, feuilles ré
capitulatives des engagements ou des risques qu'il croira
utiles pour exercer son contrôle efficace sur les affaires du
comptoir.
La vérification et l'approbation des escomptes sont cons
tatées directement par le visa du portefeuille ou des
feuilles récapitulatives; ces pièces seront visées par le
Comité.
Art. 13. En aucun cas les membres du Comité ne
peuvent être rendus responsables des opérations du comp
toir et des pertes qui en résulteraient.
Art. 19. Les attributs du directeur sont entre autres
les suivants :
a) direction immédiate des affaires du comptoir, sous le
contrôle du comité,
c) observation des statuts et des règlements, exécutions
des instructions et des décisions du Conseil d administra
tion et du Comité,
d) préparation des affaires à soumettre au Comité.
Art. 20 schreibt dem Direktor u. a. vor, daß er dem Komitee
zu unterbreiten habe: alle Monate die Situation des Portefeuille,
und alle drei Monate la composition et le décompte du porte
feuille.
c) Am 24. Juni 1902 legte der Beklagte seine Stelle als
Direktor des Comptoir d Escompte du Jura nieder; dieses war
hiemit einverstanden, unter Wahrung aller Schadenersatzansprüche,
und nahm hierauf, unter Anderung seines Namens in den Namen
Gewerbebank Basel eine neue Finanzierung vor, in der Gene
ralversammlung vom 26. Februar 1903. Die Gewerbebank be
stellte ferner einen Prozeßausschuß, der gegen den Direktor Ent
schädigungsklage wegen Verletzung seiner Pflichten erhob.
Die Klage setzt sich aus einer Reihe von Klagepunkten zu
sammen, von denen nur die in Erw. 8, 9 und 11 behandelten,
als von allgemeinem Interesse, abgedruckt werden.
Aus den allgemeinen Fragen, die das Bundesgericht (als
Berufungsinstanz gegen ein vom Appellationsgericht des Kantons
Basel Stadt ausgefälltes, von beiden Parteien angefochtenes Ur
teil) behandelt, ist zu erwähnen:
(4.) Mit der Einrede der mangelnden Passivlegitimation wird
die Frage aufgerollt, ob der Beklagte auf Grund des Art. 673
OR, also als Organ der Verwaltung des Comptoir d Escompte
du Jura, verantwortlich sei. Diese Frage könnte zwar insofern
umgangen werden, als der Beklagte unter allen Umständen, falls
er nicht als Verwaltungsorgan zu betrachten ist, als Vertrags
kontrahent, auf Grund seines Mandat oder Dienstvertragsver
hältnisses, haftet. Indessen ist doch seine Stellung im Prozesse
eine wesentlich andere, je nachdem Art. 673 OR zur Anwendung
kommt oder nicht, und jene Frage ist daher zu prüfen. Die
- Instanz, und mit ihr nunmehr auch der Beklagte selbst, haben
für die Anwendbarkeit des Art. 673 das Urteil des Bundes
gerichtes i. S. Solothurn gegen Kaiser, AS 14 S. 694 ff.,
angerufen. Es ist richtig, daß das Bundesgericht in diesem -
in der Literatur angefochtenen Entscheide erklärt hat, zu den
mit der Verwaltung betrauten Personen gehören auch diejenigen,
denen einzelne Zweige derselben nach Art. 650 Abs. 1 OR an
vertraut sind, und daß es alsdann den Direktor der Solothurner
Bank als eine solche Person bezeichnet hat. Allein das ist wesent
lich in Auslegung des bezüglichen kantonalen Bankgesetzes ge
schehen, und jener Entscheid kann nicht hindern, daß das Bun
desgericht im vorliegenden Falle, an Hand der organisatorischen
Bestimmungen des Comptoir d Escompte du Jura, die Stellung
des Beklagten untersucht und dabei insbesondere prüft, ob er als
Organ der Verwaltung im Sinne des Art. 673 OR ange
sehen werden könne. Diese Prüfung ergibt folgendes: Oberstes
Verwaltungsorgan ist der Verwaltungsrat; ihm steht grundsätz
lich die gesamte Verwaltung zu. Von ihm abhängig ist das-
von ihm ernannte Direktionskomitee, das die unmittelbare
Leitung der Geschäfte hat. Auch dieses Komitee ist zweifellos als
Verwaltungsorgan zu betrachten; in ihm kommt, für die ihm
zugewiesenen Funktionen, der Körperschaftswille unmittelbar zum
Ausdruck. Der Direktor nimmt nun an den Sitzungen dieses Ko
mitees teil (Art. 29 Abs. 1 der Statuten), allein nur mit beraten
der Stimme und ohne Anspruch auf Präsenzgelder. Daraus er
gibt sich, daß er nicht Mitglied des Direktionskomitees ist. Dieser
Gedanke ist des nähern entwickelt in Art. 19 des Reglementes.
Aus dieser Bestimmung gehi deutlich hervor, daß der Direktor
unter der Aufsicht des Direktionskomitees steht, dessen vorbereiten
des und ausführendes Organ ist. Diese Stellung kann nicht mehr
als diejenige eines Organes der Verwaltung bezeichnet werden;
der Direktor ist nicht Organ der Körperschaft, durch den der
Körperschaftswille unmittelbar in die Erscheinung tritt, sondern
er handelt als Angestellter, Untergebener des Direktionskomitees,
das sein unmittelbarer Vorgesetzter ist. Danach kann denn die
Klage allerdings nicht auf Art. 673 OR gestützt werden, sondern
nur auf das zwischen der Gesellschaft und dem Direktor beste
hende Mandats oder (wohl richtiger) Dienstvertragsverhältnis.
Daß die Passivlegitimation des Beklagten der Gesellschaft gegen
über hienach gegeben ist, ist immerhin klar; dagegen ist die eben
erörterte Stellung des Beklagten von größter Wichtigkeit für die
Beurteilung der bei den einzelnen Klagepunkten auftretenden sog.
Decharge und Genehmigungsfrage. Denn nach dem gesagten
haftet, allgemein gesprochen, der Beklagte dann nicht, wenn die
zum Klagfundament gemachte schädigende Rechtshandlung sich als
solche des Verwaltungsrates oder des Direktionskomitees darstellt.
Der Beklagte haftet hinsichtlich solcher Geschäfte nur für Ver
tragsverletzungen, die er in der Vorbereitung oder der Ausführung
dieser Rechtsgeschäfte begangen hat; er würde auch haften dafür,
wenn er durch Betrug oder anderswie die Willensbildung der
Verwaltungsorgane widerrechtlich beeinflußt hätte, wovon aber
hier überall keine Rede sein kann. Er haftet ferner für solche
Geschäfte, die als seine Geschäfte anzusehen sind, d. h. die er in
seiner Stellung als angestellter Direktor besorgt hat. Im übrigen
ist die Decharge und Genehmigungsfrage bei den einzelnen Klag
punkten zu behandeln.
(5.) Frägt es sich im Weitern, ob der Klaganspruch erloschen
sei durch die mit andern auf das Gleiche haftbaren Personen
(Verwaltungsmitgliedern) getroffenen Abmachungen, so ist davon
auszugehen, daß die Antwort ausdrücklich die klägerische Behaup
tung, es seien mit den Verwaltungsräten Gobat, Buser und
Herzog gütliche Verständigungen getroffen worden, bestritten hatte.
Die Vorinstanz erklärt aus diesem Grunde, diese Vergleiche müssen
außer Betracht bleiben; an diesen Entscheid prozessualer Natur
ist das Bundesgericht gebunden. Dagegen hat die Klägerin die
Vergleiche in ihrer Verantwortlichkeitsklage gegen Witwe Erard
und gegen die Erben Boéchat zu den Akten gebracht, und der
Beklagte hat im Laufe des Verfahrens seine Einrede auch darauf
gestützt. Jene Vergleiche gehen dahin, daß die damaligen Beklagten
als Entschädigung für die ihren Rechtsvorgängern zu Unrecht
ausgewiesenen Tantiemen die Summe von 18,000 Fr. (Erard)
bezw. 12,000 Fr. (Boéchat) zu bezahlen erklärten, wogegen die
Klägerin Saldoquittung erteilte und sich für ihre sämtlichen
Ansprüche gegen die Erben des Herrn Erard (bezw. Boéchat)
sel., herrührend aus der Geschäftsführung desselben als Ver
waltungsrat des Comptoir d Escompte du Jura , befriedigt
erklärte. Der Beklagte behauptet nun selber nicht, daß an die ihm
gegenüber geltend gemachten Ansprüche Zahlungen von dritter
Seite geleistet worden seien. Auf jene beiden Vergleiche aber kann
er seine Einrede nicht stützen. Es ist nämlich der eingehenden Be
gründung der Vorinstanz zuzustimmen, daß die Vergleiche der
Klägerin nicht in rem wirken, daß also dem Beklagten das Re
greßrecht nicht genommen ist. Aus den Vergleichen geht nicht her
vor, daß die ganze Forderung der Klägerin gegenüber dem Be
klagten durch jene Vergleiche getilgt werden wollte; es ergibt
daraus nur ein Vergleich über die Forderung der Klägerin auf
Rückzahlung der Tantieme; mit Bezug auf diese konnte eine
gende Wirkung für den Anspruch gegenüber dem Beklagten aber
nicht eintreten, da in dieser Richtung gegen jeden Empfänger der
Tantieme ein selbständiger, von dem der andern Empfänger un
abhängiger und quantitativ ganz verschiedener Anspruch bestand.
Nach der Natur der Verbindlichkeit (Art. 166 Abs. 2 OR) mußte
der Vergleich nicht in rem wirken, ebensowenig lassen die Um
stände eine derartige Wirkung erkennen. Daß die Klägerin sich
gegenüber jenen Vergleichsparteien mit der Rückzahlung der Tan
tiemen begnügte, beweist nicht, daß sie andere Ansprüche an sich,
wegen ihrer mangelnden Begründung und darum gegenüber allen
Verpflichteten fallen lassen wollte, sondern nur, daß sie von jenen
Erben der Haftbaren nicht mehr zu erlangen vermochte. Endlich
kann der Beklagte auch nicht Art. 168 Abs. 2 OR anrufen, da
er durch die Vergleiche nicht schlechter gestellt worden ist, ihm
insbesondere seine Regreßrechte nicht genommen sind (vergl. AS
33 II S. 146).
Von den einzelnen Fällen seien hier abgedruckt:
(8.) II. Fall Wyß.
a) Es fällt in tatsächlicher Richtung in Betracht: Im Jahre
1895 war Wyß, Direktor der Malzfabrik Solothurn und ein Be
kannter des Beklagten, mit dem Comptoir d Escompte du Jura
in Verbindung getreten. Am 15. Februar 1901 wurde über ihn
(der flüchtig geworden war) der Konkurs eröffnet; der Beklagte
teilte das dem Direktionskomitee am 8. März 1901 mit und
fügte bei, Wyß sei für 77,000 Fr. Schuldner der Bank. Der Pro
tokolleintrag im Protokoll des Direktionskomitees hierüber lautet:
Le comité prend connaissance de la fuite de Alb. Wyss,
directeur à Soleure qui est engagé personnellement chez
nous pour la somme de 77,000 fr. et charge le directeur
de continuer à payer la prime de la police d assurance
Wyss de 50,000 fr. et de sauvegarder nos intérêts dans
la liquidation Wyss. Jene Forderung beruhte auf einem
Kredit von 40,000 Fr., der gegen Pfand in der Kommissions
sitzung vom 22. Juli 1898 gewährt worden war; sodann auf
der Diskontierung eines Eigenwechsels von 21,000 Fr., unterm
. Dezember 1897, gegen Hinterlegung von 42 Aktien der Malz
fabrik, und eines Blankokredites gegen Eigenwechsel vom 2. Mai
1898. Diese beiden letzten Kredite waren jeweilen auf 3 Monate,
teilweise unter Veränderung der Wechselsumme, erneuert worden,
bis schließlich für alle Kredite vier Wechsel (einer von 10,000,
zwei von 19,000 und einer von 29,000 Fr.) im Gesamtbetrage
von 77,000 Fr. und mit verschiedenen Verfallzeiten nebeneinander
bestanden. Die Forderung der Klägerin beruht nun darauf, daß
der Beklagte reglementswidrig die Kredite vom 2. Dezember 1897
(21,000 Fr.) und 2. Mai 1898 (10,000 Fr.) ohne Genehmi
gung des Komitees oder des Verwaltungsrates bewilligt habe.
Demgegenüber beruft sich der Beklagte darauf, durch die Geneh
migung der Geschäftsführung und Decharge Erteilung in der
Generalversammlung vom 15. Februar 1902, welcher die Bilanz
pro 31. Dezember 1901 (die den Verlust Wyß implicite enthielt)
vorgelegt war, sei die Krediterteilung genehmigt und er entlastet
worden; eventuell erblickt er eine Entlastung im Verhalten des
Komitees und des Verwaltungsrates. In letzterer Beziehung sind
folgende Tatsachen von Belang: Die beiden Wechsel von 21,000
und 10,000 Fr. sind gleich allen übrigen Wechseln im Wechsel
buch chronologisch eingetragen. Alle Monate oder auch alle 14
Tage sahen die Mitglieder des Direktionskomitees das Wechsel
buch durch und setzten darunter ihr vu oder auch vu et ap
prouvé mit ihrer Unterschrift. Die Direktionsprotokolle
halten durchgängig den Vermerk: L escompte du ... au
est vérifié et approuvé avec décharge au directeur. Fer
ner findet sich regelmäßig die Eintragung: le directeur sou
met les situations mensuelles, trimestrielles et semes
trielles conformément au règlement . Ein Protokolleintrag
vom 11. Oktober 1899 lautet: Le comité procède à la véri
fication minutieuse des engagements de tous les clients du
Comptoir, ainsi que des garanties données au Comptoir
par les clients. Am 11. Juli 1901 lud das Komitee den
Beklagten ein, de lui soumettre chaque mois un état de
tous les billets de crédit escomptés . Am 21. Dezember
1901 erfolgte die Beschlußfassung des Ko mitees betreffend Zur
verfügungstellen der Aktien Konetzky durch den Beklagten zur
Ausgleichung des Verlustes Wyß.
b) Fragt es sich nun, in rechtlicher Würdigung dieser Tatsachen,
ob die vom Beklagten behauptete Entlastung und Genehmigung
darin gefunden werden könne, so ist das
a) hinsichtlich der Dechargeerteilung durch die Generalversamm
lung zu verneinen. Der Entscheid hierüber hängt davon ab, ob
die Generalversammlung Pflicht und Anlaß hatte, die Verant
wortlichkeitsfrage hinsichtlich des Postens Wyß aufzurollen. Denn
daß die Generalversammlung selbst direkt die statutenwidrigen
Krediterteilungen genehmigt hätte, kann von vorneherein nicht ge
sagt werden. Ob aber jener Anlaß bestand, beantwortet sich dar
nach, welche Pflichten die Revisoren hinsichtlich der Prüfung der
Bilanz und der Prüfung der Geschäftsführung hatten. Die vor
angegangene Generalversammlung, vom 9. Februar 1901, hatte
nun lediglich die bisherigen Revisoren bestätigt für das Jahr
1901. Darnach kommen diesen keine andern Funktionen zu als
die gesetzlichen, die in Art. 659 ff. OR geregelt sind. Nach diesen
Bestimmungen aber beschränkt sich die Aufgabe der Revisoren
darauf, Bilanz und Rechnungen zu prüfen, und zwar ist mit
dieser Prüfung eine solche rein kalkulatorischer Natur gemeint
die Revisoren haben allerdings das Recht, die Vorlage der Bücher
und Belege zu begehren und den Kassenbestand festzustellen
(Art. 660), aber nicht unbedingt die Pflicht dazu, und jedenfalls
geht ihnen gesetzlich das Recht und die Pflicht der Prüfung der
Geschäftsführung ab (vergl. K. Lehmann, Recht der Aktien
gesellschaften II, S. 341 ff., spez. 344). Danach hatten die Re
visoren keineswegs die Pflicht, dem Verlust Wyß nachzuforschen
und zu untersuchen, wie es sich mit dem Kredit Wyß verhalte.
Auch eine Aufklärung der Generalversammlung hierüber lag folg
lich nicht in ihrer Pflicht. Alsdann kann aber auch nicht gesagt
werden, daß es Pflicht der Generalversammlung, bezw. der ein
zelnen Aktionäre gewesen wäre, über den Verlustposten Aufklä
rung zu verlangen. Das war wohl das Recht jedes einzelnen
Aktionärs, aber nicht seine Pflicht. Auch wenn dem Detail des
in der Bilanz figurierenden Verlustpostens von den Revisoren
nachgeforscht worden wäre, so hätten sie doch bei Konstatierung
eines Verlustes auf Wyß keinen Anlaß gehabt, deswegen auch
die reglementsmäßige Entstehung des Kredites zu bezweifeln. Da
t, daß die Generalversammlung die Bilanz und mit ihr die
Geschäftsführung genehmigte, erteilte sie keineswegs der reglements
widrigen Kreditbewilligung ihre Genehmigung; hievon wußte sie
nichts und konnte sie nichts wissen.
8) Zweifelhafter erscheint die Frage der Genehmigung der
Kreditbewilligung durch das Direktionskomitee und den Verwal
tungsrat. Fraglich ist hiebei zunächst die Bedeutung der Visa im
Wechselbuch. Um deren juristische Bedeutung zu verstehen, ist
vorab auf die die Kompetenzen des Direktionskomitees und des
Verwaltungsrates regelnden Art. 11 und 12 des Reglementes
zurückzugehen. Art. 11 litt. f unterscheidet dreierlei Kredite:
Wechselkredite (d. h. Kredite gegen Kundenwechsel, crédits d es
compte); Lombardkredite (crédits nantis) und Blankokredite
(crédits en blanc). Die Kompetenzabgrenzung hinsichtlich der
Bewilligung dieser Kredite ist so geregelt, daß das Direktions
komitee die Wechsel und Lombardkredite an Schweizerfirmen bis
auf 50,000 Fr., dagegen die Blankokredite nur bis auf 5000
Franken bewilligen kann, während die Bewilligung eines höhern
Kredites Sache des Verwaltungsrates ist. Art. 12 Abs. 2 scheint
nun allerdings allgemein die Verifikation und Genehmigung der
Disconti in die Hände des Direktionskomitees zu legen und als
Genehmigung das Visum im Portefeuille oder feuille récapi
tulative anzusehen. Diese dem Wortlaut entsprechende allgemeine
Genehmigungskompetenz würde jedoch im Widerspruch zu der in
Art. 11 aufgestellten Bewilligungskompetenz stehen; sie kann da
her nicht die Meinung des Reglementes sein. Vielmehr ist in
Art. 12 Abs. 2 als sinngemäßer Zusatz zu denken: soweit die
Bewilligung des Wechselkredites in die Kompetenz des Komitees
fällt ; nur so ergeben sich keine Widersprüche zwischen den beiden
Bestimmungen. Bei dieser Auslegung ergibt sich, daß der 10,000
Franken Kredit jedenfalls nicht durch die Visa des Komitees ge
nehmigt werden konnte; denn da er ein Kredit auf Eigenwechsel
war, also ein Blankokredit, und 5000 Fr. überstieg, so fiel seine
Bewilligung nicht in die Kompetenz des Komitees, sondern in die
des Verwaltungsrates. Dagegen war der Kredit von 21,000 Fr.
ein crédit nanti (Lombardkredit), der also allerdings vom
Komitee bewilligt werden konnte; hier spitzt sich also die Frage
dahin zu, ob den Vormerken im Wechselbuch die Bedeutung einer
Genehmigung des Kredites zukomme. In dieser entscheidenden
Frage ist den Vorinstanzen beizutreten, welche ausführen, die
Visierung im Wechselbuch habe nicht die Tragweite einer Geneh
migung des Lombardkredites, das aus dem Grunde nicht, weil
aus dem Wechselbuch nicht ersichtlich war, daß das dem Wechsel
zu Grunde liegende Geschäft ein Lombardgeschäft war, während
die reglementsmäßige Genehmigung des Lombardkredites doch
hauptsächlich auch eine Wertung des Pfandes voraussetzte. Der
Beklagte hat denn auch bei dem andern Lombardkredit des Wyß,
für den ebenfalls Eigenwechsel ausgestellt waren, die separate Ge
nehmigung des Komitees eingeholt und sich nicht mit dem
Visum im Wechselbuch begnügt. Dagegen fragt es sich weiter, ob
nicht der Protokolleintrag vom 11. Oktober 1899, betr. die
minutiöse Verifikation der Engagements aller Klienten den
Beklagten entlaste, in dem Sinne, daß das Komitee durch diese
Verifikation der Sache auf den Grund gekommen sei und durch
sein Stillschweigen die Kreditbewilligung genehmigt habe. Allein
eine tatsächlich erfolgte Kenntnis des Komitees kann nicht schon
daraus ohne weiteres gefolgert werden, daß das Komitee eine ge
naue Untersuchung der Verpflichtungen der Kunden vornahm;
es ist sehr wohl möglich, daß trotz derselben speziell die Frage der
AS 31 II 1908
reglementsmäßigen Genehmigung der Kredite Wyß dabei weniger
untersucht wurde als die Zahlungsfähigkeit des betr. Schuldners
und der Wert seiner Garantien. Dagegen ist zuzugeben, daß der
Beklagte diese Verifikation und das Verhalten des Komitees hiebei
in weitem Maße zu seinen Gunsten anzurufen berechtigt ist. Denn
das Stillschweigen des Komitees trotz dieser Verifikation mußte
den Beklagten in den Glauben wiegen, die Krediteröffnung sei
genehmigt, er habe eine spezielle Genehmigung nicht mehr einzu
holen. Es wäre auch, wenn damals die Kreditierung aufgehoben
worden wäre, der nachherige Verlust wenigstens in seiner nun
mehrigen Höhe nicht entstanden. Das Verhalten des Komitees
muß daher als Mitursache des Schadens angesehen werden.
Allein es vermag den Beklagten keineswegs völlig zu entlasten,
angesichts seiner Unterlassung, die Genehmigung des Komitees
einzuholen, was er nach dem Gutachten Hauser nicht nur in
diesem Falle, sondern in zahlreichen andern versäumte. Die Wür
digung dieser verschiedenen Faktoren: Verschulden des Beklagten
einerseits, anderseits Mitverschulden der Komiteemitglieder, die mit
großer Sorglosigkeit den Geschäften den Lauf ließen, muß dazu
führen, eine Verteilung des dem Comptoir d Escompte du Jura
entstandenen Schadens auf diese verschiedenen Schadensveranlasser
vorzunehmen, m. a. W. den Beklagten nur mit einem Teil des Scha
dens zu belasten. Der Klägerin kann nicht beigestimmt werden,
wenn sie in der Offerte des Beklagten vom 21. Dezember 1901,
die Konetzky Aktien zur Deckung des Verlustes Wyß zu verwen
den, eine Schuldanerkennung des Beklagten erblicken will. Denn
diese Überlassung war eine freiwillige und erklärte sich daraus,
daß sie auch vom Beklagten bei Anlaß seiner Geschäfte mit
Konetzky, die er namens der Bank abgeschlossen hatte, erworben
worden waren. Die Höhe des Schadens ist von den Vorinstanzen
auf 33,987 Fr. 55 Cts. festgesetzt worden; eine Anfechtung dieses
Punktes hat durch den Beklagten vor Bundesgericht nicht stattgefun
den, sie wäre auch aussichtslos gewesen, da der Entscheid der Vor
instanzen über die Höhe auf Grund prozessualer Erwägungen er
folgt ist. An diesem Schaden hat der Beklagte mit dem Betrage
von 20,000 Fr. zu partizipieren, zu dem er somit, in Herab
setzung der vorinstanzlich gesprochenen Summe zu verurteilen ist.
(9.) III. Im Fall Rosenberg ist tatsächlich folgendes festge
stellt: Gobat (der seit 1891 im Verwaltungsrat, seit 1899 im
Direktionskomitee des Comptoir d Escompte du Jura war) be
fand sich am 1. November 1901 mit dem Beklagten in Stutt
gart. Hier unterhandelten sie mit Jean Marie Rosenberg, angeb
lichem Supérieur général des missions de Notre Dame à Paris,
und dem angeblichen päpstlichen Kämmerer Ramaglia. Es wurde
ein Vertrag aufgesetzt, inhaltlich dessen attendu qu il est urgent
et nécessaire pour les diocèses de France (caisses diocé
saines de retraite, trésors de chapitres) d avoir hors de
France un dépôt sûr pour leurs fonds der père Rosen
berg sich verpflichtete, les fonds des caisses diocésaines de
retraite et caisses des chapitres de France qui lui seront
confiées beim Comptoir d'Escompte du Jura zu hinterlegen
mit der Bestimmung: Le Comptoir d Escompte du Jura
bonifiera pour les fonds déposés le trois pour cent d intérêt
annuel, en outre les deux tiers des bénéfices réalisés par
les placements, c'est-à-dire de la plus value des opérations
d achat et de vente. Als Dauer des Vertrages waren 20
Jahre, als Mindestbetrag des Depositums 10 Millionen Franken
in Aussicht genommen. Art. 6 und 7 bestimmten (6): Les
trois dignitaires de l Eglise catholique résigneront leurs
fonctions actuelles pour se mettre entièrement à la dispo
sitions de leurs nouveaux clients. Ils devront recevoir une
compensation de 37,500 fr. qui sera payée de suite entre
les mains de Monseigneur Ramaglia au moment où le con
trat sera signé. (7) Il sera payé également une somme
de 37,500 fr. au père Jean Marie pour subvenir tant aux
frais déjà faits qu'aux frais nécessaires pour l'accomplisse
ment total du dit contrat. Sodann Art. 12: Comme les
premiers fonds en valeurs ne seront peut-être pas remis
au Comptoir d Escompte du Jura avant trois mois, le R.
Père Jean Marie délivrera au Comptoir d Escompte du
Jura en échange de l'avance de 75,000 fr. stipulée ci
dessus, à titre de nantissement, une délégation de Mue Anne
Marie Rosenberg à Paris, rue Lemercier 35 sur le legs de
la comtesse Marthe d Albufera d une somme de 80,000 fr.
Au cas où pour un motif quelconque le présent contrat
viendrait à ne pas sortir ses effets, la délégation sera res
titué au R. Père Jean Marie contre remboursement des
75,000 fr. Zum Beweise ihrer Vollmacht hatten die beiden
Geistlichen ein Schreiben vorgelegt mit dem Briefkopf Evêché
de Tulle , d. d. 24. Oktober 1901, unterschrieben Henri,
Evêque de la Rochelle et Sointes , welche Unterschrift lega
lisiert war mit Soldanha, proc. ap. In der Sitzung des
Verwaltungsrates vom 2. November 1901 (anwesend: die Ver
waltungsräte Erard, Boéchat, Herzog, Buser, Im Obersteg,
Gobat) berichtete Gobat über den Abschluß des Vertrages. Der
Protokolleintrag lautet: M. Gobat expose l affaire concer
nant un dépôt important de valeurs qu'un syndicat de
dignitaires ecclésiastiques français serait disposé à faire,
suivant contrat signé à Stuttgart, le premier novembre
1901, dont le Conseil prend connaissance. Il s agit pour le
moment d'une avance de septante cinq mille francs que le
Comptoir doit faire aux termes des articles 6 et 7 du con
trat susmentionné et pour laquelle le Comptoir recevra
une délégation de 80,000 fr. sur une succession indiquée
dans le dit contrat. Le Conseil approuve la convention
et espère qu elle sortira ses effets. Il autorise le directeur
à faire l'avance de 75,000 fr. contre remise du nantisse
ment stipulé. M. Herzog a voté contre. Gobat verreiste
am 3. November nach Paris; am Abend des 4. telegraphierte er
von dort nach Basel: Affaire sérieuse, tout sera préparé
pour demain. Hierauf reiste der Beklagte mit den zusammen
auf 75,000 Fr. lautenden Checks nach Paris, wo er am Vor
mittag des 5. November mit Gobat zusammentraf. Nach der Dar
stellung des Beklagten in der Klagebeantwortung fand an diesem
Tage eine Zusammenkunft mit den beiden Geistlichen und der
Schwester Rosenbergs und die Niederschrift der Zession, sowie ein
vergeblicher Gang Gobats zu dem Huissier Fortier statt, der
die Zession den Erben d Albufera notifizieren sollte. Nachmittags
4 ½ Uhr depeschierte der Beklagte an das Comptoir um Zu
sendung von 1200 Fr. in einem Check auf Paris und fügte bei
serai jeudi Bâle; affaire bonne voie . Auf dem Rückweg
vom Huissier soll Gobat nach Angabe des Beklagten seine Advo
katenmappe (serviette) in einer Droschke haben liegen lassen;
das Faktum des Verlustes selbst ist nicht streitig. Die Mappe
enthielt das Testament der Gräfin d Albufera, die Zession der
Schwester Rosenberg an das Comptoir, eine Abschrift des Ab
kommens zwischen den Erben d Albufera und der Schwester
Rosenberg, sowie eine Abrechnung (compte) des M. Demonts,
Notars der Erben d Albufera, betr. die fragliche Erbschaft. Am
6. November wurde die verloren gegangene Zession im Beisein des
Beklagten durch eine neue ersetzt, worauf der Beklagte nach Basel
zurückreiste, nachdem er Gobat die Checks, mit Einschluß des in
zwischen von Basel angelangten von 1200 Fr., gegen Quittung
übergeben hatte. Im Texte der Zession, die am 7. November
registriert wurde, ist das Abkommen der Zedentin mit den Erben
d Albufera vom 13. November 1895 erwähnt. In diesem hatte
sich die Rosenberg verpflichtet, auf ihr Legat durch notariellen
Akt gänzlich zu verzichten, die Liquidation der Erbschaft den Erben
zu überlassen und sich mit dem zu begnügen, was sich aus der
Liquidation nach Befriedigung der Gläubiger und gewisser An
sprüche der Erben ergeben würde. Die Auszahlung der 75,000 Fr
erfolgte unbestrittenermaßen durch Gobat allein und zwar an
Rosenberg, der hiefür am 7. November quittierte und der laut
den Aussagen des dabei anwesenden Tissier, Sekretärs des Rosen
berg, den größten Teil des Geldes für sich behielt und auch
Ramaglia etwas zukommen ließ, während an andere Personen
(also auch an den Beklagten und Gobat) nichts gelangt sein soll.
Nach den Aussagen desselben Zeugen hatten der Beklagte und
Gobat (les deux personnes venues de Bâle) zum Voraus
Garantieen verlangt und waren diesbezüglich von Rosenberg an
Notar Sourdeau in Bougival bei Paris, bei dem das Testament
der Comptesse d Albufera aufbewahrt war, gewiesen worden.
Zu diesem hat Fräulein Tissier Gobat begleitet. Les ren
seignements donnés par M. Sourdeau furent sans doute satis
faisants, puisque à la suite de la démarche Gobat paya les
75,000 fr. , sagt Tissier. Welche Auskunft Gobat vom Notar
Sourdeau bekommen hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Der
beteiligte Gobat selbst sagte vor dem Untersuchungsrichter: Ich
hatte mich über die Verhältnisse informiert, hatte mich überzeugt,
daß die Erbschaft bestand und war auch in der Nunziatur von
Ramaglia empfangen worden , und in der Strafgerichtsverhand
lung, daß der Beklagte nicht mit ihm beim Notar gewesen sei,
und daß dieser gesagt habe, die Garantie sei gut. Am 9. No
vember erfolgte die Notifikation der Zession durch den Huissier
Fortier an die Erben d Albufera und am 11. November die
jenige des Huissier Poyard namens dieser Erben an das Comp
toir d'Escompte du Jura betr. den Verzicht der Schwester Rosen
berg auf das Legat, welche Notifikation von Fortier mit Begleit
schreiben vom 12. November nach Basel geschickt wurde. Am
18. November referierte Gobat sur l affaire du clergé fran
çais . Die vom Beklagten verfaßte kurze Protokollnotiz enthält
nichts über die Notifikation und schließt mit den Worten: il
reste maintenant à attendre le résultat de cette transaction .
Ähnliche, nichtssagende Mitteilungen Gobats und des Beklagten
wurden in mehreren spätern Komiteesitzungen gemacht, während
sich im Verwaltungsratsprotokoll vor dem 13. April 1902 (Be
such Rosenbergs in Basel) nur eine einzige Notiz vom 15. Fe
bruar 1902 über ein Referat Gobat vorfindet. Am 13. April
1902 kam Rosenberg, der inzwischen verschwunden war und trotz
verschiedener Schritte des Comptoir d Escompte du Jura bis
zum 16. Februar 1902 keinen Bericht von sich gegeben hatte,
mit Tissier nach Basel, wo er vom Beklagten im Hotel Zu
den Drei Königen bewirtet wurde. Am 16. gl. Mts. verpflich
tete sich Rosenberg in schriftlicher Erklärung: a) de rembour
ser au Comptoir d Escompte du Jura à Bâle d ici au 25 crt.
la somme de 80,000 fr., montant de la délégation de sa
sœur, Anne Marie Rosenberg, Rue Lemercier 35 à Paris;
- de faire parvenir immédiatement à M. le Dr Gobat
- le testament de la comtesse d Albufera, b) copie de la
transaction intervenue entre les héritiers de la comtesse
d Albufera et Mlle Anne Marie Rosenberg le 13 novembre
1895,c) le compte du notaire Demonts concernant l héritage
en question contenus dans une serviette retirée à la pré
fecture de Police de Paris au mois de novembre 1901 d'ordre
et pour compte de M. le Dr Gobat, par M. Tissier, mon
secrétaire. Am 20. April 1902 schrieb Notar Demonts, Sach
verwalter der Erben d Albufera, auf eine Anfrage: Les héritiers
bénéficiaires de Madame d'Albufera restent avoir un compte
à rendre à Mademoiselle Rosenberg (qui, du reste, a déjà
reçu d importantes sommes à valoir), mais ce compte ne
pourra être établi qu après la fin d un procès engagé entre
eux et un sieur Bontré, parce que, si ce dernier obtenait
du Tribunal le montant de sa demande, tout l actif dispo
nible se trouverait absorbé et il ne resterait rien revenir
à Mademoiselle Rosenberg. Quand le compte pourra être
établi, le reliquat devra en être versé par les héritiers de
Madame d Albufera à la Caisse des Dépôts et Consigna
tions, à cause des très nombreuses oppositions qu ils ont
reçues contre Mademoiselle Rosenberg et des significations
de transport qui leur ont été faites de son chef. Im
Juni 1902 fragte der Beklagte den Bischof von La Rochelle in
der Sache an. Dieser antwortete mit Brief vom 24. Juni, er
begreife nicht, was der Beklagte wolle; ne m appelant pas
Henri et aucun de mes prédécesseurs n'ayant porté ce
nom, il est évident que vous êtes dupes de mystificateurs
que je vous engage fort à poursuivre et à faire punir. In
utile de dire que jamais la pensée ne me serait venue de
recourir à la banque dont vous me parlez, le jugeant absolu
ment superflue. Und auf ein zweites Schreiben des Be
klagten erwiderte er am 7. Juli: Je n ai jamais écrit de ma
vie quoi que ce soit à un Rosenberg quelconque. C'est vous
dire que vous avec été dupes d un mystificateur qu il faut
faire saisir. A vrai dire il y a bien de votre faute, car vous
pourriez savoir qu un évêque n a jamais à faire légaliser
sa signature. Qu est-ce que le procureur ap. Soldanha ?
Qu'est-ce que son sceau ? Des fumisteries évidentes. Ne
perdez pas un instant pour faire saisir les escrocs. Ce
sera heureux pour l Eglise et pour l humanité . . . Am
26. Juli 1902 stellte Rosenberg noch folgende Erklärung aus:
Je, soussigné, Stanislas Jean Marie Rosenberg, chanoine
prébendé de l Eglise Métropolitaine de Tours, domicilié à
Chèvreville, Oise, reconnais devoir au Comptoir d'Es
compte du Jura à Bâle, pour solde de tout compte ayant
reçu dudit comptoir une avance en espèces, la somme de
cinquante mille francs que je m engage à lui payer le
vingt août mil neuf cent deux. La présente reconnaissance
de dette n entraîne aucune novation à l égard du transport
cession consentie par Anne Marie Joseph Rosenberg au
Comptoir d'Escompte du Jura pour une somme de quatre
vingt mille francs suivant acte du six novembre 1901 en
registré à Paris le sept du même mois. Contre le payement
de la somme de cinquante mille francs ledit transport
cession sera remis au payeur qui se trouvera subrogé dans
tous les droits du créancier. Pour l'exécution du présent
engagement je fais élection de domicile au Comptoir d Es
compte du Jura à Bâle. In den Protokollen des Verwal
tungsrates finden sich von da an nur noch folgende Erwähnungen:
Sitzung vom 18. Juli 1902: Monsieur Gobat va à Paris
pour l affaire Rosenberg. Vom 12. November 1902: M. le
Dr Gobat donne ensuite des explications relative à l'af
faire Rosenberg. M. le notaire est d avis qu il faudrait
soumettre toute l'affaire à M. Lardy, consul suisse à Paris,
et demander son avis à ce sujet. M. le Dr Gobat déclare
être d accord et se mettra en rélations avec M. Lardy.
In der außerordentlichen Generalversammlung vom 22. Dezember
1902 teilten die Berichterstatter
Buser und Gobat mit,
auf dem Posten Rosenberg werde sich ein Verlust von etwa
50,000 Fr. ergeben. Die Auskunft der Schweizerischen Gesandt
schaft in Paris an die Klägerin, vom 1. Juli 1902, riet von
einer weitern Verfolgung des Rosenberg ab, da die Klägerin die
Kosten tragen müßte. Rosenberg ist dann am 16. März 1904
in Paris zu 5 Jahren Gefängnis und 3000 Franken Geldbuße
verurteilt worden; er hatte sich jedoch schon vorher geflüchtet.
Ramaglia wurde am 19. April 1904 in Paris verhaftet, um
nach Neapel ausgeliefert zu werden, wo er am 29. April 1896
wegen Sittlichkeitsverbrechen zu 10 Jahren Zuchthaus verurteilt
worden war.
b) In rechtlicher Hinsicht kann sich der Beklagte in dieser An
gelegenheit vorerst nicht auf eine Dechargeerteilung der General
versammlung berufen. Denn der Generalversammlung lag nichts
anderes vor als der Bericht (vom 22. Dezember 1902); aus
diesem aber war die Art der Geschäftsführung in keiner Weise
ersichtlich. Dagegen fragt es sich, inwieweit der Beklagte für den
Verlust Rosenberg überhaupt verantwortlich erklärt werden kann,
und die Beantwortung dieser Frage hängt von seinen vertraglichen
Pflichten und seiner Stellung in dieser Angelegenheit ab. Die
Momente, die zum Klagfundament gemacht werden, lassen sich
unter drei Rubriken bringen: Die Klägerin wirft dem Beklagten
vor, er habe Pflichtverletzungen begangen erstens bei Abschluß
des Vertrages, durch diesen Abschluß selbst, ohne genaue Prüfung
der Bevollmächtigung von Rosenberg und Ramaglia und ohne
sich über das merkwürdige des Vertragsinhaltes selbst Rechen
schaft zu geben; sodann habe er in Ausführung des ihm erteilten
Mandates, die 75,000 Fr. auszuzahlen, pflichtwidrig gehandelt;
endlich habe er nach der Auszahlung zu lange mit den Erkundi
gungen über die Persönlichkeiten der zwei angeblichen Geistlichen
und über die angebliche Sicherheit gezögert. Von diesen drei Vor
halten kann zunächst der erste nicht als stichhaltig anerkannt
werden. Denn der Abschluß des Vertrages fiel in die Kompetenz
des Verwaltungsrates; dieser aber hat den Vertrag in Kenntnis
seines Iuhaltes ausdrücklich genehmigt. Damit entfällt die Ver
antwortlichkeit des Beklagten für den Vertragsabschluß als solchen
völlig. Dagegen kann eine Haftbarkeit des Beklagten in Frage
kommen zunächst für die Ausführung des ihm in der Sitzung
des Verwaltungsrates vom 2. November 1901 erteilten Auf
trages. Nach dem Wortlaut des Protokolles wäre der Beklagte
zur Auszahlung der 75,000 Fr. gegen Übergabe des Pfandes
(der Zession auf den Erbanteil) ermächtigt worden. Bei Prüfung
der Frage der Verantwortlichkeit des Beklagten kann jedoch nicht
einzig auf diesen Protokolleintrag abgestellt werden, sondern die
ganze Stellung des Beklagten in dieser Angelegenheit ist im Zu
sammenhang zu berücksichtigen und es ist insbesondere in Betracht
zu ziehen, wie sich die Verhältnisse tatsächlich gestaltet haben. Hie
bei ergibt sich nun vorerst, daß nicht der Beklagte, sondern das
Komitee Mitglied Gobat die leitende Stellung in dieser Angelegen
heit eingenommen hat. Gobat hat dem Verwaltungsrat in der
Sitzung vom 2. November 1902 Bericht erstattet; er hat auch
späterhin die Mitteilungen über diese Angelegenheit gemacht. Er
ist aber auch vor dem Beklagten zur definitiven Regelung
Angelegenheit nach Paris gereist. Daraus geht hervor, daß
erster Linie er sich um die versprochene Sicherheit bemühte und
erkundigte; erst nachdem ihm die Auszahlung der 75,000 Fr.
ohne Gefährde zu sein schien, berief er den Beklagten nach Paris.
Nun wäre es an sich freilich Pflicht des Beklagten gewesen, auch
seinerseits die notwendigen Erkundigungen, speziell über die Sicher
heit (den Erbteil), einzuziehen. Allein bei den persönlichen Ver
hältnissen, wie sie hier vorlagen, ist es begreiflich, daß der Be
klagte sich auf die Versicherungen des ihm vorgesetzten Gobat
verließ und nicht weiter auf näheren Erkundigungen insistierte.
Gobat wollte, wie es scheint, ausdrücklich als im französischen
Sprachgebiet aufgewachsener und mit dem französischen Recht gut
vertrauter Rechtskundiger das Geschäft führen. Der Beklagte
hätte freilich, seiner Stellung nach, die banktechnische Seite der
Angelegenheit zu besorgen gehabt; allein diese war mit dem Ab
schluß des Vertrages selbst im wesentlichen erledigt; was in Paris
zu erforschen war Erkundigung über die rechtliche Existenz
der Sicherheit war keine Angelegenheit, die banktechnische,
wohl aber eine solche, die juristische Kenntnisse, dabei freilich auch
allgemeine Geschäftserfahrung, erforderte. Bei dieser Sachlage
kann es nicht als Pflichtverletzung des Beklagten erscheinen, wenn
er, der aus kleinen Verhältnissen hervorgegangen ist und sich als
self made man seinen Platz errungen hatte, in das ihm vorge
gesetzte Komiteemitglied Gobat, der eine begreiflich große Auto
rität im Verwaltungsrat besaß, unbedingtes Vertrauen setzte.
Wenn die Vorinstanz bemerkt, Gobat habe sich durch den Verlust
der wichtige Dokumente enthaltenden Aktenmappe als höchst un
zuverlässig erwiesen, so ist das doch ein zu geringfügiger Um
stand, als daß dessetwegen ein Verschulden des Beklagten ange
nommen werden könnte. Daß der Beklagte unter diesen Umständen
und nachdem Gobat beim Testamentsvollstrecker gewesen war und
dem Beklagten versichert hatte, die Sicherheit sei gut, die Checks
dem Gobat überließ, stellt keine Pflichtverletzung dar. Derjenige
Umstand, der hauptsächlich die Uneinbringlichkeit des zedierten
Guthabens bewirkte, nämlich die Vereinbarung zwischen der Lega
tarin und den Intestaterben Albufera, vom 13. November 1895,
war im Text der Zession ausdrücklich erwähnt und muß daher
dem Verwaltungskomitee zur Kenntnis gekommen sein, ohne daß
es deswegen die Auszahlung der 75,000 Fr. beanstandet hätte.
An das Erbschaftsguthaben gelangte nur deshalb nach der Zession
an die Klägerin nichts mehr (wie sich aus der Auskunft des
Notars Demonts ergibt), weil ein Prozeß der Erben gegen
Bontré verloren ging; dieser Verlust des Prozesses war aber im
Moment der Zession noch nicht eingetreten, und daß er konnte
vorausgesehen werden, ist nicht behauptet worden. Daß das zedierte
Guthaben von derartigen Bestreitungen abhängig und darum
keine liquide und gute Sicherheit darstellte, mußte der Verwaltung
nach den gegebenen Umständen von vornherein klar sein, da sie
wußte, daß die Erbschaft schon seit mehreren Jahren angefallen
war und daß die Legatarin sie einziehen und zur Barzahlung
verwenden würde, wenn der Liquidation nicht Hindernisse im
Wege stehen würden. Das einzige, was als Unterlassung des
Beklagten noch in Betracht käme, die Erkundigung beim Vertreter
der Intestaterben, wäre nur die Auskunft des Rechtsgegners ge
wesen, auf die er sich nicht verlassen durfte, und hätte nur
Abhängigkeit des Guthabens von einem Prozesse ergeben, von
dessen damaliger Aussichtslosigkeit nichts bekannt ist. Dabei ist
namentlich nicht außer Acht zu lassen, daß es hauptsächlich auf
die Gewinnung der zugesicherten Kapitalien ankam und daß die
Bevollmächtigten der Klägerin diese nicht wegen einer sowieso vor
aussehbaren Unsicherheit der Garantie für die 75,000 Fr. Pro
vision leichthin fahren lassen durften. Was endlich das spätere
Verhalten des Beklagten betrifft, so kann das lange Zögern der
Einziehung weiterer Erkundigung ihm aus dem Grunde nicht zur
Last fallen, weil die Leitung dieses Geschäftes ihm entzogen war
und in den Händen des Direktionskomitees, speziell Gobats, lag.
Auch hier ist die Tätigkeit des Beklagten gegenüber derjenigen des
Dtrektionskomitees derart in den Hintergrund getreten, daß nicht
er verantwortlich erklärt werden kann. Außerdem war zur Zeit,
in der dem Beklagten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Rosen
berg entstanden, der Schaden nicht mehr gut zu machen. Der
Verlust ist wohl auch zu einem Teil auf die Mängel und Ge
fahren des Vertragsabschlusses selbst zurückzuführen, für den der
Beklagte durch die Genehmigung des Verwaltungsrates gedeckt ist.
Aus diesen Erwägungen ist dieser Klagposten, in Abänderung
des angefochtenen Urteils und unter Gutheißung der Berufung
des Beklagten, gänzlich abzuweisen. Daß die Abweisung auch die
200 Fr. Spesen treffen muß, ist klar, nachdem feststeht, daß
nicht der Beklagte sie bezogen hat und sie also das Schicksal der
Hauptforderung teilen. Die Bestreitung der Vollmacht zur Zah
lung der Enregistrements Gebühr ist unstichhaltig; ob Rosenberg
oder die Klägerin verpflichtet war, diese Kosten zu tragen, kann
dabei dahingestellt bleiben; maßgebend ist nur, daß der Beklagte
jedenfalls im Interesse der Klägerin und im Rahmen ihres Auf
trages handelte, wenn er die von Rosenberg nicht bezahlten, aber
zur Erlangung der Sicherheit notwendigen Kosten auslegte. Die
Differenz von 160 Fr. zwischen den Kosten des Enregistrements
und dem dafür von der Klägerin ausbezahlten Betrage, die offen
bar in andern Auslagen aufging, hätte die Klägerin bei der von
ihren Bevollmächtigten damals zu fordernden Abrechnung rügen
sollen; ihr Stillschweigen gilt als Anerkennung.
(11.) Hinsichtlich Posten V, Tantieme, dreht sich der Streit
nur noch um die Tantieme pro 1900. Die Klägerin verlangt deren
Rückgabe mit der Behauptung, die Tantieme sei auf Grund un
richtiger Bilanzen ausgeschüttet worden; wäre die Bilanz richtig
angefertigt worden, so hätte eine Tantiemeberechtigung nicht be
standen. Es handelt sich somit hier um einen Anspruch aus un
gerechtfertigter Bereicherung, wobei die Klägerin darzutun hat,
daß ein Schuldgrund, also ein Tantiemeanspruch, nicht bestand
und daß die Tantiemen irrtümlicher Weise ausbezahlt worden
sind; und zwar muß dieser Irrtum, nach der Praxis des Bun
desgerichtes, entschuldbar sein (Urteil des BG i. S. Bad. Asse
kuranzges. A. G., Mannheim, gegen Gewerbebank Basel, vom
27. Juni 1908 ). In tatsächlicher Beziehung ergibt sich über
diesen Punkt: Der Verwaltungsrat legte der Generalversammlung
vom 9. Februar 1901 die Rechnungen und die Bilanz pro 1900
vor. Die Gewinn und Verlustrechnung schloß mit einem Rein
Oben Nr. 36 S. 329.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
gewinn von 96,788 Fr. 34 Cts.; der Verwaltungsrat beantragte
folgende Verleilung:
Fr. 10,000
in den Reservefonds
54,000
Dividende
den Prioritätsaktien
3,000
Dividende
den Stammaktien 3
den Verwaltungsorganen les tantièmes
27,000 -
statutives
2,788 34
auf neue Rechnung
Gemäß dem Bericht und Antrag der Rechnungsrevisoren, die
sich dahin ausdrückten: Ce résultat de l exercice 1900 est
satisfaisant à tous égards et nous sommes heureux, d'ad
resser toutes nos félicitations à la Direction ainsi qu au
genehmigte die Generalver
Conseil d'administration
sammlung Bilanz und Rechnungen und erhob die Anträge des
Verwaltungsrates betr. die Gewinnverteilung zum Beschluß. Es
steht nun aber fest, daß im Debitorenkonto das Guthaben Wyß
mit 40,000 Fr. und der Posten Klaye Cie. von 100,000 Fr.
unter den Aktiven nicht aufzuführen gewesen wären. Was letzteren
Posten betrifft, der von Anfang an zweifelhaft war, so ging
allerdings die Absicht der Verwaltungsorgane dahin, ihn nach
genügender Erstarkung des Reservefonds zu streichen, weshalb
denn auch der Reservefonds mit größern als den statutarischen
Beiträgen dotiert wurde. Abzuschreiben war darnach pro 31. De
zember 1900 immer noch ein Betrag von 33,500 Fr. Schon
durch diese beiden Abschreibungen allein wurde der Reingewinn
auf 23,288 Fr. 34 Cts. herabgesetzt, was jedenfalls zur Aus
schüttung einer Tantieme nicht hinreichte. Die Tantieme ist also
unrechtmäßigerweise ausgerichtet worden. Dagegen ist fraglich, ob
die Genehmigung der Generalversammlung die Rückforderung
ausschließe. Das in der deutschen Rechtsprechung (RG 11
160) und Literatur (Staub, S. 737) für die Rückforderung
der Tantieme aufgestellte Erfordernis der vorgängigen Anfechtung
des Tantiemefestsetzungsbeschlusses trifft für das SOR nicht zu,
da dasselbe keine Befristung der Anfechtung mit der Wirkung der
Rechtskraft des Beschlusses nach unbenütztem Fristablauf kennt
(wie 271 deutsches HGB). Da das schweizerische Recht die
Anfechtung nicht formell selbständig ausgestaltet hat, kann direkt
auf die Rückzahlung geklagt werden, in welcher die Anfechtung
als Motiv enthalten ist. Für die Frage der Entschuldbarkeit so
dann kommt es hier nur auf die Kenntnis der Generalversamm
lung von Umständen, welche der Beschlußfassung entgegenstehen,
an; der Verwaltungsrat wurde selber wie der Beklagte durch den
Tantiemeanspruch begünstigt; die Ausschüttung der Tantieme war
eine von beiden, Direktor und Verwaltungsrat, ausgehende die
Gesellschaft benachteiligende Handlung, und in solchem Falle kann
die Genehmigung des einen der Begünstigten die Handlung des
andern nicht decken (so auch Staub, eod., S. 737 Anm. 21).
Die Generalversammlung konnte aus der Bilanz und der Rech
nungsstellung nicht ersehen, wie die finanziellen Verhältnisse in
Wirklichkeit waren. Die Bilanzgenehmigung erfolgte also in ent
schuldbarem Irrtum. Ist nun hinterher dieser Irrtum aufgedeckt,
so kann der Genehmigungsbeschluß der Rückforderung der Tan
tieme nicht entgegengehalten werden, während es sich allerdings
für die erhaltene Dividende gemäß positiver Gesetzesbestimmung
(Art. 632 OR) anders verhält.