- Arteil vom 11. Juni 1908 in Sachen
Eidgenossenschaft, Kl., gegen Arth Rigi-Bahn A. G., Bekl.
Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 leg. cit. Die Bestimmung gilt auch für Stark
stromanlagen von Eisenbahnen. Art. 10 eod.
A. Mit Klage vom 12. April 1907 hat die Klägerin gegen
die Beklagte beim Bundesgericht folgendes Rechtsbegehren gestellt:
Die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, der Klägerin
1403 Fr. 35 Cts. zu bezahlen mit Zins zu 5% von 1235 Fr.
95 Cts. vom 2. Mai 1906 und von 167 Fr. 40 Cts. vom
- September 1906, je bis zum Tage der Zahlung.
In der Klageantwort vom 5. Juli 1907 hat die Beklagte
beantragt:
Die Klage sei abzuweisen.
In der Replik vom 17. September und der Duplik vom
- November 1907 haben die Parteien an ihren Anträgen fest
gehalten.
B. Die Beklagte erbaute seinerseits die Arth Rigi Bahn auf
Grund einer schwyzerischen Konzession vom 23. Juni 1870, aus
der hier folgende Bestimmungen hervorgehoben werden: 23. Die
Gesellschaft ist verpflichtet, dem Bunde gegenüber unentgeltlich:
a) die Briefpost zu befördern; b) die Erstellung einer Telegraphen
linie längs der Bahn zu gestatten; c) bei Erstellung der Tele
graphenlinie und bei größeren Reparaturen an derselben die dies
fälligen Arbeiten durch ihre Angestellten beaufsichtigen, sowie
d) kleinere Reparaturen und die Überwachung der Telegraphen
linie durch das Bahnpersonal besorgen zu lassen, wobei das
nötige Material von der Telegraphenverwaltung zu liefern ist
(Bundesges. vom 28. Juli 1852 Art. 9). Die unter c) und
d) verzeichneten Verpflichtungen sind der Gesellschaft nur während
der Dauer des Bahnbetriebs ( 8) überbunden. 24. Die
Gesellschaft ist berechtigt, auf ihre Kosten an der Telegraphen
leitung ausschließlich für ihren Dienst einen besondern Draht
und für denselben auf ihren Stationen Telegraphenapparate an
zubringen (Bundesges. vom 28. Juli 1852, Art. 5). Durch
Bundesratsbeschlüsse vom 20. Januar und 28. Juni 1905 wurde
der Beklagten auf ihr Gesuch die Einrichtung des elektrischen Be
triebs auf ihrer Linie gestattet. Die Beklagte führte hierauf die
hiezu nötigen Arbeiten aus, wobei über dem Geleise eine Stark
stromleitung angebracht wurde. Auf der Strecke Arth Goldau trat
diese Starkstromanlage an verschiedenen Stellen in Kollision mit
den auf Bahngebiet befindlichen Telephon und Telegraphenlinien
der Klägerin, was Sicherungsmaßnahmen zu Gunsten der letzteren
Schwachstromanlagen notwendig machte. Die Sicherungsmaß
nahmen wurden von der eidgenössischen Telegraphendirektion im
Einverständnis der Beklagten durchgeführt. Ihre Kosten beliefen
sich auf 2105 Fr. Gestützt auf Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 des Bundes
gesetzes vom 24. Juni 1902 betr. die elektrischen Schwach und
Starkstromanlagen verlangte die Telegraphendirektion von der Be
klagten Ersatz von % der Kosten, nämlich 1403 Fr. 35 Cts.
Die Zahlungsaufforderung geschah getrennt für 1235 Fr. 95 Cts.
und 167 Fr. 40 Cts. Die Beklagte lehnte die Bezahlung des er
steren Betrages am 2. Mai und diejenige des letztern Betrages
am 12. September 1906 definitiv ab.
C. Die Klage wird anf Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 SchwSt StrG
gestützt. Es wird in der Klagebegründung ausgeführt, daß die
Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung in An
sehung der Kosten vorhanden seien, welche die durch die Stark
stromanlage der Beklagten an den Schwachstromanlagen der
Klägerin bedingten Sicherungsmaßnahmen der Klägerin verursacht
haben.
D. Die Beklagte hat ihren Antrag auf Abweisung der Klage
im wesentlichen wie folgt begründet: Die Rechte, welche die Be
klagte durch ihre Konzession vom Jahre 1870 erworben habe,
seien wohlerworbene Rechte. Dazu gehöre u. a. auch die Befugnis,
das Traktionsmittel beliebig zu wählen. Die bundesrätliche Ge
nehmigung der Einführung des elektrischen Betriebs stelle sich
lediglich als Konzessionsänderung mit beschränktem Zweck dar,
während die Grundlage für die Rechtsstellung der Beklagten in
der alten Konzession zu suchen sei. Darnach und durch die Eisen
bahngesetzgebung bestimme sich auch das durch die neue Stark
stromanlage geschaffene Rechtsverhältnis zwischen den Parteien.
Nach Art. 22 des EbG von 1872 seien die Bahngesellschaften
verpflichtet, der Telegraphenverwaltung unentgeltlich die Erstellung
von Telegraphenlinien auf ihrem Bahnkörper zu gestatten, welches
Recht durch Art. 6 des Telegraphen und Telephongesetzes vom
26. Juni 1889 auch auf die Telephonlinien ausgedehnt worden
sei. Andererseits dürfe durch die Anbringung von Telegraphen
und Telephondrähten die zweckentsprechende Benützung des Bahn
eigentums nicht beeinträchtigt werden, woraus folge, daß Ver
änderungen an den letztgenannten Leitungen auf Kosten des Bundes
vorzunehmen seien, wenn sie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung
des Bahnbetriebs notwendig werden. Für die Telephonlinien sei
dies in Art. 7 des Telegraphen und Telephongesetzes ausdrücklich
ausgesprochen; es folge aber auch für die Telegraphenlinien aus
Art. 22 EbG in Verbindung mit Art. 2 des Telegraphen und
Telephongesetzes. Wenn nun auch das letztere Gesetz durch das
SchwStStrG (Art. 61) aufgehoben worden sei, so sei doch da
durch an jenem Rechtszustand nichts geändert worden, weil das
neue Gesetz den Bahngesellschaften im Verhältnis zum Bund nicht
wohlerworbene Rechte habe wegnehmen können. Das Recht der
Bahnen, von der Telegraphenverwaltung alle diejenigen Abände
rungen zu verlangen, die dem Bahnbetrieb hinderlich seien, sei da
durch nicht berührt worden und habe nicht berührt werden können,
Übrigens sei auch in Art. 10 SchwStStrG dieses Recht der
Bahnen sanktioniert worden; hier sei den bahndienstlichen Ein
richtungen derselben Schutz zugesichert, den sie nach dem aufgeho
benen Telegraphengesetz genossen hätten. Es sei nicht einzusehen,
weshalb unter bahndienstlichen Einrichtungen nicht auch die Ein
richtung für die Betriebskraft, speziell eine Starkstromanlage, zu
verstehen sein sollte. Dann habe aber nach Art. 10 diese Anlage
gegenüber kollidierenden eidgenössischen Drähten Schutz in dem
Sinne zu beanspruchen, daß der Bund die erforderlichen Siche
rungsmaßnahmen in eigenen Kosten vorzunehmen habe. Art. 17
des Gesetzes gelte nur für solche Starkstomanlagen, deren Berech
tigung sich nicht, wie es vorliegend der Fall sei, aus der Eisen
bahngesetzgebung und der Konzession herleite, hinsichtlich welcher
der Unternehmer kein wohlerworbenes Privatrecht besitze und denen
gegenüber der Bund sich auch nicht in der privilegierten Stellung
befinde, daß er Grund und Boden für seine Schwachstromleitungen
unentgeltlich in Anspruch nehmen könne. Art. 17 gelte also ins
besondere nicht für alte Bahngesellschaften im Verhältnis zur
Telegraphenverwaltung, die auf Grund ihrer Konzessionen
einem neuen Betriebssystem übergingen.
E. In der Replik hat die Klägerin darauf verwiesen, daß die
Konzession der Beklagten auf Grund des Eisenbahngesetzes von
1852 erteilt wurde und daß weder die Konzession noch dieses Ge
setz die Telegraphenverwaltung verpflichten, bei Kollisionen ihre
Drähte mit Einrichtungen der Bahn die Sicherungsmaßnahmen
AS 34 II 1908
in eigenen Kosten zu treffen. Indem sodann die Beklagte auf
dies Eisenbahngesetz von 1872 und gar das Telegraphen und
Telephongesetz von 1889 abstelle, anerkenne sie selber, daß von
einem wohlerworbenen Privatrecht im behaupteten Sinne gegen
über dem Bund keine Rede sein könne. Die Beklagte habe denn
auch für die Einführung des elektrischen Betriebs einer bundes
rätlichen Bewilligung bedurft, die den Charakter einer Konzession
habe. Die Bestimmungen des Abschnittes über Starkstromanlagen
im SchwStStrG von 1902 fänden, wie in Art. 13 Abs. 1
ausdrücklich gesagt sei, und was sich zum Überfluß auch aus der
Entstehungsgeschichte des Gesetzes mit aller Deutlichkeit ergebe,
auf alle Starkstromanlagen Anwendung, und eine Ausnahne für
Eisenbahnen, die zum elektrischen Betrieb übergangen seien, finde
nicht statt. Dann könne aber auch vorliegend über die Anwendbar
keit des Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 kein Zweifel sein. Die Berufung
der Beklagten auf Art. 10 sei unbehelflich. Diese Bestimmung
stehe im Abschnitt über Schwachstromanlagen, und es folge aus
dem System, wie auch aus der Genesis des Gesetzes, daß unter
bahndienstlichen Einrichtungen im Sinne des Art. 10 die dem
Signaldienst, dem Bahntelegraphen, Bahntelephon und dergleichen
dienenden Einrichtungen, niemals aber eine Starkstromanlage ver
standen werden könne.
F. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht haben
die Parteivertreter ihre Anträge wiederholt und neuerdings be
gründet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung des
vorliegenden Rechtsstreites ergibt sich aus Art. 17 Abs. 6
SchwSt StrG von 1902, wonach das Bundesgericht als einzige
Instanz zu entscheiden hat, wenn unter den Beteiligten eine Ver
ständigung über den Umfang der gemeinsam zu tragenden Kosten
von Sicherungsmaßnahmen infolge des Zusammentreffens von
Schwach und Starkstromleitungen oder Starkstromleitungen unter
sich und über deren Verteilung nicht erzielt wird. Vorliegend dreht
sich der Streit nur um die Frage, ob solche Kosten zu verteilen
sind, während über deren Umfang und eventuell die Quote der
Verteilung unter den Parteien Einverständnis herrscht.
- Der Standpunkt der Beklagten, sie habe ein wohlerworbenes
Privatrecht darauf, daß die Klägerin ihre auf Bahngebiet befind
lichen Telegraphen und Telephonleitungen, soweit sie dem Bahn
betriebe hinderlich sind, abändern und demgemäß die Sicherungs
maßnahmen, die durch das Zusammentreffen ihrer Leitungen mit
der neuen Starkstromanlage der Beklagten bedingt waren, in eigenen
Kosten erstelle, ist augenscheinlich unzutreffend. Ob und in welchem
Umfang Eisenbahnkonzessionen überhaupt sogenannte wohlerworbene
Privatrechte des Konzessionärs begründen, braucht hier nicht er
örtert zu werden, weil die kantonale Konzession der Beklagten
vom Jahre 1870 jedenfalls nichts enthält, woraus das behauptete
Recht herzuleiten wäre. Darin ist (in 23), zum Teil wörtlich
übereinstimmend mit Art. 9 EbG von 1852, lediglich die Ver
pflichtung der Beklagten ausgesprochen, die Erstellung einer Tele
graphenlinie längs der Bahn zu gestatten, die Erstellungs und
Reparaturarbeiten zu beaufsichtigen und kleinere Reparaturen und
die Überwachung zu besorgen, während der Grundsatz, daß der
Bund seine Schwachstromanlagen, die bahndienstlichen Einrichtungen
sich als hinderlich erweisen, in eigenen Kosten zu verlegen hat,
weder dort noch in dem die Grundlage der Konzession bildenden
Gesetz von 1852 (auch nicht im EbG von 1872) enthalten ist,
sondern sich, und zwar für die Telephonleitungen, erst im Bundes
gesetz vom 26. Juni 1889 betreffend die Erstellung von Tele
graphen und Telephonlinien findet. Die Beklagte stellt denn
auch für das fragliche Recht nicht sowohl auf die Konzession als
vielmehr auf das genannte Gesetz in Verbindung mit dem EbG
von 1872 ab und gibt damit zu, daß es sich nicht um ein auf
einem besondern Rechtstitel beruhendes, sondern aus der allgemeinen
Rechtsordnung fließendes und daher auch dem Wechsel der Rechts
ordnung ohne weiteres unterworfenes Recht handelt. Von einem
wohlerworbenen Recht der Beklagten in der angegebenen Bedeutung
kann auch nicht insofern die Rede sein, als jene Verpflichtung des
Bundes aus einem der Beklagten durch die Konzession verliehenen
allgemeinen, auch auf den elektrischen Betrieb sich erstreckenden
Betriebsrecht folgen würde; denn einmal bedurfte die Beklagte für
die Einrichtung des elektrischen Betriebs einer besenderen Be
willigung, die vom Bundesrat kraft Delegation der Bundesver
versammlung (Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1904, AS 20
S. 194) erteilt wird, und sodann ist durch die Konzession unter
keinen Umständen ein Betriebsrecht der Beklagten in dem Sinne
begründet worden, daß sie bei der Wahl einer neuen Betriebsart
nicht den hierfür jeweilen bestehenden gesetzlichen Vorschriften unter
worfen wäre. Übrigens könnte auch der Bestand eines wohl
erworbenen Privatrechts der Beklagten die Anwendung einer Be
stimmung eines neuen Bundesgesetzes niemals ausschließen, sondern
nur im Zweifel zu einer Auslegung führen, wonach das wohl
erworbene Recht durch das Gesetz nicht angetaftet ist.
3. Aus dem gesagten folgt, daß die streitige Frage, ob die
Beklagte der Klägerin die Kosten der Sicherungsmaßnahmen, die
durch das Zusammentreffen der klägerischen Schwachstromleitungen
mit der Starkstromanlage der Beklagten erforderlich waren, zum
Teil (zu ½) zu ersetzen hat, ausschließlich aus dem SchwStStrG
von 1902 zu lösen ist. Bei Betrachtung dieses Gesetzes kann nun
kein begründeter Zweifel sein, daß auf den vorliegenden Tatbestand
Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 zutrifft, welche Bestimmung lautet:
Wenn öffentliche und bahndienstliche Schwachstromleitungen ein
zeln oder zusammen mit einer andern elektrischen Leitung zu
sammentreffen, fallen ¾ der Kosten (der Sicherungsmaßnahmen)
zu Lasten der letzteren und ¼ zu Lasten der ersteren. Unter
der andern elektrischen Leitung kann nach dem ganzen Zusammen
hang nur die Starkstromleitung verstanden sein. Mit der Kollision
einer öffentlichen Schwachstromleitung, nämlich einer Anlage des
Bundes und der Starkstomleitung eines Dritten, hat man es aber
hier zu tun (und die fraglichen Sicherungsmaßnahmen sind im
Einverständnis der Parteien vorgenommen worden, Art. 17
Abs. 2). Dafür, daß Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 entgegen seinem
allgemeinen Wortlaut für Starkstromleitungen von Eisenbahnen,
speziell solchen, die vom Dampfbetrieb zum elektrischen Betrieb
übergehen, nicht gelten würde, bietet das Gesetz keine Anhaltspunkte.
An der Spitze des Abschnitts über die Starkstromanlagen steht
(in Art. 13 Abs. 1) im Gegenteil der Satz, daß unter die Be
stimmungen des Gesetzes alle Starkstromanlagen fallen. Auch ist
es nach Art. 17 Abs. 4 für die Verteilung der bezüglichen Kosten
unerheblich, welche der kollidierenden Leitungen zuerst bestanden
hat; umsoweniger kann etwas darauf ankommen, daß die Stark
stromleitung einem bereits bestehenden Betrieb dient, der bisher
vermittelst Dampf bewerkstelligt wurde. Es ist aber weiterhin auch
nicht aus Art. 10 zu folgern, daß Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1
wenigstens da nicht zutreffen würde, wo die Schwachstromleitung
des Bundes sich gemäß Art. 9 auf Bahngebiet befindet. Wenn
Art. 10 bestimmt, daß die eidgenössische Verwaltung, sobald die
öffentlichen Telegraphen oder Telephonanlagen sich der Erstellung
neuer oder der Veränderung bestehender bahndienstlicher Ein
richtungen hinderlich erweisen (französ. Text: qui empêcherait
d établir ou de modifier des ouvrages quelconques d un
chemin de fer), die nötige Verlegung in eigenen Kosten vorzu
nehmen hat, so könnte zwar nach dem bloßen Wortlaut des Ge
setzes, zumal dem französischen Text, unter bahndienstlichen Ein
richtungen (ouvrages quelconques d un chemin de fer) auch
eine dem Betrieb der Bahn dienende Starkstromanlage begriffen
werden. Allein vorliegend handelt es sich nicht darum, daß die
Schwachstromleitungen des Bundes der Erstellung oder Ver
änderung einer bahndienstlichen Einrichtung der Starkstromleitung
hinderlich sind, sondern der Betrieb der letztern stört jenen
der Anlagen des Bundes. Den Fall einer Kollision der beidseitigen
Betriebe trifft aber Art. 10, wenigstens seiner Formulierung nach,
nicht. Und selbst wenn man die Vorschrift in ausdehnender Interpre
tation generell darauf beziehen wollte, so wäre doch unter keinen
Umständen anzuerkennen, daß Art. 10 sich auch auf eine Kollision
zwischen den Betrieben der Schwachstromleitungen des Bundes
und der Starkstromanlage der Bahn erstreckt, weil der spezielle
Fall des Zusammentreffens von Schwach und Starkstromleitungen
in Art. 17 in erschöpfender Weise besonders geordnet ist und nach
feststehendem Rechtsgrundsatz die besondere, eine spezielle Beziehung
regelnde Norm der allgemeinen, umfassenderen Norm vorgeht, sie
einschränkt. Art. 10 findet sich denn auch im Abschnitt über die
Schwachstromanlagen, was wiederum darauf hindeutet, daß er das
Verhältnis von Schwachstromleitungen des Bundes und Stark
stromanlage der Bahn, das nach dem ganzen System des Gesetzes
in den Abschnitt über die Starkstromanlagen gehört, nicht im
Auge hat. Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes liefert kein
Moment für die gegenteilige, von der Beklagten vertretene Aus
legung des Art. 10. Die Verhandlungen in den Räten (Stenogr.
Bülletin 1900 S. 604 ff.; 1901 S. 243 ff.) enthalten nichts,
was darauf hinweisen würde, daß mit Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1,
entgegen dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung für das Zu
sammentreffen öffentlicher Schwachstromleitungen und Starkstrom
anlagen, nicht ein durchgreifendes, speziell auch das Verhältnis
eidgenössischer Schwachstromleitungen auf Bahngebiet und der
Starkstromanlage der betreffenden Bahn umfassendes Prinzip auf
gestellt sein sollte.
Nach diesen Ausführungen ist die Klage gutzuheißen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin 1403 Fr. 35 Cts.,
nebst Zins zu 5 % von 1235 Fr. 95 Cts. seit 2. Mai 1906
und von 167 Fr. 40 Cts. seit 12. September 1906 zu bezahlen.